Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.02.1992
Aktenzeichen: C-210/90
Rechtsgebiete: Verordnung 1761/77/EWG, Verordnung 1443/82/EWG


Vorschriften:

Verordnung 1761/77/EWG
Verordnung 1443/82/EWG Art. 2 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Bestimmung der Isoglukoseerzeugung dient im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Zucker jeweils verschiedenen Zwecken. Im Getreidesektor bildet die erzeugte Menge nämlich nur ein Element, das es möglich macht, die in Stärke umgewandelte Getreidemenge zu rekonstruieren und dadurch den Betrag der vorgeschossenen Erstattung bei der Erzeugung zu bestimmen, die gemäß der Verordnung Nr. 1761/77 im Fall der Umwandlung dieser Stärke in Isoglukose zurückzuzahlen ist. Folglich ist die Erzeugung zu ermitteln, die der ersten Umwandlung der Getreideerzeugnisse entspricht, ohne die später durch wiederholte Isomerisierungen erlangten Mengen einzubeziehen. Im Zuckersektor erfordert es die der Finanzierung des Absatzes überschüssiger Süssungsmittel dienende Erzeugungsquoten- und Abgabenregelung dagegen, die Isoglukosemenge im Anschluß an jede Isomerisierung festzustellen. Es muß nämlich verhindert werden, daß sich die Erzeuger von Isoglukose mit hohem Fruktosegehalt nur in Höhe der am Ende der wiederholten Isomerisierungsvorgänge erlangten Mengen an der Finanzierung der Überschüsse beteiligen, obwohl das Enderzeugnis eine wesentlich höhere Süßkraft als Zucker hat und daher zusätzliche Überschüsse in diesem Sektor hervorruft.

Die Isoglukoseerzeugung darf somit zur Ermittlung des Betrags der Erstattungen bei der Erzeugung, den die Isoglukosehersteller gemäß der Verordnung Nr. 1761/77 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2742/75 in der Fassung der Verordnung Nr. 3609/84 zurückzuzahlen haben, einerseits und zur Gewährleistung der Einhaltung der Quoten sowie zur Berechnung der Abgaben, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1443/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor in der Fassung der Verordnung Nr. 434/84 zu zahlen sind, andererseits nicht anhand der gleichen Berechnungsmethode festgestellt werden.

2. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1443/82 in der Fassung der Verordnung Nr. 434/84 ist dahin auszulegen, daß bei jedem weiteren Isomerisierungsvorgang eines Glukosesirups, der nach einer ersten Isomerisierung, bezogen auf den Trockenstoff, mindestens 10 Gewichtshundertteile Fruktose enthält, eine Isoglukoseerzeugung stattfindet, die auf die in der Verordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker vorgesehene Quotenregelung anzurechnen ist, sofern diese Vorgänge zu einer Erhöhung des Fruktosegehalts des Enderzeugnisses führen.

3. Artikel 24 der Verordnung Nr. 1785/81, durch den im Zuckersektor eine Erzeugungsquotenregelung eingeführt wurde, ist dahin auszulegen, daß unter die Isoglukosequoten auch solche Isoglukose fällt, die als Zwischenerzeugnis verwendet wird, d. h. als Erzeugnis, das zur Herstellung eines anderen zum Verkauf bestimmten Erzeugnisses dient und am Ende des Herstellungsvorgangs nicht mehr vorhanden ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 13. FEBRUAR 1992. - ROQUETTE FRERES SA GEGEN DIRECTION GENERALE DES IMPOTS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE DE PARIS - FRANKREICH. - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN FUER GETREIDE UND ZUCKER - METHODE ZUR FESTSTELLUNG DER ISOGLUKOSEERZEUGUNG - WEITERE ISOMERISIERUNGSVORGAENGE. - RECHTSSACHE C-210/90.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de grande instance Paris hat mit Urteil vom 6. Juni 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1761/77 der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 (ABl. L 191, S. 90) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3609/84 der Kommission vom 20. Dezember 1984 (ABl. L 333, S. 38), der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) und der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 158, S. 17) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 434/84 der Kommission vom 9. Februar 1984 (ABl. L 51, S. 13) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem einzigen französischen Isoglukoseerzeuger, der Firma Roquette frères (im folgenden: Klägerin), und der Direction générale des impôts (im folgenden: Beklagte).

3 Isoglukose ist ein fluessiges Süssungsmittel, das aus Glukose hergestellt wird, die in Stärke enthalten ist. Diese Stärke wird ihrerseits aus Getreide gewonnen, überwiegend aus Mais. Die in der Stärke enthaltene Glukose kann durch das Verfahren der "Isomerisierung" in eine Lösung umgewandelt werden, die fast zu gleichen Teilen aus Glukose- und Fruktosemolekülen besteht, nämlich Isoglukose. Die auf diese Weise erzeugte Isoglukose besitzt eine chemische Zusammensetzung und eine Süßkraft, die der von fluessigem Zucker nahe kommt, der aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr gewonnen wurde.

4 Wie sich aus den Akten ergibt, ist es der Klägerin gelungen, den Wirkungsgrad dieses Vorgangs zu verbessern. Wenn sie durch die zuvor beschriebene Isomerisierung Isoglukose gewonnen hat, trennt sie zunächst die darin enthaltenen Glukose- und Fruktosemoleküle. Anschließend verwendet sie die dadurch erlangte Glukose wieder, indem sie sie einer erneuten Isomerisierung unterzieht. Sie gewinnt auf diese Weise eine neue Isoglukose, deren Fruktoseanteil höher ist als der Glukoseanteil. Dieser Vorgang der Trennung und anschließenden Isomerisierung wird dann mehrmals wiederholt, was zur Erzeugung einer Isoglukose mit sehr hohem Fruktosegehalt führt.

5 Ab dem 1. Oktober 1985 wurde dieses Herstellungsverfahren geändert. Die Klägerin ging dazu über, Isoglukose mit hohem Fruktosegehalt durch wiederholte Isomerisierungen nicht mehr aus wiederverwendeter Glukose, sondern aus einer Mischung aus Glukose und mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fruktose herzustellen.

6 Die Süßkraft der von der Klägerin mittels beider Verfahren hergestellten Isoglukose mit hohem Fruktosegehalt ist fast doppelt so hoch wie die von Zucker.

7 Mit Einziehungsbescheid vom 16. September 1987 verlangte die Beklagte von der Klägerin die Zahlung von 397 528 FF als Abgaben, die nach verschiedenen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erlassenen Verordnungen auf die Isoglukoseerzeugung zu erheben seien. Die Behörde ging davon aus, daß die Klägerin zwischen dem 1. Juli 1985 und dem 30. September 1986 mehr Isoglukose als angegeben erzeugt hatte. Sie vertrat nämlich die Ansicht, nicht nur die Endproduktion von Isoglukose mit hohem Fruktosegehalt müsse mit Abgaben belegt werden, sondern auch die mehrfache Zwischenproduktion von Isoglukose, die für deren Herstellung erforderlich gewesen sei. Diese Abgaben müssten auch für die Isoglukose gelten, die nicht als solche verkauft werde, sondern in die Fertigung anderer von der Klägerin vertriebener Erzeugnisse wie zum Beispiel Lävulose und Mannit eingehe.

8 Die Klägerin wandte sich gegen diese Berechnungsweise und legte gegen die Entscheidung der Beklagten Beschwerde ein, die zurückgewiesen wurde. Sie erhob daraufhin beim Tribunal de grande instance Paris Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde sowie des Einziehungsbescheids, auf Erlaß der ihr auferlegten Abgaben und auf Ersatz des Verzugsschadens.

9 Das Tribunal de grande instance Paris hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1) Welcher Zusammenhang besteht zwischen der Anwendung der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3609/84 geänderten Verordnung (EWG) Nr. 1761/77 über die Berechnung der von den Isoglukoseherstellern wiedereinzuziehenden Erstattung bei der Erzeugung und der Anwendung der durch die Verordnung (EWG) Nr. 434/84 geänderten Verordnung (EWG) Nr. 1443/82, die in Artikel 2 die Methode zur Feststellung der Isoglukoseerzeugung festlegt?

2) Fällt ein Glukosesirup, der nach einer ersten Isomerisierung einen Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fruktose hat und der danach einen oder mehrere Isomerisierungsvorgänge durchläuft, bei jeder Isomerisierung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 434/84, d. h., handelt es sich bei jedem Isomerisierungsvorgang um eine Isoglukoseerzeugung, die im Rahmen der in der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vorgesehenen Quotenregelung anzurechnen ist?

3) Fällt die Erzeugung von Isoglukose als Zwischenerzeugnis, d. h. als Erzeugnis, das zur Herstellung eines anderen zum Verkauf bestimmten Erzeugnisses dient und das am Ende des Herstellungsvorgangs nicht mehr vorhanden ist, unter die in Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 festgelegten Isoglukosequoten?

10 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Frage nach dem Zusammenhang zwischen den Verordnungen im Getreidesektor und den Verordnungen im Zuckersektor hinsichtlich der Methode zur Feststellung der Isoglukoseerzeugung

11 Mit seiner ersten Frage möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob die Isoglukoseerzeugung anhand der gleichen Berechnungsweise ermittelt werden muß, um zum einen die Höhe der Erstattungen bei der Erzeugung festzulegen, die die Isoglukoseerzeuger im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide zurückzuzahlen haben, und um zum anderen die Einhaltung der Quoten zu gewährleisten und die Abgaben zu ermitteln, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker zu zahlen sind.

12 Diese Frage muß im Hinblick auf die Lage der Klägerin verstanden werden, die es für unerläßlich hält, die Isoglukoseerzeugung in beiden Sektoren in der gleichen Weise zu ermitteln. Die von der Beklagten angestrebte Erfassung der Zwischenerzeugung von Isoglukose würde nach Ansicht der Klägerin im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide zu einer Benachteiligung der Hersteller führen.

13 Zur Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob die Feststellung der Isoglukoseerzeugung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide und im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker den gleichen Erfordernissen dient.

14 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1) die Gewährung von Erstattungen bei der Erzeugung insbesondere "für Mais und Weichweizen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von Getreidestärke verwendet werden", sowie "für Grobgrieß und Feingrieß von Mais, die in der Gemeinschaft für die Glukoseherstellung durch 'direkte Hydrolyse' verwendet werden", vorsieht. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis (ABl. L 281, S. 57) werden diese Erstattungen in Form von Vorschüssen vor der Verarbeitung des Getreides gezahlt. In der Verordnung (EWG) Nr. 1665/77 vom 20. Juli 1977 zur Änderung der Verordnung Nr. 2742/75 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis (ABl. L 186, S. 15) beseitigte der Rat diese Erstattungen jedoch für die zur Herstellung von Isoglukose bestimmten Erzeugnisse. In der Verordnung Nr. 1761/77 legte die Kommission die Modalitäten zur Wiedereinziehung der den Isoglukoseerzeugern vorgeschossenen Erstattungen bei der Erzeugung durch die Mitgliedstaaten fest. Gemäß Artikel 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 3609/84 werden die einzuziehenden Beträge berechnet, indem die erzeugte Isoglukosemenge zunächst mit einem Koeffizienten, der die zur Herstellung einer Tonne Isoglukose erforderliche Getreidemenge repräsentiert, und anschließend mit dem für diese Getreide geltenden Erstattungssatz multipliziert wird.

15 Daraus ergibt sich, daß die erzeugte Isoglukosemenge im Rahmen der Verordnung Nr. 1761/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 3609/84 nur ein Element bildet, das es mit Hilfe eines pauschalen, von den verwendeten Getreidegrunderzeugnissen abhängigen Koeffizienten möglich macht, die in Stärke und dann in Glukose umgewandelte Getreidemenge zu rekonstruieren und dadurch den Betrag der vorgeschossenen Erstattung zu bestimmen.

16 Die anschließenden Isomerisierungen, wie sie Unternehmen wie die Klägerin vornehmen, werden jedoch nicht mit Glukose durchgeführt, die aus Stärke gewonnen wurde, sondern mit Glukose, die der zuvor erzeugten Isoglukose entzogen wurde. Würden bei der Berechnung des Betrags der wiedereinzuziehenden Erstattungen bei der Erzeugung nicht nur die Isoglukosemengen berücksichtigt, die aus Glukose erzeugt wurden, die aus Stärke gewonnen wurde, sondern auch solche Mengen, die aus Glukose erzeugt wurden, die zuvor erzeugter Isoglukose entzogen wurde, so würde die ursprünglich eingesetzte Glukosemenge und mit ihr die ursprünglich umgewandelten Stärke- und Getreidemengen zu hoch angesetzt. Eine solche Berechnungsweise würde somit dazu führen, von diesen Erzeugern die Rückzahlung höherer als der ihnen vorgeschossenen Erstattungen zu verlangen. Folglich ist im Fall wiederholter Isomerisierungen bei dieser Berechnung nur die aus der ersten Isomerisierung stammende Isoglukosemenge zu berücksichtigen, d. h. die Isoglukosemenge, die unmittelbar der Glukose entstammt, die aus Stärke gewonnen wurde.

17 Nunmehr ist zu prüfen, ob diese Methode auch im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker angewandt werden kann.

18 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Isoglukoseerzeugung ebenso wie die Zuckererzeugung im Rahmen dieser gemeinsamen Marktorganisation einer Quotenregelung unterliegt, die durch Artikel 24 der Verordnung Nr. 1785/81 eingeführt wurde. Zu dieser Regelung gehört ein System von Abgaben, die die Finanzierung des Absatzes überschüssiger Süssungsmittel ermöglichen sollen. Um eine harmonische und wirksame Anwendung der Quotenregelung zu gewährleisten, wurde durch die Verordnung Nr. 1443/82 eine Methode zur Feststellung der Erzeugung sowohl von Saccharosesirup als auch von Isoglukose eingeführt. Nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 434/84 ist die Isoglukoseerzeugung festzustellen durch

"a) körperliche Volumenmessung des Erzeugnisses tel quel

und

b) Bestimmung des Trockenstoffgehalts nach der refraktometrischen Methode,

und zwar unmittelbar nach dem Stadium der Isomerisierung und vor jedem weiteren Vorgang zur Trennung ihrer Glukose- und Fruktosekomponenten oder vor jeglichem Vermischungsvorgang".

19 Nach dieser Bestimmung müssen somit die festgestellten Isoglukosemengen im Hinblick auf die Quoten eines Unternehmens im Anschluß an jedes Isomerisierungsstadium und vor jeglicher Trennung oder Vermischung der Isoglukosekomponenten mit anderen Erzeugnissen erfasst werden. Sie verlangt damit die Berücksichtigung sämtlicher erzeugter Isoglukosemengen, einschließlich derjenigen, die im Verfahren der Herstellung von Isoglukose mit hohem Fruktosegehalt in einem Zwischenstadium insbesondere aus wiederverwendeter Glukose hergestellt werden.

20 Diese Auslegung ist auch im Hinblick auf die Ziele der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker getroffenen Regelung geboten.

21 Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79 (Roquette frères/Rat, Slg. 1980, 3333) und vom 30. September 1982 in der Rechtssache 108/81 (Amylum/Rat, Slg. 1982, 3107) bereits entschieden hat, ist die Quotenregelung im Rahmen der Agrarpolitik unter Berücksichtigung der Gleichartigkeit und der gegenseitigen Abhängigkeit des Zucker- und des Isoglukosemarkts getroffen worden. Aus der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1785/81 ergibt sich nämlich, daß Isoglukose ein direktes Substitutionserzeugnis für fluessigen Zucker ist, der durch Verarbeitung von Zuckerrüben oder Zuckerrohr gewonnen wird.

22 Allerdings ist eine solche Substitution unter Bedingungen der Gleichheit, wie sie die Quotenregelung gewährleisten soll, nur dann möglich, wenn diese beiden Erzeugnisse ähnliche Eigenschaften besitzen.

23 Bei fluessigem Zucker und der aus der ersten Isomerisierung von Glukose stammenden Isoglukose ist dies der Fall. Wie bereits ausgeführt wurde, besitzen diese beiden Erzeugnisse nämlich die gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften und insbesondere die gleiche Süßkraft.

24 Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, besitzt Isoglukose mit hohem Fruktosegehalt dagegen am Ende der Wiederverwendung einen Fruktosegehalt und damit eine Süßkraft, die fast doppelt so hoch sind wie die von Zucker.

25 Wenn nur die Endproduktion von Isoglukose mit hohem Fruktosegehalt zum Zweck der Anrechnung auf die Quoten erfasst würde, würden die Erzeuger solcher Isoglukose somit bei gleichen Mengen über ein Erzeugnis mit höherer Süßkraft verfügen. Da die Erzeugung von Isoglukose aber, wie der Gerichtshof bereits in den genannten Urteilen vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache Roquette und vom 30. September 1982 in der Rechtssache Amylum festgestellt hat, zum Anstieg der Zuckerüberschüsse beiträgt, würde dies zusätzliche Überschüsse im Zuckersektor hervorrufen, ohne daß sich die Erzeuger von Isoglukose mit hohem Fruktosegehalt an der Finanzierung ihres Absatzes beteiligten. Diese Berechnungsweise würde somit den Wettbewerb zwischen ihrem Erzeugnis und Zucker verfälschen. Der Wettbewerb zwischen den Isoglukoseerzeugern würde ebenfalls beeinträchtigt, je nachdem, ob sie das Wiederverwendungsverfahren einsetzen oder nicht.

26 Daraus ergibt sich, daß die Feststellung der Isoglukoseerzeugung im Rahmen der Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1443/82 in der Fassung der Verordnung Nr. 434/84 nach jedem Isomerisierungsvorgang und vor jeder weiteren Behandlung des Erzeugnisses erfolgen muß.

27 Aus diesen Erwägungen folgt, daß die Bestimmung der Isoglukoseerzeugung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Zucker jeweils verschiedenen Zwecken dient. Es ist daher nicht geboten, diese Erzeugung in beiden Bereichen in der gleichen Weise zu erfassen.

28 Dem vorlegenden Gericht ist somit zu antworten, daß die Isoglukoseerzeugung zur Ermittlung des Betrags der Erstattungen bei der Erzeugung, den die Isoglukosehersteller gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1761/77 der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3609/84 der Kommission vom 20. Dezember 1984 zurückzuzahlen haben, einerseits und zur Gewährleistung der Einhaltung der Quoten sowie zur Berechnung der Abgaben, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 434/84 der Kommission vom 9. Februar 1984 zu zahlen sind, andererseits nicht anhand der gleichen Berechnungsmethode festgestellt werden darf.

Zur Frage nach der Berechnung der auf die Quotenregelung anzurechnenden Isoglukoseerzeugung im Fall wiederholter Isomerisierungen der Isoglukose

29 Mit seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob die Quotenregelung auch für Zwischenisomerisierungen gilt, wie sie die Klägerin bei Isoglukose vornimmt, um eine Isoglukose mit höherer Süßkraft zu erlangen.

30 Diese Frage bezieht sich auf das von der Klägerin seit dem 1. Oktober 1985 eingesetzte Herstellungsverfahren. Nach Ansicht der Klägerin stellt die Mischung aus Glukose und 10 Gewichtshundertteilen Fruktose eine Isoglukose im Sinne von Artikel 2 der durch die Verordnung Nr. 434/84 geänderten Verordnung Nr. 1443/82 dar. Da diese Isoglukose bereits bei ihrer Erzeugung erfasst worden sei, müsse sie von der Bemessungsgrundlage für die Abgaben abgezogen werden, um eine doppelte Abgabenerhebung zu vermeiden.

31 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1443/82 in der Fassung der Verordnung Nr. 434/84 lautet: "Im Sinne der Artikel 26 bis 29 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist unter Isoglukoseerzeugung die Gesamtmenge des Erzeugnisses zu verstehen, das aus Glukose oder Glukosepolymeren gewonnen wird, mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fruktose, ungeachtet seines Fruktosegehalts über diesen Grenzwert hinaus, ausgedrückt in Trockenstoffgehalt und gemäß Absatz 2 festgestellt."

32 Diese Definition setzt nicht voraus, daß die Isoglukose aus reiner Glukose erzeugt wird. Sie umfasst somit auch Isoglukose, die aus Glukose erzeugt wurde, die mit anderen Stoffen wie Fruktose vermischt wurde.

33 Diese Auslegung entspricht im übrigen als einzige dem Zweck der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker getroffenen Quotenregelung. Die Isomerisierung einer Mischung aus Glukose und Fruktose führt nämlich ebenso wie die Isomerisierung wiederverwendeter Glukose zur Erzeugung von Isoglukose mit hohem Fruktosegehalt. Wenn es einem Erzeuger von Isoglukose mit hohem Fruktosegehalt gestattet wäre, von den von ihm vertriebenen Mengen die von ihm als Zwischenprodukt erzeugten Isoglukosemengen abzuziehen, würde nur noch die Isoglukose mit sehr hoher Süßkraft auf seine Quote angerechnet, so daß das Gleichgewicht zerstört würde, das der Gemeinschaftsgesetzgeber zwischen den verschiedenen Erzeugern von Süssungsmitteln schaffen wollte.

34 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 in der Fassung der Verordnung Nr. 434/84 der Kommission dahin auszulegen ist, daß bei jedem weiteren Isomerisierungsvorgang eines Glukosesirups, der nach einer ersten Isomerisierung, bezogen auf den Trockenstoff, mindestens 10 Gewichtshundertteile Fruktose enthält, eine Isoglukoseerzeugung stattfindet, die auf die in der Verordnung Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker vorgesehene Quotenregelung anzurechnen ist, sofern diese Vorgänge zu einer Erhöhung des Fruktosegehalts des Enderzeugnisses führen.

Zur Frage nach der Anrechnung von Isoglukose, die als Zwischenerzeugnis in die Herstellung anderer Erzeugnisse eingeht, auf die Quotenregelung

35 Mit seiner dritten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob als Zwischenerzeugnis zur Herstellung anderer Erzeugnisse wie Lävulose oder Mannit verwendete Isoglukose unter die durch die Verordnung Nr. 1785/81 eingeführten Quoten fällt.

36 Hierzu genügt die Feststellung, daß diese Verordnung Zucker der Quotenregelung unterwirft, ohne danach zu unterscheiden, ob er als Zwischenerzeugnis oder als Enderzeugnis verwendet wird. Da die für Zucker und für Isoglukose geltenden Regelungen gleich sind, darf eine solche Unterscheidung bei Isoglukose nicht eingeführt werden.

37 Hinzu kommt, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, daß Artikel 31 der Verordnung Nr. 1785/81 dem Rat die Befugnis vorbehält, Isoglukose, die zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse verwendet wird, durch ein spezielles Verfahren von der Quotenregelung auszunehmen, so daß Isoglukose, die nicht Gegenstand einer entsprechenden Regelung des Rates ist, der Quotenregelung unterfällt, selbst wenn sie zur Herstellung eines anderen Stoffs bestimmt ist.

38 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß Artikel 24 der Verordnung Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 dahin auszulegen ist, daß unter die Isoglukosequoten auch solche Isoglukose fällt, die als Zwischenerzeugnis verwendet wird, d. h. als Erzeugnis, das zur Herstellung eines anderen zum Verkauf bestimmten Erzeugnisses dient und am Ende des Herstellungsvorgangs nicht mehr vorhanden ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

39 Die Auslagen der französischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen,

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de grande instance Paris mit Urteil vom 6. Juni 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Isoglukoseerzeugung darf zur Ermittlung des Betrags der Erstattungen bei der Erzeugung, den die Isoglukosehersteller gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1761/77 der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3609/84 der Kommission vom 20. Dezember 1984 zurückzuzahlen haben, einerseits und zur Gewährleistung der Einhaltung der Quoten sowie zur Berechnung der Abgaben, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 434/84 der Kommission vom 9. Februar 1984 zu zahlen sind, andererseits nicht anhand der gleichen Berechnungsmethode festgestellt werden.

2) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 434/84 der Kommission ist dahin auszulegen, daß bei jedem weiteren Isomerisierungsvorgang eines Glukosesirups, der nach einer ersten Isomerisierung, bezogen auf den Trockenstoff, mindestens 10 Gewichtshundertteile Fruktose enthält, eine Isoglukoseerzeugung stattfindet, die auf die in der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker vorgesehene Quotenregelung anzurechnen ist, sofern diese Vorgänge zu einer Erhöhung des Fruktosegehalts des Enderzeugnisses führen.

3) Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 ist dahin auszulegen, daß unter die Isoglukosequoten auch solche Isoglukose fällt, die als Zwischenerzeugnis verwendet wird, d. h. als Erzeugnis, das zur Herstellung eines anderen zum Verkauf bestimmten Erzeugnisses dient und am Ende des Herstellungsvorgangs nicht mehr vorhanden ist.

Ende der Entscheidung

Zurück