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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.1996
Aktenzeichen: C-2/96
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, VerfO Gerichtshof


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 177
VerfO Gerichtshof Art. 92
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Notwendigkeit, zu einer für das nationale Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, gebietet es, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen umreisst, in den sich die gestellten Fragen einfügen, oder daß es zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen.

Die in den Vorlageentscheidungen gegebenen Informationen und gestellten Fragen sollen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat in Anbetracht der Tatsache, daß den Beteiligten nach der vorgenannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden, darauf zu achten, daß diese Möglichkeit gewahrt wird.

Daher ist die Vorlage eines nationalen Gerichts, das in seinem Vorlagebeschluß nur auf die strafrechtlichen Verstösse gegen die nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Vermittlung von Arbeitskräften und der Zeitarbeit hinweist und weder den Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, noch die genauen Gründe angibt, aus denen es Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht hat und aus denen es die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof für erforderlich hält, offensichtlich unzulässig, da sie es dem Gerichtshof nicht erlaubt, eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben.


Beschluss des Gerichtshofes vom 20. März 1996. - Strafverfahren gegen Carlo Sunino und Giancarlo Data. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Ivrea, Sezione di Strambino - Italien. - Auslegung der Artikel 48, 55, 59, 60, 66, 86 und 90 des Vertrages. - Rechtssache C-2/96.

Entscheidungsgründe:

1 Die Pretura circondariale Ivrea, Auswärtige Abteilung Strambino, hat mit Beschluß vom 14. Dezember 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Januar 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 48, 55, 59, 60, 66, 86 und 90 des Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen Carlo Sunino und Giancarlo Data wegen Handlungen, die im Vorlagebeschluß nicht bezeichnet worden sind.

3 Da das nationale Gericht der Auffassung ist, daß der bei ihm anhängige Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung der Artikel 48, 55, 59, 60, 66, 86 und 90 des Vertrages aufwerfe, hat es dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die nationalen Vorschriften über die Arbeitsvermittlung und die Zeitarbeit aufgrund des mit ihnen verbundenen öffentlichen Interesses ° da sie zum Schutz der Arbeitnehmer und der Volkswirtschaft erlassen worden sind ° der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Artikel 66 in Verbindung mit Artikel 55 EG-Vertrag zuzuordnen?

2. Sind die Gemeinschaftsvorschriften, auf die sich die Verteidiger berufen, mangels genauer Durchführungsbestimmungen in diesem besonderen Bereich als unmittelbar anwendbar anzusehen, und gestatten sie es jedem öffentlichen oder privaten Rechtssubjekt, ohne jede besondere Kontrolle und Genehmigung auf dem Gebiet der Vermittlung zwischen Stellengesuch und -angebot und/oder der zeitweiligen Beschaffung von Arbeitskräften an Dritte tätig zu werden, wenn der Mitgliedstaat nicht imstande ist, die auf dem Arbeitsmarkt bestehende Nachfrage nach Dienstleistungen mit seinem eigenen Verwaltungsapparat vollständig zu befriedigen?

4 Eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist nur möglich, wenn das nationale Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der gestellten Fragen umreisst oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4, vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-58/93, Saddik, Slg. 1995, I-511, Randnr. 12, vom 7. April 1995 in der Rechtssache C-167/94, Grau Gomis u. a., Slg. 1995, I-1023, Randnr. 8, und vom 21. Dezember 1995 in der Rechtssache C-307/95, Max Mara, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 6).

5 Die Angaben und Fragen in den Vorlageentscheidungen sollen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben (Beschluß Max Mara, a. a. O., Randnr. 7). Der Gerichtshof hat darauf zu achten, daß diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, daß den Beteiligten nach der vorgenannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil vom 1. April 1982 in den verbundenen Rechtssachen 141/81, 142/81 und 143/81, Holdijk, Slg. 1982, 1299, Randnr. 6; Beschlüsse Saddik, a. a. O., Randnr. 13, Grau Gomis u. a., a. a. O., Randnr. 10, und Max Mara, a. a. O., Randnr. 8).

6 Der Vorlagebeschluß enthält keine diesen Anforderungen genügenden Angaben. Das vorlegende Gericht beschränkt sich nämlich darauf, auf die strafrechtlichen Verstösse gegen die italienischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung und der Vermittlung zwischen Stellengesuch und -angebot und/oder der zeitweiligen Beschaffung von Arbeitskräften an Dritte hinzuweisen. Es gibt weder den Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, noch die genauen Gründe an, aus denen es Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht hat und aus denen es die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof für erforderlich hält.

7 Somit erlauben es die Angaben des Vorlagebeschlusses wegen ihrer zu ungenauen Bezugnahme auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich das nationale Gericht bezieht, dem Gerichtshof nicht, eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben.

8 Unter diesen Umständen ist bereits in diesem Stadium des Verfahrens gemäß den Artikeln 92 und 103 der Verfahrensordnung festzustellen, daß das Ersuchen des nationalen Gerichts offensichtlich unzulässig ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

9 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

Das von der Pretura circondariale Ivrea, Auswärtige Abteilung Strambino, mit Beschluß vom 14. Dezember 1995 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.

Luxemburg, den 20. März 1996

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