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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.1987
Aktenzeichen: 256/80
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 17. FEBRUAR 1987. - FIRMA BIRRA WUEHRER S. P. A. UND ANDERE GEGEN RAT UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - GRITZ - AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG - ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82.
Entscheidungsgründe:
1 MIT URTEIL VOM 13. NOVEMBER 1984 GAB DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER ) UNTER VORBEHALT DER KOSTENENTSCHEIDUNG DER KLAGE DER KLAEGERINNEN STATT UND VERURTEILTE DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, IHNEN ALS SCHADENSERSATZ DEN BETRAG ZU ZAHLEN, DER AUF AUFFORDERUNG DES GERICHTSHOFES DURCH EINIGUNG DER PARTEIEN BINNEN SECHS MONATEN AUFGRUND OBJEKTIVER UMSTÄNDE, DIE DIESE BERECHNUNG ERLAUBTEN, FESTZUSTELLEN WAR; DIES GALT NICHT FÜR DIE RECHTSSACHE 267/80, IN DER DIE KLAGE DER RISERIA MODENESE SRL ABGEWIESEN WURDE.
2 DER GERICHTSHOF ENTSCHIED AUSSERDEM, DASS DIESE SUMME MIT 6*% VOM TAG DER VERKÜNDUNG DES URTEILS AN ZU VERZINSEN WAR. DIESER TAG WAR AUCH FÜR DIE UMRECHNUNG DER FRAGLICHEN BETRAEGE IN DIE NATIONALE WÄHRUNG ZUGRUNDE ZU LEGEN.
3 MIT SCHREIBEN VOM 11. APRIL 1986 TEILTE DIE KOMMISSION DEM GERICHTSHOF MIT, DASS DER MIT DEN KLAEGERINNEN IN DEN RECHTSSACHEN 256, 257 UND 265/80 UND 51/81 VEREINBARTE SCHADENSERSATZ DIESEN IM JANUAR 1986 GEZAHLT WORDEN SEI, WAS VON DER KLAEGERIN IN DER RECHTSSACHE 51/81 MIT SCHREIBEN VOM 30. JANUAR 1986 UND VON DEN KLAEGERINNEN IN DEN RECHTSSACHEN 256, 257 UND 265/80 MIT FERNSCHREIBEN VOM 4.*FEBRUAR 1987 BESTÄTIGT WURDE. MIT FERNSCHREIBEN VOM 22. SEPTEMBER 1986 TEILTE DIE KOMMISSION DEM GERICHTSHOF MIT, DASS DER MIT DEN BEIDEN ANDEREN KLAEGERINNEN IN DEN RECHTSSACHEN 5/81 UND 282/82 VEREINBARTE SCHADENSERSATZ DIESEN EBENFALLS GEZAHLT WERDE, UND DIESE ZAHLUNG WURDE VON DEN KLAEGERINNEN MIT FERNSCHREIBEN VOM 11. UND 15. DEZEMBER 1986 BESTÄTIGT.
4 DER GERICHTSHOF STELLT UNTER DIESEN UMSTÄNDEN FEST, DASS DER RECHTSSTREIT ZWISCHEN DEN PARTEIEN IN DIESEN RECHTSSACHEN MIT AUSNAHME DER KOSTENFRAGE GEREGELT UND SOMIT IN DER HAUPTSACHE ERLEDIGT IST.
5 WAS DIE KOSTEN ANGEHT, SO IST NACH ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN, UND GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR *5 ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF ÜBER DIE KOSTEN NACH FREIEM ERMESSEN, WENN ER DIE HAUPTSACHE FÜR ERLEDIGT ERKLÄRT.
6 DA DIE KLAEGERINNEN, MIT AUSNAHME DER KLAEGERIN IN DER RECHTSSACHE 267/80, RISERIA MODENESE, IM URTEIL VOM 13. NOVEMBER 1984 SOWIE BEI DER ZWISCHEN DEN PARTEIEN ERZIELTEN EINIGUNG IM WESENTLICHEN MIT IHREN ANTRAEGEN OBSIEGT HABEN, SIND DIE BEKLAGTEN ORGANE GEMÄSS DEM ANTRAG DER KLAEGERINNEN ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN, AUSSER IN DER RECHTSSACHE 267/80, IN DER DIE KLAEGERIN RISERIA MODENESE, DA SIE UNTERLEGEN IST, ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN IST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( SECHSTE KAMMER )
BESCHLOSSEN :
1 ) DER RECHTSSTREIT IN DEN RECHTSSACHEN 256, 257 UND 265/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 IST IN DER HAUPTSACHE ERLEDIGT.
2 ) DER RAT UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN TRAGEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS IN DEN RECHTSSACHEN 256, 257 UND 265/80, 5 UND 51/81 UND 282/82.
3 ) IN DER RECHTSSACHE 267/80 TRAEGT DIE KLAEGERIN RISERIA MODENESE DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
LUXEMBURG, DEN 17. FEBRUAR 1987
Ende der Entscheidung
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