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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.1999
Aktenzeichen: C-154/98 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EGV
Vorschriften:
EG-Satzung Art. 49 | |
EGV Art. 173 Abs. 5 (jetzt Art. 230 Abs. 5 EGV) |
Die Artikel 189, 190, 191 und 192 des Vertrages, die die Natur und das System der Rechtsakte, die von den Gemeinschaftsorganen erlassen werden können, genau definieren, erlegen diesen keine allgemeine Verpflichtung auf, die Adressaten dieser Rechtsakte über die möglichen Rechtsbehelfe und die Fristen, in denen sie eingelegt werden können, zu belehren.
Mangels einer ausdrücklichen Regelung besteht für die Verwaltungen oder die Gerichte der Gemeinschaft keine derartige allgemeine Verpflichtung.
Beschluss des Gerichtshofes vom 5. März 1999. - Guérin automobiles EURL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Klagefrist - Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung. - Rechtssache C-154/98 P.
Ende der Entscheidung
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