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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: C-232/01
Rechtsgebiete: EGV, Königlichen Verordnung vom 31. Dezember 1953 zur Regelung der Zulassung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (Belgien), Königliche Verordnung vom 10. Juli 2001


Vorschriften:

EGV Art. 10
EGV Art. 39
Königlichen Verordnung vom 31. Dezember 1953 zur Regelung der Zulassung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (Belgien) Art. 3 Abs. 1
Königliche Verordnung vom 10. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen (Belgien)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 39 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der Fahrzeuge in seinem Gebiet nur dann am Verkehr teilnehmen dürfen, wenn sie zuvor auf den Namen ihres Eigentümers zugelassen sind und dieser, falls es sich um eine juristische Person handelt, in diesem Mitgliedstaat seinen Sitz hat und über eine Mehrwertsteuernummer verfügt, und die es daher einem in diesem Staat wohnenden Arbeitnehmer untersagt, im Gebiet dieses Staates ein Fahrzeug zu benutzen, das in einem zweiten, angrenzenden Mitgliedstaat zugelassen ist, einer in diesem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Leasinggesellschaft gehört und dem Arbeitnehmer von seinem ebenfalls in diesem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer nämlich im ersten Mitgliedstaat keine Zulassung des Fahrzeugs erhalten, weil er nicht dessen Eigentümer ist, und der Eigentümer, nämlich die Leasinggesellschaft, kann sie auch nicht erhalten, weil er nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort nicht über eine Mehrwertsteuernummer verfügt, die für die Zulassung des Fahrzeugs erforderlich ist. Daraus ergibt sich, dass es für einen Arbeitnehmer, der in diesem Mitgliedstaat wohnt und das Fahrzeug bei seiner Arbeit und für die Heimfahrt am Wochenende benutzt, unmöglich ist, von der Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs, das einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Person gehört, zu profitieren. Desgleichen kann eine solche Regelung einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber veranlassen, auf die Einstellung eines in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Arbeitnehmers wegen der höheren Kosten und des Verwaltungsaufwands, die mit einer solchen Einstellung verbunden sind, zu verzichten.

Eine solche Maßnahme, die bewirkt, dass ein Arbeitnehmer an der Inanspruchnahme bestimmter Vorteile wie u. a. der Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs gehindert wird, ist daher geeignet, ihn davon abzuhalten, sein Herkunftsland zu verlassen und sein Recht auf Freizügigkeit wahrzunehmen.

( vgl. Randnrn. 18-21, 26 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 2. Oktober 2003. - Strafverfahren gegen Hans van Lent. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Politierechtbank te Mechelen - Belgien. - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Leasing von Fahrzeugen - Zulassungspflicht für ein Fahrzeug im Mitgliedstaat der Wohnung des Arbeitnehmers. - Rechtssache C-232/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-232/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Politierechtbank Mechelen (Belgien) in dem bei dieser anhängigen Strafverfahren gegen

Hans van Lent

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 39 EG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward, P. Jann, S. von Bahr (Berichterstatter) und A. Rosas,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der belgischen Regierung, zunächst vertreten durch F. van de Craen, dann durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,

- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde und J. Bering Liisberg als Bevollmächtigte,

- der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von P. Whipple, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Lier und M. Patakia als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der dänischen Regierung, vertreten durch J. Bering Liisberg, der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch P. Whipple, und der Kommission, vertreten durch H. van Lier, in der Sitzung vom 10. Oktober 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Dezember 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Politierechtbank Mechelen hat mit Beschluss vom 11. Juni 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juni 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 10 EG und 39 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

2 Herr van Lent ist belgischer Staatsangehöriger und wohnt in der Gemeinde Putte (Belgien).

3 Im Rahmen einer Straßenkontrolle am Sonntag, dem 22. August 1999, in Willebroek (Belgien) wurde festgestellt, dass Herr van Lent mit einem Personenwagen unterwegs war, der ein luxemburgisches Nummernschild trug.

4 Das Fahrzeug war auf den Namen der Axus Luxembourg SA, einer Leasinggesellschaft mit Sitz in Luxemburg, zugelassen, die offenbar keinen Sitz in Belgien hat. Herr van Lent gab an, dass er als Ingenieur bei der EDS SA mit Sitz in Bascharage (Luxemburg) (im Folgenden: EDS) arbeite, die ihm das Leasingfahrzeug zur Verfügung gestellt habe, und dass er dafür keine Vergütung oder Miete zahlen müsse. Die EDS habe auch einen Sitz in Antwerpen (Belgien).

5 Der Procureur des Konings beschuldigte Herrn van Lent, unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der Königlichen Verordnung vom 31. Dezember 1953 zur Regelung der Zulassung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (Belgisch Staatsblad vom 9. Januar 1954, S. 87) in ihrer durch die Königliche Verordnung vom 27. Dezember 1993 (Belgisch Staatsblad vom 18. Januar 1994, S. 954) geänderten Fassung (im Folgenden: Königliche Verordnung vom 31. Dezember 1953) auf einer öffentlichen Straße ein Fahrzeug geführt zu haben, das nicht zuvor auf den Namen seines Eigentümers in Belgien zugelassen worden war.

6 Diese Bestimmung lautet wie folgt:

Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sind zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zugelassen, wenn sie zuvor auf Antrag und im Namen ihres Eigentümers in dem in Artikel 2 genannten Verzeichnis der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger registriert worden sind...."

7 Nach Artikel 4 der Königlichen Verordnung vom 31. Dezember 1953 ist der Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs mit einem Formular, das, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, u. a. seine Mehrwertsteuernummer oder, wenn er eine solche nicht hat, seine nationale Registernummer und die vollständige Adresse seines Firmensitzes in Belgien enthält, an das Straßenverkehrsamt zu richten.

8 Die Königliche Verordnung vom 31. Dezember 1953 wurde durch die Königliche Verordnung vom 10. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen (Belgisch Staatsblad vom 8. August 2001, S. 27022, im Folgenden: Königliche Verordnung vom 20. Juli 2001) aufgehoben. Nach Artikel 10 Absatz 1 der Königlichen Verordnung vom 20. Juli 2001 ist der Benutzer eines Fahrzeugs nunmehr berechtigt, dieses Fahrzeug in Belgien erneut zulassen zu lassen, falls der Eigentümer des Fahrzeugs dies nicht tun kann. Diese neue Regelung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

9 In der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2000 vor der Politierechtbank Mechelen erklärte Herr van Lent, dass er nur in Luxemburg für die EDS arbeite, aber auch an einigen Sitzungen in Antwerpen teilnehme. Er gab außerdem an, dass er das Fahrzeug auch zu privaten Zwecken für die Heimfahrt und am Wochenende benutze.

10 Vor diesem Gericht machte Herr van Lent geltend, dass Artikel 3 Absatz 1 der Königlichen Verordnung vom 31. Dezember 1953 gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere den durch den Vertrag von Rom gewährleisteten Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer", verstoße.

Vorabentscheidungsfrage

11 Da die Politierechtbank Mechelen der Auffassung war, dass der Rechtsstreit tatsächlich eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffe, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht die Gemeinschaftsregelung, insbesondere die Artikel 39 EG (früher Artikel 48 EG-Vertrag) und 10 EG (früher Artikel 5 EG-Vertrag), Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, wonach ein Fahrzeug zugelassen sein muss, das 1. einer in einem angrenzenden Mitgliedstaat niedergelassenen Leasinggesellschaft gehört und vom Arbeitgeber des Benutzers (d. h. eines Arbeitnehmers), der 2. im erstgenannten Mitgliedstaat, und zwar etwa 200 km vom Arbeitsplatz entfernt, wohnt, geleast wird, wenn 3. der Arbeitnehmer während der Woche in diesem Mitgliedstaat wohnt und das Fahrzeug sowohl zur Erfuellung seines Arbeitsvertrags als auch in seiner Freizeit einschließlich der Wochenenden und der Urlaubszeiten benutzt?

Zur Vorabentscheidungsfrage

12 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 39 EG einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats wie der vorliegenden entgegensteht, die es einem in diesem Staat wohnenden Arbeitnehmer untersagt, im Gebiet dieses Staates ein Fahrzeug zu benutzen, das in einem zweiten, angrenzenden Mitgliedstaat zugelassen ist, einer in diesem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Leasinggesellschaft gehört und dem Arbeitnehmer von seinem ebenfalls in diesem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

13 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten bei der fehlenden Harmonisierung in diesem Bereich zwar berechtigt sind, die Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen festzusetzen, die in ihrem Gebiet am Verkehr teilnehmen, dass die getroffenen Maßnahmen aber nicht dem Anwendungsbereich der Artikel 10 EG und 39 EG entzogen sind (in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-121/00, Slg. 2002, I-9193, Randnr. 34).

14 Jeder Gemeinschaftsangehörige, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, fällt unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Artikels 39 EG (Urteile vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/92, Scholz, Slg. 1994, I-505, Randnr. 9, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 76).

15 Außerdem sollen nach ständiger Rechtsprechung sämtliche Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-302/98, Sehrer, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 32, und De Groot, Randnr. 77).

16 Insoweit ist festzustellen, dass Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit darstellen, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteil de Groot, Randnr. 78).

17 Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass Artikel 3 der Königlichen Verordnung vom 31. Dezember 1953 es verbietet, in Belgien unter Umständen, wie sie hier gegeben sind, mit einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen.

18 Zum anderen scheint tatsächlich aus den Artikeln 3 und 4 der Königlichen Verordnung vom 31. Dezember 1953 hervorzugehen, dass der Arbeitnehmer, nämlich Herr van Lent, in Belgien keine Zulassung des Fahrzeugs erhalten könnte, weil er nicht dessen Eigentümer ist, und dass der Eigentümer, nämlich die Leasinggesellschaft, sie auch nicht erhalten könnte, weil er nicht in Belgien niedergelassen ist und nicht über eine belgische Mehrwertsteuernummer verfügt, die für die Zulassung des Fahrzeugs erforderlich ist.

19 Wie der Generalanwalt in Nummer 23 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich daraus in der Tat, dass es für einen Arbeitnehmer in der Lage von Herrn van Lent, der in Belgien wohnt und das Fahrzeug bei seiner Arbeit und für die Heimfahrt nach Belgien am Wochenende benutzt, unmöglich ist, von der Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs, das einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Person gehört, zu profitieren.

20 Desgleichen kann eine solche Regelung einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber veranlassen, auf die Einstellung eines in einem andern Mitgliedstaat wohnenden Arbeitnehmers wegen der höheren Kosten und des Verwaltungsaufwands, die mit einer solchen Einstellung verbunden sind, zu verzichten.

21 Eine solche Maßnahme, die bewirkt, dass ein Arbeitnehmer an der Inanspruchnahme bestimmter Vorteile wie u. a. der Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs gehindert wird, ist geeignet, ihn davon abzuhalten, sein Herkunftsland zu verlassen und sein Recht auf Freizügigkeit wahrzunehmen.

22 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die sich aus der nationalen Regelung ergebende Beschränkung gerechtfertigt werden kann.

23 Die Mitgliedstaaten, die sich in der vorliegenden Rechtssache beteiligt haben, machen geltend, dass die sich aus der nationalen Regelung ergebende Zulassungspflicht für Fahrzeuge erforderlich sei, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und der Erosion der Besteuerungsgrundlage entgegenzuwirken.

24 Insoweit genügt die Feststellung, dass, da das Fahrzeug nicht in Belgien zugelassen werden kann, die Ziele der Zulassungspflicht nicht erreicht werden können. Daraus folgt, dass die Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht gerechtfertigt werden kann.

25 Diese Feststellung bedeutet jedoch nicht, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die durch die Königliche Verordnung vom 20. Juli 2001 geschaffene Zulassungsmöglichkeit zur Folge hätte, dass die nach den nationalen belgischen Rechtsvorschriften eventuell fortbestehenden Beschränkungen im Hinblick auf Artikel 39 EG für einen Arbeitnehmer oder im Hinblick auf Artikel 43 EG für einen Arbeitgeber oder eine Leasinggesellschaft gerechtfertigt wären.

26 Unter diesen Umständen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 39 EG der Regelung eines Mitgliedstaats wie der vorliegenden entgegensteht, die es einem in diesem Staat wohnenden Arbeitnehmer untersagt, im Gebiet dieses Staates ein Fahrzeug zu benutzen, das in einem zweiten, angrenzenden Mitgliedstaat zugelassen ist, einer in diesem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Leasinggesellschaft gehört und dem Arbeitnehmer von seinem ebenfalls in diesem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen der belgischen, der dänischen, der finnischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Politierechtbank Mechelen mit Beschluss vom 11. Juni 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 39 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats wie der vorliegenden entgegen, die es einem in diesem Staat wohnenden Arbeitnehmer untersagt, im Gebiet dieses Staates ein Fahrzeug zu benutzen, das in einem zweiten, angrenzenden Mitgliedstaat zugelassen ist, einer in diesem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Leasinggesellschaft gehört und dem Arbeitnehmer von seinem ebenfalls in diesem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Ende der Entscheidung

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