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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.11.2000
Aktenzeichen: C-126/99
Rechtsgebiete: Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten


Vorschriften:

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Art. 79
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist in dem Sinne auszulegen, dass er es einem Gemeinschaftsorgan verwehrt, mit einem örtlichen Bediensteten einen befristeten Arbeitsvertrag zu schließen, wenn seine eigene Regelung der Beschäftigungsbedingungen der örtlichen Bediensteten, die auf der Grundlage der Vorschriften und Gepflogenheiten festgelegt ist, die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten bestehen, dem entgegensteht.

In einem Rechtsstreit über ein von der Europäischen Stiftung für Berufsbildung begründetes Beschäftigungsverhältnis eines örtlichen Bediensteten, auf das die Regelung der Kommission über die Arbeitsbedingungen der in Italien tätigen örtlichen Bediensteten anwendbar ist, hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob nach Artikel 3 dieser Regelung Umstände und Art der Beschäftigung eine Befristung des Vertrags erfordern. Verneint es dies, hat es den Vertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuwandeln.

(vgl. Randnr. 31 und Tenor)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 9. November 2000. - Roberto Vitari gegen Europäische Stiftung für Berufsbildung. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura di Torino - Italien. - Örtliche Bedienstete - Artikel 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Befristeter Arbeitsvertrag - Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag - Anwendbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften. - Rechtssache C-126/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-126/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Pretore von Turin (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Roberto Vitari

gegen

Europäische Stiftung für Berufsbildung

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), D. A. O. Edward, P. Jann und L. Sevón,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von R. Vitari, vertreten durch Rechtsanwalt C. Cotto, Turin,

- der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, vertreten durch Rechtsanwälte E. und M. de la Forest de Divonne, Turin,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valsesia, Hauptrechtsberater, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juli 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Pretore von Turin hat mit Beschluss vom 30. März 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: BSB) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen R. Vitari (im Folgenden: Kläger) und der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (im Folgenden: Beklagte) über das Ende des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Die Beklagte, die ihren Sitz in Turin (Italien) hat, wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 (ABl. L 131, S. 1) errichtet. Artikel 14 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2063/94 des Rates vom 27. Juli 1994 (ABl. L 216, S. 9) lautet:

"Personalvorschriften

Das Personal der Stiftung unterliegt den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Stiftung übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

Der Vorstand erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen."

4 Artikel 4 Absatz 1 BSB bestimmt:

"Örtlicher Bediensteter... ist ein Bediensteter, der - entsprechend den örtlichen Gepflogenheiten - zur Verrichtung von manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten eingestellt wird, für die in dem... Stellenplan eine Planstelle nicht ausgebracht ist..."

5 Artikel 79 BSB bestimmt:

"[D]ie Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten, insbesondere:

a) die Einzelheiten für ihre Einstellung und ihre Entlassung,

b) die Urlaubsregelung und

c) die Bezüge

[werden] von jedem Organ auf der Grundlage der Vorschriften und Gepflogenheiten festgelegt, die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten bestehen."

6 Die Beklagte hat keine spezielle Regelung für ihre örtlichen Bediensteten erlassen, sondern wendet die Regelung der Kommission über die Arbeitsbedingungen der in Italien tätigen örtlichen Bediensteten (im Folgenden: Regelung der Kommission) an. Artikel 3 dieser Regelung sieht vor, dass der Arbeitsvertrag dieser Bediensteten unbefristet oder befristet sein kann, dass aber ein befristeter Vertrag nur unter der Bedingung geschlossen werden darf, "dass Umstände und Art der Beschäftigung eine Befristung erfordern".

7 Schließlich bestimmt Artikel 81 Absatz 1 BSB:

"Streitigkeiten zwischen dem Organ und dem in einem Mitgliedstaat tätigen örtlichen Bediensteten werden dem Gericht unterbreitet, das nach den Rechtsvorschriften des Ortes zuständig ist, in dem der Bedienstete seine Tätigkeit ausübt."

Italienisches Recht

8 Nach Artikel 1 des italienischen Gesetzes Nr. 230 vom 18. April 1962 zur Regelung befristeter Arbeitsverhältnisse (GURI Nr. 125 vom 17. Mai 1962) in der geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 230/62) sind Arbeitsverträge grundsätzlich unbefristet; die Befristung eines Beschäftigungsverhältnisses ist nur in den aufgeführten Fällen zulässig, d. h., wenn das Beschäftigungsverhältnis

- für die Ausübung von Saisonarbeiten,

- für den Ersatz eines wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft oder Wehrdienst fehlenden Arbeitnehmers,

- für außergewöhnliche oder gelegentliche Aufträge oder Dienstleistungen,

- für Arbeiten, die abschnittsweise auszuführen sind und Spezialkräfte erfordern;

- für die Produktion bestimmter Aufführungen oder von Radio- oder Fernsehprogrammen oder

- für die Ausführung bestimmter Aufträge auf Flughäfen

begründet wird.

9 Artikel 2 dieses Gesetzes lässt ausnahmsweise und mit vorheriger Zustimmung des Arbeitnehmers eine einmalige Verlängerung des befristeten Vertrages um einen Zeitraum zu, der die Dauer des ursprünglichen Vertrages nicht überschreitet, sofern diese Verlängerung aufgrund zwingender und unvorhersehbarer Umstände erforderlich ist und dieselbe Tätigkeit betrifft. Wird das Beschäftigungsverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so gilt der Vertrag vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des ersten befristeten Vertrages an als unbefristet.

10 Spezialgesetzlich sind weitere Fälle geregelt, in denen befristete Verträge geschlossen werden können.

Der Ausgangsrechtsstreit

11 Der Kläger war zunächst für die Zeit vom 16. Oktober 1995 bis 29. Februar 1996 bei der Beklagten mit einem einmal verlängerten befristeten Vertrag als Hilfskraft eingestellt. Anschließend wurde mit ihm ein befristetes Beschäftigungsverhältnis als örtlicher Bediensteter für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 1996 begründet. Dieser Vertrag wurde bis 30. Juni 1997 verlängert; zu diesem Zeitpunkt sah die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger als beendet an.

12 Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Pretore von Turin. Er machte geltend, die Beklagte könne das Beschäftigungsverhältnis nach italienischem Recht, insbesondere dem Gesetz Nr. 230/62, nicht auf diese Weise beenden, denn es müsse mit Wirkung vom 1. März 1996, dem Zeitpunkt seiner ersten Einstellung als örtlicher Bediensteter, als unbefristetes Beschäftigungsverhältnis gelten.

13 Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, das italienische Arbeitsrecht könne ihr nicht entgegengehalten werden, da ihr Personal nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 1360/90 in der geänderten Fassung "den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften" unterliege.

14 Da der Pretore von Turin Zweifel am Verhältnis zwischen dem italienischen Arbeitsrecht und den BSB, insbesondere hinsichtlich der Auslegung des Artikels 79 BSB hat, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Bestimmung des Artikels 79 der BSB nach der "die Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten, insbesondere:

a) die Einzelheiten für ihre Einstellung und ihre Entlassung,

b) die Urlaubsregelung und

c) die Bezüge

von jedem Organ auf der Grundlage der Vorschriften und Gepflogenheiten festgelegt [werden], die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten bestehen", in dem Sinne zu verstehen, dass das Organ der Europäischen Gemeinschaften von den nationalen Rechtsvorschriften abweichen kann und folglich ausschließlich die Gemeinschaftsregelung eingreift, oder muss es gleichwohl auch das nationale Recht beachten, vor allem, wenn dieses zwingend ist?

Zur Vorlagefrage

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

15 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 79 BSB in dem Sinne auszulegen ist, dass er ein Gemeinschaftsorgan nicht daran hindert, mit einem örtlichen Bediensteten einen befristeten Arbeitsvertrag zu schließen, obwohl das nationale Recht des Staates der dienstlichen Verwendung des Bediensteten den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags vorschreibt.

16 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass sich nach Maßgabe der Verweisung in Artikel 79 BSB auf die Vorschriften und Gepflogenheiten, die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten bestehen, die Bestimmungen des Artikels 3 der Regelung der Kommission und der Artikel 1 und 2 des Gesetzes Nr. 230/62 gegenseitig ergänzten. Sie grenzten die Fälle genau ein, in denen die Beklagte ein befristetes Beschäftigungsverhältnis begründen könne.

17 Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Vorlagefrage sei nicht erforderlich, da die Regelung der Kommission, wie sie im vorliegenden Fall angewandt worden sei, den italienischen Gesetzen über befristete Arbeitsverträge entspreche. Dieser Bereich sei in Italien durch eine Vielzahl von Gesetzesvorschriften oder tarifvertraglichen Bestimmungen geregelt, die seit Ende der 80-er Jahre den Rückgriff auf den befristeten Vertrag erheblich liberalisiert hätten.

18 Hilfsweise macht die Beklagte geltend, der Wortlaut des Artikels 79 BSB zeige, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den Organen nicht vorgeschrieben habe, sich genau an die Gesetze des Mitgliedstaats der dienstlichen Verwendung des örtlichen Bediensteten zu halten. Sie dürften vielmehr eine unabhängige Regelung zur Bestimmung der Beschäftigungsbedingungen dieser Bediensteten erlassen, die jedoch an den in dem Mitgliedstaat der dienstlichen Verwendung geltenden Grundsätzen ausgerichtet sein müsse.

19 Die Kommission unterstreicht unter Hinweis auf die Schlussanträge von Generalanwalt Capotorti in der Rechtssache Desmedt (Urteil vom 25. Juni 1981 in der Rechtssache 105/80, Slg. 1981, 1701) den gemischten Charakter der für die örtlichen Bediensteten geltenden Regelung in dem Sinne, dass dieser sowohl gemeinschaftliche als auch nationale Quellen zugrunde lägen. Das nationale Recht habe somit die Aufgabe, die Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinschaftsorgane zu beschränken und gleichzeitig alle Fragen zu regeln, die von der Gemeinschaftsregelung nicht erfasst würden.

20 Unter Hinweis auf das Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 232/84 (Tordeur u. a., Slg. 1985, 3223) macht die Kommission jedoch geltend, nationale Bestimmungen dürften nicht angewendet werden, wenn dies zu einem Eingriff in den autonomen Bereich der Gemeinschaftsorgane führen würde. Wenn als Sanktion für den Verstoß gegen eine nationale Bestimmung ein unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen dem befristet eingestellten Arbeitnehmer und dem Organ, das ihn beschäftige, zustande käme, so würde die ausschließliche Zuständigkeit der Anstellungsbehörde auf dem Gebiet der Personaleinstellung verletzt.

Würdigung durch den Gerichtshof

21 Nach Artikel 3 der Regelung der Kommission müssen die Beschäftigungsverhältnisse der in Italien tätigen örtlichen Bediensteten grundsätzlich unbefristet sein; Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, wenn Umstände und Art der Beschäftigung eine Befristung erfordern. Damit kann kein Widerspruch zwischen dieser Bestimmung und den einschlägigen nationalen Bestimmungen, die ebenfalls den Abschluss unbefristeter Verträge privilegieren, festgestellt werden.

22 Die nationale Regelung, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, ist zwar insofern genauer, als sie ausdrücklich die Fälle aufführt, in denen ausnahmsweise befristete Verträge geschlossen werden können.

23 Artikel 79 BSB kann jedoch nicht entnommen werden, dass das nationale Recht des Staates der dienstlichen Verwendung des örtlichen Bediensteten ohne weiteres auf das Arbeitsverhältnis zwischen einem Gemeinschaftsorgan und einem örtlichen Bediensteten anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift werden nämlich die Beschäftigungsbedingungen der örtlichen Bediensteten "von jedem Organ auf der Grundlage der Vorschriften und Gepflogenheiten" des Staates der dienstlichen Verwendung festgelegt. Dies bedeutet nur, dass die von den einzelnen Organen erlassenen Regelungen den Grundregeln des anwendbaren nationalen Rechts nicht widersprechen dürfen.

24 Wie aus Randnummer 21 des vorliegenden Urteils folgt, stimmt Artikel 3 der Regelung der Kommission mit der Grundorientierung des italienischen Rechts überein.

25 Das vorlegende Gericht hat daher nach Artikel 81 Absatz 1 BSB festzustellen, ob gemäß Artikel 3 der Regelung der Kommission Umstände und Art der dem Kläger übertragenen Beschäftigung den Abschluss eines befristeten Vertrages rechtfertigten. Wie der Generalanwalt in Nummer 32 seiner Schlussanträge hervorhebt, erlaubt der Inhalt des Vorlagebeschlusses dem Gerichtshof jedenfalls nicht, sich zu dieser Frage zu äußern.

26 Falls das vorlegende Gericht der Auffassung ist, im Ausgangsverfahren sei Artikel 3 der Regelung der Kommission verletzt worden, da Umstände und Art der Beschäftigung keine Befristung des Vertrages erforderten, hat es den rechtmäßigen Zustand herzustellen, indem es den betreffenden befristeten Vertrag in einen unbefristeten umwandelt.

27 Diese Folge eines Verstoßes gegen Artikel 3 der Regelung der Kommission kann nicht als Eingriff in den Autonomiebereich der Organe oder der Agenturen der Gemeinschaft angesehen werden; der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unterscheidet sich insoweit grundlegend von dem Fall, den der Gerichtshof in der Rechtssache Tordeur u. a. zu beurteilen hatte.

28 Das Urteil Tordeur u. a. betraf nämlich die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht der Anwendung eines nationalen Gesetzes auf die Gemeinschaftsorgane, wenn diese sich der Dienste von Leiharbeitsunternehmen bedienen, entgegensteht, wonach zwischen einem Leiharbeitnehmer und seinem Arbeitgeber bei einer Verletzung bestimmter nationaler Bestimmungen auf dem Gebiet der Leiharbeitsverhältnisse ein unbefristeter Arbeitsvertrag besteht.

29 Der Gerichtshof hat entschieden, dass dem Leiharbeitnehmer der soziale Schutz nicht allein deshalb verweigert werden kann, weil dieser Arbeitnehmer einem Gemeinschaftsorgan überlassen wird. Dieser Schutz kann jedoch nicht durch Maßnahmen gewährleistet werden, die einen Eingriff in den Autonomiebereich der Gemeinschaftsorgane darstellen würden (Urteil Tordeur u. a., Randnr. 27).

30 Im Ausgangsrechtsstreit sieht gerade die von der Beklagten angewandte Regelung der Kommission in Artikel 3 vor, dass befristete Arbeitsverträge mit örtlichen Bediensteten in Italien nur geschlossen werden können, wenn Umstände und Art der Beschäftigung eine Befristung erfordern.

31 Nach alldem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 79 BSB in dem Sinne auszulegen ist, dass er es einem Gemeinschaftsorgan verwehrt, mit einem örtlichen Bediensteten einen befristeten Arbeitsvertrag zu schließen, wenn seine eigene Regelung der Beschäftigungsbedingungen der örtlichen Bediensteten, die auf der Grundlage der Vorschriften und Gepflogenheiten festgelegt ist, die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten bestehen, dem entgegensteht. Das vorlegende Gericht hat somit zu prüfen, ob nach Artikel 3 der Regelung der Kommission Umstände und Art der Beschäftigung eine Befristung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages über die Beschäftigung als örtlicher Bediensteter erforderten. Verneint es dies, hat es den Vertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuwandeln.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Pretore von Turin mit Beschluss vom 30. März 1999 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist in dem Sinne auszulegen, dass er es einem Gemeinschaftsorgan verwehrt, mit einem örtlichen Bediensteten einen befristeten Arbeitsvertrag zu schließen, wenn seine eigene Regelung der Beschäftigungsbedingungen der örtlichen Bediensteten, die auf der Grundlage der Vorschriften und Gepflogenheiten festgelegt ist, die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten bestehen, dem entgegensteht. Das vorlegende Gericht hat somit zu prüfen, ob nach Artikel 3 der Regelung der Kommission über die Arbeitsbedingungen der in Italien tätigen örtlichen Bediensteten Umstände und Art der Beschäftigung eine Befristung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages über die Beschäftigung als örtlicher Bediensteter erforderten. Verneint es dies, hat es den Vertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuwandeln.

Ende der Entscheidung

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