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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.1983
Aktenzeichen: 142/83
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 92 § 1 | |
EWG-Vertrag Art. 173 |
AUS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG ERGIBT SICH , DASS DER GERICHTSHOF FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER KLAGEN AUF AUFHE- BUNG REIN INNERSTAATLICHER ENTSCHEI- DUNGEN UND DIE GEWÄHRUNG VON SOZIAL LEISTUNGEN , DIE SOWOHL DURCH DIE VERWALTUNGSBEHÖRDEN ALS AUCH DURCH DIE GERICHTE DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS ABGELEHNT WORDEN IST , NICHT ZUSTÄNDIG IST.
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 5. OKTOBER 1983. - CONSTANTIN ANTOINE CHATZEDAKIS NEVAS GEGEN RECHTSANWALT IM RUHESTAND IN ATHEN. - RECHTSSACHE 142/83.
Entscheidungsgründe:
1 MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 9. JUNI 1983 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN IST , HAT DER KLAEGER EINE KLAGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES TAMEIO NOMIKON ( JURISTENKASSE ) VOM 21. APRIL 1981 SOWIE DES URTEILS NR. 1358/83 DES SYMVOULIO TIS EPIKRATEIAS TIS ELLADOS ( GRIECHISCHER STAATSRAT ) VOM 11. APRIL 1983 UND AUF VERURTEILUNG DER GENANNTEN JURISTENKASSE ZUR ZAHLUNG DER GESAMTEN SOZIALLEISTUNGEN , DIE IHM GEMÄSS NATIONALEM UND GEMEINSCHAFTSRECHT ANGEBLICH ZUSTEHEN , ERHOBEN.
2 ARTIKEL 92 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG LAUTET : ' ' IST DER GERICHTSHOF FÜR EINE BEI IHM GEMÄSS ARTIKEL 38 PAR 1 ERHOBENE KLAGE OFFENSICHTLICH UNZUSTÄNDIG , SO KANN ER DIE KLAGE DURCH BEGRÜNDETEN BESCHLUSS ALS UNZULÄSSIG ABWEISEN. DIESE ENTSCHEIDUNG KANN BEREITS VOR DER ÜBERMITTLUNG DER KLAGESCHRIFT AN DIE BEKLAGTE PARTEI ERGEHEN. ' '
3 NACH ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG , IN DEM DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT VON ANFECHTUNGSKLAGEN GEREGELT SIND , ' ' ( ÜBERWACHT ) DER GERICHTSHOF... DIE RECHTSMÄSSIGKEIT DES HANDELNS DES RATES UND DER KOMMISSION , SOWEIT ES SICH NICHT UM EMPFEHLUNGEN ODER STELLUNGNAHMEN HANDELT ' '. AUS DIESER BESTIMMUNG ERGIBT SICH , DASS DER GERICHTSHOF FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER KLAGEN AUF AUFHEBUNG REIN INNERSTAATLICHER ENTSCHEIDUNGEN UND DIE GEWÄHRUNG VON SOZIALLEISTUNGEN , DIE SOWOHL DURCH DIE VERWALTUNGSBEHÖRDEN ALS AUCH DURCH DIE GERICHTE DES MITGLIEDSTAATS ABGELEHNT WORDEN IST , NICHT ZUSTÄNDIG IST.
4 DIE ÜBERWACHUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT VON ENTSCHEIDUNGEN ODER MASSNAHMEN , DIE DIE GERICHTE UND VERWALTUNGSBEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS NACH VORSCHRIFTEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS GETROFFEN HABEN , FÄLLT ALSO NICHT UNTER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES.
5 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DER GERICHTSHOF OFFENSICHTLICH UNZUSTÄNDIG IST ; INFOLGEDESSEN IST ARTIKEL 92 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG ANZUWENDEN UND DIE KLAGE BEREITS VOR IHRER ÜBERMITTLUNG AN DIE BEKLAGTEN PARTEIEN ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
NACH ANHÖRUNG DES GENERALANWALTS
BESCHLOSSEN :
DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
Ende der Entscheidung
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