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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.10.1984
Aktenzeichen: 279/83
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/1071/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 79/1071/EWG Art. 3 |
EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DIE NICHTBEACHTUNG DER SICH AUS DEN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN. IN DER RECHTSSACHE 279/83
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. OKTOBER 1984. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - AUSFUEHRUNG EINER RICHTLINIE - GEGENSEITIGE AMTSHILFE AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER. - RECHTSSACHE 279/83.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 19. DEZEMBER 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , DIE ERFORDERLICH WAREN , UM DER RICHTLINIE 79/1071 DES RATES VOM 6. DEZEMBER 1979 ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 76/308 ÜBER DIE GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG BEI DER BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT MASSNAHMEN , DIE BESTANDTEIL DES FINANZIERUNGSSYSTEMS DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT SIND , SOWIE VON ABSCHÖPFUNGEN UND ZÖLLEN ( ABL. L 331 , S. 10 ) NACHZUKOMMEN.
2 DIE RICHTLINIE 79/1071 REGELT DIE AUSDEHNUNG DES DURCH DIE RICHTLINIE 76/308 DES RATES VOM 15. MÄRZ 1976 ( ABL. L 73 , S. 18 ) EINGEFÜHRTEN SYSTEMS DER GEGENSEITIGEN UNTERSTÜTZUNG DER MITGLIEDSTAATEN BEI DER BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN. NACH ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE 79/1071 TREFFEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM DIESER RICHTLINIE SPÄTESTENS AM 1. JANUAR 1981 NACHZUKOMMEN.
3 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BESTREITET NICHT , DASS SIE DIESE VERPFLICHTUNG NICHT ERFÜLLT HAT. SIE TRAEGT VOR , DIE VERZÖGERUNG BEI DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE SEI DARAUF ZURÜCKZUFÜHREN , DASS DER DIESBEZUEGLICHE DEM ITALIENISCHEN PARLAMENT VORGELEGTE GESETZENTWURF WEGEN ABLAUFS DER LEGISLATURPERIODE NICHT HABE VERABSCHIEDET WERDEN KÖNNEN. EIN NEUER GESETZENTWURF WERDE DERZEIT ERARBEITET , DAMIT DIE BETREFFENDE RICHTLINIE SO SCHNELL WIE MÖGLICH DURCHGEFÜHRT WERDE.
4 DIESE UMSTÄNDE KÖNNEN DEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK VORGEWORFENEN VERTRAGSVERSTOSS NICHT BESEITIGEN. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KANN SICH EIN MITGLIEDSTAAT NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DIE NICHTBEACHTUNG DER SICH AUS DEN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN.
5 ES IST ALSO FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , DIE ERFORDERLICH WAREN , UM DER RICHTLINIE 79/1071 DES RATES VOM 6. DEZEMBER 1979 NACHZUKOMMEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
6 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAEGT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN. DA DIE BEKLAGTE UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE MASSNAHMEN ERLASSEN HAT , DIE ERFORDERLICH WAREN , UM DER RICHTLINIE 79/1071 DES RATES VOM 6. DEZEMBER 1979 ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 76/308 ÜBER DIE GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG BEI DER BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT MASSNAHMEN , DIE BESTANDTEIL DES FINANZIERUNGSSYSTEMS DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT SIND , SOWIE VON ABSCHÖPFUNGEN UND ZÖLLEN NACHZUKOMMEN.
2.DIE BEKLAGTE TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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