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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: C-306/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 69/335/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 69/335/EWG |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) vom 27. März 2003
in der Rechtssache C-306/02 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria di primo grado di Trento): Petrolvilla & Bortolotti SpA u. a. gegen Agenzia delle Entrate per la Provincia di Trento 1
(Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung ( Richtlinie 69/335/EWG ( Steuer auf die Ansammlung von Kapital ( Steuer auf das Nettovermögen der Unternehmen)
(Verfahrenssprache: Italienisch)
(Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.)
In der Rechtssache C-306/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Commissione tributaria di primo grado di Trento (Italien) in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten Petrolvilla & Bortolotti SpA u. a. gegen Agenzia delle Entrate per la Provincia di Trento vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23) geänderte Fassung hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann (Berichterstatter) und A. Rosas ( Generalanwalt: P. Léger, Kanzler: R. Grass ( am 27. März 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
Tenor:
Eine Steuer wie die Steuer auf das Nettovermögen der Unternehmen stellt keine Steuer dar, die die gleichen wirtschaftlichen Wirkungen hat wie eine Gesellschaftssteuer, und ist daher nicht unvereinbar mit der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung.
1 - (ABl. C 261 vom 26.10.2002.
Ende der Entscheidung
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