Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.1991
Aktenzeichen: C-213/91 R
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 1304/91/EWG, VO Nr. 1035/72/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 173
EWGV Art. 185
VO Nr. 1304/91/EWG Art. 1
VO Nr. 1035/72/EWG Art 14d
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Dringlichkeit einer beantragten Aussetzung des Vollzugs ist danach zu beurteilen, ob eine Aussetzung notwendig ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Dieser Partei obliegt es jedoch, nachzuweisen, daß sie den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache nicht abwarten kann, ohne persönlich einen Schaden zu erleiden, der für sie schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen haben würde.

Ein finanzieller Schaden ist - abgesehen von aussergewöhnlichen Situationen - nicht als irreparabel anzusehen, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 18. OKTOBER 1991. - ABERTAL SAT LTDA UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - SONDERMASSNAHMEN FUER SCHALENFRUECHTE UND JOHANNISBROT - AENDERUNG DER DURCHFUEHRUNGSBESTIMMUNGEN. - RECHTSSACHE C-213/91 R.

Entscheidungsgründe:

1 Die Abertal SAT Ltda und 19 weitere spanische Erzeugerorganisationen haben mit Klageschrift, die am 10. August 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 *bsatz 2 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1304/91 der Kommission vom 17. Mai 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 der Kommission vom 18. Juli 1989 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot gemäß Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates (ABl. L 123, S. 27) beantragt.

2 Die Antragstellerinnen haben ferner mit besonderem Schriftsatz, der am 12. August 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag die Aussetzung des Vollzugs der genannten Bestimmung der Verordnung der Kommission beantragt, bis der Gerichtshof in der Hauptsache entschieden hat.

3 Die Kommission hat am 2. September 1991 eine schriftliche Stellungnahme zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht, und die Parteien haben am 23. September 1991 mündlich verhandelt.

4 Vor einer Prüfung der Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung sind der rechtliche Rahmen des Rechtsstreits und der Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache kurz darzustellen.

5 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 789/89 des Rates vom 20. März 1989 mit Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine Gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 85, S. 3) wurde in die Verordnung Nr. 1035/72 ein Titel IIa eingefügt, der später geändert wurde.

6 In Titel IIa der Verordnung Nr. 1035/72 sind bestimmte Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot vorgesehen, die nach den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 789/89 dazu dienen, strukturellen Schwächen des Marktes für diese Erzeugnisse abzuhelfen, da dieser Markt in bezug auf die technischen und kommerziellen Voraussetzungen erhebliche Schwächen zeigt, was sowohl für die technischen Produktionsbedingungen - Vielzahl von Kleinbetrieben und sehr geringe Mechanisierung - als auch für die Vermarktungsbedingungen gilt.

7 Bei den vorgesehenen Beihilfemaßnahmen handelt es sich insbesondere um eine zusätzliche Pauschalbeihilfe als Anreiz für die Gründung von Erzeugerorganisationen (Artikel 14a der Verordnung Nr. 1035/72), eine Sonderbeihilfe für diese Erzeugerorganisationen zur Bildung eines Fonds (Artikel 14c der Verordnung Nr. 1035/72) und schließlich eine Beihilfe für die Verwirklichung von Plänen zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung, die diese Erzeugerorganisationen vorlegen und die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats genehmigt werden müssen (Artikel 14d der Verordnung Nr. 1035/72).

8 Die Pläne zur Verbesserung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung haben "die Verbesserung der Qualität der Erzeugung durch Sortenumstellung oder durch Anbauverbesserung auf homogenen, nicht verstreuten Anbauflächen und gegebenenfalls auch die Verbesserung der Vermarktung" zum Ziel.

9 Gemäß Artikel 14d der Verordnung Nr. 1035/72 wird für die Durchführung der genehmigten Pläne eine Gemeinschaftsbeihilfe von 45 % gewährt, wenn ihre Finanzierung zu 45 % von den Erzeugerorganisationen und zu 10 % vom Mitgliedstaat übernommen wird. Für die Gemeinschaftsbeihilfe und für den Zuschuß des Mitgliedstaats gilt ein Hoechstbetrag; sie werden für einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt.

10 Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Verbesserungspläne sowie unter anderem die Einzelheiten der Gewährung der Beihilfe zum Zweck ihrer Durchführung sind in der Verordnung Nr. 2159/89 festgesetzt. Diese Verordnung der Kommission wurde erstmals durch die Verordnung (EWG) Nr. 3403/89 der Kommission vom 13. November 1989 (ABl. L 328, S. 23) geändert. Durch diese Verordnung wurde die Möglichkeit eingeführt, Vorschüsse auf die Beihilfe zur Durchführung der Verbesserungspläne zu erhalten.

11 Durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 1304/91 wurden bestimmte Änderungen der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2159/89 in der geänderten Fassung vorgenommen, die die Antragstellerinnen als Erzeugerorganisationen, die über genehmigte Verbesserungspläne verfügen, als ihnen gegenüber rechtswidrig erachten.

12 Zunächst ändert die streitige Verordnung Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2159/89, der Anträge auf Änderung bereits genehmigter Pläne regelt. Über diese Änderungsanträge, die auf technischen Gründen oder auf dem Wunsch nach einer Vergrösserung der vom Plan erfassten Fläche beruhen - der seinerseits durch eine wachsende Mitgliedszahl der Erzeugerorganisation bedingt ist - entschied die zuständige nationale Behörde unter denselben Voraussetzungen, die für die ursprüngliche Genehmigung des Verbesserungsplans galten. Nach der geänderten Fassung der Bestimmung kann ein Antrag auf Änderung eines bereits genehmigten Plans, der auf dem Wunsch nach einer Vergrösserung der vom Plan erfassten Fläche beruht, nur einmal und erst ab dem vierten Jahr nach der Genehmigung des Plans gestellt werden. Diese Frist ist nach der Begründungserwägung der streitigen Verordnung vorzusehen, um die Wirtschaftlichkeit der betreffenden Organisation festzustellen und eine Bilanz über die Durchführung ihres Verbesserungsplans ziehen zu können.

13 Zweitens wird durch die streitige Verordnung Artikel 19 der Verordnung Nr. 2159/89 geändert, der die Auszahlung der Gemeinschaftsbeihilfe für die Verbesserungspläne regelt. Um diese Gemeinschaftsbeihilfe erhalten zu können, müssen die begünstigten Erzeugerorganisationen nach jedem Bezugszeitraum bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde einen Antrag stellen. Die Beihilfeanträge sind zusammen mit den Rechnungen und allen sonstigen Belegen einzureichen. Durch die Änderung wird klargestellt, daß die Beihilfeanträge alle Angaben enthalten müssen, die zur Bestimmung der Lage des Anpflanzungsteils notwendig sind, auf dem die jeweiligen Arbeiten innerhalb der betreffenden Jahresfrist durchgeführt werden; auf den Rechnungen und Belegen ist der Anpflanzungsteil genau auszuweisen, der Gegenstand dieser Arbeiten ist. Diese Angaben dienen nach den Begründungserwägungen der streitigen Verordnung dazu, daß sich der Fortgang der Arbeiten auf der gesamten eingeplanten Anpflanzung anhand der eingereichten Belege verfolgen und überprüfen lässt.

14 Drittens wird durch die streitige Verordnung Artikel 22a Absatz 3 der Verordnung Nr. 2159/89 geändert, der die Vorschüsse auf die jährliche Beihilfe zur Verwirklichung der Verbesserungspläne regelt. Der Hoechstbestrag des Vorschusses, der 80 % der finanziellen Gesamtbeteiligung des Mitgliedstaats und der Gemeinschaft an den veranschlagten jährlichen Kosten für die Durchführung des Plans betrug, wurde auf 50 % der jährlichen finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft herabgesetzt, wobei die Gewährung des Vorschusses von der tatsächlichen Zahlung von mindestens 50 % der Beteiligung des Mitgliedstaats abhängig gemacht wurde. Um den Vorschuß zu erhalten, müssen die begünstigten Organisationen den Nachweis vorlegen, daß mit der Durchführung der jährlichen Tranche begonnen wurde. Dieser Nachweis musste sich auf mindestens 20 % der geschätzten jährlichen Kosten erstrecken, durch die streitige Verordnung wurde dieser Prozentsatz jedoch auf mindestens 50 % erhöht. Schließlich dürfen Vorschüsse nach der geänderten Bestimmung erst dann gewährt werden, wenn alle Zahlungen für die vorherige Tranche nach den Bedingungen unter anderem des Artikels 19 der geänderten Verordnung Nr. 2159/89 vorgenommen worden sind. Diese Änderungen der Zahlungsbedingungen für die Vorschüsse sollen nach den Begründungserwägungen der streitigen Verordnung die sachgerechte Verwendung der Gemeinschaftsmittel sicherstellen.

15 Die Änderungen traten gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1304/91 am 21. Mai 1991 in Kraft.

16 Nach Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen bei dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.

17 Gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung setzt ein Beschluß, durch den die Aussetzung des Vollzugs der Handlung eines Organs angeordnet wird, das Vorliegen von Umständen voraus, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner muß die Notwendigkeit der beantragten Aussetzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht sein.

18 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Dringlichkeit einer beantragten Aussetzung danach zu beurteilen, ob eine Aussetzung notwendig ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Dieser Partei obliegt es jedoch, nachzuweisen, daß sie den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache nicht abwarten kann, ohne persönlich einen Schaden zu erleiden, der für sie schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen haben würde.

19 In bezug auf die Änderung des Artikels 19 der Verordnung Nr. 2159/89 machen die Antragstellerinnen geltend, daß die Verpflichtung, Rechnungen und Belege vorzulegen, auf denen der Anpflanzungsteil genau auszuweisen sei, der Gegenstand der betreffenden Arbeiten gewesen sei, bei den nächsten Anträgen auf die jährliche Beihilfe unmöglich zu erfuellen sei. Da keine Übergangsmaßnahme vorgesehen sei, betreffe diese Verpflichtung rückwirkend bereits ausgestellte Rechnungen und Rechnungen für Arbeiten, die bereits ausgeführt seien, ohne daß der Anpflanzungsteil genau ausgewiesen sei, der Gegenstand dieser Arbeiten gewesen sei. Da die Antragstellerinnen diese Verpflichtung nicht erfuellen könnten, könnten sie weder die vollständige Auszahlung der Beihilfe für das laufende Ausführungsjahr, oder sogar, wenn der Antrag noch nicht gestellt worden sei, für das abgelaufene Ausführungsjahr, noch den Vorschuß für das folgende Ausführungsjahr erhalten. Die Durchführung der Verbesserungspläne und die Existenzfähigkeit der Antragstellerinnen würden hierdurch gefährdet.

20 Aus der Stellungnahme der Kommission geht jedoch hervor, daß die Verpflichtung, den betreffenden Anpflanzungsteil auszuweisen, nur für Rechnungen und Belege gilt, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1304/91 ausgestellt wurden. Bei der Anhörung der Parteien hat die Kommission ferner erklärt, sie sei der Ansicht, daß die neue Regelung nicht auf Rechnungen anwendbar sei, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1304/91 ausgestellt worden seien, jedoch Arbeiten beträfen, für die keine genaue Angabe des betreffenden Anpflanzungsteils mehr möglich sei.

21 In bezug auf die Änderung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2159/89 machen die Antragstellerinnen geltend, daß das Verbot, die Vergrösserung einer von einem genehmigten Plan erfassten Anpflanzung wegen einer Erhöhung der Mitgliederzahl der Erzeugerorganisation diejenigen ihrer Mitglieder treffe, die nicht von Anfang an an den Verbesserungsplänen hätten teilnehmen wollen, jedoch später daran teilzunehmen beabsichtigt hätten. Da die Mitglieder gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d verpflichtet seien, der Erzeugerorganisation mindestens drei Jahre lang anzugehören, führe das Verbot, die von den Plänen erfasste Fläche zu vergrössern, zu schweren Spannungen zwischen den Mitgliedern. Ferner müssten die Erzeuger, die noch nicht Mitglieder einer Organisation seien, bestrebt sein, um an einem Verbesserungsplan teilnehmen und die Beihilfe erhalten zu können, weitere Organisationen zu schaffen und die Ausarbeitung und Genehmigung neuer Pläne zu fördern, was zu einer Vergeudung menschlicher Arbeitskraft und einem Übermaß bürokratischer Vorgänge führe.

22 Dieser Schaden kann, selbst unterstellt, daß er den Antragstellerinnen selbst entstanden ist, keinesfalls als hinreichend schwer angesehen werden, um eine Aussetzung zu rechtfertigen.

23 In bezug auf die Änderung des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2159/89 machen die Antragstellerinnen geltend, daß diese nicht nur eine Verringerung des Betrags der Vorschüsse mit sich bringe, sondern auch eine zeitliche Verzögerung ihrer Zahlung. Die Finanzierung der Durchführung der Verbesserungspläne belaste also in einer nicht vorhersehbaren Weise die Organisationen selber stärker. Bestimmte Organisationen seien auf diese Weise verpflichtet, Kreditinstitute in Anspruch zu nehmen, um ihren Verpflichtungen zu genügen, so daß sich ihre Belastungen vergrösserten. Die Erzeugerorganisationen seien gezwungen, ihre Verbesserungspläne zu überprüfen, um sie weniger anspruchsvoll zu gestalten, und einige Erzeuger, die die Erhöhung ihrer Belastungen nicht tragen könnten, müssten ihre bereits in Durchführung befindlichen Pläne zurückziehen. Entgegen dem Zweck der betreffenden Regelung führe dies zu einer Verringerung der Produktivität und zu einem Verlust an Wettbewerbsfähigkeit. Es könne auch zu einer Aufgabe von Grundstücken führen, die eine Verschlechterung der Ländereien mit einem erhöhten Brandrisiko verursache.

24 Die Erhöhung der finanziellen Belastungen, die die Antragstellerinnen geltend machen, ist ein finanzieller Schaden. Ein solcher Schaden ist - abgesehen von aussergewöhnlichen Situationen - nicht als irreparabel anzusehen, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand. Zu der von den Antragstellerinnen angeführten Gefahr, daß die Vergrösserung der finanziellen Belastungen weitere nicht wiedergutzumachende Folgen nach sich ziehen könne, ist festzustellen, daß das Bestehen einer solchen Gefahr nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist, um eine Aussetzung zu rechtfertigen.

25 Nach allem ist der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nicht dringlich.

26 Daher ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, ohne daß das Vorbringen der Kommission geprüft zu werden braucht, wonach dieser Antrag wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Klage in der Hauptsache unzulässig sei.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT

beschlossen:

1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 18. Oktober 1991.

Ende der Entscheidung

Zurück