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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.1998
Aktenzeichen: C-162/98
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 93/89/EWG
Vorschriften:
EGV Art. 177 | |
Richtlinie 93/89/EWG Art. 8 |
Der Gerichtshof ist für die Beantwortung einer Vorabentscheidungsfrage nach der Auslegung des am 9. Februar 1994 von den Regierungen mehrerer Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Strassen mit schweren Nutzfahrzeugen offensichtlich unzuständig, wenn die gestellte Frage weder die Auslegung des Vertrages noch die Gültigkeit oder die Auslegung von Handlungen der Organe der Gemeinschaft betrifft.
Es ist insoweit unerheblich, daß die Präambel des Übereinkommens auf die Richtlinie 93/89 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege verweist, nach der zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei der Einführung eines gemeinsamen Systems von Benutzungsgebühren zusammenarbeiten können, sofern zusätzlich zu den Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat solche Gebühren allein erheben kann, bestimmte weitere Bedingungen erfuellt sind, denn der Umstand, daß die Richtlinie den Mitgliedstaaten eine solche Zusammenarbeit gestattet, reicht für sich allein nicht aus, um ein zu diesem Zweck geschlossenes Übereinkommen als Teil des Gemeinschaftsrechts anzusehen, für dessen Auslegung der Gerichtshof zuständig ist.
Eine solche Zuständigkeit kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß das Übereinkommen auf bestimmte Begriffsbestimmungen in der Richtlinie verweist, da der Begriff, um dessen Auslegung ersucht wird, dort nicht definiert ist.
Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 12. November 1998. - Bußgeldsache gegen Hans-Jürgen Hartmann. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht Köln - Deutschland. - Ersuchen um Auslegung eines von mehreren Mitgliedstaaten im Rahmen von Artikel 8 der Richtlinie 93/89/EWG geschlossenen Übereinkommens - Unzuständigkeit des Gerichtshofes. - Rechtssache C-162/98.
Ende der Entscheidung
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