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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.06.1990
Aktenzeichen: C-177/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 169 | |
EWG-Vertrag Art. 30 |
1. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben.
2. Eine nationale Regelung, die das Inverkehrbringen von Nahrungsmittelextrakten und ähnlichen Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, Beschränkungen in bezug auf die Zusammensetzung, die Bezeichnung und die Verpackung unterwirft und ferner von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag dar.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. JUNI 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - FREIER WARENVERKEHR - MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG - INVERKEHRBRINGEN VON NAHRUNGSMITTELEXTRAKTEN TIERISCHEN ODER PFLANZLICHEN URSPRUNGS. - RECHTSSACHE C-177/89.
Tenor:
1 ) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen, daß sie das Inverkehrbringen in Italien von Nahrungsmittelextrakten und ähnlichen Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, Beschränkungen in bezug auf die Zusammensetzung, die Bezeichnung und die Verpackung unterwirft und ferner von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht.
2 ) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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