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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: C-195/99 P
Rechtsgebiete: Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994, EGKSV, Geschäftsordnung der Kommission in der Fassung des Beschlusses 93/492/Euratom, EGKS, EWG der Kommission vom 17. Februar 1993


Vorschriften:

Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994
EGKSV Art. 65 § 1
EGKSV Art. 15 Abs. 1
EGKSV Art. 33
EGKSV Art. 65 § 5
Geschäftsordnung der Kommission in der Fassung des Beschlusses 93/492/Euratom, EGKS, EWG der Kommission vom 17. Februar 1993
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach den Artikeln 32d § 1 KS und 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig, vorbehaltlich einer Verfälschung des Sachverhalts oder der Beweismittel.

( vgl. Randnr. 19 )

2. Der Gemeinschaftsrichter nimmt zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vor, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags und des EGKS-Vertrags erfuellt sind, beschränkt seine Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission aber notwendigerweise darauf, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

( vgl. Randnrn. 55-56 )

3. Eine Vereinbarung über den Informationsaustausch verstößt gegen die Wettbewerbsregeln, wenn sie den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem relevanten Markt nicht um einen hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt handelt.

Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für eine abgestimmte Verhaltensweise sind, verlangen nämlich nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans"; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags und des EGKS-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben und welche Bedingungen er seiner Kundschaft gewähren will.

Es ist zwar richtig, dass dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht nimmt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Wettbewerber auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen den Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen.

( vgl. Randnrn. 58-61, 63 )

4. Die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung hat den Zweck, dem Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht.

Im Rahmen der Pflicht zur Begründung einer Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen verhängt werden, sind Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen, so nützlich und wünschenswert sie auch sein mögen, nicht unabdingbar, da die Kommission jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten darf.

( vgl. Randnrn. 110, 114 )

5. Der allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass jedermann Anspruch auf einen fairen Prozess und insbesondere auf einen Prozess innerhalb einer angemessenen Frist hat, gilt auch für eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der diese gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen verhängt.

Die Angemessenheit der Frist ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden zu beurteilen.

Die Liste dieser Kriterien ist nicht abschließend, und die Beurteilung der Angemessenheit der Frist erfordert keine systematische Prüfung der Umstände des Falles anhand jedes Kriteriums, wenn die Dauer des Verfahrens anhand eines von ihnen gerechtfertigt erscheint. Mittels dieser Kriterien soll geklärt werden, ob die Dauer der Behandlung einer Rechtssache gerechtfertigt war. Die Komplexität der Sache oder vom Kläger herbeigeführte Verzögerungen können daher herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen. Umgekehrt kann die Verfahrensdauer auch anhand nur eines Kriteriums als unangemessen eingestuft werden; dies gilt insbesondere dann, wenn sie aus dem Verhalten der zuständigen Behörden resultiert. Gegebenenfalls kann die Dauer eines Verfahrensabschnitts ohne weiteres als angemessen eingestuft werden, wenn sie der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer einer derartigen Sache entspricht.

( vgl. Randnrn. 121-123 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 2. Oktober 2003. - Krupp Hoesch Stahl AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken - Europäische Trägerhersteller. - Rechtssache C-195/99 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-195/99 P

Krupp Hoesch Stahl AG mit Sitz in Dortmund (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Montag, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-147/94 (Krupp Hoesch/Kommission, Slg. 1999, II-603) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und W. Wils als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 31. Januar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. September 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Krupp Hoesch Stahl AG hat mit Rechtsmittelschrift, die am 25. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-147/94 (Krupp Hoesch/Kommission, Slg. 1999, II-603, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) gerichtete Klage teilweise abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung hatte die Kommission in Anwendung von Artikel 65 EGKS-Vertrag eine Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzt.

Sachverhalt und streitige Entscheidung

2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die europäische Stahlindustrie ab 1974 von einer Krise betroffen war, die auf einem Nachfragerückgang beruhte, der zu einem Überangebot und Überkapazitäten und damit zu niedrigen Preisen führte.

3 Nachdem die Kommission zunächst versucht hatte, die Krise durch einseitige freiwillige Verpflichtungen der Unternehmen in Bezug auf Mengen und Mindestpreise des auf dem Markt angebotenen Stahls (Simonet-Plan") oder durch die Festsetzung von Richt- und Mindestpreisen (Davignon-Plan", Eurofer-I-Vereinbarung") zu bewältigen, stellte sie 1980 eine offensichtliche Krise im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag fest und schrieb u. a. für Träger verbindliche Produktionsquoten vor. Diese Gemeinschaftsregelung lief am 30. Juni 1988 aus.

4 Schon vor diesem Zeitpunkt hatte die Kommission in verschiedenen Mitteilungen und Entscheidungen das Auslaufen des Quotensystems bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Systems die Rückkehr zu einem Markt des freien Wettbewerbs zwischen den Unternehmen bedeute. Die Branche war jedoch weiterhin durch Überkapazitäten in der Erzeugung gekennzeichnet, die nach Auffassung von Experten eine schnelle und ausreichende Stilllegung erforderten, damit die Unternehmen der weltweiten Konkurrenz standhalten konnten.

5 Nach dem Auslaufen des Quotensystems führte die Kommission ein Überwachungssystem ein, das die Sammlung von Produktions- und Absatzstatistiken, die Verfolgung der Marktentwicklung sowie eine regelmäßige Befragung der Unternehmen zur Marktlage und zu den Markttendenzen umfasste. Es gab daher im Rahmen von Konsultationstreffen regelmäßige Kontakte zwischen den Unternehmen der Branche, von denen einige der Wirtschaftsvereinigung Eurofer angehörten, und der GD III (Generaldirektion Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft") der Kommission (im Folgenden: GD III). Das Überwachungssystem endete am 30. Juni 1990 und wurde durch eine individuelle und freiwillige Informationsregelung ersetzt.

6 Anfang 1991 ließ die Kommission bei einigen Unternehmen und Verbänden des Stahlsektors verschiedene Nachprüfungen vornehmen. Am 6. Mai 1992 wurde ihnen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt. Anfang 1993 fanden Anhörungen statt.

7 Am 16. Februar 1994 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, mit der sie die gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstoßende Beteiligung von 17 europäischen Stahlunternehmen und einem ihrer Wirtschaftsverbände an einer Reihe von Vereinbarungen, Beschlüssen und verabredeten Praktiken zur Festsetzung von Preisen, zur Marktaufteilung und zum Austausch vertraulicher Informationen auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft feststellte. In dieser Entscheidung setzte sie gegen 14 Unternehmen Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 31. Dezember 1990 fest.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8 Am 11. April 1994 erhob die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht eine auf die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung gerichtete Klage.

9 Im angefochtenen Urteil gab das Gericht der Klage der Rechtsmittelführerin teilweise statt und setzte die gegen sie verhängte Geldbuße herab.

Anträge der Beteiligten

10 Die Rechtsmittelführerin beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit in Punkt 1 des Tenors gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 9 000 Euro festgesetzt, in Punkt 2 des Tenors ihre Klage abgewiesen und sie in Punkt 3 des Tenors zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Hälfte der Kosten der Kommission verurteilt wird;

- die Artikel 1, 3 und 4 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens für die erste Instanz und die Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.

11 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe

12 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sieben Gründe:

1. Verletzung der Geschäftsordnung der Kommission in der Fassung des Beschlusses 93/492/Euratom, EGKS, EWG der Kommission vom 17. Februar 1993 (ABl. L 230, S. 15, im Folgenden: Geschäftsordnung von 1993);

2. Verletzung von Artikel 33 EGKS-Vertrag;

3. Verletzung von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag hinsichtlich des Informationsaustauschs, der Auslegung des Begriffes normaler Wettbewerb" und der Teilnahme der Rechtsmittelführerin an dem gerügten Sachverhalt;

4. Rechtsfehler hinsichtlich der Vereinbarungen zur Preisfestsetzung auf dem deutschen Markt;

5. Verletzung von Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag bei der Beurteilung des Verschuldens der Rechtsmittelführerin;

6. Verletzung der Begründungspflicht nach Artikel 15 EGKS-Vertrag;

7. Verletzung von Artikel 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) aufgrund der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht.

13 Die Randnummern des angefochtenen Urteils, gegen die sich die einzelnen Rechtsmittelgründe richten, werden bei der Darstellung der Rechtsmittelgründe angegeben.

Zum Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund

14 Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil stützt sich auf die Verletzung der Artikel 5 und 6 der Geschäftsordnung von 1993 und der zweite Teil auf die Verletzung von Artikel 16 dieser Geschäftsordnung.

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

15 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe die Artikel 5 und 6 der Geschäftsordnung von 1993 verletzt, die das Quorum und die erforderliche Stimmenzahl für einen ordnungsgemäßen Beschluss der Kommission festlegten. In Randnummer 63 des angefochtenen Urteils habe es das Protokoll der Sitzung der Kommission, in der die streitige Entscheidung erlassen worden sei (im Folgenden: Protokoll), falsch ausgelegt und sei deshalb fälschlich zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Erlass der Entscheidung diese Bestimmungen beachtet worden seien.

16 Zudem werde diese Auslegung der vom Gerichtshof im Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, Randnr. 64) zum Ausdruck gebrachten Bedeutung des Kollegialprinzips nicht gerecht; dieses setze die Anwesenheit der Mitglieder des Kollegiums beim Erlass der Entscheidungen voraus.

17 Die Kommission trägt vor, die Rechtsmittelführerin stelle die Feststellung von Tatsachen und die Beweiswürdigung in Frage, so dass diese Rüge unzulässig sei.

18 Hilfsweise trägt sie vor, dieser Teil des Rechtsmittelgrundes sei unbegründet. Die Angabe auf Seite 40 des Protokolls, dass die Kabinettschefs und ein Kabinettsmitglied von zwei Mitgliedern der Kommission in Abwesenheit der Mitglieder der Kommission" an der betreffenden Sitzung teilgenommen hätten, stelle die Beweiskraft und die Gültigkeit der Anwesenheitsliste auf Seite 2 des Protokolls nicht in Frage, in der verzeichnet sei, welche Kommissionsmitglieder bei der Beratung über die streitige Entscheidung an- oder abwesend gewesen seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

19 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach den Artikeln 32d § 1 KS und 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig, vorbehaltlich einer Verfälschung des Sachverhalts oder der Beweismittel (in diesem Sinne auch Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnrn. 49 und 66, vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 194, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 69).

20 Die Rechtsmittelführerin macht nicht geltend, dass das Gericht den Inhalt des Protokolls verfälscht habe, sondern wendet sich lediglich gegen dessen vom Gericht in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung.

21 Daher ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unzulässig.

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

22 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe den die Feststellung von Entscheidungen der Kommission und ihre formale Gestaltung betreffenden Artikel 16 der Geschäftsordnung von 1993 falsch angewandt. Es sei nämlich zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die ihr von der Kommission notifizierte Fassung der streitigen Entscheidung am 23. Februar 1994 festgestellt worden sei. Erstens habe das Gericht weder geklärt, dass die ihr notifizierte Fassung der streitigen Entscheidung mit den Fassungen K(94) 321/2 und K(94) 321/3 dieser Entscheidung identisch gewesen sei, noch dass die notifizierte Fassung selbst dem Protokoll ordnungsgemäß beigefügt gewesen sei. Zweitens sei die Kommission nicht in der Lage gewesen, das Protokoll mit den Originalunterschriften ihres Präsidenten und ihres Generalsekretärs vorzulegen, und auf dem Protokoll habe das Datum seiner Unterzeichnung gefehlt.

23 Das Gericht sei von einer ordnungsgemäßen Feststellung ausgegangen und habe sich in Randnummer 85 des angefochtenen Urteils auf die Gültigkeitsvermutung für Gemeinschaftshandlungen berufen. Dabei habe es den Zweck dieser Vermutung verkannt, denn im Fall der Verletzung von Formerfordernissen beim Erlass einer Entscheidung könne die Gültigkeitsvermutung einer Nichtigerklärung nicht entgegenstehen.

24 Die Kommission führt aus, die Rüge der fehlenden Identität der Fassungen der streitigen Entscheidung sei unzulässig, weil die Rechtsmittelführerin zur Begründung ihrer Kritik an den Ausführungen des Gerichts insoweit nichts vortrage und weil diese Rüge die Feststellung von Tatsachen betreffe, für die allein das Gericht zuständig sei. Auch die den Beweis für die Feststellung der streitigen Entscheidung betreffende Rüge sei unzulässig, da für eine solche Frage, sofern die Beweismittel nicht verfälscht worden seien, allein das Gericht zuständig sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

25 Mit diesem Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin erneut gegen die Würdigung von Tatsachen und Beweismitteln durch das Gericht im angefochtenen Urteil, und zwar gegen die Feststellungen

- in Randnummer 83, wonach davon auszugehen sei, dass die Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 dem Protokoll beigefügt gewesen seien,

- in Randnummer 84, wonach nicht dargetan sei, dass zwischen der notifizierten Fassung der streitigen Entscheidung und der dem Protokoll beigefügten Fassung ein sachlicher Unterschied bestehe,

- in Randnummer 85, wonach davon auszugehen sei, dass die Schriftstücke K(94) 321/2 und K(94) 321/3 durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission auf der ersten Seite des Protokolls festgestellt worden seien,

- in Randnummer 86, wonach die Beglaubigung der Ausfertigung durch den derzeitigen Generalsekretär der Kommission als rechtlich hinreichender Beweis dafür anzusehen sei, dass das Original des Protokolls die Originalunterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission trage, und

- in Randnummer 88, wonach das Protokoll vom Präsidenten und vom Generalsekretär der Kommission am 23. Februar 1994 ordnungsgemäß unterzeichnet worden sei.

26 Zu der Bezugnahme in Randnummer 85 des angefochtenen Urteils auf die Gültigkeitsvermutung für Handlungen der Gemeinschaftsorgane (vgl. u. a. Urteil Kommission/BASF u. a., Randnr. 48) genügt die Feststellung, dass das Gericht daraus keine tatsächliche oder rechtliche Konsequenz gezogen, sondern seine Schlussfolgerung, dass die streitige Entscheidung ordnungsgemäß festgestellt worden sei, ausschließlich auf seine eigene Würdigung der Tatsachen und Beweismittel gestützt hat.

27 Soweit sich der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes gegen diese Ausführungen richtet, ist er folglich gegenstandslos und daher unbegründet.

28 Somit ist dieser Teil des Rechtsmittelgrundes teils unzulässig und teils unbegründet.

29 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der erste Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

30 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung von Artikel 33 EGKS-Vertrag durch das Gericht gerügt, die darin bestehen soll, dass das Gericht seine Befugnisse bei der Nachprüfung der streitigen Entscheidung überschritten habe.

31 Die Absätze 1 und 2 von Artikel 33 EGKS-Vertrag lauten:

Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder der Rat gegen Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. Die Nachprüfung durch den Gerichtshof darf sich jedoch nicht auf die Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen Entscheidungen oder Empfehlungen geführt hat, es sei denn, dass der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen missbraucht oder die Bestimmungen des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt.

Die Unternehmen oder die in Artikel 48 genannten Verbände können unter denselben Bedingungen Klage gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen und Empfehlungen oder gegen die allgemeinen Entscheidungen und Empfehlungen erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmissbrauch ihnen gegenüber darstellen."

32 Der Klagegrund betrifft Randnummer 122 des angefochtenen Urteils, die lautet:

Im Ergebnis wurden die streitigen Informationsaustauschsysteme somit in den Randnummern 263 bis 272 der [streitigen] Entscheidung als eigenständige Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 [EGKS-Vertrag] angesehen. Das Vorbringen der Kommission in ihrer Antwort vom 19. Januar 1998 und in der mündlichen Verhandlung ist daher zurückzuweisen, soweit es auf die Änderung dieser rechtlichen Würdigung abzielt."

33 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht seine Befugnis aufgrund von Artikel 33 EGKS-Vertrag überschritten, indem es in Randnummer 122 des angefochtenen Urteils die streitige Entscheidung korrigiert und in einer Weise ausgelegt habe, die nach der ausdrücklichen Erklärung der Kommission und dem Wortlaut der Entscheidung deren Inhalt nicht entspreche. Das Gericht habe nämlich festgestellt, dass die Kommission den Informationsaustausch als eigenständige Zuwiderhandlung angesehen habe, obwohl die Kommission selbst auf Frage des Gerichts erklärt habe, sie sei davon ausgegangen, dass der Informationsaustausch Teil umfassenderer Verstöße gewesen sei, die insbesondere in Preis- und Marktaufteilungsabsprachen bestanden hätten, und die Durchführung dieser Absprachen erleichtert habe.

34 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da die Qualifizierung des Informationsaustauschs durch sie keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage sei, die der Überprüfung durch den Gerichtshof entzogen sei. Hilfsweise trägt sie vor, der Rechtsmittelgrund sei unbegründet. Die Klage habe sich nämlich gegen die streitige Entscheidung und nicht gegen Erklärungen der Vertreter der Kommission im gerichtlichen Verfahren gerichtet, an die das Gericht im Übrigen nicht gebunden sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

35 Die Rechtsmittelführerin hat nicht dargetan - und auch nicht darzutun versucht -, in welcher Weise das Gericht gegen Artikel 33 EGKS-Vertrag verstoßen und seine Befugnisse überschritten haben soll, als es die streitige Entscheidung selbst auslegte, statt den Erklärungen zu folgen, die die Vertreter der Kommission in der Antwort vom 19. Januar 1998 und in der mündlichen Verhandlung abgaben.

36 Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht, wenn es über eine Nichtigkeitsklage gegen eine Gemeinschaftshandlung entscheidet, diese Handlung selbst auszulegen hat.

37 Folglich hat das Gericht durch die Auslegung der streitigen Entscheidung seine Befugnisse nicht überschritten, so dass der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet ist.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

38 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag durch das Gericht gerügt. Er besteht aus vier Teilen. Der erste Teil des Rechtsmittelgrundes stützt sich auf die falsche Einstufung des Informationsaustauschs als eigenständige Zuwiderhandlung, der zweite Teil auf eine falsche Auslegung des Begriffes normaler Wettbewerb", der dritte Teil auf einen Rechtsfehler bei der Berücksichtigung der von der Rechtsmittelführerin ausschließlich hergestellten U-Profile und der vierte Teil auf einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Teilnahme der Rechtsmittelführerin am Informationsaustausch.

Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

39 Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht habe dadurch Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verletzt, dass es - unterstellt, der im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes bestrittene Charakter des Informationsaustauschs als eigenständige Zuwiderhandlung sei gegeben - die angebliche Auswirkung dieses Informationsaustauschs auf den Wettbewerb nicht begründet und nicht dargelegt habe.

40 Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes betrifft die Randnummern 124 bis 150 des angefochtenen Urteils und speziell die Randnummern 135 und 142.

41 In Randnummer 126 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Vorstellung, wonach jedes Unternehmen die Politik, die es auf dem Markt verfolgen möchte, eigenständig und ohne Absprache mit seinen Konkurrenten zu bestimmen hat, dem EGKS-Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 4 Buchstabe d und 65 § 1 zu entnehmen ist".

42 In den folgenden Randnummern des angefochtenen Urteils hat es Feststellungen zur Detailliertheit der weitergegebenen Angaben (Randnr. 128), zu ihrer Aktualität und zur Häufigkeit ihrer Übermittlung (Randnrn. 129 bis 131), zu der Tatsache, dass die Angaben nur einigen Herstellern unter Ausschluss der Verbraucher und der übrigen Konkurrenten übermittelt worden seien (Randnr. 132), zur Homogenität der betroffenen Produkte (Randnr. 133) und zur oligopolistischen Struktur des Marktes, die selbst schon den Wettbewerb verringern könne (Randnr. 134), getroffen.

43 Es hat daher in Randnummer 135 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

Die in den Randnummern 49 bis 60 der [streitigen] Entscheidung genannten Anhaltspunkte bestätigen, dass die streitigen Systeme in Anbetracht aller Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Aktualität und der Aufschlüsselung der allein für die Hersteller bestimmten Daten, der Produktmerkmale und des Konzentrationsgrads des Marktes, die Entscheidungsfreiheit der Teilnehmer erheblich beeinflussten."

44 Ferner hat das Gericht in Randnummer 136 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die verbreiteten Informationen Gegenstand regelmäßiger Erörterungen in der Träger-Kommission von Eurofer (im Folgenden: Träger-Kommission) gewesen seien, bei denen einige Unternehmen kritisiert worden seien. Es hat daraus in Randnummer 137 des Urteils geschlossen, dass die im Rahmen der streitigen Systeme erhaltenen Informationen geeignet gewesen seien, das Verhalten der Unternehmen spürbar zu beeinflussen.

45 In Randnummer 139 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass die mit diesem Informationsaustausch verbundene gegenseitige Kontrolle unter Bezugnahme auf eine frühere Politik der Kommission stattgefunden habe, die auf die Aufrechterhaltung der traditionellen Handelsströme" gerichtet gewesen sei. Randnummer 141 des Urteils befasst sich mit dem Informationsaustausch im Rahmen der Walzstahl-Vereinigung, einem Verband von Walzstahlerzeugern.

46 In Randnummer 142 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu folgendem Ergebnis gekommen:

Folglich verringerten die streitigen Informationsaustauschsysteme spürbar die Entscheidungsfreiheit der teilnehmenden Hersteller, indem sie an die Stelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit der Hersteller setzten."

47 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung zum Traktormarkt (Urteile des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-34/92, Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905, und T-35/92, Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957, sowie des Gerichtshofes vom 28. Mai 1998 in den Rechtssachen C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, und C-8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175) berufen und angenommen, die Struktur des Trägermarkts sei wie im Fall des Traktormarkts durch ein enges Oligopol geprägt, um damit die Bewertung zu rechtfertigen, dass die Informationsaustauschsysteme auch isoliert betrachtet einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellten. Wie das Gericht in Randnummer 134 des angefochtenen Urteils selbst festgestellt habe, verfügten die zehn größten an diesem Austausch beteiligten Unternehmen nur über zwei Drittel der Anteile am Trägermarkt, was für einen starken Wettbewerb zwischen zahlreichen Unternehmen kennzeichnend sei. Ausgeschlossen werde dadurch jedenfalls die Annahme, dass eine einfache oligopolistische Struktur oder gar ein hochgradig konzentrierter Markt vorliege.

48 Die Kommission führt aus, der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes, der sehr allgemein gehalten sei, sei unzulässig, da nicht angegeben werde, gegen welchen Teil des angefochtenen Urteils sich die darin geäußerte Kritik richte und auf welches rechtliche Argument sie sich stütze.

49 Die Einwände der Rechtsmittelführerin gegen die Ausführungen des Gerichts zur Struktur des Trägermarkts seien unzulässig, da sie sich gegen die Würdigung von Tatsachen richteten. Darüber hinaus habe die Rechtsmittelführerin selbst den Trägermarkt im Verfahren vor dem Gericht als oligopolistischen Markt bezeichnet.

50 Zurückzuweisen sei auch die Kritik der Rechtsmittelführerin an der Bezugnahme auf die Entscheidungen zum Traktormarkt. Das Gericht habe in diesen in Randnummer 47 des vorliegenden Urteils angeführten Entscheidungen die wettbewerbsfördernde Wirkung von Transparenz unter den Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich von einer Zersplitterung des Angebots auf dem Markt abhängig gemacht, die auf dem Trägermarkt nicht bestanden habe.

51 Außerdem greife die Rechtsmittelführerin lediglich ein Element heraus, während das Gericht den wettbewerbswidrigen Charakter des Informationsaustauschs mit vielen Umständen begründet habe. Der Trägermarkt unterscheide sich vom Traktormarkt dadurch, dass Träger homogenere Produkte seien, so dass der Wettbewerb anhand der Merkmale der Produkte begrenzt sei.

52 In ihrer Erwiderung hebt die Rechtsmittelführerin hervor, sie greife die aus der festgestellten Marktstruktur abgeleiteten Rechtsfolgen an. Es handele sich also um eine Rechtsfrage, die der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliege.

53 Der Trägermarkt sei nicht mit dem Traktormarkt zu vergleichen, und das Kriterium der Produkthomogenität sei im vorliegenden Fall irrelevant. In der Entscheidung, die den in Randnummer 47 des vorliegenden Urteils angeführten Urteilen zugrunde liege, habe die Kommission nämlich Traktoren als homogene Produkte betrachtet, weil sie dieselben Funktionen erfuellten und auf den Anschluss der gleichen Zusatzgeräte abgestimmt seien. Die besondere Struktur des Marktes, der Gegenstand dieser Urteile gewesen sei, sei in der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben.

Würdigung durch den Gerichtshof

54 Zunächst ist festzustellen, dass mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes die vom Gericht getroffene und im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes geprüfte Feststellung, dass der Informationsaustausch in der streitigen Entscheidung als eigenständige Zuwiderhandlung angesehen werde, auch nicht mittelbar in Frage gestellt werden kann.

55 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vornimmt, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags und des EGKS-Vertrags erfuellt sind, seine Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission aber notwendigerweise darauf beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (in diesem Sinne auch zu Artikel 85 EG-Vertrag [jetzt Artikel 81 EG] Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 34, und vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 62).

56 Eine solche Vorschrift ist im EGKS-Vertrag zu finden, dessen Artikel 33 Absatz 1 Folgendes vorsieht: Die Nachprüfung durch den Gerichtshof darf sich... nicht auf die Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen Entscheidungen oder Empfehlungen geführt hat, es sei denn, dass der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen missbraucht oder die Bestimmungen des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt."

57 Im Licht dieser Gesichtspunkte ist der erste Teil des Rechtsmittelgrundes zu prüfen.

58 Nach der in Randnummer 47 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsprechung zum Traktormarkt, in der das Gericht und der Gerichtshof erstmals eine Vereinbarung über den Informationsaustausch im Rahmen des EG-Vertrags geprüft haben und deren allgemeine Erwägungen auf den EGKS-Vertrag übertragbar sind, verstößt eine solche Vereinbarung gegen die Wettbewerbsregeln, wenn sie den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (vgl. speziell Urteil Deere/Kommission des Gerichtshofes, Randnr. 90).

59 Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für eine abgestimmte Verhaltensweise sind, verlangen nämlich nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans"; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags und des EGKS-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben und welche Bedingungen er seiner Kundschaft gewähren will (Urteil Deere/Kommission des Gerichtshofes, Randnr. 86 und die dort genannte Rechtsprechung).

60 Es ist zwar richtig, dass dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht nimmt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Wettbewerber auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen den Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (Urteil Deere/Kommission des Gerichtshofes, Randnr. 87 und die dort genannte Rechtsprechung).

61 In den Randnummern 88 bis 90 des Urteils Deere/Kommission hat der Gerichtshof die vom Gericht bei seinen Erwägungen herangezogene allgemeine Prämisse bestätigt, wonach

- auf einem wirklich vom Wettbewerb geprägten Markt die Transparenz unter den Wirtschaftsteilnehmern grundsätzlich geeignet sei, den Wettbewerb zwischen den Anbietern zu verstärken, da in einer solchen Situation der Umstand, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Informationen über das Marktgeschehen, über die er dank des Informationsaustauschsystems verfüge, berücksichtige, um sein Verhalten auf diesem Markt anzupassen, angesichts der Zersplitterung des Angebots nicht geeignet sei, bei den anderen Wirtschaftsteilnehmern die Ungewissheit über das künftige Verhalten ihrer Wettbewerber zu verringern oder zu beseitigen,

- der Austausch von Marktinformationen auf einem hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt dagegen geeignet sei, den Unternehmen Aufschluss über die Marktposition ihrer Wettbewerber und deren Geschäftsstrategie zu geben und damit den noch bestehenden Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

62 Wie der Gerichtshof in Randnummer 89 des Urteils Deere/Kommission ferner festgestellt hat, berücksichtigte das Gericht, dass vertrauliche und eingehende Informationen ausgetauscht wurden, dass dies regelmäßig geschah und dass sie nur für die am Austausch beteiligten Unternehmen unter Ausschluss ihrer Wettbewerber und der Verbraucher bestimmt waren.

63 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin kann ein Informationsaustauschsystem auch dann gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen, wenn es sich bei dem relevanten Markt nicht um einen hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt handelt. Im Urteil Deere/Kommission des Gerichts, insoweit bestätigt durch das Urteil Deere/Kommission des Gerichtshofes, wird zwar festgestellt, dass der Traktormarkt diesen Charakter hatte. In den genannten Urteilen wird dabei jedoch eine ganze Reihe von Kriterien berücksichtigt, wobei der einzige die Marktstruktur betreffende allgemeine Grundsatz lautet, dass das Angebot nicht zersplittert sein darf.

64 Folglich hat das Gericht, als es als eines der Beurteilungskriterien die oligopolistische Struktur des relevanten Marktes heranzog, ohne zu klären, ob ein hochgradig konzentrierter Markt vorlag, nicht gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nach dessen Auslegung im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Informationsaustausch verstoßen.

65 Bei der Feststellung, dass im vorliegenden Fall der Trägermarkt eine oligopolistische Struktur aufwies, handelt es sich um eine Würdigung von Tatsachen, die nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt. Das Gleiche gilt für die Feststellung zum homogenen Charakter der Produkte.

66 Aus der in den Randnummern 58 bis 62 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung und den verschiedenen vom Gericht in den Randnummern 128 bis 134 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen, wonach die fraglichen Informationsaustauschsysteme den Grad der Ungewissheit über das Marktgeschehen verringerten, hat das Gericht in Randnummer 135 seines Urteils zu Recht den Schluss gezogen, dass diese Systeme die Entscheidungsfreiheit der Teilnehmer erheblich beeinflusst hätten. Ebenso hat es aus den in den Randnummern 136 bis 139 seines Urteils getroffenen Feststellungen in Randnummer 142 des Urteils zu Recht geschlossen, dass diese Systeme die Entscheidungsfreiheit der teilnehmenden Unternehmen spürbar verringert hätten.

67 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist.

Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

68 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe insbesondere in den Randnummern 147 und 149 des angefochtenen Urteils Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verletzt, da es aufgrund einer falschen Auslegung des Kriteriums der Auswirkung auf den normalen Wettbewerb" angenommen habe, dass dieser durch die Informationsaustauschsysteme über Aufträge und Lieferungen beeinträchtigt worden sei. Es habe dabei verkannt, dass der normale Wettbewerb" im Sinne dieser Bestimmung von Juli 1988 bis Juni 1990 durch ein von der Kommission durchgeführtes Überwachungssystem geprägt worden sei, in dessen Rahmen die Unternehmen der Kommission gemeinsame Prognosen über die Marktparameter hätten liefern sollen und deshalb zwangsläufig ihre individuellen Daten untereinander hätten erörtern müssen. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht berücksichtigt habe, dass dieses Verhalten der betreffenden Unternehmen für deren Zusammenarbeit mit der Kommission erforderlich gewesen sei.

69 Nach Auffassung der Kommission ist die Frage, ob der Austausch von Daten über Aufträge und Lieferungen für die Zusammenarbeit mit ihr erforderlich gewesen sei, tatsächlicher und nicht rechtlicher Art. Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes sei daher unzulässig.

70 Hilfsweise trägt sie vor, dem angefochtenen Urteil lasse sich nicht entnehmen, dass ein Austausch individueller Daten über Aufträge und Lieferungen im Rahmen der fraglichen Zusammenarbeit erforderlich gewesen sei.

71 Das Gericht habe in den Randnummern 168 und 175 des angefochtenen Urteils zudem festgestellt, dass die Unternehmen der Kommission die Existenz der fraglichen Informationsaustauschsysteme verheimlicht hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

72 Die Rechtsmittelführerin führt kein Argument an, mit dem die Erwägungen des Gerichts in den Randnummern 168 bis 177 des angefochtenen Urteils in Frage gestellt werden. In diesen Randnummern hat das Gericht dargelegt, dass die betroffenen Unternehmen der Kommission die Existenz und den Inhalt ihrer den Wettbewerb beeinträchtigenden Gespräche und der von ihnen getroffenen Vereinbarungen verheimlicht hätten.

73 Folglich greift die Behauptung der Rechtsmittelführerin nicht durch, das Gericht habe bei der Auslegung des Begriffes normaler Wettbewerb" im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag einen Rechtsfehler begangen, da es das Erfordernis eines Informationsaustauschs zwischen den Unternehmen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission außer Acht gelassen habe.

74 Somit ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

75 Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes betrifft Randnummer 143 des angefochtenen Urteils, die lautet:

Im Übrigen ist das Argument zurückzuweisen, die Teilnahme der Klägerin an den streitigen Systemen habe wegen ihres geringen Marktanteils und aufgrund der Tatsache, dass aus den fraglichen Statistiken der Absatz von U-Profilen - des einzigen die Klägerin betreffenden Erzeugnisses - nicht hervorgegangen sei, keine wettbewerbswidrige Wirkung gehabt. Auch wenn der Marktanteil der Klägerin gering war, ändert dies nichts daran, dass ihre Teilnahme an den streitigen Systemen es den übrigen beteiligten Unternehmen ermöglichte, eine vollständige und aktuelle Übersicht über alle Trägerbestellungen und -lieferungen auf den einzelnen nationalen Märkten zu erlangen, wodurch sich der Wert und die Zuverlässigkeit der fraglichen Informationssysteme erhöhten. Insbesondere verschafften die Angaben der Klägerin den übrigen Herstellern von U-Profilen ihrer Art nach genaue Informationen über die Absatzentwicklung der Erzeugnisse der Klägerin auf den verschiedenen räumlichen Märkten; u. a. konnten sie prüfen, inwieweit sich die Klägerin an die traditionellen Handelsströme hielt. Schließlich wäre, wenn die der Klägerin zugegangenen Angaben - wie sie behauptet - für sie unbrauchbar gewesen wären, nur schwer verständlich, weshalb sie an den betreffenden Systemen teilgenommen hat."

76 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass ihre Teilnahme am Informationsaustauschsystem wettbewerbswidrig gewesen sei, obwohl sie aus den ausgetauschten Informationen wegen deren globalem Charakter keinerlei Rückschlüsse auf die von ihr hergestellten U-Profile habe ziehen können. Das Gericht hätte ihr im Übrigen nicht vorwerfen dürfen, dass die von ihr gelieferten Daten es den übrigen Unternehmen erleichtert hätten, eine Übersicht über die Marktsituation zu erlangen.

77 Die Kommission hält dieses Vorbringen für unzulässig, weil mit ihm die Feststellung und die Würdigung von Tatsachen durch das Gericht angegriffen würden. Hilfsweise vertritt sie die Auffassung, das Vorbringen sei unbegründet. Zunächst habe die Rechtsmittelführerin den übrigen Unternehmen durch die Teilnahme an den Informationsaustauschsystemen die Prüfung ermöglicht, inwieweit sie selbst sich an die traditionellen Handelsströme halte. Ferner stelle auch die Übermittlung normalerweise vertraulicher Informationen und die Verringerung der im Allgemeinen für die übrigen Unternehmen bestehenden Unsicherheit einen eigenständigen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln dar. Schließlich erläutere die Rechtsmittelführerin nicht, warum sie an den streitigen Systemen teilgenommen habe, wenn die daraus resultierenden Angaben für sie unbrauchbar gewesen seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

78 In Randnummer 143 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die von der Rechtsmittelführerin gelieferten Informationen den Wert und die Zuverlässigkeit der streitigen Informationsaustauschsysteme erhöht und die Prüfung ermöglicht hätten, inwieweit sie sich an die traditionellen Handelsströme gehalten habe. Angesichts dieser tatsächlichen Feststellungen, die nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegen, hat das Gericht in derselben Randnummer des angefochtenen Urteils die wettbewerbswidrige Wirkung der Teilnahme der Rechtsmittelführerin an diesen Systemen zu Recht bejaht.

79 Folglich ist der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

Zum vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

80 Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes wird auf einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Teilnahme der Rechtsmittelführerin an den Informationsaustauschsystemen gestützt.

81 Er betrifft die Randnummern 143 und 149 des angefochtenen Urteils. Erstere wurde im Rahmen der Prüfung des dritten Teils des Rechtsmittelgrundes wiedergegeben. Letztere lautet:

Schließlich konnten die fraglichen Unternehmen angesichts der Art der Erörterungen in der Träger-Kommission, von denen die Klägerin durch die ihr von der Walzstahl-Vereinigung zur Verfügung gestellten Protokolle ständig informiert wurde, sowie des Wortlauts der Bekanntmachung von 1968 keinen vernünftigen Zweifel daran haben, dass der betreffende Austausch darauf abzielte, den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, und dass er folglich nach Artikel 65 § 1 [EGKS-Vertrag] verboten war. Dies geht im Übrigen auch aus den in Abschnitt C dargelegten Erwägungen hervor. Angebliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens haben jedenfalls keinen Einfluss auf das Verbot selbst, das objektiven Charakter hat. Im Übrigen hat die Kommission ihren Standpunkt, dass die streitigen Systeme dem normalen Wettbewerb widersprochen hätten, in den Randnummern 266 bis 271 der [streitigen] Entscheidung rechtlich hinreichend begründet."

82 Die Rechtsmittelführerin wendet gegen die Randnummern 143 und 149 des angefochtenen Urteils ein, die bloße Tatsache, dass sie vom wettbewerbswidrigen Verhalten anderer Unternehmen gewusst habe, oder deren bloße Unterstützung könne den gegen sie erhobenen Vorwurf eines Verstoßes gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nicht begründen. Da es keine gemeinschaftsrechtliche Regelung gebe, die die Verantwortung für den in dieser Vorschrift behandelten und geahndeten Tatbestand auf Anstifter oder Beihilfeleistende ausweite, habe das Gericht gegen den Grundsatz nullum crimen nulla poena sine lege verstoßen.

83 Nach Auffassung der Kommission ändert der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin an bestimmten Sitzungen und Erörterungen nicht teilgenommen habe, nichts an ihrer Teilnahme an den streitigen Informationsaustauschsystemen. Dies habe das Gericht in den Randnummern 101 bis 103 des angefochtenen Urteils dargelegt.

Würdigung durch den Gerichtshof

84 Zunächst ist auf die Randnummern 101 bis 106 des angefochtenen Urteils hinzuweisen, in denen das Gericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Rechtsmittelführerin an der Vereinbarung über die streitigen Informationsaustauschsysteme mitgewirkt habe:

101 Die von der Klägerin hergestellten U-Profile wurden vom System des Auftrags- und Liefermonitoring durch die Träger-Kommission erfasst. Die U-Profile fallen auch unter die von der Kommission in der [streitigen] Entscheidung verwendete Definition der ,Träger (vgl. Randnr. 3).

102 Außerdem steht im vorliegenden Fall fest, dass die Klägerin der Walzstahl-Vereinigung im Zeitraum der Zuwiderhandlung regelmäßig Zahlen über ihre Aufträge und Lieferungen bei U-Profilen übermittelte und dass diese Vereinigung die Zahlen zusammen mit den individuellen Auftrags- und Lieferzahlen der übrigen deutschen Trägerhersteller an das damals von Usinor Sacilor geführte Sekretariat der Träger-Kommission weiterleitete.

103 Ferner steht fest, dass die Klägerin über die Walzstahl-Vereinigung Tabellen erhielt, die das Sekretariat der Träger-Kommission auf der Grundlage der von der Klägerin und ihren Konkurrenten mitgeteilten Zahlen erstellt hatte. Diese Tabellen enthielten für alle am System teilnehmenden Unternehmen, zu denen auch die Klägerin gehörte, nach Unternehmen und Ländern aufgeschlüsselte Auftrags- und Lieferdaten bei Trägern. Unter diesen Umständen lässt sich die fortgesetzte Übermittlung der Zahlen der Klägerin nur damit erklären, dass sie mit der Weiterleitung dieser Zahlen an ihre Konkurrenten und generell mit einem gegenseitigen Austausch mit den anderen beteiligten Unternehmen einverstanden war.

104 Die Klägerin nahm zwar der [streitigen] Entscheidung zufolge (Randnr. 38) nicht an den Sitzungen der Träger-Kommission teil, so dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Erörterungen, die dort auf der Grundlage der aus dem Monitoring-System hervorgegangenen Zahlen stattfanden (vgl. Randnrn. 268 und 49 bis 60 der [streitigen] Entscheidung), kein Bestandteil des an sie gerichteten Vorwurfs sind. Die Tatsache, dass die Klägerin kein aktives Mitglied der Träger-Kommission war, beweist jedoch nicht, dass sie der beanstandeten Vereinbarung nicht zugestimmt hat. Denn zum einen ist ihre tatsächliche Teilnahme an einem System gegenseitigen Austauschs, dessen Wirkungsweise sie kannte, ein ausreichender Beweis dafür, dass sie der dieses System betreffenden Vereinbarung zugestimmt hat. Zum anderen hat die Klägerin nicht bestritten, dass sie von der Walzstahl-Vereinigung über alle Vorgänge in der Träger-Kommission informiert wurde (vgl. Randnr. 33 der [streitigen] Entscheidung).

105 Schließlich hat die Klägerin nicht bestritten, dass sie an dem in Randnummer 272 der [streitigen] Entscheidung behandelten Informationsaustausch im Rahmen der Walzstahl-Vereinigung teilgenommen hat.

106 Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin, sie sei an dem streitigen Informationsaustausch nicht beteiligt gewesen, zurückzuweisen."

85 Mit der Feststellung in Randnummer 104 des angefochtenen Urteils, dass die tatsächliche Teilnahme der Rechtsmittelführerin an einem System des gegenseitigen Austauschs von Informationen, dessen Wirkungsweise sie gekannt habe, ein ausreichender Beweis dafür sei, dass sie der dieses System betreffenden Vereinbarung zugestimmt habe, hat das Gericht Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag zutreffend angewandt.

86 Diese Bestimmung, die allgemein vorsieht, dass alle Vereinbarungen..., die darauf abzielen würden,... den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen", verboten sind, findet auch dann Anwendung, wenn der Teilnehmer an einer Vereinbarung von ihr nicht profitiert hat.

87 Folglich ist der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

88 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

89 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler hinsichtlich der Vereinbarungen zur Preisfestsetzung auf dem deutschen Markt gerügt.

90 Er betrifft den in Randnummer 163 des angefochtenen Urteils gezogenen Schluss, dass die Kommission den erforderlichen Beweis für die Teilnahme der Rechtsmittelführerin an den ihr in der streitigen Entscheidung zur Last gelegten Vereinbarungen über die Festsetzung der Preise auf dem deutschen Markt erbracht habe.

91 Zu diesem Schluss ist das Gericht nach der Prüfung in den Randnummern 156 bis 162 des angefochtenen Urteils gekommen, die lauten:

156 In den Randnummern 152 (Sachverhalt) und 273, vierter Gedankenstrich (rechtliche Würdigung), der [streitigen] Entscheidung wirft die Kommission der Klägerin vor, mit TradeARBED eine Vereinbarung über die Festsetzung der Preise auf dem deutschen Markt getroffen zu haben. Die Kommission stützt sich auf einen handschriftlichen Vermerk der Walzstahl-Vereinigung über die Sitzung des VA Profilstahl vom 18. April 1989.

157 Die Klägerin trägt vor, erstens habe sie an der fraglichen Sitzung nicht teilgenommen. Zweitens lasse der diese Sitzung betreffende handschriftliche Vermerk der Walzstahl-Vereinigung (Randnr. 152 der [streitigen] Entscheidung) nicht den Schluss zu, dass sie sich an einer vor der Sitzung getroffenen Preisabsprache beteiligt habe. In Anbetracht der oligopolistischen Marktstruktur bedeute der Umstand, dass TradeARBED von ihr die Anwendung bestimmter vereinbarter Preise erwartet habe, nicht zwangsläufig, dass sie an eine etwaige Vereinbarung über diese Preise gebunden gewesen sei. Im Übrigen habe sie die fraglichen Preise nach dem Wortlaut des Vermerks (als Außenstehende) ,respektieren und keine ,vertraglich vereinbarten Pflichten ,einhalten sollen (wie es bei Kartellteilnehmern im Allgemeinen formuliert werde). Den von der Kommission als Einwand gegen diese Argumentation geltend gemachten Zusammenhang zwischen dieser Sitzung und der Sitzung vom 20. Januar 1988 in Düsseldorf habe die Beklagte erfunden.

158 Außerdem sei die angebliche Preisabsprache in dem genannten Vermerk der Walzstahl-Vereinigung in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme, ihren genauen Gegenstand und die beteiligten Unternehmen nicht hinreichend konkretisiert worden. Diese mangelnde Konkretisierung beeinträchtige die Verteidigungsrechte der Klägerin, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die angebliche Zuwiderhandlung verjährt sei.

159 Aus dem fraglichen Vermerk gehe jedenfalls hervor, dass sich die Klägerin nicht an etwaige Preisabsprachen gehalten habe; dies deute darauf hin, dass sie nicht an der angeblichen Vereinbarung beteiligt gewesen sei.

160 Der relevante Abschnitt des Vermerks über die Sitzung vom 18. April 1989 (S. 56 der Akten) lautet:

,Höhere Aufpreise für UNP 320 und größer hat die ARBED blockiert (die übrigen Anbieter - vor allem Hoesch [eine Gesellschaft, aus deren Fusion mit Krupp Stahl die Rechtsmittelführerin hervorging] - sollen erst einmal die vereinbarten Preise respektieren).

161 Wie sich aus Randnummer 273, vierter Gedankenstrich, der [streitigen] Entscheidung ergibt, wirft die Kommission der Klägerin nicht die Teilnahme an einer in der Sitzung vom 18. April 1989 getroffenen Preisabsprache, sondern die Teilnahme an einer vorangegangenen Vereinbarung mit TradeARBED vor. Ferner steht fest, dass die Klägerin die im Vermerk über die Sitzung vom 18. April 1989 angesprochenen Profile mit der Bezeichnung UNP 320 herstellte.

162 Im vorliegenden Zusammenhang ist der genannte Vermerk ein rechtlich hinreichender Beweis dafür, dass TradeARBED und Hoesch zu einem vor dem 18. April 1989 liegenden Zeitpunkt eine Preisabsprache trafen. Dass die Kommission weder den Zeitpunkt dieser Absprache noch ihren genauen Gegenstand ermitteln konnte (abgesehen davon, dass sie von Hoesch hergestellte Erzeugnisse betraf), ändert nichts daran, dass es damals eine solche Absprache gab."

92 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe dadurch, dass es in Randnummer 162 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sie vor dem 18. April 1989 eine Preisabsprache getroffen habe, ohne Inhalt oder Zeitpunkt dieser Absprache zu ermitteln, ihre Verteidigungsrechte, Artikel 15 EGKS-Vertrag sowie ihren Anspruch auf angemessenen Rechtsschutz verletzt. Ein Vermerk der in den Randnummern 156 bis 160 des angefochtenen Urteils behandelten Art könne nicht belegen, dass sie eine Absprache getroffen habe.

93 Die Kommission hält das Vorbringen für unzulässig, da es die Würdigung von Tatsachen betreffe, ohne dass dargetan würde, dass die Feststellungen des Gerichts unrichtig seien oder dass es Beweise verfälscht habe. Im Übrigen trage die Rechtsmittelführerin nichts vor, was die Beweiskraft des genannten Vermerks erschüttern könnte.

Würdigung durch den Gerichtshof

94 Es genügt die Feststellung, dass sich die Rechtsmittelführerin mit dem vierten Rechtsmittelgrund gegen die Würdigung von Beweisen durch das Gericht wendet, ohne deren Verfälschung auch nur zu behaupten.

95 In Anbetracht der in Randnummer 19 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung ist der vierte Rechtsmittelgrund daher unzulässig.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

96 Der fünfte Rechtsmittelgrund wird auf die Verletzung von Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag bei der Beurteilung des Verschuldens der Rechtsmittelführerin gestützt.

97 Dieser Rechtsmittelgrund betrifft die bereits in Randnummer 81 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Randnummer 149 des angefochtenen Urteils.

98 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag, der die Kommission zur Festsetzung von Geldbußen gegen Unternehmen ermächtige, und das Schuldprinzip verletzt, indem es das Ausmaß ihres Verschuldens überbewertet habe. Insbesondere habe das Gericht die durch das Verhalten der Kommission geschaffene Unklarheit hinsichtlich des Begriffes normaler Wettbewerb" im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nicht berücksichtigt. In Randnummer 149 des angefochtenen Urteils sei es fälschlich davon ausgegangen, dass sich die Rechtsmittelführerin der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens in vollem Umfang bewusst gewesen sei. Bei der Bemessung der Geldbuße habe das Gericht das tatsächlich nur geringe Unrechtsbewusstsein der Rechtsmittelführerin zu Unrecht nicht als mildernden Umstand berücksichtigt.

99 Die Kommission trägt vor, das Gericht habe in den Randnummern 101 bis 103 des angefochtenen Urteils dargelegt, dass die Rechtsmittelführerin selbst an den fraglichen Informationsaustauschsystemen teilgenommen habe. Im Übrigen seien unter den Herstellern nicht die der Kommission gelieferten zusammengefassten Statistiken ausgetauscht worden, sondern individualisierte Daten über Aufträge und Lieferungen der Unternehmen, von denen die Kommission - wie aus Randnummer 168 des angefochtenen Urteils hervorgehe - keine Kenntnis gehabt habe und in Bezug auf die ihr Verhalten daher zu keiner Unklarheit habe führen können.

Würdigung durch den Gerichtshof

100 Im Rahmen des ersten Teils ihres dritten Rechtsmittelgrundes hat die Rechtsmittelführerin vergeblich die Wettbewerbswidrigkeit des fraglichen Informationsaustauschs bestritten.

101 Im Übrigen erhebt sie keine Einwände gegen Abschnitt C des angefochtenen Urteils, der die Verwicklung der Kommission in die der Rechtsmittelführerin zur Last gelegte Zuwiderhandlung des Austauschs von Informationen über Aufträge und Lieferungen in der Träger-Kommission betrifft, und insbesondere gegen die Randnummern 167 bis 177 des Urteils, in denen das Gericht zum einen darlegt, dass der beanstandete Informationsaustausch nach Unternehmen und nationalen Märkten aufgeschlüsselte Daten und nicht die der Kommission monatlich gelieferten zusammengefassten Daten betroffen habe, und zum anderen, dass die Kommission nichts von dem Informationsaustausch der Unternehmen untereinander gewusst habe.

102 Folglich wendet sich die Rechtsmittelführerin vergeblich gegen Randnummer 149 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht aus der Art der Erörterungen in der Träger-Kommission, von denen die Klägerin ständig informiert wurde, und aus Erwägungen zur fehlenden Einbeziehung der Kommission in den streitigen Informationsaustausch den Schluss gezogen hat, dass die fraglichen Unternehmen keinen vernünftigen Zweifel daran hätten haben können, dass der betreffende Austausch darauf abgezielt habe, den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.

103 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich vielmehr, dass das Gericht zu Recht zu diesem Schluss gekommen ist und dabei nicht gegen Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag und das Schuldprinzip verstoßen hat.

104 Folglich ist der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

105 Der sechste Rechtsmittelgrund stützt sich auf die Verletzung von Artikel 15 EGKS-Vertrag.

106 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe die Anforderungen an eine ausreichende Begründung für die Bemessung der Geldbuße verkannt, als es in Randnummer 196 des angefochtenen Urteils die streitige Entscheidung als insoweit ausreichend begründet angesehen habe.

107 Das Gericht habe sich außerdem dadurch widersprochen, dass es in den Randnummern 198 und 199 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, die Unternehmen sollten, auch ohne gerichtlich vorgehen zu müssen, in der Lage sein, die Berechnungsweise der Geldbuße in Erfahrung zu bringen, aber in den Randnummern 200 und 201 des Urteils die Ansicht vertreten habe, dass die Angaben zur Berechnung der Geldbuße nicht zur Begründung gehörten.

108 Die Kommission trägt vor, das Gericht habe die Begründung für die Höhe der Geldbuße insbesondere in Randnummer 197 des angefochtenen Urteils geprüft. Sie sieht in den Ausführungen des Gerichts keinen Widerspruch. In Randnummer 198 des Urteils habe es nämlich eine Offenlegung der Berechnungsweise in der Bußgeldentscheidung als wünschenswert", nicht aber als zwingend erachtet. Es habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Kommission ihrer Begründungspflicht genügt habe, da alle Kriterien zur Beurteilung der Höhe der Geldbuße in der streitigen Entscheidung aufgeführt seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

109 Artikel 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag lautet: Die Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommission sind mit Gründen zu versehen und haben auf die pflichtgemäß eingeholten Stellungnahmen Bezug zu nehmen."

110 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung den Zweck, dem Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (Urteil vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8).

111 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 196 des angefochtenen Urteils zu Recht die Auffassung vertreten, dass die streitige Entscheidung in den Randnummern 300 bis 312, 314 und 315 eine ausreichende und sachgerechte Darstellung der Faktoren enthalte, die bei der allgemeinen Beurteilung der Schwere der verschiedenen gerügten Zuwiderhandlungen herangezogen worden seien.

112 In Randnummer 300 der streitigen Entscheidung wird auf die Schwere der Zuwiderhandlungen hingewiesen, und es werden die bei der Festsetzung der Geldbuße herangezogenen Gesichtspunkte aufgeführt. So werden in Randnummer 301 die wirtschaftliche Lage der Stahlindustrie, in den Randnummern 302 bis 304 die wirtschaftliche Auswirkung der Verstöße, in den Randnummern 305 bis 307 der Umstand, dass zumindest einigen Unternehmen bewusst war, dass ihr Verhalten einen Verstoß gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag darstellte oder darstellen könnte, in den Randnummern 308 bis 312 die möglichen Missverständnisse in der Zeit der Krisenregelung und in Randnummer 316 die Dauer der Verstöße berücksichtigt. In der streitigen Entscheidung wird überdies die Beteiligung jedes Unternehmens an jeder Zuwiderhandlung im Einzelnen geschildert.

113 Die Angaben in der streitigen Entscheidung erlaubten es dem betroffenen Unternehmen, die Gründe für die getroffene Maßnahme zu erfahren, so dass es seine Rechte geltend machen konnte, und ermöglichten dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin. Folglich hat das Gericht nicht gegen Artikel 15 EGKS-Vertrag verstoßen, als es die Ansicht vertrat, dass die Entscheidung hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Geldbußen hinreichend begründet sei.

114 Was die Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass solche Angaben, so nützlich und wünschenswert sie auch sein mögen, für die Beachtung der Pflicht zur Begründung einer Bußgeldentscheidung nicht unabdingbar sind, da die Kommission jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten darf (Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnrn. 75 bis 77, und Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 464).

115 Folglich ist der sechste Rechtsmittelgrund unbegründet.

Zum siebten Rechtsmittelgrund

116 Mit dem siebten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Artikel 6 EMRK aufgrund der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht gerügt.

117 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe durch eine überlange Verfahrensdauer von fast fünf Jahren ihren Anspruch auf Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist verletzt. Im Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P (Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417) habe der Gerichtshof eine Verfahrensdauer von fünf Jahren und sechs Monaten für nicht gerechtfertigt gehalten.

118 Zu berücksichtigen sei die Gesamtdauer des Verfahrens. Der Gerichtshof habe in der vorliegenden Rechtssache über Vorgänge zu befinden, die zum Zeitpunkt der Verkündung seines Urteils fast fünfzehn Jahre zurücklägen. Eine Entscheidung nach einer solchen Zeitspanne treffe nicht mehr das Unternehmen in der Form, in der ihm die Vorwürfe zur Last gelegt worden seien, und auch nicht die tatsächlich handelnden Personen, sondern komme einer Rechtsverweigerung gleich.

119 Die Kommission führt aus, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache habe im Vergleich mit dem Verfahren in der Rechtssache, die zum Urteil Baustahlgewebe/Kommission geführt habe, nicht übermäßig lang gedauert. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer sei anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stuenden, der Komplexität der Angelegenheit sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden zu beurteilen.

120 Im vorliegenden Fall sei gegen die Rechtsmittelführerin eine Geldbuße von 13 000 ECU festgesetzt worden, die Rechtssache sei komplex gewesen, wie der Umfang der streitigen Entscheidung zeige, und es seien elf Klagen in vier verschiedenen Sprachen erhoben und 65 Aktenordner mit 10 563 nummerierten Schriftstücken eingereicht worden. Die Behandlung der Anträge der Rechtsmittelführerin auf Einsicht in die internen Unterlagen der Kommission habe die in den Randnummern 20 bis 25 des angefochtenen Urteils dargestellten prozessleitenden Maßnahmen erforderlich gemacht.

Würdigung durch den Gerichtshof

121 Der allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass jedermann Anspruch auf einen fairen Prozess und insbesondere auf einen Prozess innerhalb einer angemessenen Frist hat, gilt auch für eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der diese gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen verhängt (Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 21, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 179).

122 Die Angemessenheit der Frist ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden zu beurteilen (Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 29, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 187).

123 Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die Liste dieser Kriterien nicht abschließend ist und dass die Beurteilung der Angemessenheit der Frist keine systematische Prüfung der Umstände des Falles anhand jedes Kriteriums erfordert, wenn die Dauer des Verfahrens anhand eines von ihnen gerechtfertigt erscheint. Mittels dieser Kriterien soll geklärt werden, ob die Dauer der Behandlung einer Rechtssache gerechtfertigt war. Die Komplexität der Sache oder vom Kläger herbeigeführte Verzögerungen können daher herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen. Umgekehrt kann die Verfahrensdauer auch anhand nur eines Kriteriums als unangemessen eingestuft werden; dies gilt insbesondere dann, wenn sie aus dem Verhalten der zuständigen Behörden resultiert. Gegebenenfalls kann die Dauer eines Verfahrensabschnitts ohne weiteres als angemessen eingestuft werden, wenn sie der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer einer derartigen Sache entspricht (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 188).

124 Im vorliegenden Fall begann das Verfahren vor dem Gericht am 11. April 1994 mit der Einreichung der Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und endete am 11. März 1999, dem Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils. Es dauerte somit fast fünf Jahre.

125 Eine solche Verfahrensdauer erscheint auf den ersten Blick erheblich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass elf Unternehmen in vier verschiedenen Verfahrenssprachen Nichtigkeitsklagen gegen die streitige Entscheidung erhoben.

126 Wie in den Randnummern 19 bis 25 des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, hatte das Gericht über verschiedene Einwände in Bezug auf die Einsicht in Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden. Nachdem die Kommission am 24. November 1994 etwa 11 000 die streitige Entscheidung betreffende Schriftstücke eingereicht und dabei geltend gemacht hatte, dass Schriftstücke, die Geschäftsgeheimnisse enthielten, sowie ihre eigenen internen Unterlagen den betroffenen Unternehmen nicht zugänglich gemacht werden sollten, musste das Gericht die Parteien dazu hören, alle Unterlagen prüfen und entscheiden, in welche Unterlagen jede Klägerin Einsicht erhalten durfte.

127 Durch Beschluss vom 19. Juni 1996 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94 bis T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1996, II-537) entschied das Gericht über das Recht der Klägerinnen auf Einsicht in die Aktenstücke der Kommission, die zum einen von den Klägerinnen selbst und zum anderen von nicht an den Verfahren beteiligten Dritten stammten und in deren Interesse von der Kommission als vertraulich eingestuft worden waren.

128 Durch Beschluss vom 10. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94 bis T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94 (NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2293) entschied das Gericht über die Anträge der Klägerinnen auf Einsicht in die von der Kommission als intern" eingestuften Unterlagen.

129 Die verschiedenen Klagen der von der streitigen Entscheidung betroffenen Unternehmen wurden zu gemeinsamer Beweisaufnahme und mündlicher Verhandlung verbunden. Wie in den Randnummern 26 bis 35 des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, ordnete das Gericht im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die Erhebung zahlreicher Beweise an. Dabei stellte es den Parteien verschiedene schriftliche Fragen und ordnete die Vorlage von Schriftstücken sowie die Vernehmung von Zeugen an.

130 Die mündliche Verhandlung wurde am Ende der Sitzung vom 27. März 1998 geschlossen.

131 Das angefochtene Urteil erging am 11. März 1999, am gleichen Tag wie die zehn übrigen Urteile über die Klagen gegen die streitige Entscheidung.

132 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Dauer des Verfahrens bis zum Erlass des angefochtenen Urteils insbesondere durch die Zahl der Unternehmen zu erklären ist, die an dem gerügten Kartell beteiligt waren und gegen die streitige Entscheidung Klage erhoben, was eine parallele Prüfung dieser verschiedenen Klagen erforderlich machte, durch die mit der Einsichtnahme in die umfangreichen Akten der Kommission verbundenen Rechtsfragen, durch die eingehende Prüfung der Akten seitens des Gerichts und durch die Sprachenregelung, die sich aus der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt.

133 Folglich ist die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht angesichts der besonderen Komplexität der Rechtssache gerechtfertigt.

134 Der siebte Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet.

135 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

136 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Krupp Hoesch Stahl AG trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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