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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 11.07.2000
Aktenzeichen: T-35/00
Rechtsgebiete: EGV
Vorschriften:
EGV Art. 230 |
1 Rechtsakte oder Entscheidungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG sein können, sind nur solche Maßnahmen, die zwingende Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen können, daß sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern. Eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, durch die eine nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung nur bestätigt wird, ist folglich unzulässig. Eine Entscheidung ist rein bestätigend, wenn sie im Vergleich zu einem früheren Rechtsakt nichts Neues enthält und nicht auf einer erneuten Prüfung der Situation des Adressaten dieses früheren Rechtsaktes beruht. (vgl. Randnr. 8)
2 Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist anzuwenden, um auch der obsiegenden Partei die Kosten aufzuerlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat. Als solche sind Kosten in Zusammenhang mit einem Verfahren anzusehen, das selbst ohne angemessenen Grund oder böswillig angestrengt wurde. (vgl. Randnr. 14)
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 11. Juli 2000. - Anthony Goldstein gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Offensichtliche Unzulässigkeit. - Rechtssache T-35/00.
Ende der Entscheidung
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