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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.2006
Aktenzeichen: C-100/05
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92


Vorschriften:

EG Art. 234
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 121 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 122 Buchst. c
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 236
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

5. Oktober 2006

"Zollkodex - Ermittlung der Zollschuld - Gemäß Artikel 121 des Zollkodex vom Beteiligten berechnete und von den Zollbehörden bestätigte Einfuhrabgaben für Veredelungserzeugnisse - Nach Artikel 122 Buchstabe c des Zollkodex zu berechnende Abgaben - Erstattung der zu viel gezahlten Beträge aufgrund von Artikel 236 des Zollkodex"

Parteien:

In der Rechtssache C-100/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 18. Februar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 2005, in dem Verfahren

ASM Lithography BV

gegen

Inspecteur van de Belastingdienst-Douane Zuid/kantoor Roermond

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, J.-P. Puissochet, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der ASM Lithography BV, vertreten durch E. H. Mennes und L. E. C. Kanters, belastingadviseurs,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Mol sowie M. de Grave als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux als Bevollmächtigte im Beistand von F. Tuytschaever, advocaat,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 121 Absatz 1, 122 Buchstabe c und 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1; im Folgenden: Zollkodex).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ASM Lithography BV (im Folgenden: ASM Lithography) und dem Inspecteur van de Belastingdienst-Douane Zuid/kantoor Roermond (im Folgenden: Inspecteur) wegen eines Antrags auf Erstattung von Zöllen betreffend zwischen Oktober 1998 und Juli 2000 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 114 des Zollkodex bestimmt:

"(1) Im aktiven Veredelungsverkehr können unbeschadet des Artikels 115 folgende Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden:

a) Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in Form von Veredelungserzeugnissen bestimmt sind, und zwar, ohne dass für diese Waren Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Maßnahmen angewandt werden;

b) ...

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind oder ist

a) Nichterhebungsverfahren: der aktive Veredelungsverkehr in der in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Form;

...

d) Veredelungserzeugnisse: alle Erzeugnisse, die aus Veredelungsvorgängen entstanden sind;

..."

4 Artikel 121 Absatz 1 des Zollkodex lautet:

"Vorbehaltlich des Artikels 122 wird bei Entstehen einer Zollschuld die Höhe dieser Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen berechnet, die für die Einfuhrwaren in dem Zeitpunkt maßgebend waren, in dem die Anmeldung zur Überführung dieser Waren in den aktiven Veredelungsverkehr angenommen wurde."

5 Artikel 122 des Zollkodex sieht vor:

"Abweichend von Artikel 121

a) werden die Veredelungserzeugnisse den für sie geltenden Einfuhrabgaben unterworfen, wenn sie

- in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden und in der nach dem Ausschussverfahren festgelegten Liste erfasst sind und sofern eine entsprechende Menge der nicht in dieser Liste erfassten Veredelungserzeugnisse ausgeführt wird. Der Bewilligungsinhaber kann jedoch für diese Erzeugnisse die Abgabenerhebung nach den Bemessungsgrundlagen des Artikels 121 beantragen;

- Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik unterworfen sind und die nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften dies vorsehen;

b) unterliegen die Veredelungserzeugnisse, die in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, den Einfuhrabgaben, die nach den für das betreffende Zollverfahren oder für Freizonen oder Freilager geltenden Vorschriften bestimmt werden.

Jedoch

- kann der Beteiligte die Abgabenerhebung nach Artikel 121 beantragen;

- muss in Fällen, in denen die Veredelungserzeugnisse eine der vorstehend genannten zollrechtlichen Bestimmungen mit Ausnahme der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung erhalten haben, der Einfuhrabgabenbetrag mindestens ebenso hoch sein wie der nach Artikel 121 errechnete Betrag;

c) können die Veredelungserzeugnisse den im Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften über die Abgabenerhebung unterworfen werden, wenn die Einfuhrwaren in dieses Verfahren hätten übergeführt werden können;

..."

6 Artikel 130 des Zollkodex bestimmt:

"Im Umwandlungsverfahren können Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Gemeinschaft ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und ohne Anwendung handelspolitischer Maßnahmen einer Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, die ihre Beschaffenheit oder ihren Zustand verändert, und die aus dieser Be- oder Verarbeitung entstandenen Erzeugnisse zu den für sie geltenden Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Diese Erzeugnisse werden als Umwandlungserzeugnisse bezeichnet."

7 In Artikel 236 des Zollkodex heißt es:

"(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

...

Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrages auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

..."

8 Mit dem Beschluss 97/359/EG des Rates vom 24. März 1997 über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie (ABl. L 155, S. 1) wurden das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie sowie die Mitteilung über seine Durchführung im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Dieses Übereinkommen, bestehend aus der anlässlich der ersten Konferenz der Welthandelsorganisation in Singapur abgegebenen Ministererklärung vom 13. Dezember 1996 sowie ihren Anhängen und Anlagen, bezweckte die Bindung und Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie spätestens am 1. Januar 2000.

9 Auf diese Ministererklärung hin, in deren Anhang angeregt wurde, dass die Partner die Zölle noch vor dem 1. Januar 2000 autonom abbauen, erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 2216/97 vom 3. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur autonomen Aussetzung der Erhebung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf bestimmte Waren der Informationstechnologie (ABl. L 305, S. 1).

10 Artikel 3 der Verordnung Nr. 2216/97 fügte in der dritten Spalte von Anhang I Teil II der Verordnung Nr. 2658/87 für bestimmte KN-Codes eine Fußnote (z) ein, die wie folgt lautet:

"Die Anwendung dieses Zollsatzes wird autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt."

11 Die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 212, S. 18) hat in der Liste der Waren, auf die das Verfahren der Umwandlung von Waren unter zollamtlicher Überwachung anwendbar ist, in Spalte 1 des Anhangs 87 der Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABl. L 253, S. 1) bestimmte elektronische Bauteile hinzugefügt, bei denen die in Spalte 2 dieses Anhangs vorgesehenen Umwandlungen in Waren der Informationstechnologie erfolgen können.

12 Gemäß Anhang III der Verordnung Nr. 1677/98, "[wird f]olgende Nr. im Anhang 87 hinzugefügt:

Spalte 1

Spalte 2

Lfd. Nr.

Waren, für die die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung bewilligt wird

Zulässige Umwandlung

'18

Jegliche elektronische Bau- oder Bestandteile, jegliche Baugruppen (einschließlich Unterbaugruppen) oder Materialien (auch nicht elektronisch), die für die elektronische Funktion der Umwandlungserzeugnisse unerlässlich sind

Umwandlung in Waren der Informationstechnologie:

1. ...

2. einer KN-Unterposition, die in Artikel 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 2216/97 des Rates ... vorgesehen ist, wenn am Bewilligungsdatum eine autonome Zollaussetzung besteht

...'"

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13 ASM Lithography entwickelt und produziert Geräte (Waferstepper), die für die Herstellung von Chips in der Computerindustrie verwendet werden. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten kauft sie außerhalb der Gemeinschaft Bauteile und Baugruppen, die als Teile bei der Fertigung von Wafersteppern sowie Step- und Scansystemen verwendet wie auch als Montageteile oder als Ersatzteile an die Abnehmer geliefert werden.

14 ASM Lithography hat mit Wirkung vom 1. Januar 1988 aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr (ABl. L 188, S. 1), aufgehoben durch den Zollkodex, eine unbefristete Genehmigung für den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Nichterhebungsverfahren erhalten.

15 ASM Lithography setzt einen Teil der Veredelungserzeugnisse außerhalb der Gemeinschaft ab. Sie muss in regelmäßigen Abständen bei den Zollbehörden einen Antrag auf Kostenbereinigung für die nicht veredelten Waren und für die ausgeführten Veredelungserzeugnisse stellen.

16 Der restliche Teil der Veredelungserzeugnisse und der unveredelten Einfuhrwaren wird in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Soweit es sich um Waren der Informationstechnologie handelt, konnte der größte Teil von ihnen in den Genuss der Aussetzung der Erhebung der Zölle nach der Verordnung Nr. 2216/97 gelangen. Ab August 1998 fügte die Verordnung Nr. 1677/98 die elektronischen Bauteile den Waren hinzu, auf die das Verfahren der Umwandlung von Waren unter zollamtlicher Überwachung anwendbar ist.

17 Zwischen Oktober 1998 und Juli 2000 legte ASM Lithography monatlich ein Verzeichnis der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse vor, in dem u. a. die Rechnung für die Einfuhrware, der auf diese anwendbare Tarif, die administrativen Codes zur Bestimmung von Bestimmungsort, Ursprung und Herkunft, der Zollwert und der geschuldete Zollbetrag angegeben waren.

18 ASM Lithography berechnete die Höhe der Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen, die für die fraglichen Waren zu dem Zeitpunkt maßgebend waren, zu dem sie in den aktiven Veredelungsverkehr übergeführt worden waren. Aus den im Laufe des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegten Informationen ergibt sich, dass dann, wenn diese Firma sich gemäß Artikel 122 Buchstabe c des Zollkodex auf die Anwendung der Verordnung Nr. 2216/97 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1677/98 berufen hätte, die Berechnung dieser Zölle auf der für Veredelungserzeugnisse geltenden Bemessungsgrundlage erfolgt wäre und nur auf 2 % bis 3 % der betroffenen Bauteile Zölle erhoben worden wären, während auf 97 % bis 98 % der Einfuhrwaren der Nullsatz angewandt worden wäre.

19 Der Inspecteur erließ auf der Grundlage der von ASM Lithography vorgelegten Verzeichnisse Zahlungsaufforderungen, in denen er ausführte: "Die Abgabe wird nach Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a ... des [Zollkodex] wegen Verzichts auf die Freistellung für die Bewilligung ... [des aktiven Veredelungsverkehrs] geschuldet. Diese Zahlungsaufforderung hat vorläufigen Charakter." Die Zollschuld wurde nach Artikel 121 Absatz 1 des Zollkodex festgestellt und entsprach dem von ASM Lithography in ihren monatlichen Verzeichnissen berechneten Betrag.

20 Nachdem sie ihre Zollschuld beglichen hatte, stellte ASM Lithography am 26. April 2001 einen Vergütungsantrag gemäß Artikel 236 des Zollkodex in Höhe von insgesamt 2 105 393,20 NLG (955 385,78 Euro), der zurückgewiesen wurde. Der daraufhin eingelegte Einspruch wurde mit Entscheidung vom 2. Mai 2002 als unbegründet zurückgewiesen.

21 ASM Lithography erhob daraufhin Klage beim Gerechtshof te Amsterdam. Dieser führt aus, ASM Lithography habe bei der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht ausdrücklich beantragt, diese gemäß Artikel 122 Buchstabe c des Zollkodex den im Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften über die Abgabenerhebung zu unterwerfen; erst nach dem Erlass einer Zahlungsaufforderung gemäß Artikel 121 Absatz 1 des Zollkodex habe ASM Lithography, ohne hiergegen Einspruch eingelegt zu haben, einen Antrag auf Anwendung dieser Regelung gestellt.

22 Der Gerechtshof te Amsterdam hat jedoch Zweifel, ob die Berechnung der Höhe der Zollschuld in einem solchen Fall unter Anwendung des Artikels 121 Absatz 1 des Zollkodex oder unter Anwendung des Artikels 122 Buchstabe c des Zollkodex erfolgen muss; er hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist in Bezug auf Veredelungserzeugnisse wie die vorliegenden, die als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt gelten, die Zollschuld nach den in Artikel 122 Buchstabe c des Zollkodex genannten Bemessungsgrundlagen festzusetzen, auch wenn der Beteiligte dies vorher nicht ausdrücklich beantragt hat?

2. Wenn die erste Frage verneint wird, ist dann einem nachträglichen - nach der Mitteilung des sich aus der Zollschuld ergebenden Abgabenbetrags, der anhand der Bemessungsgrundlagen in Artikel 121 Absatz 1 des Zollkodex festgesetzt wurde -, im Rahmen eines Erstattungsantrags nach Artikel 236 des Zollkodex gestellten Antrag auf Neuberechnung des Zollschuldbetrags nach den Bemessungsgrundlagen in Artikel 122 Buchstabe c des Zollkodex stattzugeben?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

23 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 122 Buchstabe c des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die nationalen Zollbehörden bei der Festsetzung des Zollschuldbetrags, der sich aus der Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr ergibt, verpflichtet sind, die im Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften über die Abgabenerhebung anzuwenden, wenn die Einfuhrwaren in dieses Verfahren hätten übergeführt werden können, auch wenn der Beteiligte dies nicht ausdrücklich beantragt hat.

24 Die Artikel 121 und 122 des Zollkodex sehen zwei unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für die Zollschuld im Zusammenhang mit den im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs eingeführten Waren vor.

25 Artikel 121 des Zollkodex enthält eine für alle unter einer solchen Regelung eingeführten Waren geltende allgemeine Vorschrift, nach der bei Entstehen einer Zollschuld die Höhe dieser Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen berechnet wird, die für die Einfuhrwaren in dem Zeitpunkt maßgebend waren, in dem die Anmeldung zur Überführung dieser Waren in den aktiven Veredelungsverkehr angenommen wurde.

26 Dagegen enthält Artikel 122 des Zollkodex Ausnahmen von dieser Vorschrift insofern, als er eine Liste von Einzelfällen aufstellt, in denen der Zollschuldbetrag für die Veredelungserzeugnisse anhand anderer als der in Artikel 121 festgelegten Kriterien bestimmt wird.

27 Aus dem Wortlaut der Artikel 121 und 122 des Zollkodex ergibt sich, dass Letzterer eine Ausnahmevorschrift gegenüber dem Erstgenannten ist, so dass die Zollbehörden im Fall der Überführung von im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs eingeführten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr die Zollschuld grundsätzlich gemäß Artikel 121 feststellen müssen. Wie die niederländische Regierung in ihren Erklärungen zutreffend ausgeführt hat, kann von dieser Verpflichtung nur in einem der in Artikel 122 des Zollkodex vorgesehenen Fälle abgewichen werden.

28 In der mündlichen Verhandlung hat ASM Lithography vorgetragen, für die Anwendung von Artikel 122 des Zollkodex, insbesondere der in Buchstabe c enthaltenen Vorschrift, sei ein vorheriger Antrag des Beteiligten nicht erforderlich. Die in Artikel 122 aufgestellten Regeln seien nämlich im Gegensatz zu derjenigen des Artikels 121 des Zollkodex nur auf Einzelfälle anwendbar, da der erstgenannte Artikel eine lex specialis darstelle, die gegenüber dem zweitgenannten Artikel Vorrang habe.

29 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

30 Artikel 122 Buchstaben a, b und c des Zollkodex nennt nämlich mehrere Situationen, in denen sich die Veredelungserzeugnisse im Zusammenhang mit der Feststellung der Höhe der geschuldeten Einfuhrzölle befinden können. Aus dem Wortlaut der Buchstaben a und b dieses Artikels ergibt sich, dass die darin aufgestellten Regeln für die nationalen Zollbehörden verbindlich sind, wenn die Veredelungserzeugnisse sich in einer der in diesen Bestimmungen genannten Situationen befinden; der Beteiligte kann jedoch unter bestimmten Umständen die Abgabenerhebung nach Artikel 121 des Zollkodex beantragen.

31 Dies ist dagegen bei der in Artikel 122 Buchstabe c des Zollkodex enthaltenen Regel nicht der Fall. So wie diese Bestimmung formuliert ist, erlegt sie den nationalen Zollbehörden nämlich keine Verpflichtung auf, sondern sieht lediglich eine Regel vor, deren Anwendung insoweit fakultativ ist, als sie bestimmt, dass die Veredelungserzeugnisse abweichend von Artikel 121 den im Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften über die Abgabenerhebung unterworfen werden können, wenn die Einfuhrwaren in dieses Verfahren hätten übergeführt werden können.

32 Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Betrages einer Zollschuld bei der Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr verpflichtet Artikel 122 Buchstabe c des Zollkodex die nationalen Zollbehörden also nicht, von Amts wegen die im Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften über die Abgabenerhebung anzuwenden, da Artikel 122 Buchstabe c auch dann, wenn diese Vorschriften für den Beteiligten günstiger sind, nur anzuwenden ist, wenn dieser es ausdrücklich beantragt. Aus dem Zollkodex ergibt sich nämlich nicht, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den nationalen Behörden eine Fürsorgepflicht gegenüber den Schuldnern auferlegen wollte, der zufolge diese Behörden deren Interessen dadurch schützen müssten, dass sie die günstigsten Vorschriften über die Abgabenerhebung anwenden.

33 Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Artikel 62 Absatz 1 des Zollkodex bestätigt, wonach der Anmelder bei der Anmeldung der Überführung von Waren in ein Zollverfahren "alle Angaben ... [machen muss], die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind". Eine derartige Verpflichtung, den Zollbehörden alle erforderlichen Angaben zu machen, obliegt jedem Anmelder im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 des Zollkodex.

34 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 122 Buchstabe c des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die nationalen Zollbehörden bei der Festsetzung des Zollschuldbetrags, der sich aus der Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr ergibt, nicht verpflichtet sind, die im Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften über die Abgabenerhebung anzuwenden, wenn die Einfuhrwaren in dieses Verfahren hätten übergeführt werden können, es sei denn, der Beteiligte hätte dies ausdrücklich beantragt.

Zur zweiten Frage

35 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob Artikel 236 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die nationalen Zollbehörden einem Antrag auf Erstattung von Einfuhrabgaben stattgeben müssen, der für sie bedeutet, dass sie eine Zollschuld nach Artikel 122 Buchstabe c des Zollkodex neu berechnen müssen, obwohl der Betrag dieser Schuld bereits nach Artikel 121 des Zollkodex berechnet und dem Beteiligten mitgeteilt wurde.

36 In ihren Erklärungen macht die niederländische Regierung hierzu geltend, da die Zollbehörden zu Recht Artikel 121 des Zollkodex angewandt hätten, sei die Zollschuld zum Zeitpunkt der Zahlung geschuldet gewesen, und es dürfe dem Beteiligten in dem Fall, dass ihm hinsichtlich der Methode für die Berechnung dieser Schuld ein Wahlrecht eingeräumt sei, jedenfalls nicht ermöglicht werden, sich auf Artikel 236 des Zollkodex zu berufen, um nachträglich die Anwendung einer anderen Berechnungsmethode zu beantragen, die zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führe.

37 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

38 Aus dem Wortlaut des Artikels 236 des Zollkodex ergibt sich, dass die nationalen Zollbehörden die Abgaben insoweit erstatten, als u. a. nachgewiesen wird, dass sie im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet waren.

39 Zwar sind die nationalen Zollbehörden, wie sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, berechtigt, den Zollschuldbetrag nach Artikel 121 des Zollkodex festzusetzen, wenn der Beteiligte nicht ausdrücklich beantragt, die Veredelungserzeugnisse den im Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften über die Abgabenerhebung zu unterwerfen, obwohl die Einfuhrwaren in dieses Verfahren hätten übergeführt werden können.

40 Daraus folgt, dass die Einfuhrwaren in einem solchen Fall zulässigerweise als einfuhrabgabenpflichtig angesehen werden können und dass diese Abgaben daher rechtmäßig erhoben worden sind. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als ASM Lithography bei der Abgabe der monatlichen Verzeichnisse der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse den Betrag der geschuldeten Abgaben nach Artikel 121 des Zollkodex berechnet hat und die niederländischen Zollbehörden die Zahlungsaufforderung entsprechend dem von diesem Unternehmen berechneten Betrag aufgrund derselben Vorschrift erlassen haben.

41 Der Umstand, dass die Zölle im vorliegenden Fall mangels eines Antrags von ASM Lithography auf Anwendung von Artikel 122 Buchstabe c des Zollkodex zum Zeitpunkt ihrer Zahlung rechtmäßig erhoben wurden, kann jedoch nicht dazu führen, dass diese Zölle trotz eines dahin gehenden späteren Antrags nachträglich gesetzlich geschuldeten Abgaben im Sinne von Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex gleichgestellt werden müssen, wenn zum einen das Fehlen eines Antrags zum Zeitpunkt der Zahlung der Zölle die Folge eines Irrtums in Form einer versehentlichen Unterlassung ist, der nicht als Ausübung eines Wahlrechts angesehen werden kann, die per definitionem bewusstes Handeln voraussetzt, und wenn zum anderen feststeht, dass die aufgrund eines solchen Antrags gesetzlich geschuldeten Abgaben niedriger als der entrichtete Betrag gewesen wären oder sich sogar auf null belaufen hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2005 in der Rechtssache C-468/03, Overland Footwear, Slg. 2005, I-8937, Randnrn. 68 f.).

42 Folglich ist, wenn die Voraussetzungen des Artikels 236 des Zollkodex erfüllt sind, d. h. insbesondere, wenn kein betrügerisches Vorgehen des Anmelders vorliegt und die für die Einreichung des Erstattungsantrags vorgesehene Frist von drei Jahren eingehalten worden ist, diese Vorschrift im Falle eines Antrags auf Erstattung von Einfuhrabgaben anzuwenden, der im Anschluss an eine von einem Unternehmen abgegebene Erklärung der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt wird, in der dieses den Betrag der Schuld irrtümlich nach Artikel 121 des Zollkodex berechnet hat, statt zu beantragen, dass dieser Betrag gemäß Artikel 122 Buchstabe c nach Maßgabe der im Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften über die Abgabenerhebung festgelegt wird.

43 Nach alledem ist Artikel 236 des Zollkodex dahin auszulegen, dass die nationalen Zollbehörden einem Antrag auf Erstattung von Einfuhrabgaben stattgeben müssen, wenn sich herausstellt, dass der Betrag der Zollschuld nicht infolge der Ausübung eines Wahlrechts, sondern infolge eines Irrtums des Beteiligten nach Artikel 121 des Zollkodex festgelegt und dem Beteiligten bereits mitgeteilt wurde, auch wenn dieser Antrag bedeutet, dass diese Behörden den Betrag der Schuld nach Artikel 122 Buchstabe c des Zollkodex neu berechnen müssen.

Kostenentscheidung:

Kosten

44 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Artikel 122 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die nationalen Zollbehörden bei der Festsetzung des Zollschuldbetrags, der sich aus der Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr ergibt, nicht verpflichtet sind, die im Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften über die Abgabenerhebung anzuwenden, wenn die Einfuhrwaren in dieses Verfahren hätten übergeführt werden können, es sei denn, der Beteiligte hätte dies ausdrücklich beantragt.

2. Artikel 236 der Verordnung Nr. 2913/92 ist dahin auszulegen, dass die nationalen Zollbehörden einem Antrag auf Erstattung von Einfuhrabgaben stattgeben müssen, wenn sich herausstellt, dass der Betrag der Zollschuld nicht infolge der Ausübung eines Wahlrechts, sondern infolge eines Irrtums des Beteiligten nach Artikel 121 des Zollkodex festgelegt und dem Beteiligten bereits mitgeteilt wurde, auch wenn dieser Antrag bedeutet, dass diese Behörden den Betrag der Schuld nach Artikel 122 Buchstabe c des Zollkodex neu berechnen müssen.



Ende der Entscheidung

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