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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.06.1965
Aktenzeichen: 9-64
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung EuGH
Vorschriften:
Verfahrensordnung EuGH Art. 69 § 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. JUNI 1965. - ACCIAIERIA FERRIERA DI ROMA (FERAM) UND 6 ANDERE KLAEGER GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 9 UND 25-64.
Entscheidungsgründe:
S. 434
I. ZUR ZULÄSSIGKEIT
DIE BEKLAGTE ERHEBT GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN ZWEI EINREDEN; DIE ERSTE IST AUF DIE ANGEBLICHE VERJÄHRUNG DES ANSPRUCHS, DIE ZWEITE AUF SEINE VERFRÜHTE GELTENDMACHUNG GESTÜTZT. DIESE LETZTERE EINREDE SOLL ZUNÄCHST GEPRÜFT WERDEN.
S. 435
DIE BEKLAGTE MACHT HIERZU GELTEND, DIE VON IHR EINGELEITETEN WIEDERBEITREIBUNGSVERFAHREN UND DIE LIQUIDATION DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG SEIEN NOCH IM GANGE. IM AUGENBLICK LASSE SICH NICHT MIT SICHERHEIT FESTSTELLEN, DASS DIE KLAEGERINNEN AUFGRUND DES ANGEBLICHEN AMTSFEHLERS EINEN SCHADEN ERLEIDEN WERDEN. DIE KLAGE SEI DAHER VERFRÜHT UND SOMIT UNZULÄSSIG.
UNSTREITIG IST DIE TÄTIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE ZUR LIQUIDATION DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG NOCH NICHT ABGESCHLOSSEN; DIE KLAEGERINNEN BERUFEN SICH IM ÜBRIGEN AUCH SELBST AUF DIESEN UMSTAND, DER EIN HANDLUNGSELEMENT DES DER BEKLAGTEN VORGEWORFENEN AMTSFEHLER DARSTELLE. ES IST ZUR ZEIT NOCH NICHT MÖGLICH, GENAU ZU BEMESSEN, WELCHE AUSWIRKUNGEN DIE BEIM SCHROTTAUSGLEICH BEGANGENEN UNREGELMÄSSIGKEITEN AUF DIE BEITRAEGE HABEN WERDEN, MIT DENEN DIE AUSGLEICHSPFLICHTIGEN UNTERNEHMEN ALLGEMEIN UND DIE KLAEGERINNEN IM BESONDEREN BELASTET WORDEN SIND. DER VON DEN KLAEGERINNEN GELTEND GEMACHTE SCHADEN STEHT DAHER NOCH NICHT FEST UND IST NICHT GEGENWÄRTIG. ES HANDELT SICH ALLENFALLS UM EINEN ZUKÜNFTIGEN SCHADEN, DESSEN HÖHE JETZT NOCH NICHT BEMESSEN WERDEN KANN UND DESSEN EINTRITT NOCH NICHT SICHER IST.
AUSSERDEM STEHT ES DEN KLAEGERINNEN IMMER NOCH FREI, IHRE RECHTE IM KLAGEWEGE GELTEND ZU MACHEN, FALLS SIE VON DER HOHEN BEHÖRDE ZUR ZAHLUNG IHRER BEITRAEGE GEZWUNGEN WERDEN SOLLTEN.
OHNE DASS ES GEGENWÄRTIG EINES NÄHEREN EINGEHENS AUF DIE DER HOHEN BEHÖRDE VORGEWORFENEN FEHLER UND IHRE FINANZIELLEN FOLGEN BEDARF, IST SOMIT FESTZUSTELLEN, DASS DIESE FOLGEN SICH IM AUGENBLICK NOCH NICHT ABSCHÄTZEN LASSEN UND DASS ERST NACH DER SCHLUSSABRECHNUNG FESTGESTELLT WERDEN KANN, OB DER VON DEN KLAEGERINNEN GELTEND GEMACHTE SCHADEN DEM GRUNDE UND DER HÖHE NACH BESTEHT UND OB EIN URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG MIT DEN GELTEND GEMACHTEN AMTSFEHLERN GEGEBEN IST.
UNTER DIESEN UMSTÄNDEN WÄRE AUCH DIE EINHOLUNG EINES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTENS VERFRÜHT.
SONACH IST DIE KLAGE ZUR ZEIT UNZULÄSSIG.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERINNEN SIND MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN, SIE SIND DAHER ZU VERURTEILEN, DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGEN WERDEN ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERINNEN WERDEN VERURTEILT, DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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