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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.02.2004
Aktenzeichen: T-65/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen, Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen, Verordnung (EG) Nr. 479/95 vom 1. März 1995 mit Übergangsmaßnahmen, die infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden im zweiten Vierteljahr 1995 hinsichtlich der für die Einfuhr von Bananen erlassenen Zollkontingentregelung, Verordnung (EG) Nr. 1924/95 vom 3. August 1995 mit infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens erforderlichen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen
Vorschriften:
Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen Art. 19 Abs. 1 | |
Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen Art. 3 Abs. 1 | |
Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen Art. 4 Abs. 1 | |
Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen Art. 6 | |
Verordnung (EG) Nr. 479/95 vom 1. März 1995 mit Übergangsmaßnahmen, die infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden im zweiten Vierteljahr 1995 hinsichtlich der für die Einfuhr von Bananen erlassenen Zollkontingentregelung Art. 3 Abs. 1 | |
Verordnung (EG) Nr. 479/95 vom 1. März 1995 mit Übergangsmaßnahmen, die infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden im zweiten Vierteljahr 1995 hinsichtlich der für die Einfuhr von Bananen erlassenen Zollkontingentregelung Art. 1 Abs. 1 | |
Verordnung (EG) Nr. 1924/95 vom 3. August 1995 mit infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens erforderlichen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen Art. 2 | |
Verordnung (EG) Nr. 1924/95 vom 3. August 1995 mit infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens erforderlichen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen Art. 3 | |
Verordnung (EG) Nr. 1924/95 vom 3. August 1995 mit infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens erforderlichen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen Art. 6 |
Ende der Entscheidung
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