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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.06.1994
Aktenzeichen: C-136/92 P
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VerfahrensO-EuGH


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 49 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 168a
EWG-Vertrag Art. 215
VerfahrensO-EuGH Art. 116 § 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Unterscheidung zwischen Verzugszinsen und Ersatz des Geldentwertungsschadens hat im Gemeinschaftsrecht, vor allem in Rechtsstreitigkeiten über die verspätete Zahlung von Dienstbezuegen der Beamten, einen festen Platz.

2. Im Rahmen einer Schadensersatzklage eines Beamten ist die Haftung der Gemeinschaft an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, nämlich daß die den Organen vorgeworfene Handlung rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist sowie daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

3. Nach Artikel 168a EWG-Vertrag ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Diese Beschränkung ist auch in Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes erwähnt, die die Gründe umschreibt, auf die ein Rechtsmittel gestützt werden kann, nämlich Unzuständigkeit des Gerichts, Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, und Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht. Das Rechtsmittel kann nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen; es ist daher nur zulässig, soweit dem Gericht vorgeworfen wird, unter Verletzung von Rechtsvorschriften entschieden zu haben, die es zu beachten hatte.

Daraus folgt, daß allein das Gericht für die Tatsachenfeststellung zuständig ist, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, daß seine Feststellungen tatsächlich falsch sind.

Dagegen ist der Gerichtshof zur Kontrolle, die ihm nach Artikel 168a EWG-Vertrag übertragen ist, befugt, soweit das Gericht die von ihm festgestellten und beurteilten Tatsachen rechtlich qualifiziert und aus ihnen rechtliche Folgen abgeleitet hat.

4. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar ist. Da der Rat bei der Wahrnehmung der ihm nach Artikel 65 des Statuts zustehenden Befugnisse zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten und zur Festsetzung der darauf anzuwendenden Berichtigungsköffizienten über einen Ermessensspielraum verfügt, besteht keine Gewißheit über die Höhe dieser Angleichungen und Festsetzungen, bevor der Rat diese Befugnisse ausgeuebt und die vorgesehene Verordnung erlassen hat. Somit ist die Forderung der Beamten vor dem Zeitpunkt des Erlasses der Angleichungsverordnung weder bestimmt noch bestimmbar, so daß Verzugszinsen nicht anfallen können.

5. Ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof geltend gemacht wird, ist als unzulässig zurückzuweisen. Könnte eine Partei nämlich im Rechtsmittelverfahren ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt.

6. Genauso, wie der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren für die Feststellung der Tatsachen nicht zuständig ist, ist er grundsätzlich auch nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung dieser Tatsachen herangezogen hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erbracht und die allgemeinen Regeln und Rechtsgrundsätze zur Beweislast sowie die Vorschriften über das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen.

Ebenso ist allein das Gericht, wenn es das Vorliegen eines Schadens festgestellt hat, dazu befugt, im Rahmen des Klageantrags über den angemessensten Schadensersatz zu befinden.

7. Beantragt eine Partei in ihrer im Rechtsmittelverfahren eingereichten Rechtsmittelbeantwortung im Wege des Anschlußrechtsmittels die Verurteilung der Gegenpartei zur Zahlung von Beträgen, die sie im ersten Rechtszug beantragt, das Gericht aber abgelehnt hatte, gilt für dieses Anschlußrechtsmittel die Frist, die nach Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes für die Einreichung der Rechtsmittelbeantwortung vorgesehen ist, nämlich die von zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelschrift.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 1. JUNI 1994. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN AUGUSTO BRAZZELLI LUALDI UND ANDERE. - RECHTSMITTEL - BEAMTE - DIENSTBEZUEGE - VERZUGSZINSEN UND ERSATZ DES GELDENTWERTUNGSSCHADENS. - RECHTSSACHE C-136/92 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 28. April 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89 (Brazzelli u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293) insoweit eingelegt, als sie dazu verurteilt wird, Herrn Brazzelli Lualdi und 618 anderen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: die Beamten) Schadensersatz für den vom 1. Januar 1984 bis zum November 1988 eingetretenen Kaufkraftverlust der nachgezahlten Gehaltsrückstände zu zahlen.

2 Die Beamten beantragen in ihrer am 31. Juli 1992 eingegangenen Rechtsmittelbeantwortung in erster Linie, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise gemäß Artikel 116 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, ihren ursprünglichen, im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, mit denen sie nicht nur den ihnen vom Gericht zugesprochenen Schadensersatz wegen des Kaufkraftverlusts, sondern auch Verzugszinsen begehrt haben, in vollem Umfang stattzugeben.

3 Aus dem Urteil des Gerichts (Randnr. 1) geht hervor, daß es sich bei sämtlichen Klägern um Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften handelt, die bei der gemeinsamen Forschungsstelle Ispra (Varese/Italien) tätig sind. Sie hatten vor dem Gericht Klage auf Anpassung ihrer Dienstbezuege an die Lebenshaltungskosten an ihrem Dienstort erhoben.

4 Die Dienstbezuege der Beamten lauten nach Artikel 63 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) auf belgische Franken. Nach demselben Artikel werden sie in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.

5 Damit alle Beamten unabhängig von dem Ort ihrer dienstlichen Verwendung über die gleiche Kaufkraft ihrer Dienstbezuege verfügen, bestimmt Artikel 64 Absatz 1 des Statuts: "Auf die Dienstbezuege des Beamten, die auf belgische Franken lauten, wird... ein Berichtigungsköffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt." Nach Artikel 64 Absatz 2 werden diese Koeffizienten vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgesetzt.

6 Weiter bestimmt Artikel 65 des Statuts: "(1) Der Rat überprüft jährlich das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften...

Der Rat prüft hierbei, ob im Rahmen der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaften eine Angleichung der Bezuege angebracht ist...

(2) Im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten beschließt der Rat innerhalb von höchstens zwei Monaten Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungsköffizienten und gegebenenfalls über deren Rückwirkung."

7 In Durchführung dieser Bestimmungen beschloß der Rat 1976 eine erste Methode zur Angleichung der Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. Durch den Beschluß 81/1061/Euratom, EGKS, EWG vom 15. Dezember 1981 zur Änderung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 386, S. 6) legte der Rat eine neue Methode fest. Gemäß Abschnitt II, Nummer 1.1, Absatz 2 des Anhangs dieses Beschlusses prüft das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: das Statistische Amt) im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten alle fünf Jahre, ob die Relationen zwischen den Berichtigungsköffizienten genau die Kaufkraftäquivalenzen zwischen den Dienstbezuegen wiedergeben, die an das in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten beschäftigte Personal gezahlt werden. Ferner wird nach Absatz 3 eine solche Überprüfung für die anderen Dienstorte vorgenommen, wenn objektive Faktoren die Gefahr erheblicher Verzerrungen im Vergleich zu den in der Hauptstadt des betreffenden Landes festgestellten Daten erkennen lassen.

8 Das Statistische Amt stellte 1980 und 1981 Untersuchungen an, um zu überprüfen, ob die Berichtigungsköffizienten die Entwicklung der Lebenshaltungskosten zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 31. Dezember 1980 nicht wiedergaben. Da für die von den Europäischen Beamten in den Hauptstädten gezahlten Mieten keine Zahlen vorlagen, wurden die Wohnkosten anhand der in jedem Mitgliedstaat insgesamt von der allgemeinen Bevölkerung am 1. Januar 1981 gezahlten Mieten ermittelt. Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchungen erarbeitete die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Anpassung der Berichtigungsköffizienten, den sie dem Rat am 17. Juli 1984 vorlegte. Um die Gefahr eines durch die Berechnung der Wohnkosten bedingten Fehlers zu vermindern, schlug die Kommission vor, die Berichtigungsköffizienten nur dann nach oben oder unten abzuändern, wenn die Änderung 2,5 % übersteige. Ferner sah der Vorschlag vor, daß die neuen Berichtigungsköffizienten am 1. Januar 1981 in Kraft treten sollten.

9 Bei der Erörterung dieses Vorschlags machte der Rat geltend, daß es nach seiner Ansicht gegen Artikel 64 des Statuts verstosse, wenn nur diejenigen Berichtigungsköffizienten angepasst würden, die sich um mehr als 2,5 % geändert hätten. Er nahm diesen Vorschlag nicht an.

10 Die Kommission beauftragte daraufhin das Statistische Amt, eine Erhebung über die Mieten durchzuführen, die von den europäischen Beamten am 1. Januar 1981 in den verschiedenen Hauptstädten gezahlt wurden. Nach Abschluß dieser Erhebung übermittelte die Kommission dem Rat am 23. Dezember 1985 einen neuen Vorschlag. Dieser zweite Vorschlag behielt den 1. Januar 1981 als Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Berichtigungsköffizienten bei.

11 Am 26. November 1986 erließ der Rat die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3619/86 zur Berichtigung der Berichtigungsköffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich anwendbar sind (ABl. L 336, S. 1, im folgenden: Verordnung Nr. 3619/86).

12 Diese Verordnung wich in zwei Punkten von dem Vorschlag der Kommission ab. Erstens wies der Rat die Ergebnisse der Erhebung über die Mieten zurück. Zweitens setzte er als Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Berichtigungsköffizienten nicht den 1. Januar 1981, sondern den 1. Juli 1986 fest.

13 Die Kommission erhob daraufhin mit Klageschrift, die am 15. Januar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung.

14 Parallel zu dieser Klage erhoben Augusto Brazzelli Lualdi, Cleto Bertolo, Helga Alex und andere in Ispra tätige Beamte oder sonstige Bedienstete am 23. Dezember 1986, am 1. Oktober 1987 und am 10. Februar 1988 drei Klagen, mit denen sie erstens die Aufhebung einiger ihrer in den Jahren 1986 und 1987 erstellten Gehaltsmitteilungen, soweit sie auf der Verordnung Nr. 3619/86 beruhen, und zweitens die Zahlung von Verzugszinsen sowie Ersatz des finanziellen Schadens begehrten, der ihnen angeblich durch die Verzögerung entstanden ist, die nach ihrer Ansicht bei der Anpassung der auf ihre Dienstbezuege anwendbaren Berichtigungsköffizienten eingetreten ist.

15 Die Verfahren über die drei Klagen wurden bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Klage der Kommission ausgesetzt.

16 Dieses Urteil wurde am 28. Juni 1988 in der Rechtssache 7/87 (Kommission/Rat, Slg. 1988, 3401) verkündet. Mit ihm wurde die Verordnung Nr. 3619/86 wegen Verstosses gegen Artikel 64 des Statuts für nichtig erklärt.

17 Der Rat erließ daraufhin die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3294/88 vom 24. Oktober 1988 zur Berichtigung der Berichtigungsköffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich anwendbar sind (ABl. L 293, S. 1).

18 Da diese Verordnung den Forderungen der Beamten nach Angleichung ihrer Dienstbezuege entsprochen und die Kommission im November 1988 die Dienstbezuege berichtigt hatte, nahmen die Beamten ihren Antrag auf Aufhebung ihrer Gehaltsmitteilungen zurück. Sie hielten jedoch ihren Antrag erstens auf Zubilligung von Verzugszinsen ab Fälligkeit der rückständigen Dienstbezuege bis zu ihrer tatsächlichen Zahlung und zweitens auf Ersatz des sich aus dem Kaufkraftverlust dieser Rückstände ergebenden Schadens aufrecht.

19 Das schriftliche Verfahren fand ausschließlich vor dem Gerichtshof statt, der die drei Rechtssachen mit Beschlüssen vom 15. November 1989 an das Gericht verwiesen hat.

20 Mit Beschluß vom 2. April 1990 verband das Gericht die Rechtssachen zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung und Entscheidung.

21 Das Gericht stellte in seinem Urteil zunächst fest, daß die Beamten zur Begründung ihres Antrags auf Verzugszinsen einen einzigen Klagegrund geltend gemacht hätten: Die Verspätung, mit der die Kommission die ihnen geschuldeten rückständigen Dienstbezuege gezahlt habe.

22 Hierzu führte das Gericht in den Randnummern 23 bis 26 seines Urteils erstens aus, daß vor dem 24. Oktober 1988, dem Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 3294/88 durch den Rat, kein Gemeinschaftsorgan gewusst habe, ob die geltenden Berichtigungsköffizienten berichtigt werden würden, und, wenn ja, welche neuen Koeffizienten Anwendung finden würden. Daraus folge, daß die Kläger vor diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf die Nachzahlung von Dienstbezuegen erworben hätten und daß dementsprechend für die Gemeinschaftsorgane weder die Verpflichtung noch die Möglichkeit bestanden habe, derartige Nachzahlungen vorzunehmen. Unter diesen Umständen habe es bis zu diesem Zeitpunkt keinen Verzug bei der Begleichung einer fälligen Schuld geben können. Zweitens stellte das Gericht fest, daß die Kommission nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 3294/88 die aufgrund dieser Verordnung fälligen rückständigen Dienstbezuege im November 1988 festgesetzt und ausgezahlt habe. Die Kommission sei damit ihrer Zahlungsverpflichtung ohne schuldhaftes Zögern nachgekommen, und unter diesem Gesichtspunkt könne ihr daher kein Verzug angelastet werden.

23 Das Gericht wies deshalb die Anträge der Kläger auf Verzugszinsen zurück.

24 Sodann stellte das Gericht fest, daß die Kläger ihren Antrag auf Ersatz des sich aus dem Kaufkraftverlust ergebenden Schadens auf zwei Klagegründe stützten, mit denen sie die Verletzung der Artikel 64 und 65 des Beamtenstatuts und die fehlerhafte Durchführung des genannten Urteils Kommission/Rat rügten.

25 Hierzu vertrat das Gericht in den Randnummern 38 bis 40 seines Urteils die Auffassung, daß die Verordnung zur Berichtigung der Berichtigungsköffizienten spätestens 1986 hätte erlassen werden müssen, da der Rat zu diesem Zeitpunkt über alle notwendigen Gesichtspunkte verfügt habe. Selbst wenn der Rat jedoch bis 1986 eine solche Verordnung beschlossen hätte, wäre das Verfahren, das zu den verschiedenen Vorschlägen der Kommission an den Rat geführt habe, bereits zuvor übermässig lang gewesen. Die genannte Verordnung hätte nämlich bereits zum 1. Januar 1984 beschlossen werden können und daher auch beschlossen werden müssen. Daher liege eine pflichtwidrige Verzögerung vor, durch die den Klägern ein Schaden in Gestalt des Kaufkraftverlustes ihrer rückständigen Bezuege entstanden sei, die ihnen bereits im Jahre 1984 und nicht erst Jahre später hätten ausgezahlt werden müssen. Durch Vorlage entsprechender statistischer Daten, deren Richtigkeit die Kommission nicht bestritten habe, hätten die Beamten den Beweis für den Verlust ihrer Kaufkraft erbracht.

26 Aufgrund dessen verurteilte das Gericht die Kommission, den Beamten Schadensersatz für den vom 1. Januar 1984 bis zum November 1988 entstandenen Kaufkraftverlust der nachgezahlten Gehaltsrückstände zu zahlen. Es entschied ausserdem, daß die Höhe dieses Schadensersatzes auf der Grundlage amtlicher Statistiken der Gemeinschaft zur Kaufkraftentwicklung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu ermitteln und möglichst in gegenseitigem Einvernehmen festzusetzen sei.

27 Die Kommission stützt ihren Antrag auf Aufhebung dieses Urteils auf drei Gründe: erstens habe das Gericht das Gemeinschaftsrecht in bezug auf Verzugszinsen und Ersatz des Geldentwertungsschadens falsch ausgelegt, zweitens seien die in den Randnummern 23 bis 26 und 38 bis 40 des Urteils aufgeführten Entscheidungsgründe unzulänglich und widersprüchlich und drittens sei das Gemeinschaftsrecht in bezug auf den Nachweis des Schadens falsch ausgelegt und angewendet worden.

28 Die Beamten rügen in ihrer Rechtsmittelbeantwortung in erster Linie die Unzulässigkeit der Rechtsmittelgründe. Hilfsweise beantragen sie die Aufhebung des Urteils des Gerichts aus zwei Gründen. Erstens rügen sie eine Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzes und zweitens den Widerspruch zwischen den Entscheidungsgründen und dem Tenor des Urteils sowie einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.

29 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in einem Rechtsmittelverfahren nicht mit dem gesamten Rechtsstreit befasst ist, über den das Gericht zu entscheiden hatte, sondern nur mit dem Urteil des Gerichts, soweit es mit dem Rechtsmittel angefochten wird. Ferner ist der Gerichtshof damit nur im Rahmen der Rechtsmittelgründe befasst, die zur Aufhebung des Urteils geltend gemacht werden.

Zum Rechtsmittel der Kommission

Zum ersten Rechtsmittelgrund der Kommission: Falsche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in bezug auf die Verzugszinsen und den Ersatz des Geldentwertungsschadens

30 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, daß das Gericht die Zinsen, die bei der verspäteten Zahlung der den Beamten geschuldeten Dienstbezuege fällig seien, in Verzugszinsen und Zinsen als Ersatz für den Geldentwertungsschaden unterteilt habe, obwohl die Rechtsprechung des Gerichtshofes einen derartige Unterscheidung nicht kenne.

31 Der Gerichtshof habe für den Ersatz des durch die verspätete Zahlung geschuldeter Beträge entstandenen Schadens eine eigene Zinsregelung im Gemeinschaftsrecht entwickelt. Diese Zinsen seien nur dann geschuldet, wenn zwei Voraussetzungen erfuellt seien: Zum einen müsse der Schuldner der Zinsforderung nachweislich eine Pflicht verletzt haben; zum anderen müsse der Schuldner vom Gläubiger in Verzug gesetzt worden sein. Bei diesen Zinsen werde die Geldentwertung stillschweigend mitberücksichtigt.

32 Die Beamten halten diesen ersten Rechtsmittelgrund aus drei Gründen für unzulässig.

33 Zunächst sei die Kommission in bezug auf die Verzugszinsen mit ihrem Vorbringen nicht unterlegen, wie dies Artikel 49 Absatz 2 der EWG-Satzung des Gerichtshofes als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels verlange, denn der auf diese Zinsen gerichtete Klageantrag sei vom Gericht zurückgewiesen worden. Weiter stelle dieser Rechtsmittelgrund keinen Antrag im Sinne von Artikel 113 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes auf Abänderung des Urteils, soweit mit ihm über die Verzugszinsen entschieden worden sei, dar. Schließlich rüge die Kommission mit diesem Rechtsmittelgrund keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht oder gegen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, sondern einen Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes. Aber abgesehen davon, daß es keine feste Rechtsprechung zu Zinsen gebe, lasse sich mit diesem Widerspruch auch kein Rechtsmittel begründen.

34 Der erste Rechtsmittelgrund der Kommission ist für zulässig zu erklären. Indem die Kommission die Unterscheidung des Gerichts zwischen Verzugszinsen und Zinsen als Ersatz für den Geldentwertungsschaden rügt und die Ansicht vertritt, daß nach ihrer Auslegung der Rechtsprechung im Falle der verspäteten Zahlung von Dienstbezuegen nur Zinsen eigener Art geschuldet seien, beanstandet sie zwar stillschweigend, jedoch eindeutig in Wirklichkeit den Tenor des Urteils des Gerichts, durch das sie zum Ersatz für den Geldentwertungsschaden verurteilt worden ist.

35 Der erste Rechtsmittelgrund ist jedoch nicht begründet. Der Gerichtshof hat nämlich vor allem in Rechtsstreitigkeiten über die verspätete Zahlung von Dienstbezuegen der Beamten zwischen Verzugszinsen und Ersatz des Geldentwertungsschadens unterscheiden müssen (Urteile vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 158/79, Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39, Randnrn. 8 bis 14; in den verbundenen Rechtssachen 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79, 660/79 und 543/79, Amesz u. a./Kommission, Slg. 1985, 55, Randnrn. 11 bis 17; in der Rechtssache 737/79, Battaglia/Kommission, Slg. 1985, 71, Randnrn. 6 bis 13, und Urteile vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 174/83, Amman u. a./Rat, Slg. 1985, 2133, Randnr. 13; in der Rechtssache 175/83, Culmsee u. a./WSA, Slg. 1985, 2149, 13; 176/83, Allo u. a./Kommission, Slg. 1985, 2155, Randnr. 19), um in den genannten Rechtssachen aus verfahrensrechtlichen Gründen entscheiden zu können, daß die Anträge auf Ersatz des Geldentwertungsschadens unzulässig, die Anträge auf Verzugszinsen dagegen zulässig, aber unbegründet waren. Somit lässt sich nicht die Ansicht vertreten, daß die Unterscheidung, die das Gericht vorgenommen hat, nicht auf der Rechtsprechung des Gerichtshofes beruhe.

36 Daher ist der erste Rechtsmittelgrund der Kommission zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund der Kommission: Unzulänglichkeit und Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe

37 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, daß die Entscheidungsgründe des Urteils unzulänglich und widersprüchlich seien. Dieser Rechtsmittelgrund ist in drei Rügen aufgeteilt.

Zur ersten Rüge

38 Die Kommission vertritt zunächst die Ansicht, daß die Begründung des Urteils in bezug auf die Unterscheidung zwischen Verzugszinsen und Ersatz des Geldentwertungsschadens unzulänglich und widersprüchlich sei. Sie sei unzulänglich, weil das Gericht nicht erläutert habe, aus welchen Gründen es von dem von der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Zinsbegriff abgewichen sei. Sie sei widersprüchlich, weil das Gericht einerseits in den Randnummern 23 und 26 seines Urteils ausgeführt habe, daß vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 3294/88 für die Gemeinschaftsorgane keine Verpflichtung und nicht einmal eine Möglichkeit bestanden habe, die rückständigen Dienstbezuege zu zahlen, und daß die Kommission sie nach dem Erlaß dieser Verordnung unverzueglich gezahlt habe, andererseits in Randnummer 38 ausgeführt habe, daß eine schuldhafte Säumnis vorliege, denn die Rechtsgrundlage für die fünfjährliche Anpassung hätte spätestens 1986 geschaffen sein müssen, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat über alle notwendigen Gesichtspunkte für den Erlaß einer den Anforderungen des Statuts genügenden Verordnung verfügt habe.

39 Die Beamten erwidern, daß diese erste Rüge unzulässig sei, denn sie betreffe die Randnummern 23 bis 26 des Urteils, also den Teil, der die Begründung in bezug auf die Verzugszinsen enthalte; in diesen Randnummern habe das Gericht der Kommission Recht gegeben.

40 Die erste Rüge des zweiten Rechtsmittelgrundes ist zulässig. Wie nämlich bereits in Randnummer 34 festgestellt worden ist, rügt die Kommission die Unterscheidung des Gerichts zwischen Verzugszinsen und Zinsen als Ersatz für den Geldentwertungsschaden und leitet daraus ab, daß nur Zinsen eigener Art geschuldet seien. Die Rügen der Kommission richten sich somit gegen die Entscheidungsgründe des Urteils, aus denen das Gericht die Kommission zur Zahlung des Schadensersatzes verurteilt hat. Die Kommission hat ein Interesse an der Geltendmachung dieser Rügen.

41 Die erste Rüge ist jedoch nicht begründet.

42 Das Gericht ist mit dem Hinweis in Randnummer 35 seines Urteils, daß nach feststehender Rechtsprechung ein Anspruch der Kläger auf Ersatz des Geldentwertungsschadens voraussetze, daß sie dartäten, daß das Organ eine Pflichtverletzung begangen habe, daß tatsächlich ein bestimmter und meßbarer Schaden entstanden sei und daß zwischen der Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden ein Kausalzusammenhang bestehe, nicht von der Rechtsprechung des Gerichtshofes abgewichen. Denn der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 111/86 (Delauche/Kommission, Slg. 1987, 5345, Randnr. 30) im Rahmen einer Schadensersatzklage eines Beamten festgestellt, daß die Haftung der Gemeinschaft an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft ist, da erforderlich ist, daß die den Organen vorgeworfene Handlung rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist sowie daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Die Entscheidungsgründe des Gerichts können daher nicht als unzulänglich angesehen werden.

43 Die Entscheidungsgründe sind auch nicht widersprüchlich. Denn das Gericht hat klar unterschieden zwischen der Frist für den Erlaß der Vorschriften über die Angleichung der Dienstbezuege der Beamten, die nach seiner Ansicht übermässig und ungerechtfertigt lange gewesen sind (Randnr. 39 seines Urteils), und der Frist für die Zahlung dieser Dienstbezuege nach Erlaß dieser Vorschriften, die es für normal gehalten hat (Randnr. 26 des Urteils). Insoweit kann das angefochtene Urteil nicht als fehlerhaft begründet angesehen werden.

44 Unter diesen Umständen ist die erste Rüge des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge

45 Mit ihrer zweiten Rüge beanstandet die Kommission, daß das Gericht ihr die Verzögerung, mit der die rückständigen Dienstbezuege gezahlt worden seien, in vollem Umfang zugerechnet habe, ohne zu berücksichtigen, daß sie dem Rat bereits 1986 die Ergebnisse der für die fünfjährliche Überprüfung unerläßlichen statistischen Erhebungen vorgelegt habe und daß der Verzug für die Zeit nach 1986 dadurch bedingt gewesen sei, daß sie gegen die vom Rat entgegen ihrem Vorschlag erlassene Verordnung Klage beim Gerichtshof erhoben habe. Unter diesen Umständen seien die Gehaltsnachforderungen bereits 1986 bestimmbar gewesen, und deshalb würden nur Verzugszinsen geschuldet.

46 Nach Ansicht der Beamten ist diese Rüge unzulässig. Die Beurteilung des Gerichts beziehe sich nämlich auf das Ausmaß der Verzögerung, die der Kommission bei der Vorbereitung des Verordnungsvorschlags vorzuwerfen sei. Dabei handele es sich um eine Tatsachenfeststellung, die nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden könne.

47 Nach Artikel 168a EWG-Vertrag und den entsprechenden Bestimmungen des EGKS- und des EAG-Vertrages ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Diese Beschränkung ist auch erwähnt in Artikel 51 der EWG-Satzung und in den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und EAG-Satzung des Gerichtshofes, die die Gründe umschreiben, auf die ein Rechtsmittel gestützt werden kann, nämlich Unzuständigkeit des Gerichts, Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, und Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht.

48 Das Rechtsmittel kann nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen; es ist daher nur zulässig, soweit dem Gericht vorgeworfen wird, unter Verletzung von Rechtsvorschriften entschieden zu haben, die es zu beachten hatte (Urteile vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnrn. 11 bis 13; vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-346/90 P, F./Kommission, Slg. 1992, I-2691, Randnrn. 6 und 7, und vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10).

49 Somit ist allein das Gericht für die Tatsachenfeststellung zuständig, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, daß seine Feststellungen tatsächlich falsch sind. Im vorliegenden Fall können die Feststellungen des Gerichts über die verschiedenen Ereignisse vor Erlaß der Verordnung Nr. 3294/88 (Randnr. 11 des Urteils), die nicht bestritten worden sind, nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Gericht ist auch allein für die Beurteilung dieser Tatsachen zuständig. Im vorliegenden Fall gilt dies für seine Feststellung, daß die von der Kommission am 23. Dezember 1985 veranlasste Übermittlung des die Berichtigungsköffizienten betreffenden zweiten Vorschlags an den Rat schneller hätte erfolgen können, so daß die Verordnung bereits zum 1. Januar 1984 hätte beschlossen werden können und müssen (Randnr. 39 des Urteils). Dagegen ist, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder beurteilt hat, der Gerichtshof zur Kontrolle, die ihm nach Artikel 168a EWG-Vertrag übertragen ist, befugt, soweit das Gericht diese Tatsachen rechtlich qualifiziert und aus ihnen rechtliche Folgen abgeleitet hat. Im vorliegenden Fall gilt dies für die Feststellung des Gerichts, daß das lange Vorbereitungsverfahren einen Amtsfehler darstelle (Randnr. 39 des Urteils).

50 In diesen Grenzen ist die zweite Rüge für zulässig zu erklären.

51 Sie ist jedoch nicht begründet. Das Gericht sieht darin einen Amtsfehler der Kommission, daß sie dem Rat erst 1986 einen Vorschlag vorgelegt habe, über den bereits 1984 hätte beschlossen werden können (Randnr. 39). Es hat mit dieser Qualifizierung des Verhaltens der Kommission keinen Rechtsfehler begangen.

52 Das Gericht hat allerdings keine Ausführungen zu dem Kausalzusammenhang zwischen diesem Amtsfehler und dem Schaden gemacht, der den Beamten zwischen 1986 und 1988 entstand. Die Kommission erhebt jedoch mit ihrem Rechtsmittel keinen solchen Einwand. Der Gerichtshof kann ihm daher nicht stattgeben. Infolgedessen ist die Rüge der Kommission nur insoweit zu prüfen, als mit ihr geltend gemacht wird, daß bei einem Amtsfehler, wie er vom Gericht festgestellt worden sei, lediglich Verzugszinsen geschuldet würden.

53 Hierzu geht aus den Urteilen vom 30. September 1986 in der Rechtssache 174/83 (Amman u. a./Rat, Slg. 1986, 2647, Randnrn. 19 und 20), in der Rechtssache 175/83 (Culmsee u. a./WSA, Slg. 1986, 2667, Randnrn. 19 und 20), in der Rechtssache 176/83 (Allo u. a./Kommission, Slg. 1986, 2687, Randnrn. 19 und 20), in der Rechtssache 233/83 (Agostini u. a./Kommission, Slg. 1986, 2709, Randnrn. 19 und 20), in der Rechtssache 247/83 (Ambrosetti u. a./Kommission, Slg. 1986, 2729, Randnrn. 19 und 20) und in der Rechtssache 264/83 (Delhez u. a./Kommission, Slg. 1986, 2749, Randnrn. 20 und 21) hervor, daß eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar ist. In den genannten Urteilen ist auch festgestellt worden, daß der Rat bei der Wahrnehmung der ihm nach Artikel 65 des Statuts zustehenden Befugnisse zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und der sonstigen Bediensteten und zur Festsetzung der auf diese Bezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten über einen Ermessensspielraum verfügt. Bevor der Rat diese Befugnisse ausgeuebt und die vorgesehene Verordnung erlassen hat, besteht keine Gewißheit über die Höhe dieser Angleichungen und Festsetzungen.

54 Im vorliegenden Fall wusste, wie das Gericht richtig festgestellt hat (Randnr. 23 seines Urteils), vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 3294/88 kein Gemeinschaftsorgan, ob die geltenden Berichtigungsköffizienten berichtigt werden würden und, wenn ja, welche neuen Koeffizienten Anwendung finden würden. Somit war die Forderung der Beamten vor dem Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung weder bestimmt noch bestimmbar, so daß Verzugszinsen nicht anfallen konnten.

55 Deshalb ist die zweite Rüge des zweiten Rechtsmittelgrundes der Kommission zurückzuweisen.

Zur dritten Rüge

56 Mit ihrer dritten Rüge beanstandet die Kommission, daß das Gericht sie zum Ersatz des Geldentwertungsschadens wegen einer Verzögerung verurteilt habe, für die nach Ansicht des Gerichts der Rat verantwortlich sei. Die Beamten hätten den Ersatz des ihnen entstandenen Schadens gemäß Artikel 215 EWG-Vertrag vom Rat verlangen müssen.

57 Hierzu genügt die Feststellung, daß die Kommission diese Rüge vor dem Gericht nicht erhoben hat und daß diese somit unzulässig ist.

58 Nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts können nämlich neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

59 Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt.

60 Unter diesen Umständen ist die dritte Rüge des zweiten Rechtsmittelgrundes der Kommission als unzulässig zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: falsche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts in bezug auf den Nachweis eines Schadens

61 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, daß das Gericht in Randnummer 40 seines Urteils das Gemeinschaftsrecht in bezug auf den Nachweis eines Schadens falsch ausgelegt habe.

62 In dieser Randnummer sah es das Gericht namentlich als erwiesen an, daß den Klägern ein Schaden in Gestalt des Kaufkraftverlustes ihrer rückständigen Bezuege entstanden sei, die ihnen bereits im ersten Quartal 1984 und nicht erst Jahre später hätten ausgezahlt werden müssen. Es fügte hinzu, daß es im vorliegenden Fall nicht darum gehe, individuelle Schäden nachzuweisen, sondern darum, das Vorliegen objektiver, anhand genauer und veröffentlichter Daten belegbarer Tatsachen festzustellen. Durch Vorlage entsprechender statistischer Daten, deren Richtigkeit die Kommission nicht bestritten habe, hätten die Kläger daher den Beweis für das Vorliegen eines Verlustes der Kaufkraft ihrer rückständigen Bezuege für den fraglichen Zeitraum rechtlich hinreichend erbracht.

63 Nach Ansicht der Kommission verstösst diese Formulierung gegen die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzes. Wer Schadensersatz erhalten wolle, müsse nachweisen, daß ihm ein individueller Schaden entstanden sei. Dieser individuelle Schaden sei nicht nachgewiesen, wenn bloß statistische Angaben vorgelegt würden. Im übrigen könne eine Berichtigung der Kaufkraft der geschuldeten Beträge nur durch eine Maßnahme des Gemeinschaftsgesetzgebers vorgenommen werden, die im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei.

64 Nach Ansicht der Beamten bezieht sich dieser dritte Rechtsmittelgrund auf die Beweiswürdigung, in der das Gericht frei sei und die daher im Rechtsmittelverfahren nicht angegriffen werden könne.

65 Der dritte Rechtsmittelgrund ist in der Tat unzulässig. Der Umstand, daß den Beamten rückständige Dienstbezuege, die ihnen nach der freien Beurteilung des Gerichts 1984 hätten gezahlt werden müssen, im November 1988 ausgezahlt worden sind, führte durchaus zu einem Schaden. Das Gericht hat nämlich in Randnummer 30 seines Urteils festgestellt, daß diese Rückstände auf diese Weise einen Teil ihres Wertes eingebüsst haben.

66 Genauso, wie der Gerichtshof für die Feststellung der Tatsachen nicht zuständig ist, ist er grundsätzlich auch nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung dieser Tatsachen herangezogen hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erbracht und die allgemeinen Regeln und Rechtsgrundsätze zur Beweislast und die Vorschriften über das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Rügen, mit denen diese Beurteilung beanstandet wird, kann der Gerichtshof nicht stattgeben. Aus den gleichen Gründen ist allein das Gericht, wenn es das Vorliegen eines Schadens festgestellt hat, dazu befugt, im Rahmen des Klageantrags über den angemessensten Schadensersatz zu befinden.

67 Der dritte Rechtsmittelgrund der Kommission kann daher keinen Erfolg haben.

68 Aufgrund all dieser Erwägungen ist das Rechtsmittel der Kommission zurückzuweisen.

Zum Anschlußrechtsmittel der Beamten

69 Die Kommission macht geltend, daß das Anschlußrechtsmittel, das die Beamten in ihrer Rechtsmittelbeantwortung eingelegt haben, unzulässig sei. Diese Einrede ist zuerst zu prüfen.

Zur Zulässigkeit des Anschlußrechtsmittels

70 Die Kommission macht geltend, daß das Rechtsmittel der Beamten gegen Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes verstosse, weil es nach Ablauf der Frist von zwei Monaten von der Zustellung des angefochtenen Urteils an eingelegt worden sei.

71 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes bestimmt nämlich: "Die Anträge in der Rechtsmittelbeantwortung müssen zum Gegenstand haben:

° die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Rechtsmittels oder die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts;

° die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge; neue Anträge können nicht gestellt werden."

72 In der vorliegenden Rechtssache beantragen die Beamten in ihrer Rechtsmittelbeantwortung die Verurteilung der Kommission zur Zahlung der Verzugszinsen, die sie im ersten Rechtszug beantragt hatten, die das Gericht aber abgelehnt hatte. Ein solcher Antrag entspricht Artikel 116 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Somit gilt für ein Anschlußrechtsmittel die Frist, die nach Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes für die Einreichung der Rechtsmittelbeantwortung vorgesehen ist, nämlich die von zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelschrift.

73 Da diese Frist im vorliegenden Fall eingehalten worden ist, ist das Anschlußrechtsmittel zulässig. Somit sind die beiden Rechtsmittelgründe zu prüfen, mit denen die Beamten das Urteil insoweit angreifen, als ihnen dort keine Verzugszinsen zugesprochen worden sind und der Schaden nicht unter Berücksichtigung des Jahres 1982 ermittelt worden ist.

Zum ersten Rechtsmittelgrund der Beamten: Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzes

74 Die Beamten führen aus, daß es mehr als acht Jahre gedauert habe, bis ihnen die geschuldeten Rückstände tatsächlich gezahlt worden seien. Gäbe es keine Verzugszinsen, so hätten sie keine Handhabe, wenn die Organe den Erlaß einer Rechtsnorm über eine angemessene Frist hinaus verzögerten. So könnten die Organe versucht sein, einschlägige Maßnahmen entgegen dem Grundsatz von Artikel 65 Absatz 2 des Statuts, der rechtzeitiges Tätigwerden verlange, auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Im übrigen habe die Kommission solche Zinsen mehreren hundert Beamten gezahlt, die daraufhin ihre Klage zurückgenommen hätten.

75 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie nämlich in dem vorliegenden Urteil bereits festgestellt worden ist (Randnr. 53), können Verzugszinsen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erst ab dem Zeitpunkt anfallen, ab dem die Forderung der Beamten bestimmt oder bestimmbar ist, im vorliegenden Fall also mit Erlaß der Verordnung Nr. 3294/88.

76 Der Umstand, daß die Kommission ohne Rechtspflicht bestimmten Beamten solche Verzugszinsen gezahlt hat, vermag im übrigen an diesen Erwägungen nichts zu ändern.

77 Somit ist der erste Grund, auf den das Anschlußrechtsmittel der Beamten gestützt wird, zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund der Beamten: Widerspruch zwischen den Entscheidungsgründen und dem Tenor des Urteils sowie Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

78 Die Beamten machen ferner geltend, daß das Gericht zwar in Randnummer 39 seiner Entscheidungsgründe anerkannt habe, daß die Kommission bereits im Jahr 1982 über die entsprechenden Dokumente des statistischen Amts verfügt habe, in seinem Tenor den Schadensersatz für den Kaufkraftverlust aber auf die Zeit ab 1984 beschränkt und jede Entschädigung für die drei vorhergehenden Jahre abgelehnt habe. Somit bestehe ein Widerspruch zwischen den Entscheidungsgründen und dem Tenor des Urteils. Zudem verstosse die Ablehnung des Schadensersatzes für den während eines so langen Zeitraums eingetretenen Kaufkraftverlust gegen das Verbot der Diskriminierung der Beamten der Gemeinschaften, deren Dienstbezuege in unterschiedlichen Währungen ausgezahlt würden.

79 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der Rechtsmittelgrund richtet sich in dieser Form nur gegen die Feststellung des Gerichts zu der Frage, wann die streitige Verordnung hätte erlassen werden können und müssen. Wie bereits zuvor ausgeführt worden ist (Randnr. 49), betrifft diese Feststellung nur Tatsachen und kann deshalb nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.

80 Die Beamten machen weiter geltend, das Gericht habe nicht berücksichtigt, daß die Zinsen, mit denen der Kaufkraftverlust zwischen 1984 und 1988 ausgeglichen werden solle, selbst zwischen 1988 und dem Zeitpunkt, zu dem sie in Durchführung des Urteils des Gerichts ausgezahlt würden, an Wert verlören.

81 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie bereits in Randnummer 66 festgestellt worden ist, ist einzig das Gericht dazu befugt, im Rahmen des Klageantrags über Art und Umfang des Schadensersatzes zu befinden.

82 Der zweite Grund, auf den das Anschlußrechtsmittel gestützt wird, ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

83 Nach alledem ist das Anschlußrechtsmittel der Beamten zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

84 85 Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung findet in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten Artikel 70 der Verfahrensordnung nur dann Anwendung, wenn ein Organ Rechtsmittel einlegt. Nach dieser Bestimmung der Verfahrensordnung tragen in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst; Artikel 69 § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.

86 Daher sind die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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