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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.09.1987
Aktenzeichen: 351/85
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag


Vorschriften:

EGKS-Vertrag Art. 33 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. IM RAHMEN EINER NICHTIGKEITSKLAGE IST DER UMSTAND, DASS DIE ANGEFOCHTENE BESTIMMUNG WÄHREND DES VERFAHRENS FORTGEFÜHRT WIRD, OHNE DASS AN DEM IN IHR ENTHALTENEN GRUNDSATZ, DER DEN KERN DES STREITGEGENSTANDES BILDET, ETWAS GEÄNDERT WIRD, ALS NEUER GRUND ANZUSEHEN, DER ES DEM KLAEGER ERLAUBT, SEINE ANTRAEGE ANZUPASSEN UND DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER DIE FORTFÜHRUNG ENTHALTENDEN BESTIMMUNG ZU BEANTRAGEN. ES WÜRDE NÄMLICH EINER GEORDNETEN RECHTSPFLEGE UND DEM ERFORDERNIS DER PROZESSÖKONOMIE WIDERSPRECHEN, WOLLTE MAN DEN KLAEGER VERPFLICHTEN, EINE NEUE KLAGE ZU ERHEBEN.

2. DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 2760/85 UND ARTIKEL 14*C DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 3485/85, DIE ES ERMÖGLICHEN, EINEM UNTERNEHMEN ZUSATZQUOTEN ZU GEWÄHREN, WEIL ES DAS EINZIGE IN EINEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGE STAHLUNTERNEHMEN IST, SIND ERMESSENSMISSBRÄUCHLICH UND DESHALB FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN, DENN DAS ZIEL, DIE VERSORGUNG EINES MITGLIEDSTAATS MIT STAHLERZEUGNISSEN SICHERZUSTELLEN, DARF NICHT IM RAHMEN DES NACH ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG EINGEFÜHRTEN QUOTENSYSTEMS VERFOLGT WERDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 29. SEPTEMBER 1987. - FABRIQUE DE FER DE CHARLEROI S. A. UND DILLINGER HUETTENWERKE AG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EGKS - ZUSATZQUOTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 351 UND 360/85.

Entscheidungsgründe:

1 DIE FIRMEN FABRIQUE DE FER DE CHARLEROI SA MIT SITZ IN 6030*MARCHIENNE-AU-PONT, RÜ DE CHATELET, 266, BELGIEN, UND DILLINGER HÜTTENWERKE AG MIT SITZ IN 6638 DILLINGEN/SAAR, BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, HABEN MIT KLAGESCHRIFTEN, DIE AM 18. BEZIEHUNGSWEISE 22. NOVEMBER 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN SIND, GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG ZWEI KLAGEN GEGEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ERHOBEN, MIT DENEN SIE DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 2760/85/EGKS DER KOMMISSION VOM 30. SEPTEMBER 1985 ZUR ÄNDERUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 234/84/EGKS ZUR VERLÄNGERUNG DES SYSTEMS DER ÜBERWACHUNG UND DER ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE DER UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ( ABL. L*260, S.*7 ) BEGEHREN.

2 DER GERICHTSHOF HAT DIE BEIDEN RECHTSSACHEN DURCH BESCHLUSS VOM 1.*JULI 1986 FÜR DIE ZWECKE DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG UND EINER GEMEINSAMEN ENTSCHEIDUNG VERBUNDEN. FERNER HAT ER DURCH BESCHLUSS VOM 8.*JULI 1986 DIE DÄNISCHE REGIERUNG IN DEN BEIDEN RECHTSSACHEN ALS STREITHELFERIN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ANTRAEGE DER KOMMISSION ZUGELASSEN.

3 WEGEN DES SACHVERHALTS, DES VERFAHRENSABLAUFS SOWIE DER EINZELHEITEN DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.

4 DURCH DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG NR.*2760/85/EGKS WURDE IN DIE VORGENANNTE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 234/84/EGKS VOM 31. JANUAR 1984 EIN NEUER ARTIKEL 14D EINGEFÜGT, DER WIE FOLGT LAUTET :

"DIE KOMMISSION KANN EINEM UNTERNEHMEN ZUSÄTZLICHE QUOTEN BIS ZU HÖCHSTENS 25*000*TONNEN JE QUARTAL BEWILLIGEN, VORAUSGESETZT, DASS ES

- DAS EINZIGE UNTERNEHMEN IN DEM LANDE IST, IN DEM ES SEINEN SITZ HAT;

- VOR AUSSERGEWÖHNLICHEN SCHWIERIGKEITEN STEHT, SELBST NACHDEM IHM ZUSÄTZLICHE QUOTEN NACH ARTIKEL 14 EINGERÄUMT WORDEN SIND,

- KEINE BEIHILFEN GEMÄSS DER ENTSCHEIDUNG NR. 1018/85 DER KOMMISSION ERHALTEN HAT."

5 GEMÄSS IHREM ARTIKEL 2 GALT DIE ENTSCHEIDUNG NR. 2760/85/EGKS MIT WIRKUNG VOM 1.*JULI 1985 UND BLIEB BIS ZUM 31. DEZEMBER 1985, DEM IN DER ENTSCHEIDUNG NR. 234/84/EGKS VORGESEHENEN ENDDATUM DES QUOTENSYSTEMS, IN KRAFT.

6 DAS QUOTENSYSTEM WURDE DANN JEDOCH DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 3485/85/EGKS DER KOMMISSION VOM 27. NOVEMBER 1985 ( ABL. L*340, S.*5 ) BIS ZUM 31. DEZEMBER 1987 VERLÄNGERT.

7 ARTIKEL 14*C DIESER NEUEN ENTSCHEIDUNG ÜBERNIMMT ARTIKEL 14*D DER VORHERGEHENDEN, MIT DEN KLAGEN ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG IM WESENTLICHEN WÖRTLICH, ALLERDINGS MIT AUSNAHME DES DRITTEN GEDANKENSTRICHS, SO DASS DIE DRITTE VORAUSSETZUNG FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER ZUSÄTZLICHEN QUOTE, DASS NÄMLICH DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN KEINE BEIHILFEN ERHALTEN HAT, WEGFÄLLT.

ZUM STREITGEGENSTAND

8 IN IHREN ERWIDERUNGEN HABEN DIE KLAEGERINNEN DIE NICHTIGERKLÄRUNG AUCH DIESES NEUEN ARTIKELS*14C DER ENTSCHEIDUNG NR. 3485/85/EGKS BEANTRAGT. SIE FÜHREN IM WESENTLICHEN AUS, DIESER ARTIKEL SEI NUR EINE BESTÄTIGUNG DER IN IHREN KLAGEN BEZEICHNETEN BESTIMMUNG; SIE KÖNNTEN DIESE KLAGEN SOMIT AUS GRÜNDEN DER PROZESSÖKONOMIE AUF DIE NEUE BESTIMMUNG ERSTRECKEN.

9 DIE KOMMISSION WENDET SICH GEGEN DIESE ERWEITERUNG DES STREITGEGENSTANDES UND FÜHRT AUS, DIE ENTSCHEIDUNG NR. 3485/85/EGKS HABE DIE ENTSCHEIDUNG NR. 234/84/EGKS INSGESAMT ERHEBLICH GEÄNDERT; DER NEUE ARTIKEL 14*C SEI DESHALB NICHT NUR EINE BLOSSE FORTFÜHRUNG DES ARTIKELS 14*D UND KÖNNE SOMIT NUR MIT EINER NEUEN KLAGE ANGEFOCHTEN WERDEN.

10 DAZU IST ZU BEMERKEN, DASS EIN VERGLEICH DES WORTLAUTS DIESER BEIDEN BESTIMMUNGEN DIE FESTSTELLUNG ERLAUBT, DASS DIESE IM WESENTLICHEN WORTGLEICH SIND, AUSSER DASS, WIE BEREITS AUSGEFÜHRT, IN DEM NEUEN ARTIKEL DER DRITTE GEDANKENSTRICH GESTRICHEN WURDE. DURCH DIESE STREICHUNG IST LEDIGLICH EINE DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEWILLIGUNG ZUSÄTZLICHER QUOTEN WEGGEFALLEN, OHNE DASS AN DER GRUNDSÄTZLICHEN ENTSCHEIDUNG FÜR DIESE BEWILLIGUNG, DIE DEN KERN DES STREITGEGENSTANDS BILDET, ETWAS GEÄNDERT WURDE. DIE STREICHUNG FÜHRT NUR DAZU, DASS DIE BEWILLIGUNG VON ZUSÄTZLICHEN QUOTEN WÄHREND DES ZEITRAUMS VOM 1.*JANUAR 1986 BIS ZUM 31. DEZEMBER 1987 ERLEICHTERT WIRD.

11 DER UMSTAND, DASS ARTIKEL 14*C DER ENTSCHEIDUNG NR. 3485/85/EGKS DEN ANGEFOCHTENEN ARTIKEL 14*D WÄHREND DES VERFAHRENS IM WESENTLICHEN FORTGEFÜHRT HAT, IST ALS EIN NEUER GRUND ANZUSEHEN, DER ES DEN KLAEGERINNEN ERLAUBT, IHRE ANTRAEGE ANZUPASSEN. ES WÜRDE EINER GEORDNETEN RECHTSPFLEGE UND DEM ERFORDERNIS DER PROZESSÖKONOMIE WIDERSPRECHEN, WOLLTE MAN DIE KLAEGERINNEN VERPFLICHTEN, GEGEN DEN NEUEN ARTIKEL NEUE KLAGEN VOR DEM GERICHTSHOF ZU ERHEBEN. DAS VORBRINGEN DER KOMMISSION ZU DIESEM PUNKT GREIFT SOMIT NICHT DURCH.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

12 ZUR BEGRÜNDETHEIT LÄUFT DAS VORBRINGEN DER KLAEGERINNEN IM WESENTLICHEN AUF DEN VORWURF DES ERMESSENSMISSBRAUCHS HINAUS : DIE KOMMISSION HABE DIE IHR IN ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG EINGERÄUMTEN BEFUGNISSE ZU RECHTSWIDRIGEN ZWECKEN UND NAMENTLICH DAZU AUSGEUEBT, DEN BESTAND EINES BESTIMMTEN UNTERNEHMENS, DAS DAS EINZIGE STAHLUNTERNEHMEN IN DEM MITGLIEDSTAAT SEI, IN DEM ES SEINEN SITZ HABE, ZU SICHERN.

13 ZUR PRÜFUNG DIESES VORBRINGENS IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DAS SYSTEM DER ERZEUGUNGSQUOTEN AUFGRUND DES ARTIKELS 58 EGKS-VERTRAG EINGEFÜHRT WURDE. DIESE BESTIMMUNG ERMÄCHTIGT DIE KOMMISSION, MIT ZUSTIMMUNG DES RATES BEI EINEM RÜCKGANG DER NACHFRAGE EIN SOLCHES SYSTEM EINZUFÜHREN, WENN SIE DER AUFFASSUNG IST, DASS SICH DIE GEMEINSCHAFT IN EINER OFFENSICHTLICHEN KRISE BEFINDET UND DASS DIE IN ARTIKEL 57 AUF DEM GEBIET DER ERZEUGUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN NICHT AUSREICHEN, UM DIESER LAGE ZU BEGEGNEN. NACH ARTIKEL 58 MUSS DIE KOMMISSION AUFGRUND VON UNTERSUCHUNGEN, DIE SIE UNTER BETEILIGUNG DER UNTERNEHMEN UND DER UNTERNEHMENSVERBÄNDE ANGESTELLT HAT, ANGEMESSENE QUOTEN FESTSETZEN; SIE HAT HIERBEI DIE IN DEN ARTIKELN 2, 3 UND 4 GENANNTEN GRUNDSÄTZE ZU BERÜCKSICHTIGEN.

14 DER ZWECK DES QUOTENSYSTEMS IST IN DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES, INSBESONDERE IN DEM URTEIL VOM 7.*JULI 1982 IN DER RECHTSSACHE 119/81 ( KLÖCKNER, SLG. 1982, 2627 ), PRÄZISIERT WORDEN; DANACH SOLL DIESES SYSTEM "DAZU DIENEN..., DIE ZWANGSLÄUFIGEN FOLGEN DER ANPASSUNG DER ERZEUGUNG AN DIE VERRINGERTEN ABSATZMÖGLICHKEITEN GERECHT AUF DIE GESAMTE EISEN - UND STAHLINDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT ZU VERTEILEN ". IN DEMSELBEN URTEIL HEISST ES WEITER, DIE MIT DEN BESCHRÄNKUNGSMASSNAHMEN ANGESTREBTE SANIERUNG DES MARKTES SOLLE ES ERMÖGLICHEN, "DIE RENTABILITÄT DER UNTERNEHMEN LANGFRISTIG AUFRECHTZUERHALTEN ODER WIEDERHERZUSTELLEN..."

15 DIE IN ARTIKEL 58 GENANNTEN ARTIKEL 2 BIS 4 EGKS-VERTRAG FORMULIEREN DIE ALLGEMEINEN ZIELE DER GEMEINSCHAFT, DIE BEI IHRER VERWIRKLICHUNG STÄNDIG ENTSPRECHEND DEN WIRTSCHAFTLICHEN GEGEBENHEITEN MITEINANDER IN EINKLANG GEBRACHT WERDEN MÜSSEN. DIESE VERWIRKLICHUNG MUSS SICH JEDOCH IM RAHMEN DES GEMEINSAMEN MARKTES DER UNTER DEN EGKS-VERTRAG FALLENDEN ERZEUGNISSE HALTEN, DER NACH ARTIKEL*1 DES VERTRAGES DIE GRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFT BILDET.

16 FERNER IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DIE KOMMISSION SICH BEI DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 58 EWG-VERTRAG, DER IHR DIE ENTSCHEIDUNG DARÜBER BELÄSST, WORIN IN EINER BESTIMMTEN WIRTSCHAFTSLAGE DIE GRUNDLAGE FÜR EINE ANGEMESSENE FESTSETZUNG DER QUOTEN BESTEHEN SOLL, FÜR DAS KRITERIUM DER TATSÄCHLICHEN ERZEUGUNG DER UNTERNEHMEN IN EINEM BESTIMMTEN VERGLEICHSZEITRAUM ENTSCHIEDEN HAT UND DASS DIESES KRITERIUM VOM GERICHTSHOF ALS "ANGEMESSEN" IM SINNE VON ARTIKEL 58 ANGESEHEN WORDEN IST ( URTEIL VOM 3.*MÄRZ 1982 IN DER RECHTSSACHE 14/81, ALPHA-STEEL, SLG. 1982, 749 ). DIE GEFAHR DER STARRHEIT EINES SOLCHEN SYSTEMS WURDE DADURCH GEMILDERT, DASS IN DIE ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN ZUR VERLÄNGERUNG DES QUOTENSYSTEMS BESTIMMUNGEN AUFGENOMMEN WURDEN, DIE ES UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ERMÖGLICHEN, AUSSERGEWÖHNLICHEN SCHWIERIGKEITEN, ZU DENEN DAS QUOTENSYSTEM FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN FÜHRT, DADURCH RECHNUNG ZU TRAGEN, DASS DIESEN ZUSÄTZLICHE ERZEUGUNGSQUOTEN BEWILLIGT WERDEN.

17 DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN IST SOMIT ZU PRÜFEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ZIELSETZUNG DES QUOTENSYSTEMS, DER ERFORDERNISSE DES GEMEINSAMEN MARKTES FÜR STAHLERZEUGNISSE, DER FESTSETZUNG ANGEMESSENER QUOTEN DURCH DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 58 SOWIE DER NOTWENDIGKEIT, DER AUSSERGEWÖHNLICHEN LAGE BESTIMMTER EINZELUNTERNEHMEN RECHNUNG ZU TRAGEN.

18 ZIEL DIESER BESTIMMUNGEN IST ES NACH IHREM WORTLAUT UND DER PRÄAMBEL DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2760/85/EGKS, DIE BEWILLIGUNG ZUSÄTZLICHER QUOTEN FÜR EIN UNTERNEHMEN ZU ERMÖGLICHEN, FÜR DAS NICHT NUR KENNZEICHNEND IST, DASS ES VOR AUSSERGEWÖHNLICHEN SCHWIERIGKEITEN STEHT, SONDERN AUCH, DASS ES DAS EINZIGE STAHLUNTERNEHMEN IN DEM LAND IST, IN DEM ES SEINEN SITZ HAT UND DESSEN VERSORGUNG VON DIESEM UNTERNEHMEN ABHÄNGT. UNSTREITIG ERFÜLLTE ZUR ZEIT DES ERLASSES DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2760/85/EGKS, IN DER DIE STREITIGE KLAUSEL ERSTMALS ENTHALTEN IST, NUR EIN EINZIGES UNTERNEHMEN, NÄMLICH DIE DÄNISCHE FIRMA DET DANSKE STAALVALSEVÄRK, DIESE VORAUSSETZUNGEN.

19 DAZU IST FESTZUSTELLEN, DASS DER UMSTAND, DASS EIN UNTERNEHMEN DAS EINZIGE STAHLUNTERNEHMEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT IST, EIN KRITERIUM IST, DAS MIT DEN VORGENANNTEN PRÜFUNGSMASSSTÄBEN IN KEINEM ZUSAMMENHANG STEHT. ZUM EINEN BETRIFFT DIESES KRITERIUM MEHR DIE SITUATION EINES MITGLIEDSTAATS ALS DIE EINES UNTERNEHMENS, WÄHREND DAS QUOTENSYSTEM SOWOHL FÜR DIE BEWILLIGUNG VON REFERENZMENGEN UND ERZEUGUNGSQUOTEN ALS AUCH FÜR DIE NOTWENDIGEN ANPASSUNGEN UND ERHÖHUNGEN AUF DIE GEGEBENHEITEN DER EINZELNEN UNTERNEHMEN ABSTELLT. ZUM ANDEREN SOLL DIESES KRITERIUM, WIE ES IN DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2760/85/EGKS AUSDRÜCKLICH HEISST, DIE VERSORGUNG EINES LANDES DER GEMEINSCHAFT MIT STAHLERZEUGNISSEN GARANTIEREN, WÄHREND DAS QUOTENSYSTEM EINE GERECHTE VERTEILUNG DER DURCH EINE STRUKTURELLE ÜBERKAPAZITÄT ERFORDERLICH WERDENDEN OPFER AUF ALLE STAHLUNTERNEHMEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER SITUATION AUF DEM GESAMTEN GEMEINSAMEN MARKT BEZWECKT.

20 DARAUS FOLGT, DASS DAS MIT DEN STREITIGEN BESTIMMUNGEN ANGESTREBTE ZIEL NICHT IM RAHMEN DES NACH ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG EINGEFÜHRTEN QUOTENSYSTEMS VERFOLGT WERDEN DARF UND DIE AUFNAHME DERARTIGER BESTIMMUNGEN IN DIE ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN ZUR VERLÄNGERUNG DES QUOTENSYSTEMS EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH DARSTELLT.

21 AUFGRUND DIESER ERWAEGUNG SIND DAS VORBRINGEN DER KOMMISSION, DIE STREITIGEN BESTIMMUNGEN BERUHTEN AUF BILLIGKEITSERWAEGUNGEN UND AUF GRÜNDEN DES WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN INTERESSES, SOWIE DIE THESE DER DÄNISCHEN REGIERUNG, DER GRUNDSATZ DER SOLIDARITÄT ZWISCHEN DEN GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN KÖNNE EINE ZUSÄTZLICHE ANSTRENGUNG EINIGER DIESER UNTERNEHMEN RECHTFERTIGEN, UM DEN BESTAND DER UNTERNEHMEN ZU SICHERN, DIE SICH IN EINER BESONDEREN LAGE BEFÄNDEN, ALS UNERHEBLICH ZURÜCKZUWEISEN.

22 AUS ALLEDEM FOLGT, DASS DER KLAGEGRUND DES ERMESSENSMISSBRAUCHS DURCHGREIFT UND DASS DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 2760/85/EGKS SOWIE ARTIKEL 14*C DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 3485/85/EGKS FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN SIND.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

23 NACH ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN. DA DIE KOMMISSION MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST, HAT SIE DIE KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZU TRAGEN. DER STREITHELFER TRAEGT SEINE EIGENEN KOSTEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( SECHSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE ENTSCHEIDUNG NR. 2760/85/EGKS DER KOMMISSION VOM 30. SEPTEMBER 1985 ZUR ÄNDERUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 234/84/EGKS ( ABL. L*260, S.*7 ) UND ARTIKEL 14*C DER ENTSCHEIDUNG NR. 3485/85/EGKS DER KOMMISSION VOM 27. NOVEMBER 1985 ZUR VERLÄNGERUNG DES SYSTEMS DER ÜBERWACHUNG UND DER ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE DER UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ( ABL. L*340, S.*5 ) WERDEN AUFGEHOBEN.

2 ) DIE KOMMISSION TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG.

3 ) DER STREITHELFER TRAEGT SEINE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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