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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.1998
Aktenzeichen: C-317/97 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EGV, Verfahrensordnung
Vorschriften:
EG-Satzung Art. 49 | |
EG-Satzung Art. 51 Abs. 1 | |
EGV Art. 169 | |
Verfahrensordnung Art. 112 § 1 c |
Aus Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, auf das dieser Antrag gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen.
Ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, entspricht dieser Anforderung nicht und ist daher offensichtlich unzulässig; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.
Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 9. Juli 1998. - Smanor SA, Hubert Ségaud und Monique Ségaud gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beschluß des Gerichts erster Instanz - Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Untätigkeits- und Haftungsklage - Rechtsmittel - Offensichtliche Unzulässigkeit. - Rechtssache C-317/97 P.
Ende der Entscheidung
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