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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.03.1996
Aktenzeichen: C-129/94
Rechtsgebiete: Richtlinie 72/166/EWG, Zweite Richtlinie 84/5/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 72/166/EWG Art. 3 Abs. 1
Zweite Richtlinie 84/5/EWG Art. 2 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 des Vertrages ist es allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu treffende Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht.

2. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/166 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, daß ein Pflichtversicherungsvertrag unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 84/5 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht vorsehen darf, daß der Versicherer in bestimmten Fällen, insbesondere im Falle der Trunkenheit des Fahrers, nicht verpflichtet ist, Ersatz für die Personen- und Sachschäden zu leisten, die Dritten durch das versicherte Fahrzeug entstanden sind.

Angesichts des in allen einschlägigen Richtlinien immer wieder bestätigten Schutzzwecks ist Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/166 in der durch die späteren Richtlinien präzisierten und ergänzten Fassung nämlich dahin auszulegen, daß die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Dritten, die Opfer eines von einem Fahrzeug verursachten Unfalls sind, den Ersatz aller ihnen entstandenen Personen- und Sachschäden ermöglichen muß, ohne daß sich der Versicherer auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln berufen kann, um eine solche Entschädigung zu verweigern. Jede andere Auslegung würde diese Vorschrift ihrer praktischen Wirksamkeit berauben, da sie es den Mitgliedstaaten erlauben würde, die Entschädigung unfallgeschädigter Dritter auf bestimmte Schadensarten zu begrenzen, und damit zu einer unterschiedlichen Behandlung der Geschädigten je nach dem Unfallort führen würde, was die Richtlinien gerade vermeiden wollen.

Dagegen darf der Pflichtversicherungsvertrag in derartigen Fällen vorsehen, daß dem Versicherer ein Regressanspruch gegen den Versicherten zusteht.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 28. März 1996. - Strafverfahren gegen Rafael Ruiz Bernáldez. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Audiencia Provincial de Sevilla - Spanien. - Kraftfahrzeugpflichtversicherung - Ausschluß der von betrunkenen Fahrern verursachten Schäden. - Rechtssache C-129/94.

Entscheidungsgründe:

1 Die Audiencia Provincial Sevilla hat mit Beschluß vom 4. April 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Mai 1994 gemäß Artikel 177 EG-Vertrag fünf Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1; im folgenden: Erste Richtlinie), der Zweiten Richtlinie des Rates vom 30. Dezember 1983 (84/5/EWG; ABl. 1984, L 8, S. 17; im folgenden: Zweite Richtlinie) und der Dritten Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1990 (90/232/EWG; ABl. L 129, S. 33; im folgenden: Dritte Richtlinie), beide betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen Herrn Ruiz Bernáldez, der im Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht hatte.

3 Mit Urteil vom 7. September 1993 verurteilte der Juzgado de lo Penal no. 3 Sevilla Herrn Ruiz Bernáldez zum Ersatz des von diesem verursachten Sachschadens. Dagegen sprach er die Versicherungsgesellschaft, bei der Herr Ruiz Bernáldez eine Versicherung für die durch sein Fahrzeug verursachten Schäden abgeschlossen hatte, von jeder Schadensersatzpflicht frei. Hierzu stützte er sich auf Artikel 12 Absatz 3 der durch das königliche Dekret 2641/86 vom 30. Dezember 1986 eingeführten Pflichtversicherungsordnung, in dem es heisst:

"Im Falle von Sachschäden hat der Versicherer... den verursachten Schaden zu ersetzen, wenn der Fahrer des versicherten Fahrzeugs haftpflichtig ist...

Von dieser Deckung ausgenommen sind Sachschäden, die

...

b) im Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Fahrers

...

verursacht worden sind".

4 Die Audiencia Provincial Sevilla, bei der das Ministerio Fiscal Berufung gegen diesen letzten Teil des Urteils eingelegt hat, fragt sich, ob Artikel 12 Absatz 3 der Pflichtversicherungsordnung im Hinblick auf die Gemeinschaftsrichtlinien betreffend die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dahin ausgelegt werden konnte, daß der Versicherer nicht gehalten war, das Opfer eines Verkehrsunfalls zu entschädigen, der durch einen betrunkenen Fahrer verursacht wurde.

5 Da es Zweifel hatte, welche Antwort hierauf zu geben sei, hat das nationale Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Lässt Artikel 3 Absatz 1 der Ersten Richtlinie des Rates vom 24. April 1972 (72/166/EWG) zu, daß die innerstaatliche Regelung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in jedem Mitgliedstaat frei die für zweckmässig gehaltenen Deckungsausschlüsse festlegt, oder haben sich diese etwaigen Deckungsausschlüsse vielmehr auf die in der Zweiten Richtlinie des Rates vom 30. Dezember 1983 (84/5/EWG) vorgesehenen Ausschlüsse zu beschränken?

2. Ist ein Deckungsausschluß in der Pflichtversicherung im Falle von Sachschäden, die durch ein Fahrzeug verursacht werden, dessen Fahrer durch den Genuß alkoholischer Getränke beeinflusst ist, mit den genannten Rechtsvorschriften vereinbar?

3. Sind die in Artikel 2 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie (84/5/EWG) genannten Fälle als abschließende Aufzählung möglicher Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln anzusehen, die den Versicherungsschutz ausschließen, jedoch nicht gegenüber dem Geschädigten geltend gemacht werden können, so daß jede andere gesetzliche oder vertragliche Vorschrift mit Ausschlußwirkung ihm gegenüber geltend gemacht werden könnte?

4. Ist es mit dem in den Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG niedergelegten System zu vereinbaren, wenn gegenüber geschädigten Dritten eine Rechtsvorschrift oder Vertragsklausel geltend gemacht wird, mit der der Versicherungsschutz im Falle der Trunkenheit des den Schaden verursachenden Fahrers ausgeschlossen wird, sofern diese Vorschrift oder Klausel im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer wirksam ist?

5. Kann in dem Fall, daß es nach den Vorschriften der genannten Richtlinien, insbesondere nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/166/EWG, zulässig ist, den Ausschluß des Versicherungsschutzes aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Falle der Trunkenheit im Verkehr gegenüber dem Unfallopfer geltend zu machen, dieser Fall als Fehlen eines Versicherungsschutzes im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG angesehen werden, der zur Einschaltung der in diesem Absatz vorgesehenen Stelle und zur Übernahme des Schutzes durch diese führen würde?

Zulässigkeit

6 Nach Auffassung des Ministerio Fiscal brauchen die Vorlagefragen nicht beantwortet zu werden, da sie für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht erheblich seien.

7 Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu treffende gerichtliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht (vgl. zuletzt Urteil vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-143/94, Furlanis costruzioni generali, Randnr. 12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Das ist im Ausgangsverfahren jedoch nicht der Fall.

8 Die Fragen des vorlegenden Gerichts sind daher zu prüfen.

Zu den ersten vier Fragen

9 Mit seinen ersten vier Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das nationale Gericht wissen, ob Artikel 3 Absatz 1 der Ersten Richtlinie dahin auszulegen ist, daß ein Pflichtversicherungsvertrag unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie vorsehen darf, daß der Versicherer in bestimmten Fällen, insbesondere im Falle der Trunkenheit des Fahrers, nicht verpflichtet ist, Ersatz für die Personen- und Sachschäden zu leisten, die Dritten durch das versicherte Fahrzeug entstanden sind, oder ob der Pflichtversicherungsvertrag in derartigen Fällen lediglich vorsehen darf, daß dem Versicherer ein Regressanspruch gegen den Versicherten zusteht.

10 Nach Auffassung der spanischen und der griechischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission lassen die Richtlinien den Mitgliedstaaten einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Einzelheiten der Pflichtversicherung, doch müssten diese in jedem Falle sicherstellen, daß der Geschädigte wenn nicht in allen Fällen, so doch in den wichtigsten Haftpflichtbereichen entschädigt werde, insbesondere, wenn der Schaden durch ein Fahrzeug verursacht werde, dessen Fahrer betrunken sei.

11 Die genannten Regierungen vertreten die Auffassung, die Richtlinien ließen Ausschlußklauseln zu, soweit diese sich auf den körperlichen Zustand des Fahrers des Kraftfahrzeugs bezögen und unter dem Vorbehalt, daß sie ausschließlich im Verhältnis zwischen Versicherer und Versichertem zum Tragen kämen.

12 Nach Auffassung der Kommission dagegen lassen die Richtlinien derartige Ausschlußklauseln auch im Verhältnis zwischen Versicherer und Geschädigtem zu, unter der Voraussetzung, daß das Fahrzeug dann einem nicht versicherten Fahrzeug gleichgestellt wird und die in Artikels 1 Absatz 4 der Zweiten Richtlinie genannte Stelle dem Geschädigten Schadensersatz leistet.

13 Wie sich aus den Präambeln der fraglichen Richtlinien ergibt, sollen diese zum einen den freien Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Gemeinschaft sowie der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Gemeinschaft sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantieren (siehe insbesondere die 5. Begründungserwägung der Zweiten Richtlinie und die 4. Begründungserwägung der Dritten Richtlinie).

14 Zu diesem Zweck hat die Erste Richtlinie, angeregt durch das von den nationalen Versicherungsbüros geschlossene Übereinkommen, ein System eingeführt, das davon ausgeht, daß alle Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Gemeinschaft durch eine Versicherung gedeckt sind (8. Begründungserwägung). Dementsprechend sieht Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie vor, daß die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in Artikel 4 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß die Verkehrshaftpflicht für diese Fahrzeuge durch eine Versicherung gedeckt ist.

15 In seiner ursprünglichen Fassung überließ dieser Artikel es allerdings den Mitgliedstaaten, die Schadensdeckung sowie die Modalitäten der Pflichtversicherung zu bestimmen.

16 Um die bezueglich des Umfangs der Versicherungspflicht zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede zu verringern (3. Begründungserwägung der Zweiten Richtlinie), führte Artikel 1 der Zweiten Richtlinie auf dem Gebiet der Haftpflichtversicherung eine Deckungspflicht für Sach- und Personenschäden in bestimmter Höhe ein. Artikel 1 der Dritten Richtlinie erstreckte diese Deckungspflicht auf Personenschäden der Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers.

17 Artikel 1 Absatz 4 der Zweiten Richtlinie verstärkte ferner den Schutz der Geschädigten, indem er die Mitgliedstaaten verpflichtete, Stellen zu schaffen oder anzuerkennen, die für Sach- oder Personenschäden, die durch ein nicht ermitteltes oder nicht versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, Ersatz zu leisten haben.

18 Angesichts des in den Richtlinien immer wieder bestätigten Schutzzwecks ist Artikel 3 Absatz 1 der Ersten Richtlinie in der durch die Zweite und Dritte Richtlinie präzisierten und ergänzten Fassung dahin auszulegen, daß die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Dritten, die Opfer eines von einem Fahrzeug verursachten Unfalls sind, den Ersatz aller ihnen entstandenen Personen- und Sachschäden bis zu der in Artikel 1 Absatz 2 der Zweiten Richtlinie festgelegten Höhe ermöglichen muß.

19 Jede andere Auslegung würde es den Mitgliedstaaten erlauben, die Entschädigung unfallgeschädigter Dritter auf bestimmte Schadensarten zu begrenzen, und damit zu einer unterschiedlichen Behandlung der Geschädigten je nach dem Unfallort führen, was die Richtlinien gerade vermeiden wollen. Artikel 3 Absatz 1 der Ersten Richtlinie wäre damit seiner praktischen Wirksamkeit beraubt.

20 Aufgrund dessen steht Artikel 3 Absatz 1 der Ersten Richtlinie einer Regelung entgegen, nach der sich der Versicherer auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln berufen kann, um Dritten, die Opfer eines durch das versicherte Fahrzeug verursachten Unfalls sind, eine Entschädigung zu verweigern.

21 Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Zweiten Richtlinie nimmt in diesem Zusammenhang auf diese Verpflichtung lediglich insoweit Bezug, als es um Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln in einer Versicherungspolice geht, mit denen die Nutzung oder Führung von Fahrzeugen in bestimmten Fällen (zum Führen des Fahrzeugs nicht ermächtigte Personen, Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen, oder Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind) von der Versicherung ausgeschlossen wird. Abweichend von dieser Verpflichtung sieht Artikel 2 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 vor, daß bestimmte Unfallopfer in Anbetracht der Situation, die sie selbst geschaffen haben (Personen, die ein Fahrzeug bestiegen haben, von dem sie wussten, daß es gestohlen war), oder der ihnen anderweitig zustehenden Entschädigung (Unfallopfer, die Schadenersatz von einem Sozialversicherungsträger erlangen können) vom Versicherer nicht entschädigt zu werden brauchen.

22 Dagegen steht Artikel 3 Absatz 1 der Ersten Richtlinie Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln nicht entgegen, nach denen der Versicherer in bestimmten Fällen beim Versicherten Regreß nehmen kann.

23 Dies gilt insbesondere für Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln, nach denen der Versicherer beim Versicherten Regreß nehmen kann, um Beträge zurückzufordern, die an das Opfer eines Verkehrsunfalls gezahlt wurden, der durch einen betrunkenen Fahrer verursacht wurde.

24 Auf die ersten vier Fragen ist somit zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 der Ersten Richtlinie dahin auszulegen ist, daß ein Pflichtversicherungsvertrag unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie nicht vorsehen darf, daß der Versicherer in bestimmten Fällen, insbesondere im Falle der Trunkenheit des Fahrers, nicht verpflichtet ist, Ersatz für die Personen- und Sachschäden zu leisten, die Dritten durch das versicherte Fahrzeug entstanden sind. Dagegen darf der Pflichtversicherungsvertrag in derartigen Fällen vorsehen, daß dem Versicherer ein Regressanspruch gegen den Versicherten zusteht.

Zur fünften Frage

25 Die fünfte Frage ist nur für den Fall gestellt, daß der Gerichtshof auf die vorangegangenen Fragen antworten sollte, daß Artikel 3 Absatz 1 der Ersten Richtlinie dahin auszulegen ist, daß ein Pflichtversicherungsvertrag vorsehen darf, daß der Versicherer in bestimmten Fällen, insbesondere im Falle der Trunkenheit des Fahrers, nicht verpflichtet ist, Ersatz für die Personen- und Sachschäden zu leisten, die Dritten durch das versicherte Fahrzeug entstanden sind.

26 In Anbetracht der auf die ersten vier Fragen gegebenen Antwort erübrigt sich eine Beantwortung der fünften Frage.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen der spanischen und der griechischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Strafverfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Audiencia Provincial Sevilla mit Beschluß vom 4. April 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, daß ein Pflichtversicherungsvertrag unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht vorsehen darf, daß der Versicherer in bestimmten Fällen, insbesondere im Falle der Trunkenheit des Fahrers, nicht verpflichtet ist, Ersatz für die Personen- und Sachschäden zu leisten, die Dritten durch das versicherte Fahrzeug entstanden sind. Dagegen darf der Pflichtversicherungsvertrag in derartigen Fällen vorsehen, daß dem Versicherer ein Regressanspruch gegen den Versicherten zusteht.

Ende der Entscheidung

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