Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.1997
Aktenzeichen: C-140/96
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:
EG-Satzung Art. 49 | |
EG-Satzung Art. 51 Abs. 1 | |
EWG/EAGBeamtStat Art. 24 Abs. 1 |
5 Das Rechtsmittel kann nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, daß diese Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung ist das Gericht ausschließlich zuständig. Der Gerichtshof ist gemäß Artikel 168a des Vertrages befugt, die rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen und die Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat, zu überprüfen.
6 Die Verwaltung muß angesichts eines Vorfalls, der mit der Ordnung und Sicherheit des Dienstbetriebs nicht vereinbar ist, mit allem gebotenen Nachdruck einschreiten, um die Tatsachen festzustellen und in Kenntnis der Sachlage die angemessenen Konsequenzen zu ziehen; sie kann jedoch nur dann gegenüber dem betreffenden Beamten Disziplinarstrafen verhängen, wenn aufgrund der Beweisaufnahme mit Sicherheit feststeht, daß der Beamte durch sein Verhalten den geordneten Dienstbetrieb beeinträchtigt oder die Würde und den Ruf eines anderen Beamten verletzt hat.
7 Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel ist, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.
8 Ein Rechtsmittelgrund, der die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betrifft, ist nach Artikel 51 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe gegen eine Entscheidung des Gerichts zurückgewiesen worden sind.
Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. Oktober 1997. - Konstantinos Dimitriadis gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Offensichtlich unzulässiges und offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-140/96.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.