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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.06.1990
Aktenzeichen: C-48/89
Rechtsgebiete: EWGVtr, RL 75/442, RL 76/403, RL 78/319
Vorschriften:
EWGVtr Art. 169 | |
EWGVtr Art. 5 | |
RL 75/442 Art. 3 Abs. 2 | |
RL 75/442 Art. 12 | |
RL 76/403 Art. 10 | |
RL 78/319 Art. 12 Abs. 2 | |
RL 78/319 Art. 16 |
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JUNI 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - AUSKUNFTSPLICHT GEGENUEBER DER KOMMISSION - NICHTERFUELLUNG. - RECHTSSACHE C-48/89.
Tenor:
1 ) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, 76/403/EWG des Rates vom 6. April 1976 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle und 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle verstossen, indem sie nicht die Pläne und Berichte gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 12 der Richtlinie 75/442/EWG, Artikel 10 der Richtlinie 76/403/EWG sowie Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 16 der Richtlinie 78/319/EWG mitgeteilt hat.
2 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3 ) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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