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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.03.1984
Aktenzeichen: 28/83
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. IM RAHMEN EINES VON EINEM BEAMTEN GEMÄSS ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG ANGESTRENGTEN VERFAHRENS HAT DER GERICHTSHOF WEDER ZU BEURTEILEN , OB EIN MITGLIEDSTAAT GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , NOCH ZU ENTSCHEIDEN , OB DIE KOMMISSION IHRE ÜBERWACHUNGSPFLICHT , DIE IHR INSBESONDERE GEMÄSS ARTIKEL 155 EWG-VERTRAG OBLIEGT , EINWANDFREI ERFÜLLT HAT.

2. DIE BELGISCHEN UND LUXEMBURGISCHEN WÄHRUNGSBEHÖRDEN HABEN DURCH DIE AM 1. JUNI 1982 ERLASSENEN MASSNAHMEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM GEIST DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN FÜR DIE BEAMTEN , DIE NICHT BELGISCHE ODER LUXEMBURGISCHE STAATSANGEHÖRIGE SIND , DIE MÖGLICHKEIT , AUF DEM OFFIZIELLEN MARKT SO VIELE DEVISEN ZU ERWERBEN , WIE SIE ZUR DECKUNG IHRER AUSGABEN AUSSERHALB DER BELGISCH-LUXEMBURGISCHEN WIRTSCHAFTSUNION BENÖTIGEN , IN VOLLEM UMFANG WIEDERHERGESTELLT UND HIERFÜR LEDIGLICH ZUR VORAUSSETZUNG GEMACHT , DASS DIE BETROFFENEN SICH JEGLICHER DEVISENTRANSAKTION ENTHALTEN , DURCH DIE DER WERT DER ZUR DECKUNG IHRER AUSGABEN INNERHALB DER UNION BESTIMMTEN ZAHLUNGSMITTEL IN BELGISCHEN ODER LUXEMBURGISCHEN FRANKEN ERHÖHT WERDEN SOLL , UND DASS SIE SICH INSOWEIT DER KONTROLLE DER WÄHRUNGSBEHÖRDEN UNTERWERFEN. EINE SOLCHE VORAUSSETZUNG KANN DIE BEAMTEN KEINESFALLS IN EINER WEISE BETREFFEN , DASS DIE INTERESSEN DER GEMEINSCHAFTEN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 15. MAERZ 1984. - SANDRO FORCHERI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - KONVERTIBLE KONTEN. - RECHTSSACHE 28/83.

Entscheidungsgründe:

1 HERR SANDRO FORCHERI , BEAMTER DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 23. FEBRUAR 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF VERURTEILUNG DER KOMMISSION DAZU , ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , DAMIT DIE HUNDERTPROZENTIGE KONVERTIBILITÄT SEINER DIENSTBEZUEGE RÜCKWIRKEND VOM 1. FEBRUAR 1982 AN WIEDERHERGESTELLT WIRD , SOWIE AUF AUFHEBUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNUNG SEINER AM 29. JULI 1982 EINGELEGTEN BESCHWERDE UND , SOWEIT ERFORDERLICH , DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNUNG SEINES AM 8. FEBRUAR 1982 EINGEREICHTEN ANTRAGS AUF BEISTAND.

2 FÜR DEN BELGISCHEN UND LUXEMBURGISCHEN FRANKEN GIBT ES ZWEI VERSCHIEDENE DEVISENMÄRKTE , NÄMLICH EINERSEITS DEN OFFIZIELLEN ( REGLEMENTIERTEN ) MARKT , AUF DEM DIE BANDBREITEN DER WECHSELKURSE DURCH DIE INTERVENTION DER ZENTRALBANKEN BEGRENZT WERDEN , UND ANDERERSEITS DEN FREIEN MARKT , AUF DEM DER KURS DURCH ANGEBOT UND NACHFRAGE UNTER AUSSCHLUSS JEDER INTERVENTION DIESER BANKEN ZUSTANDE KOMMT. DIE WECHSELKURSE AUF DEN BEIDEN MÄRKTEN ENTWICKELN SICH ALSO UNABHÄNGIG VONEINANDER , WOBEI DIE KURSE DER AUSLÄNDISCHEN WÄHRUNGEN AUF DEM FREIEN MARKT OFT HÖHER SIND ALS DIE AUF DEM OFFI ZIELLEN MARKT. IN DER BETREFFENDEN REGELUNG IST ANGEGEBEN , FÜR WELCHE GESCHÄFTE UND UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DEVISEN AUF DEM OFFIZIELLEN ODER ABER AUF DEM FREIEN DEVISENMARKT GEKAUFT ODER VERKAUFT WERDEN KÖNNEN ODER MÜSSEN.

3 DA DIE BELGISCH-LUXEMBURGISCHEN BEHÖRDEN DER ANSICHT WAREN , ES SEI UNBILLIG , DIESE REGELUNG UNEINGESCHRÄNKT AUF BEAMTE DER GEMEINSCHAFTEN ANZUWENDEN , DIE NICHT DIE BELGISCHE ODER LUXEMBURGISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESITZEN , SCHUFEN SIE IM LAUFE DER SIEBZIGER JAHRE FÜR DIESE BEAMTEN EIN BESONDERES SYSTEM IN DER FORM VON SPEZIELLEN KONVERTIBLEN AUSLÄNDERKONTEN. DIESE KONTEN WEISEN DIE BESONDERHEIT AUF , DASS IHNEN NUR DIE VON DER GEMEINSCHAFT GEZAHLTEN BEZUEGE UND VON ANDEREN KONVERTIBLEN KONTEN KOMMENDE BETRAEGE GUTGESCHRIEBEN UND DASS MIT IHRER HILFE ALLE DEVISENGESCHÄFTE AUF DEM OFFIZIELLEN MARKT DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN.

4 ALS DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN AUF DEM OFFIZIELLEN UND DEN AUF DEM FREIEN MARKT ANGEWANDTEN WECHSELKURSEN GEGEN ENDE 1981 ANSTIEG , WURDE ES ÜBLICH , DASS ZAHLREICHE BEAMTE DIE DURCH DIE SPEZIELLEN KONVERTIBLEN AUSLÄNDERKONTEN GEBOTENEN MÖGLICHKEITEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON SOGENANNTEN ARBITRAGEGESCHÄFTEN NUTZTEN , DIE DARIN BESTANDEN , DASS SIE AUF DEM OFFIZIELLEN MARKT DEVISEN KAUFTEN UND SOFORT AUF DEM FREIEN MARKT WIEDER VERKAUFTEN , WODURCH SIE AUS DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN BEIDEN KURSEN EINEN GEWINN IN BELGISCHEN ODER LUXEMBURGISCHEN FRANKEN ZOGEN. UM DIESER PRAXIS EIN ENDE ZU SETZEN , ÄNDERTE DAS BELGISCH-LUXEMBURGISCHE DEVISENINSTITUT ( BLDI ) AM 21. DEZEMBER 1981 DIE BESTEHENDE REGELUNG DERART , DASS DEN SPEZIELLEN KONVERTIBLEN KONTEN KÜNFTIG OHNE BESONDERE GENEHMIGUNG NUR NOCH BIS ZU 25 % DER ALS GEHALT ODER ALS ZULAGEN ÜBERWIESENEN BETRAEGE GUTGESCHRIEBEN WERDEN KONNTEN , WODURCH DIE MÖGLICHKEIT DER BEAMTEN , AUSLÄNDISCHE WÄHRUNGEN AUF DEM OFFIZIELLEN MARKT FREI ZU KAUFEN , BESCHRÄNKT WURDE.

5 IN DER FOLGE DIESER MASSNAHMEN WURDEN BEI DEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT VON DEREN BEAMTEN ZAHLREICHE ANTRAEGE AUF BEISTAND GESTELLT UND DANN BESCHWERDEN GEMÄSS ARTIKEL 90 DES BEAMTENSTATUTS EINGELEGT. DIE ORGANE UNTERNAHMEN IHRERSEITS SCHRITTE BEIM BLDI , UM FÜR DIE NICHTBELGISCHEN UND NICHTLUXEMBURGISCHEN BEAMTEN DIE MÖGLICHKEIT WIEDERHERZUSTELLEN , IHR GEHALT UND IHRE ZULAGEN IN VOLLER HÖHE AUF EIN KONVERTIBLES KONTO ZAHLEN ZU LASSEN.

6 IM ANSCHLUSS AN VERHANDLUNGEN MIT DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN VERÖFFENTLICHTE DAS BLDI AM 1. JUNI 1982 EIN RUNDSCHREIBEN , NACH DEM DIE BETROFFENEN BEAMTEN WIEDER DIE MÖGLICHKEIT ERHIELTEN , IHR GEHALT UND IHRE ZULAGEN IN VOLLER HÖHE AUF EIN SPEZIELLES KONVERTIBLES AUSLÄNDERKONTO ZAHLEN ZU LASSEN , JEDOCH NUR UNTER DER VORAUSSETZUNG , DASS SIE UNTER GEGENZEICHNUNG DES ORGANS , BEI DEM SIE ANGESTELLT WAREN , EINE ERKLÄRUNG UNTERZEICHNETEN , DURCH DIE DER INHABER DES KONTOS

' ' - ERKLÄRT , DAVON KENNTNIS ZU HABEN ,... ( DASS ER ) VERPFLICHTET IST , SICH SEINE DIENSTBEZUEGE ENTWEDER AUF EIN KONVERTIBLES KONTO ODER IN AUSLÄNDISCHER WÄHRUNG , DIE BINNEN ACHT TAGEN AN EINE ZUM OFFIZIELLEN MARKT ZUGELASSENE BANK ZU VERÄUSSERN IST , AUSZAHLEN ZU LASSEN...;

...

-BESTÄTIGT , DARÜBER INFORMIERT WORDEN ZU SEIN , DASS DIE GUTHABEN IN BELGISCHEN ODER LUXEMBURGISCHEN FRANKEN AUF DEN GENANNTEN KONTEN OHNE EINSCHRÄNKUNG ZUR DURCHFÜHRUNG SÄMTLICHER ZAHLUNGEN IM GEBIET DER BLWU ( BELGISCH-LUXEMBURGISCHE WIRTSCHAFTSUNION ) UND ZUM ERWERB DER DEVISEN AUF DEM OFFIZIELLEN MARKT VERWENDET WERDEN KÖNNEN , DEREN ER BEDARF , UM AUSSERHALB DES GEBIETS DER BLWU ALLE EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN ERFÜLLEN ODER ERSPARNISSE BILDEN ZU KÖNNEN , WAS ER AUF VERLANGEN DES BLDI NACHWEISEN WIRD ;

-SICH VERPFLICHTET , ÜBER DIE GUHABEN AUF DIESEM KONTO NUR UNTER DEN OBEN AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ZU VERFÜGEN UND ALLE GESCHÄFTE ZUR UMGEHUNG DER GENANNTEN BESTIMMUNGEN , WIE ARBITRAGEGESCHÄFTE , D. H. DEN KAUF VON DEVISEN AUF DEM OFFIZIELLEN MARKT ODER ÜBERWEISUNGEN AUF AUSLÄNDISCHE KONVERTIBLE KONTEN ZU DEM ZWECK , SICH ZAHLUNGSMITTEL ZUR DECKUNG VON LAUFENDEN AUSGABEN IN DER BLWU ZU VERSCHAFFEN , ZU UNTERLASSEN ;

-ANERKENNT , DASS JEDER VERSTOSS GEGEN DIESE VERPFLICHTUNG DIE MASSNAHMEN NACH SICH ZIEHT , DIE DAS BLDI IHM GEGENÜBER ERLASSEN KANN ' '.

7 WENN DIE INHABER VON SPEZIELLEN KONVERTIBLEN AUSLÄNDERKONTEN DIESE VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG NICHT UNTERZEICHNEN , GELTEN FÜR SIE DIE OBEN GENANNTEN BESTIMMUNGEN VOM 21. DEZEMBER 1981 WEITERHIN.

8 DA DIE REGELUNG VOM 21. DEZEMBER 1981 SEINER MEINUNG NACH RECHTSWIDRIG IST UND SEINE RECHTSSTELLUNG ALS BEAMTER DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEEINTRÄCHTIGT , REICHTE DER KLAEGER AM 8. FEBRUAR 1982 BEI DER KOMMISSION EINEN ANTRAG AUF BEISTAND GEMÄSS ARTIKEL 24 DES BEAMTENSTATUTS EIN. DIESER ANTRAG WURDE NIEMALS BEANTWORTET.

9 IN DER ANSICHT , DIE AUFGRUND DES RUNDSCHREIBENS DES BLDI VOM 1. JUNI 1982 VORGESCHLAGENE VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG SEI UNANNEHMBAR , DIESES ALTERNATIVE VERFAHREN SEI IMMER NOCH RECHTSWIDRIG UND DIE KOMMISSION HABE AUF SEINEN ANTRAG AUF BEISTAND NICHT ANGEMESSEN REAGIERT , WEIGERTE ER SICH FERNER , DIE VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG ZU UNTERZEICHNEN , UND LEGTE AM 29. JULI 1982 EINE BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS EIN. NACHDEM AUCH DIESE BESCHWERDE NICHT BEANTWORTET WORDEN WAR , HAT DER KLAEGER DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.

10 IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF HAT DER KLAEGER GELTEND GEMACHT , DURCH DIE MASSNAHMEN DES BLDI VOM 21. DEZEMBER 1981 UND VOM 1. JUNI 1982 HÄTTEN DIE BEIDEN MITGLIEDSTAATEN ARTIKEL 67 EWG-VERTRAG SOWIE DIE ZU DESSEN DURCHFÜHRUNG ERLASSENEN RICHTLINIEN VERLETZT. FERNER BEEINTRÄCHTIGTEN DIESE MASSNAHMEN DIE ERLEICHTERUNGEN , DIE GEMÄSS ARTIKEL 12 BUCHSTABE C DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER GEMEINSCHAFTEN DEREN BEAMTEN AUF DEM GEBIET DER VORSCHRIFTEN DES WÄHRUNGS- UND DEVISENRECHTS ZUSTÜNDEN. SCHLIESSLICH VERLETZTEN DIESE MASSNAHMEN DEN GLEICHHEITSSATZ UND DEN GRUNDSATZ DER AUSTEILENDEN GERECHTIGKEIT.

11 DER KLAEGER MACHT GELTEND , DIE KOMMISSION HABE ANGESICHTS DIESER RECHTSWIDRIGEN SITUATION , DIE DIE RECHTSSTELLUNG IHRER BEAMTEN BEEINTRÄCHTIGE , NICHT DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN. SIE HABE SOMIT SOWOHL IHRE BEISTANDS- UND FÜRSORGEPFLICHT , DIE UNTER ANDEREM IN ARTIKEL 24 DES BEAMTENSTATUTS NIEDERGELEGT SEI , ALS AUCH DIE VERPFLICHTUNGEN , DIE SICH AUS IHRER AUFGABE ALS ' ' HÜTERIN ' ' DES VERTRAGES ERGÄBEN , VERLETZT.

12 ZU DIESEM VORBRINGEN IST ERSTENS ZU BEMERKEN , DASS DER GERICHTSHOF IM RAHMEN EINES VON EINEM BEAMTEN GEMÄSS ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG ANGESTRENGTEN VERFAHRENS WEDER ZU BEURTEILEN HAT , OB EIN MITGLIEDSTAAT GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , NOCH ZU ENTSCHEIDEN HAT , OB DIE KOMMISSION IHRE ÜBERWACHUNGSPFLICHT , DIE IHR INSBESONDERE GEMÄSS ARTIKEL 155 EWG-VERTRAG OBLIEGT , EINWANDFREI ERFÜLLT HAT. IM VORLIEGENDEN FALL GEHT ES SOMIT NUR DARUM , OB DIE KOMMISSION ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE IHRE BEISTANDSPFLICHT GEGENÜBER EINEM BEAMTEN VERLETZT HAT , DER GELTEND MACHT , EIN MITGLIEDSTAAT HABE DIE RECHTE , DIE IHM AUFGRUND SEINER RECHTSSTELLUNG ALS BEAMTER IM INTERESSE DER GEMEINSCHAFTEN ZUSTÜNDEN , BEEINTRÄCHTIGT. NUR IN BEZUG AUF DIESE FRAGE KANN DIE PRÜFUNG DER NATIONALEN MASSNAHMEN GEGEBENENFALLS ENTSCHEIDUNGSVORAUSSETZUNG SEIN.

13 ZWEITENS IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DIE KOMMISSION IN DER FOLGE DER ERSTEN IM DEZEMBER 1981 VOM BLDI ERLASSENEN MASSNAHMEN UNVERZUEGLICH ZUSAMMEN MIT DEN ANDEREN GEMEINSCHAFTSORGANEN SCHRITTE BEIM BLDI UNTERNAHM , UM DIESE MASSNAHMEN DURCH ANDERE ERSETZEN ZU LASSEN , DURCH DIE ZWAR DAS ZWECKWIDRIGE GEBRAUCHMACHEN VON DEN SPEZIELLEN KONVERTIBLEN AUSLÄNDERKONTEN , DAS DEN BEAMTEN MITTELS DER ' ' ARBITRAGEGESCHÄFTE ' ' EINEN UNGERECHTFERTIGTEN VORTEIL BRACHTE , BEENDET WÜRDE , DEN BEAMTEN JEDOCH WEITERHIN DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN WÜRDE , AUF DEM OFFIZIELLEN MARKT SO VIELE DEVISEN ZU ERWERBEN , WIE SIE ZUR DECKUNG IHRER AUSGABEN AUSSERHALB DER BELGISCH- LUXEMBURGISCHEN WIRTSCHAFTSUNION BENÖTIGTEN. AUF DIESE INTERVENTION HIN FÜHRTE DAS BLDI MIT RUNDSCHREIBEN VOM 1. JUNI 1982 DAS GEGENWÄRTIGE SYSTEM EIN , DAS DEN BEAMTEN MIT ANDERER ALS BELGISCHER ODER LUXEMBURGISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT VON NEUEM DIE MÖGLICHKEIT GIBT , IHR GEHALT UND IHRE ZULAGEN UNTER DER ALLEINIGEN VORAUSSETZUNG , DASS SIE SICH DEN IN EINER SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNG NIEDERGELEGTEN VERPFLICHTUNGEN UNTERWERFEN , IN VOLLER HÖHE AUF EIN SPEZIELLES KONVERTIBLES KONTO ÜBERWEISEN ZU LASSEN.

14 DESHALB IST , WIE DER KLAEGER SELBST IM LAUFE DES VERFAHRENS VOR DEM GERICHTSHOF EINGERÄUMT HAT , FESTZUSTELLEN , DASS MIT DER VORLIEGENDEN KLAGE IN WIRKLICHKEIT NUR DIE FRAGE AUFGEWORFEN WIRD , OB DIE KOMMISSION VERPFLICHTET WAR , IHRE BEMÜHUNGEN MIT DEM ZIEL FORTZUSETZEN , BEI DEN BELGISCHEN UND LUXEMBURGISCHEN BEHÖRDEN DIE AUFHEBUNG ODER ÄNDERUNG DER VON DEN BEAMTEN ZU UNTERZEICHNENDEN ERKLÄRUNG ZU ERREICHEN. ZUR BEANTWORTUNG DIESER FRAGE GENÜGT ES , ZU PRÜFEN , OB DER KLAEGER DEN INHALT DIESER ERKLÄRUNG ZU RECHT BEANSTANDET.

15 DIE BEANSTANDUNGEN DES KLAEGERS BETREFFEN DIE VERPFLICHTUNGEN , ALLE DIENSTBEZUEGE , DIE IN AUSLÄNDISCHER WÄHRUNG GEZAHLT WERDEN , EINER ZUM OFFIZIELLEN MARKT ZUGELASSENEN BANK ZUM OFFIZIELLEN KURS ZU VERÄUSSERN UND NICHT NUR ARBITRAGEGESCHÄFTE IM EIGENTLICHEN SINNE ZU UNTERLASSEN , SONDERN AUCH ANDERE DEVISENTRANSAKTIONEN , DURCH DIE DER BETROFFENE BEAMTE SICH ZAHLUNGSMITTEL ZUR DECKUNG VON LAUFENDEN AUSGABEN IN DER BELGISCH-LUXEMBURGI SCHEN WIRTSCHAFTSUNION VERSCHAFFEN WILL. SCHLIESSLICH VERTRITT DER KLAEGER DIE ANSICHT , ALS BEAMTER DER GEMEINSCHAFT KÖNNE ER NICHT DER KONTROLLE DES BLDI UNTERWORFEN WERDEN.

16 WAS DIE BEIDEN ERSTEN VERPFLICHTUNGEN BETRIFFT , SO IST ERSTENS FESTZUSTELLEN , DASS DIE DIENSTBEZUEGE GEMÄSS ARTIKEL 63 DES BEAMTENSTATUTS IN DER WÄHRUNG DES LANDES AUSGEZAHLT WERDEN , IN DEM DER BEAMTE SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT , SOMIT IM FALL DES KLAEGERS IN BELGISCHEN FRANKEN. DIE EINZIGEN AUSNAHMEN VON DIESER REGEL SIND IN ARTIKEL 17 DES ANHANGS VII DES STATUTS VORGESEHEN ; DANACH KANN EIN BEAMTER , DER DIE AUSLANDSZULAGE ERHÄLT , EINEN TEIL SEINER BEZUEGE DURCH DAS ORGAN , DEM ER UNTERSTEHT , ENTWEDER IN DER WÄHRUNG DES MITGLIEDSTAATS , DESSEN STAATSANGEHÖRIGER ER IST , ODER IN DER WÄHRUNG DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM SICH SEIN WOHNSITZ BEFINDET ODER SICH EIN UNTERHALTSBERECHTIGTES MITGLIED SEINER FAMILIE STÄNDIG AUFHÄLT , ÜBERWEISEN LASSEN.

17 ZWEITENS SIND DIE ERKLÄRUNGEN , DIE DIE BELGISCHE REGIERUNG , DIE DEM RECHTSSTREIT ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ANTRAEGE DER KOMMISSION BEIGETRETEN IST , IM LAUFE DES VERFAHRENS VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , ZUR KENNTNIS ZU NEHMEN. AUS DIESEN ERKLÄRUNGEN GEHT HERVOR , DASS DIE VERPFLICHTUNG , DEVISEN AN EINE ZUGELASSENE BANK ZU VERÄUSSERN , IN KEINER WEISE FÜR DEN TEIL DER DIENSTBEZUEGE GILT , DER VON DEM ORGAN GEMÄSS DEM GENANNTEN ARTIKEL 17 ÜBERWIESEN WIRD , UND DASS DAS RECHT , DEVISEN AUF DEM OFFIZIELLEN MARKT ZU ERWERBEN , SICH AUF ALLE ZAHLUNGSMITTEL ERSTRECKT , DIE DER BEAMTE ZUR DECKUNG SEINER AUSGABEN AUSSERHALB DER BELGISCH-LUXEMBURGISCHEN WIRTSCHAFTSUNION EINSCHLIESSLICH DER UNENTGELTLICHEN ZUWENDUNGEN BENÖTIGT.

18 DESHALB IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE BELGISCHEN UND LUXEMBURGISCHEN WÄHRUNGSBEHÖRDEN DURCH DIE AM 1. JUNI 1982 ERLASSENEN MASSNAHMEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM GEIST DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN FÜR DIE BEAMTEN , DIE NICHT BELGISCHE ODER LUXEMBURGISCHE STAATSANGEHÖRIGE SIND , DIE MÖGLICHKEIT , AUF DEM OFFIZIELLEN MARKT SO VIELE DEVISEN ZU ERWERBEN , WIE SIE ZUR DECKUNG IHRER AUSGABEN AUSSERHALB DER BELGISCH-LUXEMBURGISCHEN WIRTSCHAFTSUNION BENÖTIGEN , IN VOLLEM UMFANG WIEDERHERGESTELLT UND HIERFÜR LEDIGLICH ZUR VORAUSSETZUNG GEMACHT HABEN , DASS DIE BETROFFENEN SICH JEGLICHER DEVISENTRANSAKTION ENTHALTEN , DURCH DIE DER WERT ZUR DECKUNG IHRER AUSGABEN INNERHALB DER UNION BESTIMMTEN ZAHLUNGSMITTEL IN BELGISCHEN ODER LUXEMBURGISCHEN FRANKEN ERHÖHT WERDEN SOLL , UND DASS SIE SICH INSOWEIT DER KONTROLLE DER WÄHRUNGSBEHÖRDEN UNTERWERFEN. EINE SOLCHE VORAUSSETZUNG KANN DIE BEAMTEN KEINESFALLS IN EINER WEISE BETREFFEN , DASS DIE INTERESSEN DER GEMEINSCHAFTEN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN.

19 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN NICHT DAVON DIE REDE SEIN , DASS DIE KOMMISSION IHRE BEISTANDSPFLICHT GEGENÜBER IHREN BEAMTEN VERLETZT HABEN , INDEM SIE SICH DEN VOM BLDI AM 1. JUNI 1982 ERLASSENEN MASSNAHMEN NICHT WIDERSETZT HABE. DIE KLAGE IST SOMIT ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

20 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST. DIE BEAMTEN LUIGI CASELLA , ENRICO OSIO , JAN ROBERT DE RIJK UND CORNELIA OUD , DIE DEM RECHTSSTREIT ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ANTRAEGE DES KLAEGERS BEIGETRETEN SIND , SOWIE DIE BELGISCHE REGIERUNG , DIE DEM RECHTSSTREIT ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ANTRAEGE DER KOMMISSION BEIGETRETEN IST , TRAGEN IHRE KOSTEN SELBST.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2.DIE PARTEIEN UND DIE STREITHELFER TRAGEN IHRE KOSTEN SELBST.

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