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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 20.05.1983
Aktenzeichen: 69/83 R
Rechtsgebiete: VerfO
Vorschriften:
VerfO Art. 83 § 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 20. MAI 1983. - CHARLES LUX GEGEN RECHNUNGSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 69/83 R.
Entscheidungsgründe:
11 GEMÄSS ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DER ANTRAGSTELLER DIE UMSTÄNDE ANZUFÜHREN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT , UND AUSSERDEM DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT ZU MACHEN.
12 IM VORLIEGENDEN FALL GENÜGT DIE FESTSTELLUNG , DASS DER ANTRAGSTELLER NICHTS VORGETRAGEN HAT , UM DIE DRINGLICHKEIT DER BEANTRAGTEN MASSNAHME GLAUBHAFT ZU MACHEN ; AUF DIE ZWEITE IN DER VORGENANNTEN VORSCHRIFT AUFGESTELLTE VORAUSSETZUNG IST DAHER NICHT MEHR EINZUGEHEN.
13 AUS DEN BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT ÜBERMITTELTEN UNTERLAGEN ERGIBT SICH NÄMLICH , DASS SICH DER ANTRAGSTELLER , DA ER MIT SEINER PLANSTELLE WIEDEREINGEWIESEN WORDEN IST UND GEGEN BEIDE ENTSCHEIDUNGEN AUFHEBUNGSKLAGE ERHOBEN HAT , BEI ERFOLG SEINER KLAGE AUTOMATISCH IN DER SITUATION BEFÄNDE , DIE VOR ERLASS DER VON IHM ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN BESTAND.
14 DER ANTRAG AUF AUSSETZUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER , DER DEN PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES GEMÄSS ARTIKEL 96 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG VERTRITT ,
BESCHLOSSEN :
1. DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.
2.DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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