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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: T-9/08
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 113 | |
Verfahrensordnung Art. 87 § 6 |
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)
25. Juni 2008
"Gemeinschaftsmarke - Verzicht auf die internationale Registrierung - Erledigung der Hauptsache"
Parteien:
In der Rechtssache T-9/08
Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-P. Schrammek, C. Drzymalla, S. Risthaus und R. Jepsen,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. November 2007 (Sache R 1306/2007-4) über die internationale Registrierung der Bildmarke, die die Silhouette eines Autos mit Scheinwerfern darstellt, nach dem am 27. Juni 1989 in Madrid unterzeichneten Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richterin K. Jürimäe und des Richters S. Soldevila Fragoso,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Mit Schreiben, das am 8. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf die internationale Registrierung der streitigen Marke verzichtet habe, so dass sich der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
2 Mit Schreiben, das am 26. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das HABM dem Gericht mitgeteilt, dass es zu dem Antrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, keine besonderen Anmerkungen habe. In Bezug auf die Kosten beantragt das HABM, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
3 Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts des Verzichts auf die internationale Registrierung die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt.
4 Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.
5 Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin sämtliche Kosten trägt.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
beschlossen:
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten.
Luxemburg, den 25. Juni 2008
Ende der Entscheidung
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