Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: C-249/99 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Verordnung (EG) Nr. 150/97, Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko, EGV
Vorschriften:
EG-Satzung Art. 49 | |
Verordnung (EG) Nr. 150/97 | |
Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko | |
EGV Art. 175 (jetzt EGV Art. 232) |
Eine Untätigkeitsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger das vorprozessuale Verfahren eingehalten hat, indem er die Kommission im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG) zum Tätigwerden aufgefordert hat. Eine solche Aufforderung zum Tätigwerden muß so klar und deutlich sein, daß das Organ konkret vom Inhalt der beantragten Entscheidung Kenntnis erlangen kann; aus der Aufforderung muß auch deutlich werden, daß mit ihr beabsichtigt ist, das Organ zu einer Stellungnahme zu zwingen. Dies ist nicht der Fall bei einem Telefax des Klägers an die Kommission, das keine derartigen Angaben enthält und aus dem überhaupt nicht hervorgeht, daß es der Vorbereitung eines Streitverfahrens dienen soll, sondern durch das der Kläger die Kommission nur um bestimmte Auskünfte wie Telefonnummern und Faxnummern der mit der Angelegenheit befassten Beamten und Gremien ersucht, mit denen er seinen eigenen Angaben zufolge selbst Kontakt aufnehmen will.
Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 18. November 1999. - Pescados Congelados Jogamar SL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Untätigkeitsklage - In erster Instanz festgestellte Unzulässigkeit. - Rechtssache C-249/99 P.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.