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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.01.1971
Aktenzeichen: 56-70
Rechtsgebiete: PROTOKOLL ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS


Vorschriften:

PROTOKOLL ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS ART. 38 ABS. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. JANUAR 1971. - FONDERIE ACCIAIERIE GIOVANNI MANDELLI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 56-70.

Entscheidungsgründe:

1/2 NACH ARTIKEL 38 ABSATZ 1 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS " ( KANN ) DIE WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS... BEIM GERICHTSHOF NUR BEANTRAGT WERDEN AUFGRUND DER ERMITTLUNG EINER TATSACHE, DIE GEEIGNET IST, EINEN ENTSCHEIDENDEN EINFLUSS AUSZUÜBEN, UND DIE VOR VERKÜNDUNG DES URTEILS DEM GERICHTSHOF UND DER DIE WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS BEANTRAGENDEN PARTEI UNBEKANNT WAR ". NACH ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS " ( WIRD ) DAS WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN... DURCH EINE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ERÖFFNET, DIE DAS VORHANDENSEIN DER NEUEN TATSACHE AUSDRÜCKLICH FESTSTELLT, IHR DIE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES WIEDERAUFNAHMEVERFAHRENS ANLASS GEBENDEN MERKMALE ZUERKENNT UND DESHALB DEN ANTRAG FÜR ZULÄSSIG ERKLÄRT ".

3 ALS NEUE TATSACHE HAT DIE ANTRAGSTELLERIN AUSZUEGE AUS EINEM BERICHT ÜBER DIE VOM 20. APRIL BIS 1. JULI 1959 DURCH DIE ZUSTÄNDIGE FINANZBEHÖRDE DURCHGEFÜHRTE BUCHFÜHRUNG VORGELEGT, WELCHE DIE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG DES UNTERNEHMENS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 1958/59 BETRAF, EINEN ZEITABSCHNITT, DER ZUM TEIL MIT DEM DEN ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE, DIE GEGENSTAND DES DURCH DAS URTEIL VOM 8. FEBRUAR 1968 ENTSCHIEDENEN RECHTSSTREITS WAREN, ZUGRUNDE LIEGENDEN BEITRAGSZEITRAUM FÜR DIE SCHROTTAUSGLEICHSEINRICHTUNG ZUSAMMENFIEL.

4 DIE ANTRAGSTELLERIN TRAEGT VOR, ES HANDLE SICH BEI DIESEM BERICHT UM EIN INTERNES DOKUMENT DER ITALIENISCHEN VERWALTUNG, VON DEM SIE ERST AM 16. JULI 1970 HABE KENNTNIS NEHMEN KÖNNEN. AUS DIESEM GRUND SEI DER PRÜFUNGSBERICHT EINE " NEUE TATSACHE " IM SINNE VON ARTIKEL 38 DES STATUTS, WELCHE DIE WIEDERAUFNAHME DES MIT DEM URTEIL VOM 8. FEBRUAR 1968 ABGESCHLOSSENEN VERFAHRENS RECHTFERTIGE; DOCH GIBT DIE ANTRAGSTELLERIN NICHT AN, WELCHE TEILE DES BERICHTES NACH IHRER AUFFASSUNG GEEIGNET SIND, EINEN ENTSCHEIDENDEN EINFLUSS AUSZUÜBEN.

5 GEMÄSS ARTIKEL 38 DES STATUTS IST ZUNÄCHST ZU PRÜFEN, OB DIE MITTEILUNG DES " BUCHPRÜFUNGSBERICHTS " DURCH DIE ZUSTÄNDIGE FINANZBEHÖRDE AM 16. JULI 1970 ALS ERMITTLUNG EINER VOR VERKÜNDUNG DES URTEILS VOM 8. FEBRUAR 1968 DEM GERICHTSHOF UND DER ANTRAGSTELLERIN SELBST UNBEKANNTEN TATSACHE ANGESEHEN WERDEN KANN.

6/8 DIE ANTRAGSTELLERIN HAT SEINERZEIT VON DER IN IHREM UNTERNEHMEN DURCH ZWEI FINANZBEAMTE WÄHREND LÄNGERER ZEIT DURCHGEFÜHRTEN PRÜFUNG KENNTNIS GEHABT. AUCH ÜBER ART UND BEDEUTUNG DIESER KONTROLLE, DIE DER NACHPRÜFUNG DER EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG DES UNTERNEHMENS IM HINBLICK AUF DIE VERANLAGUNG ZUR STEUER VON EINKÜNFTEN AUS BEWEGLICHEM VERMÖGEN GALT, KONNTE DIE ANTRAGSTELLERIN NICHT IM UNKLAREN SEIN. ZWAR HANDELT ES SICH BEI DEM AUS DIESEM ANLASS ERSTELLTEN BUCHPRÜFUNGSBERICHT UM EIN INTERNES DOKUMENT DER FINANZVERWALTUNG, DOCH WURDE DER ANTRAGSTELLERIN NACH DEN GELTENDEN GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN EIN " FESTSTELLUNGSPROTOKOLL " MIT DEM DATUM VOM 1. JULI 1959 AUSGEHÄNDIGT, VON DEM IN DIESEM VERFAHREN EIN EXEMPLAR VORGELEGT WORDEN IST.

9/10 DER ANTRAGSTELLERIN KONNTE DAHER VOR ERLASS DES URTEILS DES GERICHTSHOFES NICHT UNBEKANNT SEIN, DASS SICH BEI DER ZUSTÄNDIGEN FINANZBEHÖRDE EIN PRÜFUNGSBERICHT BEFAND, DER SICH AUF DREI FAKTOREN ERSTRECKTE : AUF DIE HÖHE DER NACH DEN VERKAUFSRECHNUNGEN ERMITTELTEN EINNAHMEN DES UNTERNEHMENS, AUF DIE ANHAND DER EINKAUFSRECHNUNGEN ÜBERPRÜFTEN ROHSTOFFKOSTEN UND AUF DEN PRODUKTIONSUMFANG DES UNTERNEHMENS. DIE ANTRAGSTELLERIN WAR IN KEINER WEISE DARAN GEHINDERT, BEREITS WÄHREND DES SEINERZEIT VOR DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN VERFAHRENS DIE SCHRITTE ZU UNTERNEHMEN, DIE AM 16. JULI 1970 ZUR ÜBERLASSUNG DIESES BERICHTES GEFÜHRT HABEN.

11 HÄTTE SIE DIESE NICHT ERREICHT, SO HÄTTE SIE JEDENFALLS GEMÄSS ARTIKEL 24 DER SATZUNG BEIM GERICHTSHOF EINEN BEWEISANTRAG STELLEN KÖNNEN MIT DEM ZIEL, DIE VORLAGE DES FRAGLICHEN DOKUMENTS SOWIE ALLER SONSTIGEN ETWA BEI DER ITALIENISCHEN VERWALTUNG VORHANDENEN EINSCHLAEGIGEN INFORMATIONEN ZU ERREICHEN.

12/13 HIERNACH KANN DARIN, DASS DIE ANTRAGSTELLERIN DAS ZUR BEGRÜNDUNG IHRES ANTRAGS VORGELEGTE DOKUMENT ERHALTEN HAT, NICHT DIE ERMITTLUNG EINER NEUEN TATSACHE IM SINNE VON ARTIKEL 38 DER SATZUNG GESEHEN WERDEN. DER ANTRAG IST DAHER ALS UNZULÄSSIG ZURÜCKZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

14 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE ANTRAGSTELLERIN IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DER ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS WIRD ALS UNZULÄSSIG ZURÜCKGEWIESEN.

2. DIE ANTRAGSTELLERIN WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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