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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.1981
Aktenzeichen: 46-81
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verfahrensordnung
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 85 | |
EWG-Vertrag Art. 177 | |
Verfahrensordnung Art. 92 § 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 11. MAERZ 1981. - GIORGIO BENVENUTO. - RECHTSSACHE 46-81.
Entscheidungsgründe:
1 MIT AM 24. FEBRUAR 1981 IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGENER KLAGESCHRIFT HAT DER KLAEGER KLAGE ERHOBEN MIT DEM ANTRAG , DIE NACH ITALIENISCHEM RECHT DURCHGEFÜHRTEN VERFAHREN ZUR BILLIGUNG DER PRÄMIENTARIFE UND ALLGEMEINEN VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN IN BEZUG AUF DIE ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG FÜR DURCH DEN KRAFTFAHRZEUGVERKEHR VERURSACHTE SCHÄDEN WEGEN VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN.
2 NACH ARTIKEL 92 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN DER GERICHTSHOF , WENN ER FÜR EINE BEI IHM GEMÄSS ARTIKEL 38 PAR 1 ERHOBENE KLAGE OFFENSICHTLICH UNZUSTÄNDIG IST , DIE KLAGE DURCH BEGRÜNDETEN BESCHLUSS ALS UNZULÄSSIG ABWEISEN. DIESE ENTSCHEIDUNG KANN BEREITS VOR DER ÜBERMITTLUNG DER KLAGESCHRIFT AN DIE BEKLAGTE PARTEI ERGEHEN.
3 ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG , DER DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT DER NICHTIGKEITSKLAGEN FESTLEGT , BESTIMMT , DASS DER GERICHTSHOF DIE RECHTMÄSSIGKEIT DES HANDELNS DES RATES UND DER KOMMISSION ÜBERWACHT , SOWEIT ES SICH NICHT UM EMPFEHLUNGEN ODER STELLUNGNAHMEN HANDELT. HIERAUS ERGIBT SICH , DASS DER GERICHTSHOF NICHT FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER KLAGEN ZUSTÄNDIG IST , MIT DENEN DIE NICHTIGERKLÄRUNG REIN NATIONALER GESETZE ODER MASSNAHMEN BEGEHRT WIRD.
4 DIE ÜBERWACHUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DER VON DEN NATIONALEN STELLEN EINES MITGLIEDSTAATS AUFGRUND VON BESTIMMUNGEN DES NATIONALEN RECHTS VORGENOMMENEN HANDLUNGEN ODER MASSNAHMEN FÄLLT ALSO NICHT IN DEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DES GERICHTSHOFES , SONDERN IN DEN DER NATIONALEN GERICHTE , DIE DEM GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UNTER DEN DORT FESTGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN NACH DER AUSLEGUNG ODER DER GÜLTIGKEIT GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER BESTIMMUNGEN VORLEGEN KÖNNEN , SOWEIT SIE EINE ENTSCHEIDUNG DARÜBER ZUM ERLASS IHRES URTEILS FÜR ERFORDERLICH HALTEN.
5 ANGESICHTS DER GENANNTEN VORSCHRIFTEN UND IN ANBETRACHT DER TATSACHE , DASS DIE KLAGE AUF DIE NICHTIGERKLÄRUNG NATIONALER VERFAHREN GERICHTET IST , DIE AUFGRUND VON BESTIMMUNGEN DES NATIONALEN RECHTS EINGEFÜHRT WURDEN , MUSS DER GERICHTSHOF FESTSTELLEN , DASS ER FÜR DIE KLAGE OFFENSICHTLICH UNZUSTÄNDIG IST. AUS GRÜNDEN DER VERFAHRENSÖKOMONIE IST DAHER ARTIKEL 92 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG ANZUWENDEN UND DIE KLAGE BEREITS VOR DER ÜBERMITTLUNG DER KLAGESCHRIFT AN DIE BEKLAGTEN PARTEIEN ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
NACH ANHÖRUNG DES GENERALANWALTS
BESCHLOSSEN :
DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
Ende der Entscheidung
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