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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.10.2006
Aktenzeichen: C-241/05
Rechtsgebiete: Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen


Vorschriften:

Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen Art. 20 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)

3. Oktober 2006

"Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Artikel 20 Absatz 1 - Voraussetzungen für den Reiseverkehr sichtvermerksfreier Staatsangehöriger eines Drittstaats - Aufenthalt von höchstens drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise in den Schengen-Raum - Aufeinanderfolgende Aufenthalte - Begriff 'erste Einreise'"

Parteien:

In der Rechtssache C-241/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß den Artikeln 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Conseil d'État (Frankreich) mit Entscheidung vom 9. Mai 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 2005, in dem Verfahren

Nicolae Bot

gegen

Préfet du Val-de-Marne

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter P. Kuris, E. Juhász, U. Lõhmus, E. Levits, A. Ó Caoimh (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und J.-C. Niollet als Bevollmächtigte,

- der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Bocek als Bevollmächtigten,

- der slowakischen Regierung, vertreten durch R. Procházka als Bevollmächtigten,

- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. O'Reilly und A.-M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. April 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 20 Absatz 1 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19, im Folgenden: Durchführungsübereinkommen).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage des rumänischen Staatsangehörigen Nicolae Bot wegen Nichtigerklärung der Verfügung des Präfekten des Val-de-Marne (Frankreich), mit der dieser seine Abschiebung anordnete.

Rechtlicher Rahmen

Der Schengen-Besitzstand

Die Schengener Übereinkünfte

3 Das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 13, im Folgenden: Schengener Übereinkommen) wurde durch die Unterzeichnung des Durchführungsübereinkommens konkretisiert.

4 Artikel 1 des Durchführungsübereinkommens definiert den Begriff "Drittausländer" als "eine Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist".

5 In Titel II des Durchführungsübereinkommens, "Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und Personenverkehr", bestimmt Artikel 5 Absatz 1 die Voraussetzungen für die Einreise von Drittausländern in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens (im Folgenden: Schengen-Raum) für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten.

6 Kapitel 3 des Titels II enthält die die Sichtvermerke betreffenden Regelungen.

7 Artikel 11 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens, der Teil des Abschnitts 1, "Sichtvermerke für einen kurzfristigen Aufenthalt", dieses Kapitels ist, lautet:

"(1) Der in Artikel 10 eingeführte Sichtvermerk kann sein:

a) ein für eine oder mehrere Einreisen gültiger Sichtvermerk, wobei weder die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts noch die Gesamtdauer der aufeinanderfolgenden Aufenthalte vom Datum der ersten Einreise an gerechnet mehr als drei Monate pro Halbjahr betragen dürfen;

..."

8 Artikel 18 des Durchführungsübereinkommens, der Teil des Abschnitts 2, "Sichtvermerke für einen längerfristigen Aufenthalt", dieses Kapitels ist, bestimmt:

"Die Sichtvermerke für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten sind nationale Sichtvermerke, die von jeder Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts erteilt werden. ..."

9 Kapitel 4 des Titels II des Durchführungsübereinkommens legt in den Artikeln 19 bis 24 die Voraussetzungen für den Reiseverkehr von Drittausländern fest. Unter anderem ist darin Folgendes geregelt:

"Artikel 19

(1) Drittausländer, die Inhaber eines einheitlichen Sichtvermerks sind und rechtmäßig in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingereist sind, können sich während der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen, frei in dem Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien bewegen.

...

Artikel 20

(1) Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

...

Artikel 23

(1) Der Drittausländer, der die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien geltenden Voraussetzungen für einen kurzen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, hat grundsätzlich unverzüglich das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verlassen.

..."

Das Schengen-Protokoll

10 Nach Artikel 1 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Anhang beigefügt wurde (im Folgenden: Schengen-Protokoll), sind dreizehn Mitgliedstaaten der Union, darunter die Französische Republik, ermächtigt, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen des Schengen-Besitzstands, wie er im Anhang dieses Protokolls festgelegt ist, zu begründen. Diese Zusammenarbeit hat innerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Union sowie des EU- und des EG-Vertrags zu erfolgen.

11 Gemäß dem Anhang des Schengen-Protokolls gehören zum Schengen-Besitzstand u. a. das Schengener Übereinkommen und das Durchführungsübereinkommen.

12 Nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Schengen-Protokolls ist der Schengen-Besitzstand ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages von Amsterdam, also ab dem 1. Mai 1999, für die in Artikel 1 dieses Protokolls aufgeführten dreizehn Mitgliedstaaten sofort anwendbar.

13 Der Rat erließ nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Schengen-Protokolls am 20. Mai 1999 den Beschluss 1999/436/EG zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union (ABl. L 176, S. 17). Gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses in Verbindung mit dessen Anhang A hat der Rat Artikel 62 Absatz 3 EG, der zu Titel IV des Vertrages, "Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr", gehört, als Rechtsgrundlage für Artikel 20 des Durchführungsübereinkommens festgelegt.

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001

14 Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81, S. 1), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. L 237, S. 1) geänderten Fassung sind rumänische Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit, wenn der Aufenthalt insgesamt nicht länger als drei Monate dauert.

Nationale Rechtsvorschriften

15 Die Ordonnance Nr. 45-2658 vom 2. November 1945 über die Voraussetzungen für die Einreise von Ausländern nach und ihren Aufenthalt in Frankreich (JORF vom 4. November 1945, S. 7225) in der u. a. durch das Gesetz Nr. 2003-1119 vom 26. November 2003 betreffend die Kontrolle der Zuwanderung von Ausländern nach und ihren Aufenthalt in Frankreich und betreffend die Staatsbürgerschaft (JORF vom 27. November 2003, S. 20136) geänderten Fassung (im Folgenden: Ordonnance Nr. 45-2658) bestimmte in ihrem Artikel 22 Folgendes:

"I. - Der Vertreter des Staates im Departement und in Paris der Polizeipräsident können durch mit Gründen versehene Verfügung beschließen, dass ein Ausländer in folgenden Fällen abgeschoben wird:

1. wenn der Ausländer nicht nachweisen kann, dass er rechtmäßig in das französische Hoheitsgebiet eingereist ist, es sei denn, er verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel;

...

II. - Die Vorschriften unter Nr. 1 gelten für Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft sind:

a) wenn die Voraussetzungen für die Einreise gemäß Artikel 5 des [Durchführungsübereinkommens] nicht erfüllt sind

b) oder wenn sie unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten des Übereinkommens kommen und nicht nachweisen können, dass sie nach Maßgabe der Artikel 19 Absatz 1 oder 2, 20 Absatz 1 oder 21 Absatz 1 oder 2 des [Durchführungsübereinkommens] eingereist sind."

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

16 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass sich Herr Bot, der rumänischer Staatsangehöriger ist, vom 15. August bis 2. November 2002 und danach von Ende November 2002 bis Ende Januar 2003 im Schengen-Raum, u. a. in Frankreich, aufhielt. Als er anschließend nach Frankreich zurückgekehrt war, wozu er am 23. Februar 2003 durch Ungarn und dann, nach seinen eigenen Angaben, durch Österreich und Deutschland reiste, wurde er dort am 25. März 2003 festgenommen.

17 Am 26. März 2003 erließ der Präfekt des Val-de-Marne gegen ihn gemäß Artikel 22 II Buchstabe b der Ordonnance Nr. 45-2658 eine Abschiebungsverfügung.

18 Den von Herrn Bot gestellten Antrag auf Nichtigerklärung dieser Verfügung wies das Tribunal administratif Melun mit Urteil vom 1. April 2003 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass er mehrfach gegen Artikel 20 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens verstoßen habe, indem er nach Frankreich zurückgekehrt sei, obwohl die in dieser Vorschrift genannte Frist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen gewesen sei; er könne daher nicht im Sinne dieser Ordonnance nachweisen, dass er rechtmäßig nach Frankreich eingereist sei.

19 Am 5. Mai 2003 beantragte Herr Bot beim Conseil d'État die Aufhebung dieses Urteils.

20 Der Conseil d'État ist der Ansicht, dass die Frage, ob Herr Bot sich beim Erlass der Ausweisungsverfügung im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens rechtmäßig in Frankreich aufgehalten habe, davon abhänge, was unter dem "Datum der ersten Einreise" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist; er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Was ist unter dem "Datum der ersten Einreise" im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens zu verstehen, und gilt insbesondere als "erste Einreise" in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens jede Einreise nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, innerhalb deren keine andere Einreise in dieses Hoheitsgebiet erfolgt ist, sowie im Fall eines Ausländers, der wiederholt für Kurzaufenthalte einreist, jede Einreise, die unmittelbar nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der letzten bekannten "ersten Einreise" erfolgt?

Zur Vorlagefrage

21 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht den in Artikel 20 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens verwendeten Begriff "erste Einreise" auslegen lassen, um zu bestimmen, ob das nach dieser Bestimmung bestehende Recht eines sichtvermerksfreien Staatsangehörigen eines Drittstaats, sich innerhalb einer Frist von sechs Monaten während höchstens drei Monaten frei im Schengen-Raum zu bewegen, im Fall des Klägers des Ausgangsverfahrens erschöpft ist.

22 Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge ist dieser, nachdem er sich nach seiner zeitlich ersten Einreise in den Schengen-Raum dort innerhalb einer Frist von sechs Monaten mehrfach für insgesamt mehr als drei Monate aufhielt, nach Ablauf dieser ersten Frist von sechs Monaten erneut in diesen Raum eingereist und wurde dort weniger als drei Monate nach dieser erneuten Einreise kontrolliert.

23 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob sich in einer solchen Situation der Begriff "erste Einreise" auf jede erneute Einreise in den Schengen-Raum oder außer der zeitlich ersten Einreise in dieses Gebiet nur auf die nach dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dieser zeitlich ersten Einreise erfolgte spätere Einreise bezieht.

24 Wie aus dem Wortlaut von Artikel 20 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens hervorgeht, bildet das Datum der ersten Einreise eines sichtvermerksfreien Staatsangehörigen eines Drittstaats in den Schengen-Raum den Beginn einer Frist von sechs Monaten, innerhalb deren er sich gemäß dieser Bestimmung für höchstens drei Monate frei im Schengen-Raum bewegen darf.

25 Folglich ist, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, die zeitlich erste Einreise dieses Staatsangehörigen in den Schengen-Raum eine erste Einreise im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens, ab der sich sein Aufenthaltsrecht von höchstens drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten bestimmt.

26 Wie alle Beteiligten, die beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht haben, eingeräumt haben, lässt diese Bestimmung, wie es Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a des Durchführungsübereinkommens für Staatsangehörige eines Drittstaats, die einen Sichtvermerk für einen kurzfristigen Aufenthalt benötigen, ausdrücklich vorsieht, sowohl den ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten Dauer als auch aufeinanderfolgende kürzere Aufenthalte mit einer Gesamtdauer von höchstens drei Monaten zu.

27 Aus Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens geht jedoch hervor, dass der betreffende Staatsangehörige, wenn dieses Recht auf einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten während der Frist von sechs Monaten ab dem Tag der zeitlich ersten Einreise in den Schengen-Raum erschöpft ist, diesen grundsätzlich unverzüglich verlassen muss, soll sein Aufenthalt dort diese Höchstdauer nicht überschreiten.

28 Demnach verbietet zwar Artikel 20 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens diesem Staatsangehörigen nicht, sich im Schengen-Raum später erneut frei zu bewegen, was im Übrigen auch keiner der Beteiligten, die beim Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, bestritten hat, doch gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass er erneut in den Schengen-Raum einreist und dass diese erneute Einreise nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum seiner zeitlich ersten Einreise in den Schengen-Raum erfolgt.

29 Wie die französische, die tschechische und die slowakische Regierung ausgeführt haben, ist eine solche erneute Einreise daher ebenso wie die zeitlich erste Einreise in den Schengen-Raum als eine erste Einreise im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens anzusehen. Diese Vorschrift erlaubt es sichtvermerksfreien Staatsangehörigen eines Drittstaats daher, sich während aufeinanderfolgender Fristen von sechs Monaten für höchstens drei Monate im Schengen-Raum aufzuhalten, vorausgesetzt, jede dieser Fristen beginnt mit einer solchen ersten Einreise.

30 Diese Auslegung wird durch die Vorschriften des Durchführungsübereinkommens betreffend Sichtvermerke für kurzfristige Aufenthalte bestätigt. Gemäß den Artikeln 11 Absatz 1 Buchstabe a und 19 des Durchführungsübereinkommens können sich Staatsangehörige eines Drittstaats, die rechtmäßig in den Schengen-Raum eingereist sind, für höchstens drei Monate pro Sechsmonatszeitraum ab der ersten Einreise frei bewegen; damit sind ausdrücklich Aufenthalte von drei Monaten während aufeinanderfolgender Sechsmonatszeiträume zugelassen.

31 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass - wie die französische und die tschechische Regierung sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Recht ausgeführt haben - der so ausgelegte Begriff "erste Einreise" im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens den zuständigen nationalen Behörden nicht die Möglichkeit nimmt, gegen einen Staatsangehörigen eines Drittstaats, der sich während eines früheren Sechsmonatszeitraums länger als drei Monate im Schengen-Raum aufgehalten hat, unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts eine Sanktion zu verhängen, auch wenn sein Aufenthalt im Schengen-Raum zum Zeitpunkt seiner Kontrolle - wie im Fall von Herrn Bot im Ausgangsverfahren - drei Monate seit dem Datum der letzten Einreise nicht überschreitet.

32 Die Kommission macht jedoch geltend, dass diese wörtliche Auslegung von Artikel 20 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens zu missbräuchlichen Verhaltensweisen führen kann, mit denen die für längerfristige Aufenthalte geltenden Regelungen umgangen werden sollen, während sowohl die Artikel 62 EG und 63 EG als auch die Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens, u. a. dessen Artikel 5 und 18, klar zwischen Aufenthalten, die länger als drei Monate dauern und unter die Bestimmungen über die Einwanderungspolitik fallen, und solchen unterschieden, die weniger als drei Monate dauern und unter die Bestimmungen über den freien Personenverkehr fallen.

33 Dazu führt die Kommission ebenso wie die finnische Regierung aus, dass sich ein sichtvermerksfreier Staatsangehöriger eines Drittstaats, der sich, nachdem er den Schengen-Raum am Tag seiner ersten Einreise wieder verlassen habe, dort am Ende des ersten Sechsmonatszeitraums einen Tag weniger als drei Monate aufgehalten habe, dadurch, dass er den Schengen-Raum am Ende dieses ersten Zeitraums für einen Tag verlasse und am nächsten Tag erneut einreise, während eines zweiten Sechsmonatszeitraums drei Monate zusätzlich im Schengen-Raum aufhalten und sich dadurch in diesem Gebiet während sechs aufeinanderfolgender Monate abzüglich eines Tages frei bewegen könne.

34 Unter diesen Umständen sind die Kommission und die finnische Regierung der Ansicht, dass Artikel 20 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens so ausgelegt werden müsse, dass sichergestellt sei, dass auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaats, der einen oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte mit einer Gesamtdauer plane, die die Dauer von höchstens drei Monaten während eines beliebigen Sechsmonatszeitraums übersteige, die Gemeinschaftsregelung für längerfristige Aufenthalte angewendet werde.

35 Nach Ansicht der Kommission ist der Begriff "erste Einreise" daher so auszulegen, dass er sich auf jede zeitlich erste Einreise in den Schengen-Raum und auf jede erneute Einreise bezieht, vorausgesetzt, seit der letzten Ausreise und dieser erneuten Einreise seien mehr als drei Monate ohne Aufenthalt im Schengen-Raum vergangen. Sei dies nicht der Fall, müsse danach unterschieden werden, ob der Aufenthalt während des Sechsmonatszeitraums vor dieser erneuten Einreise mehr oder weniger als drei Monate gedauert habe. Im ersten Fall sei das Aufenthaltsrecht erschöpft. Im zweiten Fall sei das Aufenthaltsrecht unter Berücksichtigung aller Aufenthalte während dieser sechs Monate zu berechnen.

36 Nach Ansicht der finnischen Regierung ist der Begriff "erste Einreise" dahin auszulegen, dass er sich auf die erste Einreise in den Schengen-Raum während der sechs Monate beziehe, die einer erneuten Einreise dorthin vorausgingen, wobei sich die erlaubte Aufenthaltsdauer von drei Monaten durch jeden früheren Aufenthalt im Schengen-Raum während dieses Sechsmonatszeitraums verkürze.

37 Zwar ergibt sich aus Artikel 62 Absatz 3 EG, der gemäß dem Beschluss 1999/436 die Rechtsgrundlage von Artikel 20 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens ist, dass der Rat aufgrund dieser Bestimmung des EG-Vertrags nur Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen beschließen kann, unter denen Staatsangehörige eines Drittstaats im Schengen-Raum während eines Aufenthalts von höchstens drei Monaten Reisefreiheit genießen.

38 Daraus folgt, dass gemäß dieser Vorschrift der Aufenthalt von Staatsangehörigen eines Drittstaats im Schengen-Raum unabhängig von der Einhaltung des Sechsmonatszeitraums ab dem Datum der ersten Einreise im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens auf keinen Fall eine Gesamtdauer von drei aufeinanderfolgenden Monaten überschreiten darf. Bei sichtvermerksfreien Staatsangehörigen eines Drittstaats ergibt sich eine solche absolute Höchstgrenze eindeutig aus Artikel 5 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens und aus Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 539/2001.

39 Demnach führt die Auslegung des Begriffes "erste Einreise" im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens, wie sie sich aus den Randnummern 28 und 29 des vorliegenden Urteils ergibt, entgegen den Ausführungen der Kommission und der finnischen Regierung nicht dazu, dass es sichtvermerksfreien Staatsangehörigen eines Drittstaats erlaubt wäre, sich länger als drei aufeinanderfolgende Monate frei im Schengen-Raum zu bewegen, da, wie in diesen Randnummern festgestellt wurde, jede "erste Einreise" im Sinne dieser Bestimmung notwendig eine erneute Einreise in den Schengen-Raum nach Ablauf einer davor liegenden Frist von sechs Monaten verlangt.

40 Außerdem ist zwar der Begriff "erste Einreise" nach den von der Kommission und der finnischen Regierung vertretenen Auslegungen im Wesentlichen geeignet, sicherzustellen, dass ein sichtvermerksfreier Staatsangehöriger eines Drittstaats sich während eines beliebigen Sechsmonatszeitraums nicht länger als drei Monate im Schengen-Raum aufhält, doch ist dies nicht die durch Artikel 20 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens aufgestellte Regel, die sich darauf beschränkt, Aufenthalte von mehr als drei Monaten während eines Sechsmonatszeitraums, der zum Zeitpunkt der ersten Einreise in den Schengen-Raum beginnt, zu verbieten. Indem diese Auslegungen bewegliche Daten der ersten Einreise annehmen, die sich nach Maßgabe des Datums der letzten Einreise verändern, lassen sie außer Acht, dass Artikel 20 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens auf den Begriff "erste Einreise" abstellt, und ersetzen diesen durch das Datum der letzten Einreise, von dem in dieser Bestimmung keine Rede ist.

41 Unter diesen Umständen kann diesen Auslegungen, für die sich im Wortlaut dieser Bestimmung keine Grundlage findet und deren relative Komplexität im Übrigen die einheitliche Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens beeinträchtigen und damit der Rechtssicherheit des Einzelnen schaden könnte, nicht gefolgt werden.

42 In Bezug auf die von der Kommission angeführte Gefahr der Umgehung der auf längerfristige Aufenthalte anwendbaren Regeln ist festzustellen, dass Artikel 20 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens es nach seinem gegenwärtigen Wortlaut einem sichtvermerksfreien Staatsangehörigen eines Drittstaats zwar erlaubt, zwei nicht unmittelbar aufeinanderfolgende Aufenthalte zu kumulieren und sich dadurch nahezu sechs Monate im Schengen-Raum aufzuhalten, dass es aber Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers ist, diese Bestimmung gegebenenfalls zu ändern, wenn er der Auffassung ist, dass eine solche Kumulierung zu einem Verstoß gegen die für Aufenthalte von mehr als drei Monaten geltenden Regeln führen kann.

43 Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 20 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens dahin auszulegen ist, dass der Begriffe "erste Einreise" im Sinne dieser Bestimmung außer der zeitlich ersten Einreise in den Schengen-Raum auch die erste Einreise dorthin nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dieser zeitlich ersten Einreise sowie jede weitere erste Einreise umfasst, die nach Ablauf jeder neuen Frist von sechs Monaten ab einem vorangegangenen Datum der ersten Einreise erfolgt.

Kostenentscheidung:

Kosten

44 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof für Recht erkannt:

Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnet worden ist, ist dahin auszulegen, dass der Begriff "erste Einreise" im Sinne dieser Bestimmung außer der zeitlich ersten Einreise in den Schengen-Raum auch die erste Einreise dorthin nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dieser zeitlich ersten Einreise sowie jede weitere erste Einreise umfasst, die nach Ablauf jeder neuen Frist von sechs Monaten ab einem vorangegangenen Datum der ersten Einreise erfolgt.



Ende der Entscheidung

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