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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.10.1991
Aktenzeichen: C-261/89
Rechtsgebiete: Entscheidung 90/224/EWG vom 24. Mai 1989, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Entscheidung 90/224/EWG vom 24. Mai 1989
EWG-Vertrag Art. 92
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei der Feststellung, ob Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand, in welcher Form auch immer, an Unternehmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag darstellen können, ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Grösse wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren. Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter normalen Marktbedingungen zur Verfügung stellt, sind nämlich nicht als staatliche Beihilfen anzusehen.

Der Umstand, daß eine finanzielle Maßnahme für Produktivinvestitionen bestimmt ist, schließt nicht für sich allein den Beihilfecharakter einer solchen Maßnahme aus, wenn es unter Berücksichtigung der Situation des Unternehmens unwahrscheinlich erscheint, daß ein privater Investor eine solche Finanzmittelzufuhr vorgenommen hätte.

2. Wenn die Kommission die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht nach dem Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag prüft, muß sie alle einschlägigen Umstände gegebenenfalls einschließlich des bereits in einer vorhergehenden Entscheidung beurteilten Zusammenhangs sowie die Verpflichtung, die einem Mitgliedstaat durch diese vorhergehende Entscheidung auferlegt wurden, prüfen; dieses Prüfungsverfahren erlaubt ihr im übrigen die Beurteilung aller neuen Tatumstände, die geeignet sind, sie unter Berücksichtigung der Zielsetzung der neuen Beihilfen und aller einschlägigen wirtschaftlichen Umstände zu dem Zeitpunkt, in dem die Beihilfen gewährt werden, zu einer anderen Beurteilung kommen zu lassen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. OKTOBER 1991. - ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STAATLICHE BEIHILFEN AN UNTERNEHMEN DES ALUMINIUMSEKTORS - KAPITALEINLAGEN. - RECHTSSACHE C-261/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 17. August 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 90/224/EWG der Kommission vom 24. Mai 1989 über die von der italienischen Regierung gewährten Beihilfen an Aluminia und Comsal, zwei staatseigene Unternehmen der Aluminiumindustrie. Diese Entscheidung, die der italienischen Regierung mit Schreiben vom 7. Juni 1989 bekanntgegeben wurde, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Mai 1990 (ABl. L 118, S. 42) veröffentlicht.

2 In dieser Entscheidung stellte die Kommission fest:

"Die beiden von der italienischen Regierung den Unternehmen Aluminia und Comsal gewährten Beihilfen in Form von zinsfreien Darlehen über 70 Milliarden LIT bzw. 30 Milliarden LIT, die in Eigenkapital umgewandelt werden sollen, sind gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag und gegen die in der Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1986 festgelegten Bedingungen gewährt worden sind."

3 Nach den Akten legten die italienischen Stellen der Kommission einen Plan zur Umstrukturierung und Sanierung der staatlichen Aluminiumindustrie für den Zeitraum 1983 bis 1988 (Aluminium-Plan) vor. Die Kommission leitete wegen finanzieller Gesichtspunkte dieses Plans das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag ein. Mit Entscheidung vom 17. Dezember 1986 stellte sie das Verfahren ein und genehmigte die vorgesehenen Beihilfen, nachdem sie festgestellt hatte, daß der Betrag der Kapitalzufuhren auf 989 Milliarden LIT verringert worden war. Sie forderte die italienische Regierung ferner auf, der staatlichen Aluminiumindustrie bis Ende 1988 keine weiteren Beihilfen gleich welcher Form mehr zu gewähren.

4 Am 18. September 1987 beschlossen die italienischen Behörden, das EFIM (Ente partecipazioni e finanziamento industria manifatturiera) zu ermächtigen, eine Obligationsanleihe zu Lasten des Staates zu begeben, aus deren Erlös 100 Milliarden LIT für die Finanzierung von Investitionen in die Firmen Aluminia (70 Milliarden LIT) und Compagnia Sarda Alluminio (Comsal; 30 Milliarden LIT) verwendet werden sollten. Nachdem die Kommission hiervon Kenntnis erhalten hatte, verlangte sie von der italienischen Regierung, ihr ihre Kapitalzufuhren bekanntzugeben. Die italienische Regierung erteilte der Kommission mit Schreiben vom 29. März 1988 Auskünfte hierzu. Auf der Grundlage dieser Auskünfte beschloß die Kommission, das Verfahren einzuleiten, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat.

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Die italienische Regierung stützt ihre Klage auf drei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, daß mit den fraglichen Kapitalzufuhren die durch die Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1986 genehmigte Hoechstgrenze von 989 Milliarden LIT eingehalten werde. Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, daß keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag vorliege. Der dritte Klagegrund schließlich wird auf den Umstand gestützt, daß es die Kommission unterlassen habe, die Vereinbarkeit der Kapitalzufuhren mit dem Gemeinsamen Markt im Rahmen der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen zu beurteilen. Die italienische Regierung hat den ersten Klagegrund in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen; dieser Klagegrund braucht daher nicht geprüft zu werden.

Zu dem Klagegrund, es liege keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag vor

7 Die italienische Regierung vertritt die Ansicht, daß die Kommission das Kriterium des Vergleichs der Handlungsweise des Staates mit derjenigen eines privaten Investors für die Beurteilung, ob eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag vorliege, nicht richtig angewandt habe. Die Kommission habe nur die Verluste und die gesamte Verschuldung der Firmen Aluminia und Comsal in den Jahren 1985 bis 1987 berücksichtigt, ohne dem Umstand Bedeutung beizumessen, daß die Bilanz der Firma Aluminia 1988 mit einem Nettogewinn abgeschlossen und die Firma Comsal ihre Verluste nach und nach verringert habe, was zu dem Zeitpunkt vorhersehbar gewesen sei, als diese Unternehmen die streitigen Beträge erhalten hätten. Die Kommission habe auch den Umstand nicht berücksichtigt, daß die Beträge für konkrete Vorhaben von Produktivinvestitionen bestimmt gewesen seien. Schließlich habe die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung von privaten und staatlichen Unternehmen nicht richtig angewandt, da sie nicht berücksichtigt habe, daß ein privates Unternehmen, das einem grossen Konzern angehöre, auf die Finanzierungskapazität des Konzerns zählen könne.

8 Angesichts dieses Vorbringens ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand, in welcher Form auch immer, an Unternehmen staatliche Beihilfen darstellen können, wenn die Voraussetzungen des Artikels 92 EWG-Vertrag erfuellt sind, und daß, um festzustellen, ob solche Maßnahmen den Charakter staatlicher Beihilfen haben, zu prüfen ist, ob ein privater Investor von vergleichbarer Grösse wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, "Alfa Romeo", Slg. 1991, I-1603, Randnrn. 18 f.).

9 Entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung schließt der Umstand, daß eine finanzielle Maßnahme für Produktivinvestitionen bestimmt ist, nicht für sich allein den Beihilfecharakter einer solchen Maßnahme aus, wenn es unter Berücksichtigung der Situation des Unternehmens unwahrscheinlich erscheint, daß ein privater Investor eine solche Finanzmittelzufuhr vorgenommen hätte.

10 Nach der angefochtenen Entscheidung, deren Inhalt insoweit nicht bestritten worden ist, erlitten die durch die streitigen Vorgänge begünstigten Unternehmen von 1985 bis 1987, also in der unmittelbar vor diesen Vorgängen liegenden Zeit, ständig erhebliche Verluste, nämlich das Unternehmen Aluminia 77,8, 57,5 und 98,3 Milliarden LIT, und das Unternehmen Comsal 14,2, 10,2 und 9,4 Milliarden LIT. Ausserdem war ihre finanzielle Situation durch eine hohe Verschuldung gekennzeichnet, die 1987 133 % des Umsatzes der Firma Aluminia und 142 % des Umsatzes der Firma Comsal erreichte.

11 Die italienische Regierung macht jedoch geltend, daß die Bilanz der Firma Aluminia 1988 mit einem Nettogewinn von 7 Milliarden LIT abgeschlossen und daß die Firma Comsal ihre Verluste um die Hälfte verringert habe. Ausserdem seien diese Ergebnisse bereits im September 1987, dem Zeitpunkt der Finanzzufuhren, vorhersehbar gewesen.

12 Selbst wenn man unterstellt, daß, wie die italienische Regierung vorträgt, diese Ergebnisse bereits im Zeitpunkt der fraglichen Finanzierungstransaktionen vorhersehbar waren, hätten derartige Aussichten einen privaten Investor doch nicht veranlassen können, derart hohe Beträge aufzuwenden. Zudem müssen diese Beträge im Zusammenhang mit sämtlichen von der italienischen Regierung in den Jahren 1983 bis 1988 durchgeführten Transaktionen beurteilt werden.

13 Was die Firma Comsal angeht, so genügt der Hinweis, daß der 1988 verzeichnete Rückgang ihrer Verluste nichts an der Feststellung ändert, daß dieses Unternehmen seit 1982 ununterbrochen ständig hohe Verluste erlitten hatte.

14 Was die Firma Aluminia betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß das positive Ergebnis von 7 Milliarden LIT, wenn es denn vorhersehbar war, nicht ausgereicht hätte, um einen gedachten privaten Investor zu der fraglichen Kapitalzufuhr zu veranlassen, denn ein solches Ergebnis ist noch zu geringfügig, um der erdrückenden Verschuldung, die beinahe dem Eineinhalbfachen des Umsatzes entspricht, und den überaus hohen Verlusten entgegenzuwirken, die seit 1982 zu 929,8 Milliarden LIT aufgelaufen waren und die noch allein für das Jahr 1987, also das Jahr unmittelbar vor dem Jahr, in dem sich das positive Ergebnis zeigte, 98,3 Milliarden LIT betragen hatten.

15 Zu der Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von privaten und staatlichen Unternehmen ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, "ENI-Lanerossi", Slg. 1991, I-1433, Randnr. 20) ausgeführt hat, aus diesem Grundsatz folgt, daß Mittel, die der Staat einem Unternehmen direkt oder indirekt unter normalen Marktbedingungen zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind. Angesichts der angeführten Daten kann jedoch keine Rede davon sein, daß die fraglichen Unternehmen die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel unter normalen Marktbedingungen erhalten hätten.

16 Nach allem stellen die fraglichen finanziellen Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag dar. Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zu dem Klagegrund, es sei unterlassen worden, die Vereinbarkeit der streitigen Kapitalzufuhren mit dem Gemeinsamen Markt im Rahmen der Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c zu beurteilen

17 Die italienische Regierung macht geltend, daß die Kommission, wie sie dies beim Aluminium-Plan getan habe, in dessen Rahmen sich die streitigen Beihilfen einfügten, prüfen müsse, ob die Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien. Zum einen könne die Kommission nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag keine Entscheidung treffen, mit der nur festgestellt werde, daß die Verpflichtungen aus einer vorherigen Entscheidung nicht beachtet worden seien. Zum Zweck einer solchen Feststellung könne sie nur den Gerichtshof gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 anrufen. Zum anderen enthalte die Entscheidung vom 17. Dezember 1986 nur eine Aufforderung, nicht aber eine bindende Verpflichtung, keine neuen Beihilfen zu gewähren. Schließlich könne diese Entscheidung kein uneingeschränktes Verbot zukünftiger Beihilfen enthalten; diese müssten vielmehr anhand ihres Zwecks und der wirtschaftlichen Situation auf dem Gemeinsamen Markt zu dem Zeitpunkt, in dem sie gewährt würden, beurteilt werden.

18 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß dieser Klagegrund insoweit unzulässig ist, als mit ihm die Entscheidung vom 17. Dezember 1986 in Frage gestellt werden soll, die, nachdem sie nicht fristgerecht angefochten worden ist, bestandskräftig geworden ist.

19 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß dem Vorbringen der italienischen Regierung nicht gefolgt werden kann, daß die in der Entscheidung vom 17. Dezember 1986 aufgestellte Bedingung, bis Ende 1988 keine weiteren Beihilfen zu gewähren, nicht bindend sei. Die Entscheidung vom 17. Dezember 1986 erging nämlich auf eine zuvor von der italienischen Regierung eingegangenen Verpflichtung hin, die vorgesehenen Kapitalzufuhren zu verringern; durch sie wurde daher das Verfahren eingestellt. In diesem Zusammenhang konnte eine solche Bedingung unbeschadet des Umstands, daß die Kommission das Wort "auffordern" verwendet hat, nur bindend sein.

20 Zu dem Vorbringen, daß die Kommission für die Feststellung des Verstosses gegen die vorangegangene Entscheidung den Gerichtshof hätte anrufen müssen, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Kommission, wenn sie die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüft, alle einschlägigen Umstände gegebenenfalls einschließlich des bereits in einer vorhergehenden Entscheidung beurteilten Zusammenhangs sowie die Verpflichtungen, die einem Mitgliedstaat durch diese vorhergehende Entscheidung auferlegt wurden, prüfen muß. Im vorliegenden Fall kann man es der Kommission nicht zum Vorwurf machen, daß sie die neue Beihilfe im Zusammenhang mit allen Beihilfen für die Aluminiumindustrie beurteilt hat, wie dies im übrigen die italienische Regierung selbst in ihren Ausführungen im vorgerichtlichen Verfahren getan hat.

21 Im übrigen erlaubt das Verfahren zur Prüfung von Beihilfen nach Artikel 93 Absatz 2 die Beurteilung aller neuen Tatumstände, die geeignet sind, die Kommission unter Berücksichtigung der Zielsetzung der neuen Beihilfen und aller einschlägigen wirtschaftlichen Umstände zu dem Zeitpunkt, in dem die Beihilfen gewährt werden, zu einer anderen Beurteilung kommen zu lassen.

22 Im vorliegenden Fall hat die italienische Regierung in keiner Phase des Verfahrens neue Umstände vorgetragen, die geeignet gewesen wären, die Kommission zu einer anderen als der bereits in ihrer Entscheidung vom 17. Dezember 1986 vorgenommenen Beurteilung zu veranlassen. Die italienische Regierung hat sich darauf beschränkt, ohne weiteren Vortrag zu verlangen, daß die neuen Beihilfen im Lichte des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag beurteilt werden.

23 Da der Kommission vor dem Erlaß der streitigen Entscheidung keine neuen Umstände mitgeteilt worden waren, anhand deren sie hätte beurteilen können, ob auf die fraglichen Beihilfen die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c angewandt werden konnte, war sie folglich berechtigt, ihre Entscheidung auf die Beurteilungen, die sie bereits in der vorhergehenden Entscheidung vorgenommen hatte, und auf die Nichtbeachtung der dort von ihr aufgestellten Bedingungen zu stützen.

24 Daher ist der zweite Klagegrund ebenfalls zurückzuweisen.

25 Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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