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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: C-245/05
Rechtsgebiete: EG
Vorschriften:
EG Art. 234 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS
20. November 2007(*)
"Streichung"
Parteien:
In der Rechtssache C-245/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 6. Juni 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni 2005, in dem Verfahren
Metro International GmbH
gegen
Hauptzollamt Düsseldorf
erlässt
DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Mit Beschluss vom 31. Oktober 2007, der am 8. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Finanzgericht Düsseldorf den Gerichtshof darüber informiert, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhält.
2 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-245/05 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Ende der Entscheidung
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