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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: C-177/03
Rechtsgebiete: Richtlinie 89/618/Euratom, EA


Vorschriften:

Richtlinie 89/618/Euratom Art. 2
Richtlinie 89/618/Euratom Art. 3
Richtlinie 89/618/Euratom Art. 6
Richtlinie 89/618/Euratom Art. 7
EA Art. 141
EA Art. 161 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/618/Euratom - Unterrichtung der Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssituation - Mangelhafte Umsetzung. - Rechtssache C-177/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-177/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 141 EA, eingereicht am 16. April 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Grunwald und B. Stromsky als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und E. Puisais als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), M. Ilei und E. Levits,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

1. Juli 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (ABl. L 357, S. 31, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um den Artikeln 2, 3, 5, 6, 7 und 8 dieser Richtlinie nachzukommen.

Rechtlicher Rahmen

2. Artikel 1 der Richtlinie lautet:

Mit dieser Richtlinie sollen gemeinschaftsweit gemeinsame Ziele im Hinblick auf die Maßnahmen und Verfahren zur Unterrichtung der Bevölkerung festgelegt werden, um deren Gesundheitsschutz bei einer radiologischen Notstandssituation wirksam zu verbessern.

3. Artikel 2 der Richtlinie bestimmt:

Für die Anwendung dieser Richtlinie gilt als radiologische Notstandssituation jede Situation:

1. nach

a) einem Unfall im Gebiet eines Mitgliedstaats, durch den Anlagen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2 betroffen sind und der in signifikantem Maße zur Freisetzung von radioaktiven Stoffen führt oder führen kann,

oder

b) der Feststellung anomaler Radioaktivitätswerte innerhalb oder außerhalb seines Gebietes, die für die öffentliche Gesundheit in diesem Mitgliedstaat schädlich sein könnten,

oder

c) anderen als den in Buchstabe a) genannten Unfällen, durch die Anlagen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2 betroffen sind und die in signifikantem Maße zur Freisetzung von radioaktiven Stoffen führen oder führen können,

oder

d) anderen Unfällen, die in signifikantem Maße zur Freisetzung von radioaktiven Stoffen führen oder führen können;

2. die durch die in Nummer 1 unter den Buchstaben a) und c) genannten Anlagen oder Tätigkeiten verursacht wird; dabei handelt es sich um

a) Kernreaktoren jedweden Standorts;

b) sonstige Anlagen des Brennstoffkreislaufs;

c) Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle;

d) Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen;

e) Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische und verwandte wissenschaftliche und Forschungszwecke

und

f) Verwendung von Radioisotopen zur Energieerzeugung in Weltraumobjekten.

4. Artikel 3 der Richtlinie sieht vor:

Hinsichtlich der Anwendung dieser Richtlinie gelten die Formulierungen Freisetzung von radioaktiven Stoffen in signifikantem Maße und anomale Radioaktivitätswerte, die für die öffentliche Gesundheit schädlich sein könnten für Situationen, bei denen es für Einzelpersonen der Bevölkerung zu einer Überschreitung der Dosisgrenzwerte kommen kann, die nach den Richtlinien zur Festlegung der gemeinschaftlichen Grundnormen für den Strahlenschutz... zulässig sind.

5. Artikel 5 der Richtlinie bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bevölkerung, die bei einer radiologischen Notstandssituation betroffen sein könnte, über die für sie geltenden Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie über die entsprechenden Verhaltensmaßregeln im Fall einer radiologischen Notstandssituation unterrichtet wird.

(2) Die übermittelten Informationen enthalten mindestens die in Anhang I genannten Angaben.

(3) Die Informationen werden der in Absatz 1 bezeichneten Bevölkerung unaufgefordert übermittelt.

(4) Diese Informationen werden von den Mitgliedstaaten auf den neusten Stand gebracht und regelmäßig übermittelt, und zwar auch, wenn sich bedeutsame Änderungen hinsichtlich der vorgesehenen Maßnahmen ergeben. Diese Informationen müssen der Öffentlichkeit ständig zugänglich sein.

6. Artikel 6 der Richtlinie lautet:

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die tatsächlich betroffene Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssituation unverzüglich über die Einzelheiten der Notstandssituation unterrichtet und an die für sie geltenden Verhaltensmaßregeln erinnert wird sowie entsprechend dem jeweiligen Fall genaue Hinweise für die zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen erhält.

(2) Die entsprechenden Mitteilungen erstrecken sich auf diejenigen der in Anhang II aufgeführten Punkte, die nach Maßgabe der Art der radiologischen Notstandssituation relevant sind.

7. Artikel 7 der Richtlinie sieht vor:

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Personen, die zwar nicht zum Personal der Anlagen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 gehören und/oder an den Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Abschnitt B nicht beteiligt sind, die jedoch bei Rettungsmaßnahmen im Falle einer radiologischen Notstandssituation eingesetzt werden können, über die Risiken, die ihr Einsatz für ihre Gesundheit mit sich bringen würde, und über die Vorsichtsmaßnahmen, die in einem solchen Fall zu treffen sind, in angemessener Weise unterrichtet werden: Die entsprechenden Informationen werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und tragen den verschiedenen Fällen radiologischer Notstandssituationen Rechnung, die eintreten können.

(2) Die vorgenannten Informationen werden, sobald eine radiologische Notstandssituation eintritt, entsprechend den besonderen Umständen des jeweiligen Falles durch geeignete Informationen ergänzt.

8. Artikel 8 der Richtlinie bestimmt:

Bei den in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Informationen wird auch angegeben, welche Behörden für die Anwendung der in diesen Artikeln genannten Maßnahmen zuständig sind.

9. Nach Artikel 161 Absatz 3 EA ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Vorverfahren

10. Nachdem die Kommission die Französische Republik aufgefordert hatte, ihren Standpunkt darzulegen, richtete sie am 27. Juli 2000 an diesen Mitgliedstaat eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie feststellte, dass die Französische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hatte, um bestimmten Vorschriften der Richtlinie nachzukommen, und ihr aufgab, diese Maßnahmen binnen zwei Monaten von der Zustellung der Stellungnahme an zu erlassen. Diese Frist wurde auf Antrag der französischen Behörden bis zum 27. Oktober 2000 verlängert.

11. Die Französische Republik erließ in der Folge mehrere gesetzgeberische Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie. Da die Kommission dies nicht für ausreichend hielt, hat sie mit Klageschrift, die am 16. April 2003 eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

Standpunkt der Parteien

12. Die Kommission beantragt,

- festzustellen, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um den Artikeln 2, 3, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie nachzukommen, und

- der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

13. Die Kommission führt zur Begründung ihrer Klage sechs Rügen an, die sich jeweils auf einen dieser Artikel beziehen.

14. Die französische Regierung hat in ihrem förmlichen Antrag in ihrer Klagebeantwortung von der Kommission verlangt, die ersten vier Rügen sowie die sechste Rüge zurückzunehmen. In ihrer Gegenerwiderung hat sie jedoch beantragt, diese Rügen zurückzuweisen. Dagegen hat sie eingeräumt, dass die fünfte Rüge begründet ist.

Zum Hilfsantrag der französischen Regierung

15. Zwar hat die französische Regierung in erster Linie die Zurückweisung der ersten vier Rügen und der sechsten Rüge der Kommission beantragt, sie hat aber auch geltend gemacht, dass die Kommission diese Rügen zurücknehmen müsse.

16. Dazu ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nicht über einen Antrag befinden kann, mit dem von der Kommission die Rücknahme einer Rüge verlangt wird. Nach dem System des Artikels 141 EA steht es nämlich im Ermessen der Kommission, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, die Zweckmäßigkeit der Ausübung ihres Ermessens zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-236/99, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-5657, Randnr. 28, und vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache C383/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I4219, Randnr. 19).

17. Dagegen hat der Gerichtshof gegebenenfalls festzustellen, ob eine Klage nach Artikel 141 EA unzulässig ist, weil sie verspätet erhoben worden ist, oder einen Verfahrensmissbrauch darstellt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1971 in der Rechtssache 7/71, Kommission/Frankreich, Slg. 1971, 1003, Randnrn. 2 bis 13).

18. Im vorliegenden Fall ist die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzte Frist am 27. Oktober 2000 abgelaufen, während die Klage am 16. April 2003 erhoben worden ist, d. h. fast zweieinhalb Jahre später. In dieser Zeit hat der beklagte Mitgliedstaat zahlreiche wichtige Maßnahmen in dem fraglichen Gebiet erlassen. Die französische Regierung und die Kommission haben einen großen Teil ihrer Schriftsätze der Frage gewidmet, ob diese innerstaatlichen Maßnahmen, die nach dem 27. Oktober 2000 erlassen wurden, die Richtlinie angemessen umgesetzt haben, obwohl offenkundig ist, dass der Gerichtshof diesen Meinungswechsel nicht berücksichtigen kann.

19. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die ihm in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C211/02, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I2429, Randnr. 6).

20. Die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage unter solchen Umständen ist mit dem System des Artikels 141 EA schwer vereinbar. Der ordnungsgemäße Ablauf des vorprozessualen Verfahrens stellt nämlich eine durch den Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür dar, dass das eventuelle streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. insbesondere Beschluss vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnr. 17, sowie Urteil vom 10. April 2003 in der Rechtssache C392/99, Kommission/Portugal Slg. 2003, I3373, Randnr. 133).

21. Wenn sich die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zwischen dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der Erhebung der Vertragsverletzungsklage grundlegend geändert haben, kann diese Veränderung das vom Gerichtshof zu erlassende Urteil weitgehend obsolet machen. In einem solchen Fall wäre es vielleicht vorzuziehen, wenn die Kommission keine Klage erhebt, sondern eine neue mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der sie die Rügen darlegt, an denen sie angesichts der veränderten Verhältnisse festhalten will (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 24).

22. Obwohl die Umstände, unter denen die Kommission die vorliegende Klage erhoben hat, für den Gerichtshof die Prüfung des Rechtsstreits komplizierter machen, können sie dennoch eine Zurückweisung der Klage als unzulässig nicht rechtfertigen.

Zur ersten Rüge bezüglich des Artikels 2 der Richtlinie

23. Die Kommission erhebt im Rahmen dieser Rüge vier Vorwürfe. Erstens macht sie geltend, die Französische Republik habe die Definition radiologische Notstandssituation in Artikel 2 der Richtlinie nicht vollständig umgesetzt, da das Dekret Nr. 88622 vom 6. Mai 1988 über die Notfallpläne, das aufgrund des Gesetzes Nr. 87565 vom 22. Juli 1987 über die Organisation des Zivilschutzes, den Waldbrandschutz und die Verhütung schwerer Unfälle (JORF vom 8. Mai 1988, S. 6636) erlassen worden sei, nur einen Teil der in diesem Artikel genannten Fälle betreffe. So seien die in Artikel 2 Nummer 2 Buchstaben d, e und f genannten Tätigkeiten in dem Dekret nicht erfasst. Zweitens betreffe Artikel 6 Absatz 1 dieses Dekrets nur Kernreaktoren mit einer thermischen Leistung von über zehn Megawatt, während die Richtlinie für sämtliche Kernreaktoren gelte. Drittens erfasse Artikel 6 Absatz 2 des Dekrets nicht die Einrichtungen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie genannt seien. Schließlich betreffe das Dekret nur die Anlagen in Frankreich, was im Widerspruch zu den Erfordernissen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie stehe.

24. Die französische Regierung hält dem entgegen, die von der Kommission geltend gemachten Mängel seien durch die Änderungen behoben worden, die durch die Dekrete Nr. 2002367 vom 13. März 2002 (JORF vom 20. März 2002, S. 4955) und Nr. 2003295 vom 31. März 2003 (JORF vom 2. April 2003, S. 5776) eingeführt worden seien.

25. Wie in Randnummer 19 dieses Urteils ausgeführt, ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage bei Ablauf der Frist zu beurteilen, die für die Umsetzung der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt worden war, und später eingetretene Veränderung en können nicht berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die in dieser Stellungnahme festgesetzte Frist, die auf Antrag der französischen Behörden verlängert wurde, am 27. Oktober 2000 abgelaufen ist. Ob die geltend gemachte Vertragsverletzung vorgelegen hat, ist daher anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden französischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

26. Artikel 6 des Dekrets Nr. 88622 sah in seiner zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vor:

Es werden besondere Einsatzpläne erstellt, um den besonderen Gefahren im Zusammenhang mit dem Bestehen oder dem Betrieb von Bauwerken oder Anlagen zu begegnen, die an einem bestimmten Platz fest errichtet sind.

Ein Einsatzplan wird erstellt für

1. Orte mit mindestens einer Kernanlage der folgenden Art:

a) Nuklearreaktor mit einer thermischen Leistung über zehn Megawatt;

b) Aufbereitungsanlage von bestrahlten Kernbrennstoffen;

c) Anlage zur Isotopentrennung von Kernbrennstoffen;

d) Anlage für die chemische Umwandlung von Kernbrennstoffen;

e) Anlage zur Herstellung von Kernbrennstoffen.

...

27. Was den ersten Teil dieser Rüge betrifft, so wird im Dekret Nr. 88622 keine der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d, e und f der Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten ausdrücklich genannt. Auch wenn die eine oder andere dieser Tätigkeiten in den von diesem Dekret genannten Fällen eventuell eine Rolle spielen kann, tut sie dies nur sehr begrenzt. Daher ist festzustellen, dass das Dekret der Richtlinie nicht vollkommen entspricht.

28. Was den zweiten Teil der vorliegenden Rüge betrifft, so bezieht sich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Dekrets Nr. 88622 auf Kernreaktoren mit einer thermischen Leistung über zehn Megawatt, während die Richtlinie insbesondere in ihrem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a für sämtliche Kernreaktoren gilt. Das Dekret entspricht daher auch insoweit nicht der Richtlinie.

29. Mit dem dritten Teil dieser Rüge macht die Kommission Folgendes geltend:

... zu den klassifizierten Anlagen, die in Artikel 6 Absatz 2 des Dekrets Nr. 88622 aufgeführt sind, gehören keine Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie. Wegen der ursprünglichen Verweisung auf das Dekret gemäß Artikel 71 des Gesetzes Nr. 76663 und wegen der Verweisung auf Artikel 5158 des Code de l'environnement [Umweltgesetzbuch] nach der Änderung durch das Dekret Nr. 2002367 bezieht sich Artikel 6 Absatz 2 des Dekrets Nr. 88622 nämlich faktisch nur auf diese klassifizierten Anlagen, für die eine Grunddienstbarkeit im öffentlichen Interesse eingetragen ist. Aufgrund des überreichten Verzeichnisses der klassifizierten Anlagen (vom April 2000, das von den französischen Behörden mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 übermittelt wurde) ist festzustellen, dass die Rubriken 1700 bis 1721 über radioaktive Stoffe in keinem Fall den Vermerk S tragen, der der servitude d'utilité publique [Grunddienstbarkeit im öffentlichen Interesse] entspricht, und daher nicht unter Artikel 6 Absatz 2 des Dekrets Nr. 88622 fallen.

30. Dieser Teil der Rüge ist, so wie er formuliert ist, schwer zu verstehen. Die Kommission hat nicht erläutert, um welche Art von Verzeichnis es sich handelt und welcher Zusammenhang zwischen ihm und der Durchführung der Richtlinie besteht. Das Dekret Nr. 2002367 kann vom Gerichtshof aus den in den Randnummern 19 bis 25 dieses Urteils genannten Gründen nicht berücksichtigt werden. Schließlich erwähnt die Kommission mehrfach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie, der aber einen solchen Absatz nicht enthält.

31. Da es somit an der erforderlichen Klarheit mangelt, ist der dritte Teil der ersten Rüge zurückzuweisen.

32. Was den vierten Teil dieser Rüge betrifft, so ergibt sich aus dem Dekret Nr. 88622, dass dieses sich nur auf die Anlagen in Frankreich bezieht, während Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie Unfälle außerhalb des nationalen Hoheitsgebietes dieses Mitgliedstaats betrifft. Das Dekret entspricht daher insoweit nicht der Richtlinie.

33. Somit hatten die geltenden französischen Rechtsvorschriften am 27. Oktober 2000 in dem in den Randnummern 27, 28 und 32 dieses Urteils beschriebenen Umfang Artikel 2 der Richtlinie nicht angemessen umgesetzt.

Zur zweiten Rüge bezüglich des Artikels 3 der Richtlinie

34. Die Kommission macht geltend, die französischen Rechtsvorschriften enthielten keine Definition der Formulierung Freisetzung von radioaktiven Stoffen in signifikantem Maße und anomale Radioaktivitätswerte, die für die öffentliche Gesundheit schädlich sein könnten im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie. Eine solche Definition sei erforderlich, um die Situationen, auf die die nationalen Umsetzungsmaßnahmen Anwendung fänden, genau und mit einem hinreichenden Grad an Rechtssicherheit bestimmen zu können.

35. Die französische Regierung entgegnet, dass durch das Dekret Nr. 2003295 und die Verordnung vom 2. Juni 2003 (in Wirklichkeit vom 17. Oktober 2003) über die Errichtung eines nationalen Netzes zur Messung der Radioaktivität der Umwelt (JORF vom 28. Oktober 2003, S. 18382) eine angemessene Definition in die französischen Rechtsvorschriften aufgenommen worden sei.

36. Aus den in den Randnummern 19 und 25 dieses Urteils genannten Gründen können diese Maßnahmen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden; ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt, ist anhand der Rechtsvorschriften des beklagten Mitgliedstaats zu beurteilen, die am 27. Oktober 2000 galten.

37. Die französische Regierung bestreitet nicht, dass die französischen Rechtsvorschriften zu diesem Zeitpunkt keine Definition der von der Kommission angeführten Begriffe enthielten.

38. Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen enthielten die am 27. Oktober 2000 geltenden französischen Rechtsvorschriften keinen Hinweis auf die Dosisgrenzwerte, deren mögliche Überschreitung Maßnahmen zur Unterrichtung der Bevölkerung gemäß der Richtlinie auslösen muss.

39. Infolgedessen hatten die französischen Rechtsvorschriften zu diesem Zeitpunkt und in diesem Umfang Artikel 3 der Richtlinie nicht angemessen umgesetzt.

Zur dritten Rüge bezüglich des Artikels 5 der Richtlinie

40. Die Kommission macht Folgendes geltend:

Daher [wenn die erste und die zweite Rüge durchgreifen] ist Artikel 5 der Richtlinie... über die vorherige Unterrichtung der Bevölkerung, die bei einer radiologischen Notstandssituation betroffen sein kann, aus den in den Nummern 29 bis 38 bereits genannten Gründen [in denen die zweite und die dritte Rüge dargelegt werden] nicht vollständig für alle in Artikel 2 der Richtlinie genannten Anlagen und Tätigkeiten umgesetzt worden. Von den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie wird nämlich nicht die gesamte betroffene Bevölkerung erfasst.

41. Die dritte Rüge ist somit nur eine Folge der mit der ersten und der zweiten Rüge geltend gemachten Verstöße und daher keine selbständige Rüge.

42. Ein und dieselbe Rüge kann gegen einen in einem Vertragsverletzungsverfahren beklagten Mitgliedstaat nicht zweimal geltend gemacht werden.

43. Somit ist die dritte Rüge zurückzuweisen.

Zur vierten Rüge bezüglich des Artikels 6 der Richtlinie

44. Die Kommission macht geltend, dass die Modalitäten der Unterrichtung der tatsächlich betroffenen Bevölkerung gemäß den französischen Rechts und Verwaltungsvorschriften von denen der Richtlinie 6 der Richtlinie abwichen. Die Richtlinie verlange, dass die Bevölkerung unverzüglich unterrichtet werde. Die Artikel 7 Absatz 3 und 9 Absatz 2 des Dekrets Nr. 90394 vom 11. Mai 1990 über die nationale Alarmordnung (JORF vom 15. Mai 1990, S. 9585) sähen die Unterrichtung der Bevölkerung innerhalb der vom Minister bzw. dem Präfekten festgelegten Frist vor.

45. Die französische Regierung beruft sich in ihrer Klagebeantwortung auf das Dekret Nr. 2001368 vom 25. April 2001 über die Unterrichtung über die Gefahren und Verhaltensmaßregeln in Notfällen zur Änderung des Dekrets Nr. 90394 vom 11. Mai 1990 über die nationale Alarmordnung (JORF vom 28. April 2001, S. 6737) und die Verordnung vom 30. November 2001 über die Errichtung eines Notfallalarmsystems in der Umgebung einer Kernanlage, für die ein besonderer Einsatzplan besteht (JORF vom 14. Dezember 2001, S. 19848). In der Gegenerwiderung hat sich die französische Regierung auch auf die Artikel L.13333 und L.13338 des Code de la santé publique [Gesetz über die öffentliche Gesundheit] in der Fassung des Beschlusses Nr. 2001270 vom 28. März 2001 (JORF vom 31. März 2001, S. 5057) und des Gesetzes Nr. 2001398 vom 9. Mai 2001 (JORF vom 10. Mai 2001, S. 7325) berufen.

46. Da diese Bestimmungen nach dem 27. Oktober 2000 erlassen wurden, kann sie der Gerichtshof aus den in den Randnummern 19 und 25 dieses Urteils genannten Gründen nicht berücksichtigen.

47. Somit muss der Gerichtshof seine Prüfung auf das Dekret Nr. 90394 beschränken. Die Artikel 7 Absatz 3 und 9 Absatz 2 dieses Dekrets sahen vor, dass die Mitteilungen im Radio und Fernsehen zur Bestätigung des Alarms und über die von der Bevölkerung einzuhaltenden Verhaltensmaßregeln innerhalb der Fristen zu verbreiten waren, die von dem für den Zivilschutz zuständigen Minister oder dem mit der Leitung des Hilfseinsatzes betrauten Präfekten festgelegt waren, und gegebenenfalls in den von ihm festgelegten Zeitabständen zu wiederholen waren.

48. Somit hatte diese Vorschrift Artikel 6 der Richtlinie, wonach die tatsächlich betroffene Bevölkerung unverzüglich über die Notstandssituation und die geltenden Verhaltensmaßregeln zu unterrichten ist, nicht vollständig umgesetzt.

49. Daraus folgt, dass insoweit die nationale Regelung, die bei Ablauf der Frist galt, die für die Umsetzung der mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgesehen war, Artikel 6 der Richtlinie nicht angemessen umgesetzt hatte.

Zur fünften Rüge bezüglich Artikel 7 der Richtlinie

50. Die Kommission macht geltend, dass Artikel 7 der Richtlinie über die Unterrichtung der Einsatzmannschaften nicht vollständig in französisches Recht umgesetzt worden sei. Das Rundschreiben 1102 vom 29. September 1987 über die Organisation der ärztlichen Versorgung am ersten Tag eines radiologischen oder nuklearen Unfalls (ärztliche Notfallhilfe) reiche nicht aus, um die Ziele des Artikels zu erreichen. Das Rundschreiben genüge nicht den in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes festgelegten Erfordernissen der Rechtssicherheit.

51. Die französische Regierung bestreitet nicht die Begründetheit dieser Rüge. Sie verweist auf ihre Absicht, Artikel R.133385 des Code de la santé publique so schnell wie möglich zu ändern, um eine vollständige Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie sicherzustellen.

52. Das Rundschreiben 1102 enthält keine Bestimmung über die Unterrichtung der Rettungsmannschaften.

53. Die Verordnung vom 21. November 1994 über die Ausbildung der Berufsfeuerwehr (JORF vom 7. Januar 1995, S. 319) betraf in ihrer ursprünglichen Fassung nur die Feuerwehrleute und nicht andere Personen, die bei den Hilfsmaßnahmen eingesetzt werden konnten.

54. Auch wenn diese Verordnung eine spezielle Ausbildung im Bereich radiologischer Gefahren vorsieht, ist sie nach ihren Artikeln 23 Absatz 2 und 27 Absatz 2 doch nur als freiwillige Maßnahme zum Zweck einer Beförderung vorgesehen. Aus diesem letztgenannten Grund entspricht sie nicht der angemessenen und regelmäßigen Aus und Fortbildung, die nach Artikel 7 der Richtlinie vorgeschrieben ist.

55. Daraus folgt, dass insoweit die am 27. Oktober 2000 geltenden französischen Rechtsvorschriften Artikel 7 der Richtlinie nicht angemessen umgesetzt hatten.

Zur sechsten Rüge bezüglich des Artikels 8 der Richtlinie

56. Die Kommission verweist darauf, dass nach Artikel 8 der Richtlinie bei den in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Informationen auch [anzugeben ist], welche Behörden für die Anwendung der in diesen Artikeln genannten Maßnahmen zuständig sind. Die Praxis der französischen Behörden, die Angabe der zuständigen Behörden in die für die Unterrichtung der Öffentlichkeit verwendeten Informationsmittel aufzunehmen, könne für eine richtige und vollständige Umsetzung des Artikels 8 nicht als ausreichend angesehen werden. Sie entspreche nämlich nicht den Erfordernissen der Rechtssicherheit.

57. Schon dem Wortlaut des Artikels 161 Absatz 3 EA nach können die Mitgliedstaaten die Form und die Mittel für die Umsetzung der Richtlinien wählen, die das mit den Richtlinien angestrebte Ergebnis am besten gewährleisten können. Daraus folgt, dass die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht unbedingt in jedem Mitgliedstaat eine Handlung des Gesetzgebers verlangt. So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine förmliche Übernahme der Bestimmungen einer Richtlinie in eine ausdrückliche spezifische Rechtsvorschrift nicht immer erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C233/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I6625, Randnr. 76, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C296/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I0000, Randnr. 55).

58. Die sechste Rüge der Kommission ist unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung zu prüfen.

59. Im vorliegenden Fall hat die Kommission nicht dargetan, dass die Einhaltung der Verpflichtung nach Artikel 8 der Richtlinie den Erlass spezieller Maßnahmen zu deren Umsetzung in die innerstaatliche Rechtsordnung verlangt.

60. Die Kommission hat eingeräumt, dass es Praxis der französischen Behörden ist, die Angaben der zuständigen Behörden in die zur Unterrichtung der Öffentlichkeit verwendeten Informationsträger aufzunehmen, hat aber nicht dargetan, inwiefern diese Praxis gegen die Verpflichtung nach Artikel 8 verstößt.

61. Daher ist die sechste Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

62. Nach alledem ist festzustellen, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, indem sie am 27. Oktober 2000 nicht alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hatte, um den Artikeln 2, 3, 6 und 7 der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

63. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten jedoch teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da im vorliegenden Fall jede Partei mit ihrem Vorbringen teilweise unterlegen ist, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzugeben.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen verstoßen, indem sie am 27. Oktober 2000 nicht alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hatte, um den Artikeln 2, 3, 6 und 7 der Richtlinie nachzukommen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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