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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 18.02.1998
Aktenzeichen: T-189/97
Rechtsgebiete: EGV, Entscheidung 97/238/EG
Vorschriften:
EGV Art. 173 Abs. 4 | |
EGV Art. 93 Abs. 2 | |
Entscheidung 97/238/EG |
Die Organisationen, die die Arbeitnehmer eines durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmens vertreten, können sich nicht auf diese Eigenschaft berufen, um geltend zu machen, daß sie im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages durch eine Entscheidung der Kommission individuell betroffen seien, in der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt werde. Im Unterschied zum Bereich der Gemeinschaftskontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen gibt es nämlich im Bereich der staatlichen Beihilfen keine ähnlichen Verordnungsvorschriften wie die der Verordnung Nr. 4064/89, die den anerkannten Vertretern der Arbeitnehmer ausdrücklich prozessuale Vorrechte zuerkennen, da der Rat von seiner Befugnis nach Artikel 94 des Vertrages, Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 92 und 93 zu erlassen, noch keinen Gebrauch gemacht hat.
Zwar ist nicht ausgeschlossen, daß diese Organisationen als Beteiligte im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages der Kommission gegenüber zu sozialen Fragen Stellung nehmen können, die gegebenenfalls von der Kommission zu berücksichtigen sind, doch können sie nicht als durch eine solche Entscheidung individuell betroffen angesehen werden, wenn sie mangels wesentlicher Beeinträchtigung einer Wettbewerbsposition und mangels tatsächlicher Verletzung ihrer möglichen Befugnis, als Beteiligte im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 in dem Verfahren vor der Kommission Stellung zu nehmen, keine wie immer geartete Beeinträchtigung geltend machen können, die belegen würde, daß ihre Rechtsstellung durch die angefochtene Entscheidung wesentlich berührt würde.
Diese Organisationen können auch nicht als durch eine solche Entscheidung unmittelbar betroffen gelten. Diese kann nämlich als solche keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer des beihilfebegünstigten Unternehmens haben. Der Eintritt derartiger Folgen setzt notwendig voraus, daß dieses Unternehmen selbst oder die Sozialpartner Maßnahmen erlassen, die gegenüber der Entscheidung der Kommission selbständig sind.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 18. Februar 1998. - Comité d'entreprise de la Société française de production, Syndicat national de radiodiffusion et de télévision CGT (SNRT-CGT), Syndicat unifié de radio et de télévision CFDT (SURT-CFDT), Syndicat national Force ouvrière de radiodiffusion et de télévision und Syndicat national de l'encadrement audiovisuel CFE-CGC (SNEA-CFE-CGC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der eine Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Berufsverbände und Betriebsräte - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-189/97.
Ende der Entscheidung
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