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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.03.1996
Aktenzeichen: C-160/95
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, EG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle Art. 2 Abs. 1
EG-Vertrag Art. 169
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 28. März 1996. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 91/156/EWG - Abfälle. - Rechtssache C-160/95.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. Mai 1995 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABl. L 78, S. 32) verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder indem sie diese Vorschriften der Kommission nicht fristgemäß mitgeteilt hat.

2 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/156 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. April 1993 nachzukommen und unterrichten hiervon unverzueglich die Kommission. Nach Absatz 2 sind die Mitgliedstaaten ferner verpflichtet, der Kommission die erlassenen Rechtsvorschriften mitzuteilen.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über die von der Griechischen Republik erlassenen Umsetzungsmaßnahmen erhalten hatte und auch im übrigen über keine Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachgekommen wäre, forderte sie die griechische Regierung mit Schreiben vom 9. August 1993 gemäß Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages auf, sich innerhalb von zwei Monaten hierzu zu äussern.

4 Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, richtete die Kommission am 7. Juni 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Griechische Republik, in der sie diese aufforderte, innerhalb von zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme nachzukommen. Nachdem die Kommission von den griechischen Behörden hierauf keine Antwort erhalten hatte, nahm sie an, daß die griechische Regierung nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, und erhob die vorliegende Klage.

5 Unter Bezugnahme auf Artikel 2 der Richtlinie 91/156 sowie auf die Artikel 5 Absatz 1 und 189 Absatz 3 des Vertrages macht die Kommission in ihrer Klageschrift geltend, daß die Griechische Republik die erforderlichen Maßnahmen hätte treffen müssen, um der Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachzukommen, und daß sie, indem sie dies nicht getan habe, gegen ihre Verpflichtungen verstossen habe.

6 Die Griechische Republik, die die Abweisung der Klage beantragt, bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden sei. Sie trägt lediglich vor, ein Entwurf eines Ministerialerlasses, durch den u. a. die Richtlinie 91/156 in die griechische Rechtsordnung umgesetzt werden solle, bedürfe nur noch der Unterzeichnung durch die zuständigen Minister. Gleichzeitig werde die bestehende Abfallgesetzgebung einer vollständigen Überarbeitung unterzogen.

7 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt ist, ist die von der Kommission diesbezueglich erhobene Klage als begründet anzusehen.

8 Demnach ist festzustellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/156 verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

9 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kommission hat beantragt, der Griechischen Republik die Kosten aufzuerlegen. Da diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle verstossen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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