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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2006
Aktenzeichen: C-287/06
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 97/67/EG
Vorschriften:
EG Art. 47 Abs. 2 | |
EG Art. 95 | |
Richtlinie 97/67/EG Art. 12 fünfter Gedankenstrich | |
Richtlinie 97/67/EG Art. 7 Absatz 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES
31. Oktober 2006(*)
"Verbindung"
Parteien:
In der Rechtssache C-287/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Köln (Deutschland) mit Beschluss vom 28. April 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2006, in dem Verfahren
Deutsche Post AG
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
Beigeladene:
Firma Marketing Service Magdeburg GmbH,
in der Rechtssache C-288/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Köln (Deutschland) mit Beschluss vom 28. April 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2006, in dem Verfahren
Deutsche Post AG
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
Beigeladene:
Citipost Gesellschaft für Kurier- und Postdienstleistungen mbH,
in der Rechtssache C-289/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Köln (Deutschland) mit Beschluss vom 28. April 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2006, in dem Verfahren
MDG Magdeburger Dienstleistungs- und Verwaltungs GmbH
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
Beigeladene:
Deutsche Post AG,
in der Rechtssache C-290/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Köln (Deutschland) mit Beschluss vom 28. April 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2006, in dem Verfahren
Marketing Service Magdeburg GmbH
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
Beigeladene:
Deutsche Post AG,
in der Rechtssache C-291/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Köln (Deutschland) mit Beschluss vom 28. April 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2006, in dem Verfahren
Deutsche Post AG
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
Beigeladene:
MDG Magdeburger Dienstleistungs- und Verwaltungs GmbH,
und in der Rechtssache C-292/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Köln (Deutschland) mit Beschluss vom 28. April 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2006, in dem Verfahren
Vedat Deniz
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
Beigeladene:
Deutsche Post AG,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts M. Poiares Maduro
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Artikel 47 Absatz 2 EG und 95 EG sowie der Artikel 12 fünfter Gedankenstrich und 7 Absatz 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. 1998, L 15, S. 14).
2 Da die oben genannten Rechtssachen nach ihrem Gegenstand miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:
Die Rechtssachen C-287/06 bis C-292/06 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Luxemburg, den 31. Oktober 2006
Ende der Entscheidung
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