Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.05.2001
Aktenzeichen: C-204/97
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 230 Abs. 1
EGV Art. 88
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) ist unerlässlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stößt. Die Kommission darf sich also für den Erlass einer positiven Entscheidung über ein Beihilfevorhaben nur dann auf die Vorprüfungsphase des Artikels 93 Absatz 3 beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnt, dass dieses Vorhaben vertragskonform ist. Daher kann eine staatliche Beihilfe, die wegen einer ihrer Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrages verstößt, nicht von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten.

Die Vorprüfungsphase gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag dient lediglich dazu, der Kommission eine ausreichende Überlegungs- und Untersuchungsfrist zu verschaffen, um ihr eine erste Meinungsbildung über die ihr angezeigten Beihilfevorhaben zu ermöglichen, damit sie, ohne dass es einer eingehenden Prüfung bedarf, feststellen kann, ob diese vertragskonform sind oder ob Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Vertrag bestehen. In diesem Zusammenhang ist die Kommission verpflichtet, sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu prüfen, die ihr von den durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen zur Kenntnis gebracht worden sind. Die Kommission hat also ihre Beurteilung im Rahmen der Vorprüfung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag unter Berücksichtigung der vom betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Angaben wie auch der Informationen etwaiger Beschwerdeführer vorzunehmen.

( Randnrn. 33-35 )


Urteil des Gerichtshofes vom 3. Mai 2001. - Portugiesische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Beihilfen für die Erzeuger von Likörweinen und Branntweinen - Beihilfen der Französischen Republik im Zusammenhang mit einer Erhöhung nationaler Steuern. - Rechtssache C-204/97.

Parteien:

In der Rechtssache C-204/97

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes, Â. Seiça Neves und C. Botelho Moniz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. M. Alves Vieira und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und G. Mignot als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 6. November 1996 über die von der Französischen Republik vorgesehenen Beihilfen für Likör- und Branntweinerzeuger in Form von Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen und technische Hilfen in Form von Beihilfen zu Forschung, technischer Unterstützung und Investition, die in einer Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 6. März 1997 veröffentlicht wurde (ABl. C 70, S. 14),

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten und der Sechsten Kammer C. Gulmann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten A. La Pergola, M. Wathelet und V. Skouris sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, P. Jann, L. Sevón und R. Schintgen,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 28. März 2000, in der die Portugiesische Republik durch C. Botelho Moniz, das Königreich Spanien durch R. Silva de Lapuerta, die Französische Republik durch F. Million und S. Seam als Bevollmächtigte und die Kommission durch D. Triantafyllou und M. Afonso als Bevollmächtigte vertreten wurden,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Portugiesische Republik hat mit Klageschrift, die am 29. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 6. November 1996 über die von der Französischen Republik vorgesehenen Beihilfen für Likör- und Branntweinerzeuger in Form von Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen und technische Hilfen in Form von Beihilfen zu Forschung, technischer Unterstützung und Investition, die in einer Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 6. März 1997 veröffentlicht wurde (ABl. C 70, S. 14).

2 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. September 1997 sind das Königreich Spanien und die Französische Republik als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Portugiesischen Republik bzw. der Kommission zugelassen worden.

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

3 In den Jahren 1992 und 1993 änderte die französische Regierung die innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke und führte unterschiedliche Regelungen für die Besteuerung von Likörweinen und Vins doux naturels (natürliche Süßweine) ein. Infolge des Erlasses des Steuerberichtigungsgesetzes Nr. 93-859 für 1993 vom 22. Juni 1993 unterlagen diese Weine ab 1. Juli 1993 einer Verbrauchsteuer, die für Likörweine auf 1 400 FRF pro Hektoliter (d. h. 9 FRF pro Flasche) und für Vins doux naturels auf 350 FRF pro Hektoliter (d. h. 2,25 FRF pro Flasche) festgesetzt war.

4 Im Lauf des Jahres 1993 und eines Teils des Jahres 1994 setzten einige französische Likörweinerzeuger die Zahlung der Verbrauchsteuer teilweise aus, indem sie den Unterschiedsbetrag zwischen der Abgabe auf die Likörweine und derjenigen auf die Vins doux naturels zurückbehielten.

5 Im Mai oder Juni 1994 wurde dieser Steuerstreik" ausgesetzt. Der Vorsitzende der Confédération nationale des producteurs de vins de liqueur à appellation d'origine contrôlée (Nationale Vereinigung der Erzeuger von Likörweinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, im Folgenden: CNVDLAOC) begründete die Aussetzung in einer in der Ausgabe der Zeitschrift VITI vom Juni 1994 veröffentlichten Erklärung damit, dass die französische Regierung den französischen Likörweinerzeugern als Ausgleich der unterschiedlichen Besteuerung für den Zeitraum 1994 bis 1997 jährliche Entschädigungen und Rückfluesse in Aussicht gestellt habe. Er erklärte insbesondere Folgendes:

Die Likörweinerzeuger führen diesen Streik seit einem Jahr. Sie haben 30 Millionen Franken an Steuern, die dem Staat geschuldet werden, auf einem Sperrkonto hinterlegt, um eine Verringerung des völlig überzogenen Unterschieds zwischen den Steuern auf Likörwein und denjenigen auf Vins doux naturels zu erreichen. Der Streik ist ausgesetzt worden, weil das Ministerium implizit anerkannt hat, dass die unterschiedliche Besteuerung der Likörweine und der Vins doux naturels keine sichere Grundlage hat. Das Ministerium geht davon aus, dass der Europäische Gerichtshof in Luxemburg, den wir anrufen werden, diesen Konflikt entscheidet. Sodann wird es uns für 1994 bis 1997 einen jährlichen Ausgleichsbetrag von 20 Millionen Franken und eine Entschädigung von 4 Millionen für 1994, 8 Millionen für 1995, 12 Millionen für 1996 und 16 Millionen für 1997 zahlen, um die Beibehaltung der derzeitigen Steuerhöhe nach und nach auszugleichen."

6 Am 24. März 1995 richtete die Associação de Exportadores de Vinho do Porto (Vereinigung der Portweinexporteure, im Folgenden: AEVP) zwei Beschwerden an die Kommission. Die eine Beschwerde bezog sich auf die Unvereinbarkeit des französischen Besteuerungssystems für Likörweine mit Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG). Die andere Beschwerde betraf die Verletzung der Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) durch die von der französischen Regierung in Aussicht gestellten Kompensationsmaßnahmen zugunsten der französischen Likörweinerzeuger.

7 Auf die Erhebung dieser zweiten Beschwerde hin forderte die Kommission die französische Regierung mit Schreiben vom 12. April 1995 auf, ihr das fragliche Beihilfevorhaben anzuzeigen. Sie führte u. a. aus, dass nach den ihr vorliegenden Informationen eine Beihilfe in Form eines finanziellen Ausgleichs seitens der französischen Regierung an die Likörweinerzeuger gewährt werde, um den Unterschied der Besteuerung von ,Likörweinen und ,vin doux naturels bei den Erzeugnissen französischen Ursprungs auszugleichen", und erbat anhand eines zweiseitigen Fragebogens verschiedene Informationen.

8 Mit Schreiben vom 17. Juli 1995 teilten ihr die französischen Behörden ein Beihilfevorhaben zugunsten der Erzeuger von Likörweinen und Branntweinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (im Folgenden: Beihilfevorhaben) mit. Ein Teil der Beihilfen betraf die Absatzförderung, ein anderer Teil technische Hilfen.

9 Diesem Vorhaben zufolge sollten die Maßnahmen zur Absatzförderung zum einen den Absatz der Weinmengen aus den Überschussproduktionsgebieten fördern und zum anderen bestimmten besonders benachteiligten Regionen zugute kommen. Die Absatzförderungsmaßnahmen für Cognac, Armagnac und Calvados sollten sich ausschließlich auf Drittländer beziehen. In dem Vorhaben wurde dargelegt, dass als Absatzförderungsmaßnahmen im weiteren Sinn auch Messen und Ausstellungen veranstaltet, Werbeaktionen wie Verkostungen in Frankreich oder im Ausland durchgeführt oder Marktstudien erstellt werden können".

10 Die technischen Hilfen sollten in Maßnahmen zur Stärkung der Produktionsstrukturen und der Produktentwicklung" bestehen, was eine größere Stabilität der Weine, größere Lagerkapazitäten, eine bessere Ausbildung der Winzer und eine schnellere Verbreitung der önologischen Fortschritte" mit sich bringe.

11 Das Schreiben vom 17. Juli 1995 schließt mit folgender Erklärung:

Abschließend betonen die französischen Behörden, dass diese Beihilfe in keiner Weise einem Ausgleich der unterschiedlichen Besteuerung von ,Likörweinen und ,vins doux naturels gleichkommt. Die Vielfalt der begünstigten Erzeugnisse - Branntweine aus Wein (Cognac, Armagnac), Branntweine aus Cidre (Calvados), Likörweine (Pineau, Floc, Macvin, Cartagène, Pommeau) - zeigt dies."

12 Der Mitteilung des Beihilfevorhabens durch die französischen Behörden folgte ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen diesen und der Kommission.

13 Diesen Schriftwechsel hat die Kommission dem Gerichtshof in Durchführung eines Beschlusses des Gerichtshofes vom 21. September 1999 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Kommission zwischen der Anmeldung des Beihilfevorhabens mit Schreiben vom 17. Juli 1995 und der Mitteilung der angefochtenen Entscheidung mit Schreiben vom 21. November 1996, d. h. während eines Zeitraums von 16 Monaten, fünf zusätzliche Informationsersuchen an die französischen Behörden richtete, die diese mit sechs Schreiben, die zusätzliche Einzelheiten zum Beihilfevorhaben enthielten, beantworteten.

14 Die Kommission macht geltend, dass sie umfangreicher ergänzender Informationen und Erläuterungen bedurft habe, um eine Entscheidung treffen zu können. So heißt es in einem Telex der Kommission vom 30. Januar 1996 an die französischen Behörden, die bereits zweimal zusätzliche Angaben übermittelt hatten:

Eine vorläufige Prüfung hat ergeben, dass diese letzten [Informationen] nicht vollständig sind und daher ergänzende Informationen erforderlich sind, um das Vorhaben eingehend prüfen zu können."

15 Am 29. Mai 1996 übermittelten die Vertreter der AEVP der Kommission ein Schreiben, in dem sie die unverzügliche Einleitung des in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens, die Aussetzung der fraglichen Beihilfen, falls deren Gewährung bereits begonnen habe, eine vollständige Unterrichtung über den Ablauf der Vorphase des Verfahrens sowie Zugang zu den Akten und den von den französischen Behörden übermittelten Informationen forderten. Die AEVP teilte der Kommission außerdem ihre Absicht mit, ein förmliches Aufforderungsschreiben nach Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) an sie zu richten, wenn sie ihrer Verpflichtung, zu der Beschwerde und dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag Stellung zu nehmen, nicht nachkomme.

16 Mit Schreiben vom 19. Juli und 2. September 1996 wiederholte die AEVP ihren Antrag auf unverzügliche Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag. Mit Schreiben vom 25. September 1996 forderte sie die Kommission schließlich gemäß Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag zum Tätigwerden auf.

17 Am 6. November 1996 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung, keine Einwände gegen das Beihilfevorhaben zu erheben, da dieses unter die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige falle. Sie teilte diese Entscheidung mit Schreiben vom 21. November 1996 der französischen Regierung und mit Schreiben vom 11. März 1997 der AEVP mit. Eine Zusammenfassung der angefochtenen Entscheidung wurde am 6. März 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

18 Aus dem Schreiben vom 21. November 1996 ergibt sich, dass die Kommission vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung die französischen Behörden dazu verpflichtet hatte, das Beihilfevorhaben abzuändern und auf die Förderung von Investitionen in die Lagerhaltung zu verzichten. Ferner hatten die französischen Behörden der Kommission zugesichert, dass die Durchführung der Beihilfen den von der Kommission erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften entspreche. Zu diesen Vorschriften gehörten u. a. die Mitteilungen der Kommission 86/C 272/03 vom 28. Oktober 1986 betreffend die staatliche Förderung des Absatzes von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen (ABl. C 272, S. 3), 87/C 302/06 vom 12. November 1987 über eine Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrags genannte Erzeugnisse (ABl. C 302, S. 6), 96/C 45/06 vom 17. Februar 1996 über einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. C 45, S. 5) und 96/C 29/03 vom 2. Februar 1996 über einen Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. C 29, S. 4) sowie die Entscheidung 94/173/EG der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG (ABl. L 79, S. 29).

Die Klagegründe der Portugiesischen Republik

19 Die Portugiesische Republik, unterstützt durch das Königreich Spanien, stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf zwei Klagegründe.

20 Mit dem ersten Klagegrund wird die Verletzung wesentlicher Formvorschriften gerügt, die sich zum einen aus einem Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften in Artikel 93 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und zum anderen aus einem Verstoß gegen die in Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) verankerte Begründungspflicht beim Erlass von Rechtsakten ergebe.

21 Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den EG-Vertrag oder eine bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm gerügt, der zum einen auf einem Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 95 EG-Vertrag und zum anderen auf einem Verstoß gegen allgemeine Kriterien für die Anwendung der in Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen beruhe.

Zum ersten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

22 Mit ihrem ersten Klagegrund macht die portugiesische Regierung geltend, zum einen habe die Kommission die angefochtene Entscheidung erlassen, ohne das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren eröffnet zu haben, und zum anderen habe sie die Pflicht verletzt, ihre Entscheidung zu begründen.

23 Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 4) trägt die portugiesische Regierung vor, dass die Dauer der Vorprüfungsphase des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag, in deren Rahmen die Kommission die Entscheidung getroffen habe, auf zwei Monate begrenzt worden sei. Außerdem sei die Eröffnung der Prüfungsphase gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag unerlässlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Vertrag vereinbar sei, auf ernste Schwierigkeiten stoße.

24 Im vorliegenden Fall sei die Kommission im Rahmen der Vorprüfung offenkundig nicht zu der Einschätzung gelangt, dass die von der französischen Regierung angemeldeten Maßnahmen vertragskonform seien. Es habe im Gegenteil einer längeren Untersuchung einschließlich eines umfangreichen Schriftwechsels zwischen der Kommission und der französischen Regierung über einen Zeitraum von 16 Monaten ab dem Zeitpunkt der Anmeldung des Beihilfevorhabens bedurft, bevor die Kommission die geplanten Beihilfen schließlich durch die angefochtene Entscheidung genehmigt habe.

25 Die Kommission macht hingegen geltend, dass sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache 301/87 (Frankreich/Kommission, Boussac", Slg. 1990, I-307, Randnrn. 27 und 28) ergebe, dass die Frist von zwei Monaten, die ihr zustehe, bevor sie das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einleiten müsse, erst zu laufen beginne, wenn ihr alle für die Prüfung der Vertragskonformität einer Beihilfe erforderlichen Unterlagen vorlägen.

26 Die Informationen der Mitgliedstaaten über geplante Beihilfen seien in weniger wichtigen Punkten oft unvollständig und ungenau. Daher müsse die Kommission in der Vorprüfungsphase zusätzliche Informationen und Zusicherungen einholen, damit die geplante Beihilfe in vollem Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehe. Diese Feinabstimmung betreffe aber wie im vorliegenden Fall nur zweitrangige Aspekte und Durchführungsmodalitäten der Beihilfe. Die Kommission müsse daher über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfügen, um Schwierigkeiten bei der Prüfung eines ihr angezeigten Beihilfevorhabens auszuräumen, auch wenn diese Schwierigkeiten nur geringe Bedeutung hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

27 Zunächst ist auf die einschlägigen Rechtsvorschriften des vom Vertrag geschaffenen Überwachungssystems für staatliche Beihilfen hinzuweisen.

28 Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

29 Artikel 93 EG-Vertrag sieht ein besonderes Verfahren für die fortlaufende Überprüfung und die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission vor. Der Einführung neuer Beihilfen durch die Mitgliedstaaten muss ein Vorverfahren vorausgehen; andernfalls kann eine Beihilfe nicht als ordnungsgemäß eingeführt angesehen werden. Gemäß Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 EG-Vertrag in der Auslegung durch den Gerichtshof ist die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen vor deren Durchführung zu unterrichten (Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 35).

30 Die Kommission nimmt dann eine erste Prüfung der geplanten Beihilfen vor. Ist sie nach Abschluss dieser Prüfung der Auffassung, dass ein Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag ein, dessen Unterabsatz 1 lautet: Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 unvereinbar ist oder daß sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat" (vgl. Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 36).

31 Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag sind nicht nur das oder die durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmen, sondern in gleichem Maße auch die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und Berufsverbände (vgl. namentlich Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16).

32 Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 ist also zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag geregelten Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu verschaffen (vgl. Urteile vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 38).

33 Das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag ist folglich unerlässlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stößt. Die Kommission darf sich also für den Erlass einer positiven Entscheidung über ein Beihilfevorhaben nur dann auf die Vorprüfungsphase des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnt, daß dieses Vorhaben vertragskonform ist. Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (vgl. insbesondere Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, sowie die Urteile Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39).

34 Die Vorprüfungsphase gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag dient lediglich dazu, der Kommission eine ausreichende Überlegungs- und Untersuchungsfrist zu verschaffen, um ihr eine erste Meinungsbildung über die ihr angezeigten Beihilfevorhaben zu ermöglichen, damit sie, ohne dass es einer eingehenden Prüfung bedarf, feststellen kann, ob diese vertragskonform sind oder ob Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Vertrag bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-99/98, Österreich/Kommission, Slg. 2001, I-1101, Randnrn. 53 und 54).

35 In diesem Zusammenhang ist die Kommission verpflichtet, sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu prüfen, die ihr von den durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen zur Kenntnis gebracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 51). Die Kommission hat also ihre Beurteilung im Rahmen der Vorprüfung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag unter Berücksichtigung der vom betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Angaben wie auch der Informationen etwaiger Beschwerdeführer vorzunehmen.

36 Der vorliegende Sachverhalt ist vor dem Hintergrund dieser Grundsätze zu prüfen.

37 Aus den beiden von der AEVP eingereichten Beschwerden ergibt sich eindeutig, dass diese im Wesentlichen auf das Bestehen einer Verbindung zwischen der unterschiedlichen Besteuerung von Likörweinen und Vins doux naturels einerseits und der Beihilfe für die französischen Likörweinerzeuger andererseits gestützt waren. So hatte die AEVP in ihrer zweiten Beschwerde, mit der die Verletzung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag gerügt wurde, ausdrücklich vorgetragen, dass die fragliche Beihilfe dazu bestimmt sei, diesen Unterschied in der Besteuerung für die französischen Likörweinerzeuger auszugleichen, so dass letztlich nur die ausländischen Likörweinerzeuger dem höheren Steuersatz unterlägen.

38 Nach Auffassung der AEVP, die der Kommission Einzelheiten zur Entstehungsgeschichte des Beihilfevorhabens mitgeteilt hat, hat die französische Regierung den finanziellen Ausgleich für die französischen Likörweinerzeuger nämlich als Reaktion auf deren Steuerstreik" angekündigt und dadurch eine Aussetzung des Streiks ermöglicht.

39 Zum Beleg ihrer Einschätzung legte die AEVP die in der Fachpresse der Wein- und Spirituosenindustrie erschienenen Zeitungsartikel vor. Sie wies die Kommission insbesondere auf die Erklärung des Vorsitzenden der CNVDLAOC hin, die in der Ausgabe der Zeitschrift VITI vom Juni 1994 veröffentlicht wurde und in Randnummer 5 dieses Urteils wiedergegeben ist.

40 Die Beschwerden der AEVP enthielten also ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigten Beihilfen zu einer diskriminierenden Besteuerung im Sinne des Artikels 95 EG-Vertrag führen könnten.

41 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass aus der Systematik des Vertrages folgt, dass das Verfahren des Artikels 93 EG-Vertrag niemals zu einem Ergebnis führen darf, das zu den besonderen Vorschriften des Vertrages im Widerspruch steht. Daher kann eine staatliche Beihilfe, die wegen einer ihrer Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrages verstößt, nicht von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 78).

42 Die Kommission muss ferner, wie sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt die Bedingungen des Marktes einschließlich derjenigen im Bereich des Steuerrechts berücksichtigen.

43 Im Übrigen hat die Kommission in ihrem in Randnummer 7 dieses Urteils zitierten Schreiben an die französische Regierung vom 12. April 1995 ausgeführt, dass nach den ihr vorliegenden Informationen eine Beihilfe in Form eines finanziellen Ausgleichs an die Likörweinerzeuger gewährt werde, um den Unterschied der Besteuerung von Likörweinen und Vins doux naturels für die Erzeugnisse französischen Ursprungs auszugleichen.

44 Die französische Regierung hat jedoch die Frage der Besteuerung im Beihilfevorhaben, das sie der Kommission am 17. Juni 1995 angemeldet hat, nur beiläufig angesprochen, und zwar mit den in Randnummer 11 dieses Urteils wiedergegebenen Worten.

45 Die Prüfung der gesamten Akten, wie sie die Kommission auf den Beschluss des Gerichtshofes vom 21. September 1999 hin vorgelegt hat, ergibt, dass dies die einzige Reaktion der französischen Regierung auf die Behauptung war, Zweck der geplanten Beihilfen sei die Aufhebung des Unterschieds der Besteuerung von Likörweinen und Vins doux naturels für die Erzeugnisse französischen Ursprungs.

46 Die Kommission hat weder in der angefochtenen Entscheidung noch in ihrem in den Randnummern 17 und 18 dieses Urteils erwähnten Schreiben an die französischen Behörden vom 21. November 1996 darauf Bezug genommen, dass die Beschwerde der AEVP im Wesentlichen auf eine Verbindung zwischen der unterschiedlichen Besteuerung von Likörweinen und Vins doux naturels und der Beihilfe für die französischen Likörweinerzeuger gestützt war.

47 Sie hat auch nicht dargelegt, warum sie zu dem Schluss gelangt ist, dass diese Beschwerde nicht begründet sei.

48 Wie der Generalanwalt in Nummer 90 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, scheint ein Teil der Beihilfe aber eine Gruppe von Erzeugern zu begünstigen, die weitgehend mit der durch das Besteuerungssystem benachteiligten Gruppe der französischen Likörweinerzeuger übereinstimmt. Es ist daher davon auszugehen, dass das etwaige Bestehen einer Verbindung zwischen dem Besteuerungssystem und dem fraglichen Beihilfevorhaben eine ernste Schwierigkeit für die Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit den Vertragsbestimmungen darstellte.

49 Unter diesen Umständen wäre die Kommission nur durch Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag in der Lage gewesen, die in den Beschwerden der AEVP aufgeworfenen Fragen zu erfassen und zu entscheiden, ob die eventuelle Verbindung zwischen der unterschiedlichen Besteuerung und dem Beihilfevorhaben einen Verstoß gegen Artikel 95 EG-Vertrag darstellt und folglich das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

50 Jedenfalls enthält die angefochtene Entscheidung im Widerspruch zu den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag keinerlei Begründung zu diesem Punkt.

51 Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung sowohl wegen der Unterlassung der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag als auch wegen des Verstoßes gegen die Begründungspflicht rechtswidrig ist. Der erste Klagegrund der Portugiesischen Republik greift daher durch.

52 Eine Prüfung des zweiten Klagegrundes ist somit nicht erforderlich.

53 Nach alledem ist der Klage der Portugiesischen Republik stattzugeben und die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

54 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr dem Antrag der Portugiesischen Republik gemäß die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen daher ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Kommission vom 6. November 1996 über die von der Französischen Republik vorgesehenen Beihilfen für Likör- und Branntweinerzeuger in Form von Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen und technische Hilfen in Form von Beihilfen zu Forschung, technischer Unterstützung und Investition wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück