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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.02.1994
Aktenzeichen: C-336/93
Rechtsgebiete: Richtlinie 88/599/EWG, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Richtlinie 88/599/EWG Art. 7 | |
EWG-Vertrag Art. 5 | |
EWG-Vertrag Art. 189 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 23. FEBRUAR 1994. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - NICHTUMSETZUNG EINER RICHTLINIE - STASSENVERKEHR. - RECHTSSACHE C-336/93.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. L 325, S. 55) sowie aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um der genannten Richtline nachzukommen, und/oder der Kommission diese Vorschriften nicht gemäß Artikel 7 der Richtlinie mitgeteilt hat.
2 Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie lautet: "Die Mitgliedstaaten... setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am 1. Januar 1989 in Kraft." Absatz 2 dieses Artikels bestimmt sodann: "Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die die Anwendung dieser Richtlinie betreffen."
3 Die Kommission macht geltend, das Königreich Belgien habe gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie in Verbindung mit den Artikeln 5 und 189 Absatz 3 EWG-Vertrag verstossen, indem es nicht die Maßnahmen erlassen habe, die zur Umsetzung der Richtlinie in sein innerstaatliches Recht erforderlich seien.
4 Die belgische Regierung bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt worden ist. Sie weist jedoch darauf hin, daß eine königliche Verordnung zur Durchführung der Richtlinie in Kürze erlassen werde.
5 Da die Umsetzung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt ist, ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat.
6 Dagegen hat entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts und entgegen dem Antrag der Kommission die fehlende Mitteilung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung der Richtlinie hätte erlassen werden müssen, ausser Betracht zu bleiben, da das Königreich Belgien diese Vorschriften gerade nicht erlassen hat.
7 Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um der Richtlinie 88/599 nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. L 325, S. 55) nachzukommen.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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