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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.1981
Aktenzeichen: 37-81 R
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung EuGH
Vorschriften:
Verfahrensordnung EuGH Art. 82 § 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 12. MAERZ 1981. - PIETER WILLEM SETON GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 37-81 R.
Entscheidungsgründe:
10 GEMÄSS ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DER ANTRAGSTELLER DIE UMSTÄNDE ANZUFÜHREN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT ; FERNER HAT ER DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT ZU MACHEN.
11 OHNE DASS AUF DIE ZWEITE IN DIESER VORSCHRIFT AUFGESTELLTE VORAUSSETZUNG EINGEGANGEN ZU WERDEN BRAUCHT , GENÜGT IM VORLIEGENDEN FALL DIE FESTSTELLUNG , DASS DER ANTRAGSTELLER NICHTS VORGETRAGEN HAT , WORAUS SICH DIE DRINGLICHKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG ERGEBEN KÖNNTE.
12 AUS DEN BISHER ERTEILTEN AUSKÜNFTEN GEHT NÄMLICH HERVOR , DASS DER ANTRAGSTELLER IN DEM NEUEN RAHMEN , IN DEM ER INFOLGE DER REORGANISATION DER GENERALDIREKTION VII VERSETZT WORDEN IST , SEINER BESOLDUNGSGRUPPE ENTSPRECHENDE TÄTIGKEITEN AUSÜBEN KANN UND DASS IHM GEGENÜBER NICHTS GESCHEHEN IST , WAS NICHT FÜR DEN FALL , DASS SEINER KLAGE STATTGEGEBEN WIRD , WIEDER RÜCKGÄNGIG GEMACHT WERDEN KÖNNTE.
13 DER ANTRAG AUF AUSSETZUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER DEN PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES GEMÄSS ARTIKEL 96 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG VERTRETENDE PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER
BESCHLOSSEN :
1. DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.
2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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