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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.1995
Aktenzeichen: C-216/94
Rechtsgebiete: Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen


Vorschriften:

Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen Art. 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 13. JULI 1995. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG - RICHTLINIE 89/48/EWG - ANERKENNUNG DER HOCHSCHULDIPLOME, DIE EINE MINDESTENS DREIJAEHRIGE BERUFSAUSBILDUNG ABSCHLIESSEN. - RECHTSSACHE C-216/94.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. Juli 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16; im folgenden: die Richtlinie), nachzukommen, hilfsweise, indem es der Kommission diese Maßnahmen nicht mitgeteilt hat.

2 Gegenstand der Richtlinie ist insbesondere die Einführung einer allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Diplome in allen Mitgliedstaaten. Nach Artikel 12 Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese Frist ist am 4. Januar 1991 abgelaufen.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über nationale Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie erhalten hatte und auch nicht über andere Informationen verfügte, denen sie hätte entnehmen können, daß das Königreich Belgien die Richtlinie umgesetzt hatte, forderte sie die Regierung dieses Mitgliedstaats mit Schreiben vom 28. Juni 1991 auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Stellung zu nehmen.

4 Nachdem der belgischen Regierung auf ihren Antrag eine Verlängerung dieser Frist um einen Monat gewährt worden war, antwortete die Regierung mit Schreiben vom 14. Oktober 1991, daß eine Reihe von Vorschriften vorbereitet werde, um die Umsetzung der Richtlinie zu ermöglichen.

5 Da die Kommission keine weiteren Informationen erhielt, richtete sie am 6. November 1992 gemäß Artikel 169 Absatz 2 des Vertrages eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die belgische Regierung. In dieser Stellungnahme führte die Kommission aus, daß das Königreich Belgien gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstossen habe, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie getroffen und/oder ihr diese Maßnahmen nicht mitgeteilt habe. Ausserdem forderte sie die Regierung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nachzukommen.

6 Da auf diese Stellungnahme keine Antwort erfolgte, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

7 Die belgische Regierung hat ihrer Klagebeantwortung, die am 27. September 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, den Text des Gesetzes vom 29. April 1994 (Moniteur belge vom 20. Juli 1994) beigefügt, das den König ermächtigt, durch vom Ministerrat beschlossene Verordnung Maßnahmen zur Erfuellung der Verpflichtungen aus der Richtlinie zu treffen. Nach Auffassung der Regierung ist die Richtlinie durch dieses Gesetz in belgisches Recht umgesetzt worden. Sie fügt jedoch hinzu, daß in bestimmten Sektoren Durchführungsmaßnahmen getroffen worden seien, daß aber weitere Durchführungsmaßnahmen noch erlassen werden müssten.

8 Die Kommission vertritt zunächst die Auffassung, daß das Gesetz vom 29. April 1994 keine angemessene Umsetzung der Richtlinie darstellen könne, da es lediglich eine Ermächtigung zum Erlaß von Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie enthalte. Jedenfalls sei ihr dieses Gesetz erst am 22. September 1994, d. h. nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angegebenen Frist, mitgeteilt worden.

9 Die Kommission führt sodann aus, daß die belgische Regierung selbst anerkenne, daß die Maßnahmen, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich seien, noch nicht in allen Sektoren getroffen worden seien. Jedenfalls sei ihr keine Maßnahme zur Durchführung des Gesetzes vom 29. April 1994 mitgeteilt worden.

10 Aus den Akten geht hervor, daß das Königreich Belgien am 4. Januar 1991, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie, noch keine Maßnahme zur Durchführung der Richtlinie erlassen hatte.

11 Unter diesen Umständen ist die insoweit von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung festzustellen.

12 Folglich ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, nachzukommen.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

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