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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.11.2000
Aktenzeichen: C-282/98 P
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, hat der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der ihm durch Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Bußgeldentscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) genügt.

(vgl. Randnrn. 37, 39)

2 In Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen." Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.

Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen als diese Beurteilungsgesichtspunkte - wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission - bekannt gegeben wurden, kann das Vorliegen einer ausreichenden Begründung der Entscheidung nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.

(vgl. Randnrn. 40-41, 43)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. November 2000. - Enso Española SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Begründung - Grundsatz der Gleichbehandlung - Kosten. - Rechtssache C-282/98 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-282/98 P

Enso Española, S.A., mit Sitz in Castellbisbal (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras, Barcelona, und E. Contreras Ynzenga, Madrid, Zustellungsanschrift: Kanzlei Cuatrecasas, avenue d'Auderghem 78, 1040 Brüssel, Belgien,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-348/94 (Enso Española/Kommission, Slg. 1998, II-1875) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und E. Gippini Fournier, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), D. A. O. Edward, P. Jann und L. Sevón,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Enso Española, S.A., hat mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-348/94 (Enso Española/Kommission, Slg. 1998, II-1875; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (ABl. L 243, S. 1; im Folgenden: Entscheidung) teilweise für nichtig erklärte und die Klage im Übrigen abwies.

Sachverhalt

2 Mit der Entscheidung setzte die Kommission gegen 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) Geldbußen fest.

3 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass diese Entscheidung erging, nachdem die British Printing Industries Federation, eine Branchenorganisation der Mehrzahl der britischen Kartonbedrucker, und die Fédération française du cartonnage im Jahr 1990 informelle Beschwerden eingelegt hatten und nachdem Beamte der Kommission im April 1991 gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), ohne Vorankündigung in den Geschäftsräumen verschiedener Unternehmen und Branchenorganisationen des Kartonsektors Nachprüfungen vorgenommen hatten.

4 Aufgrund der im Rahmen dieser Nachprüfungen und im Anschluss an Ersuchen um Auskünfte und Vorlage von Dokumenten erlangten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass sich die betreffenden Unternehmen von etwa Mitte 1986 bis (in den meisten Fällen) mindestens April 1991 an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beteiligt hätten. Sie beschloss daher, ein Verfahren gemäß dieser Bestimmung einzuleiten, und richtete mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an jedes der fraglichen Unternehmen, die alle schriftlich darauf antworteten. Neun Unternehmen baten um eine mündliche Anhörung.

5 Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung, die folgende Bestimmungen enthält:

"Artikel 1

Buchmann GmbH, Cascades S.A., Enso-Gutzeit Oy, Europa Carton AG, Finnboard - the Finnish Board Mills Association, Fiskeby Board AB, Gruber & Weber GmbH & Co. KG, Kartonfabriek "De Eendracht" NV (unter der Firma BPB de Eendracht handelnd), NV Koninklijke KNP BT NV (ehemals Koninklijke Nederlandse Papierfabrieken NV), Laakmann Karton GmbH & Co. KG, Mo Och Domsjö AB (MoDo), Mayr-Melnhof Gesellschaft mbH, Papeteries de Lancey S.A., Rena Kartonfabrik A/S, Sarrió SpA, SCA Holding Ltd (ehemals Reed Paper & Board (UK) Ltd), Stora Kopparbergs Bergslags AB, Enso Española S.A. (früher Tampella Española S.A.) und Moritz J. Weig GmbH & Co. KG haben gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages verstoßen, indem sie sich

- im Falle von Buchmann und Rena von etwa März 1988 bis mindestens Ende 1990,

- im Falle von Enso Española von mindestens März 1988 bis mindestens Ende April 1991 und

- im Falle von Gruber & Weber von mindestens 1988 bis Ende 1990,

- in den [übrigen] Fällen von Mitte 1986 bis mindestens April 1991,

an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft

- sich regelmäßig an einer Reihe geheimer und institutionalisierter Sitzungen zwecks Erörterung und Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zur Einschränkung des Wettbewerbs trafen;

- sich über regelmäßige Preiserhöhungen für jede Kartonsorte in jeder Landeswährung verständigten;

- gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft planten und durchführten;

- sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller verständigten;

- in zunehmendem Maße ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung der vorerwähnten abgestimmten Preiserhöhungen sicherzustellen;

- als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen Geschäftsinformationen (über Lieferungen, Preise, Abstellzeiten, Auftragsbestände und Kapazitätsauslastung) austauschten.

...

Artikel 3

Gegen die nachstehenden Unternehmen werden für den in Artikel 1 festgestellten Verstoß folgende Geldbußen festgesetzt:

...

xviii) gegen Enso Española SA eine Geldbuße in Höhe von 1 750 000 ECU;

..."

6 Das angefochtene Urteil enthält ferner folgende Angaben zum Sachverhalt:

"13 Der Entscheidung zufolge geschah die Zuwiderhandlung im Rahmen einer aus mehreren Gruppen oder Ausschüssen bestehenden Organisation namens "Produktgruppe Karton" (im Folgenden: PG Karton).

14 Im Rahmen dieser Organisation sei Mitte 1986 ein Ausschuss namens "Presidents' Working Group" (PWG) eingesetzt worden, der aus hochrangigen Vertretern der (etwa acht) führenden Kartonlieferanten der Gemeinschaft bestanden habe.

15 Der PWG habe sich u. a. mit der Erörterung und Abstimmung der Märkte, Marktanteile, Preise und Kapazitäten beschäftigt. Er habe insbesondere umfassende Beschlüsse über die zeitliche Folge und die Höhe der von den Herstellern vorzunehmenden Preiserhöhungen gefasst.

16 Der PWG habe der "Präsidentenkonferenz" (PK) Bericht erstattet, an der (mehr oder weniger regelmäßig) fast alle Generaldirektoren der betreffenden Unternehmen teilgenommen hätten. Die PK habe im maßgeblichen Zeitraum zweimal pro Jahr getagt.

17 Ende 1987 sei das "Joint Marketing Committee" (JMC) eingesetzt worden. Die Hauptaufgabe des JMC habe darin bestanden, zum einen zu ermitteln, ob und, wenn ja, wie sich Preiserhöhungen durchsetzen ließen, und zum anderen die vom PWG beschlossenen Preisinitiativen nach Ländern und wichtigsten Kunden im Detail auszuarbeiten, um zu einem einheitlichen Preissystem in Europa zu gelangen.

18 Schließlich habe die "Wirtschaftliche Kommission" (WK) u. a. die Preisentwicklung auf den nationalen Märkten und die Auftragslage erörtert und dem JMC oder - bis Ende 1987 - dessen Vorgänger, dem "Marketing Committee", über die Ergebnisse ihrer Arbeit berichtet. Die WK habe aus Vertriebs- und/oder Verkaufsleitern der meisten fraglichen Unternehmen bestanden und sei mehrmals pro Jahr zusammengetreten.

19 Aus der Entscheidung geht ferner hervor, dass die Tätigkeiten der PG Karton nach Ansicht der Kommission durch einen Informationsaustausch über die Treuhandgesellschaft FIDES mit Sitz in Zürich (Schweiz) unterstützt wurden. In der Entscheidung heißt es, die meisten Mitglieder der PG Karton hätten der FIDES regelmäßig Berichte über Auftragslage, Produktion, Verkäufe und Kapazitätsauslastung geliefert. Diese Berichte seien im Rahmen des FIDES-Systems bearbeitet worden, und die Teilnehmer hätten die zusammengefassten Daten erhalten.

20 Die Klägerin, die frühere Tampella Española, S.A., nahm der Entscheidung zufolge an einigen Sitzungen des JMC (zwischen Februar 1989 und April 1991), der PK (von Mai 1988 bis Mai 1989) und der WK (von Februar 1987 bis Mai 1989) teil."

7 Sechzehn der achtzehn anderen beschuldigten Unternehmen sowie vier finnische Unternehmen, die als Mitglieder der Wirtschaftsvereinigung Finnboard gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen diese festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht wurden, erhoben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94 bis T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-352/94 und T-354/94 sowie verbundene Rechtssachen T-339/94 bis T-342/94).

Das angefochtene Urteil

8 Dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung gab das Gericht in Bezug auf die Rechtsmittelführerin statt, soweit in Artikel 1 der Entscheidung festgestellt wird, dass sie sich in der Zeit von März 1988 bis Februar 1989 an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beteiligt habe, und soweit nach Artikel 1 achter Gedankenstrich der Entscheidung die Vereinbarung und die abgestimmte Verhaltensweise, an denen sie sich beteiligte, "vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen... [zur] Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller" in der Zeit von März 1989 bis April 1991 gedient haben sollen.

9 Im Übrigen wies das Gericht den Antrag zurück.

10 Außerdem machte die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht sechs Klagegründe im Zusammenhang mit der Festsetzung der Geldbuße geltend. Gegen die Gründe des angefochtenen Urteils, die sich auf diese Festsetzung beziehen, richtet sich das Rechtsmittel. In Anbetracht des Vorbringens, auf das die Rechtsmittelführerin ihr Rechtsmittel stützt, werden im Folgenden nur die Teile des Urteils wiedergegeben, in denen auf die Rügen eines Verstoßes gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, insbesondere durch Nichtberücksichtigung des Wertverlusts der spanischen Peseta, eingegangen wird.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 190 des Vertrages

11 Die Rechtsmittelführerin warf der Kommission im Wesentlichen vor, weder das für die Anwendung des Prozentsatzes des Umsatzes maßgebliche Referenzjahr noch den als Basissatz vor der Berücksichtigung mildernder und erschwerender Umstände herangezogenen Prozentsatz des Umsatzes oder auch nur den herangezogenen Umsatz selbst angegeben zu haben. Die bloße Aufzählung der Umstände, die die Kommission bei der Bestimmung der Höhe der Geldbußen angeblich berücksichtigt habe, stelle keine ausreichende Begründung dar.

12 Das Gericht äußerte sich dazu wie folgt:

"109 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 51). Die Kommission hat zwar gemäß Artikel 190 des Vertrages die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu ihrem Erlass veranlasst haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens aufgeworfen wurden (vgl. u. a. Urteil Van Landewyck u. a./Kommission, Randnr. 66).

...

244 Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der wie im vorliegenden Fall gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54).

245 Außerdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59).

246 Die zur Ermittlung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen und der Höhe der individuellen Geldbußen herangezogenen Kriterien finden sich in den Randnummern 168 und 169 der Entscheidung. Zudem führt die Kommission in Bezug auf die individuellen Geldbußen in Randnummer 170 aus, dass die Unternehmen, die an den Sitzungen des PWG teilgenommen hätten, grundsätzlich als "Anführer" des Kartells und die übrigen Unternehmen als dessen "gewöhnliche Mitglieder" angesehen worden seien. Schließlich weist sie in den Randnummern 171 und 172 darauf hin, dass die gegen Rena und Stora festgesetzten Geldbußen erheblich niedriger auszufallen hätten, um deren aktiver Kooperation mit der Kommission Rechnung zu tragen, und dass acht andere Unternehmen, darunter die Klägerin, ebenfalls in den Genuss einer in geringerem Umfang herabgesetzten Geldbuße kommen könnten, da sie in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Kommission in der Substanz nicht bestritten hätten.

247 In ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen und in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission erläutert, dass die Geldbußen auf der Grundlage des von den einzelnen Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet worden seien. Gegen die als "Anführer" des Kartells angesehenen Unternehmen seien Geldbußen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die übrigen Unternehmen Geldbußen mit einem Basissatz von 7,5 % festgesetzt worden. Schließlich habe die Kommission gegebenenfalls dem kooperativen Verhalten bestimmter Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens Rechnung getragen. Bei zwei Unternehmen seien die Geldbußen aus diesem Grund um zwei Drittel und bei anderen Unternehmen um ein Drittel herabgesetzt worden.

248 Im Übrigen ergibt sich aus einer von der Kommission vorgelegten Tabelle, die Angaben zur Festlegung der Höhe aller individuellen Geldbußen enthält, dass diese zwar nicht durch streng mathematische Anwendung allein der oben genannten Zahlen ermittelt wurden, dass diese Zahlen jedoch bei der Berechnung der Geldbußen systematisch herangezogen wurden.

249 In der Entscheidung wird aber nicht erläutert, dass die Geldbußen auf der Grundlage des von den einzelnen Unternehmen auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet wurden. Auch die zur Berechnung der festgesetzten Geldbußen angewandten Basissätze von 9 % für die als "Anführer" angesehenen Unternehmen und von 7,5 % für die "gewöhnlichen Mitglieder" sind in der Entscheidung nicht zu finden. Gleiches gilt für den Umfang der Herabsetzung bei Rena und Stora einerseits und bei acht anderen Unternehmen andererseits.

250 Im vorliegenden Fall ist erstens davon auszugehen, dass die Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten enthalten, die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 264). Ebenso enthält Randnummer 168 der Entscheidung, die im Licht der allgemeinen Erwägungen über die Geldbußen in Randnummer 167 zu sehen ist, ausreichende Angaben zu den Gesichtspunkten, die bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen herangezogen wurden.

251 Zweitens würde, wenn die Höhe der jeweiligen Geldbußen wie hier auf der Grundlage der systematischen Heranziehung einiger ganz bestimmter Daten ermittelt wird, die Angabe all dieser Faktoren in der Entscheidung den Unternehmen die Beurteilung der Frage erleichtern, ob die Kommission bei der Festlegung der Höhe der individuellen Geldbuße Fehler begangen hat und ob die Höhe jeder individuellen Geldbuße in Anbetracht der angewandten allgemeinen Kriterien gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall wäre mit der Angabe der fraglichen Faktoren - Referenzumsatz, Referenzjahr, angewandte Basissätze und Umfang der Herabsetzung der Geldbußen - in der Entscheidung keine möglicherweise gegen Artikel 214 des Vertrages verstoßende implizite Preisgabe des genauen Umsatzes der Adressaten der Entscheidung verbunden gewesen. Denn der Endbetrag der individuellen Geldbußen ergibt sich, wie die Kommission selbst ausgeführt hat, nicht aus einer streng mathematischen Anwendung dieser Faktoren.

252 Die Kommission hat im Übrigen in der Verhandlung eingeräumt, dass sie in der Entscheidung die systematisch berücksichtigten und in einer Pressekonferenz am Tag ihres Erlasses bekannt gegebenen Faktoren durchaus hätte aufzählen können. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung einer Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung in der Entscheidung selbst enthalten sein muss und dass nachträgliche Erläuterungen der Kommission nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 131; in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 136).

253 Gleichwohl ist festzustellen, dass die Begründung zur Festlegung der Höhe der Geldbußen in den Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung mindestens ebenso detailliert ist wie die Begründung in früheren Entscheidungen der Kommission, die ähnliche Zuwiderhandlungen betrafen. Zwar ist der Klagegrund eines Begründungsmangels von Amts wegen zu berücksichtigen, doch hatte der Gemeinschaftsrichter zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch in keinem Fall die Praxis der Kommission bei der Begründung der festgesetzten Geldbußen gerügt. Erst im Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache Tréfilunion/Kommission (Randnr. 142) und in zwei anderen Urteilen vom selben Tag in den Rechtssachen T-147/89 (Société métallurgique de Normandie/Kommission, Slg. 1995, II-1057, abgekürzte Veröffentlichung) und T-151/89 (Société des treillis et panneaux soudés/Kommission, Slg. 1995, II-1191, abgekürzte Veröffentlichung) hat es das Gericht erstmals als wünschenswert bezeichnet, dass die Unternehmen die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße im Einzelnen in Erfahrung bringen können, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.

254 Folglich muss die Kommission, wenn sie in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen heranzieht, diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbuße zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.

255 Unter den zuvor in Randnummer 253 genannten besonderen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kommission bereit war, im gerichtlichen Verfahren alle Auskünfte über den Berechnungsmodus der Geldbußen zu geben, kann das Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung im vorliegenden Fall nicht als Verstoß gegen die Begründungspflicht angesehen werden, der die völlige oder teilweise Nichtigerklärung der festgesetzten Geldbußen rechtfertigt.

256 Folglich greift der vorliegende Klagegrund nicht durch."

Zu dem auf die Nichtberücksichtigung des Wertverlusts der spanischen Peseta gestützten Klagegrund

13 Die Rechtsmittelführerin machte geltend, durch die Festsetzung der Geldbußen in Ecu ohne Berücksichtigung der Auswirkungen des Wertverlusts, der bei bestimmten europäischen Währungen, im vorliegenden Fall der spanischen Peseta, zwischen Januar 1991 und Juli 1994 eingetreten sei, seien Personen, die sich in derselben Situation befunden hätten, ungleich behandelt worden.

14 Das Gericht kam insoweit zu folgendem Ergebnis:

"334 Gemäß Artikel 4 der Entscheidung sind die festgesetzten Geldbußen in Ecu zu zahlen.

335 Die Kommission ist nicht daran gehindert, die Geldbuße in Ecu anzugeben, einer in Landeswährung konvertierbaren Währungseinheit. Dies erleichtert es den Unternehmen im Übrigen, die Beträge der festgesetzten Geldbußen miteinander zu vergleichen. Außerdem unterscheidet die Umrechnungsmöglichkeit des Ecu in Landeswährung diese Währungseinheit von der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erwähnten "Rechnungseinheit", bei der nach der ausdrücklichen Feststellung des Gerichtshofes der Betrag der Geldbuße zwangsläufig in Landeswährung bestimmt werden musste, da sie keine Währung ist, in der Zahlungen vorgenommen werden können (Urteil Société anonyme générale sucrière u. a./Kommission, Randnr. 15).

336 Den Einwänden der Klägerin gegen die Methode der Kommission, den Umsatz der Unternehmen im Referenzjahr zum durchschnittlichen Wechselkurs dieses Jahres (1990) in Ecu umzurechnen, ist nicht zu folgen.

337 Zunächst muss die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen gegen Unternehmen, die wegen Beteiligung an derselben Zuwiderhandlung verfolgt werden, normalerweise dieselbe Methode anwenden (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 122).

338 Sodann muss sie, um die verschiedenen mitgeteilten Umsätze, die in den jeweiligen Landeswährungen der betreffenden Unternehmen angegeben sind, miteinander vergleichen zu können, diese Zahlen in dieselbe Währungseinheit umrechnen. Da sich der Wert des Ecu nach dem Wert aller Landeswährungen der Mitgliedstaaten richtet, hat die Kommission die Umsätze der einzelnen Unternehmen zu Recht in Ecu umgerechnet.

339 Sie hat sich auch zu Recht auf den Umsatz im Referenzjahr (1990) gestützt und diesen Umsatz auf der Grundlage der durchschnittlichen Wechselkurse dieses Jahres in Ecu umgerechnet. Zum einen hat es ihr die Heranziehung des von den einzelnen Unternehmen im Referenzjahr - dem letzten vollständigen in den Zeitraum der Zuwiderhandlung einbezogenen Jahr - erzielten Umsatzes ermöglicht, die Größe und die Wirtschaftskraft jedes Unternehmens sowie das Ausmaß der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung einzuschätzen; dies sind für die Beurteilung der Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung relevante Gesichtspunkte (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121). Zum anderen konnte sie durch die Heranziehung der durchschnittlichen Wechselkurse im gewählten Referenzjahr bei der Umrechnung der fraglichen Umsätze in Ecu verhindern, dass etwaige Währungsschwankungen seit der Beendigung der Zuwiderhandlung die Beurteilung der relativen Größe und Wirtschaftskraft der Unternehmen sowie des Ausmaßes der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung und damit die Beurteilung der Schwere dieser Zuwiderhandlung beeinflussen. Die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung muss sich nämlich auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage zur Zeit ihrer Begehung beziehen.

340 Folglich kann dem Vorbringen, dass der Umsatz im Referenzjahr auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung geltenden Wechselkurses in Ecu hätte umgerechnet werden müssen, nicht gefolgt werden. Die Methode, die Geldbuße unter Heranziehung des durchschnittlichen Wechselkurses im Referenzjahr zu berechnen, erlaubt es, die zufälligen Auswirkungen von Änderungen des tatsächlichen Wertes der Landeswährungen auszuschließen, die zwischen dem Referenzjahr und dem Jahr des Erlasses der Entscheidung eintreten können und im vorliegenden Fall auch eingetreten sind. Diese Methode kann zwar dazu führen, dass ein bestimmtes Unternehmen einen Betrag zahlen muss, der - in Landeswährung - nominal höher oder niedriger ist als der Betrag, der bei Anwendung des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung hätte gezahlt werden müssen; dies ist jedoch nur die logische Folge der Schwankungen des tatsächlichen Wertes der einzelnen Landeswährungen.

341 Hinzu kommt, dass mehrere Adressaten der Entscheidung Kartonwerke in mehr als einem Land besitzen (vgl. Randnrn. 7, 8 und 11 der Entscheidung). Außerdem sind die Adressaten der Entscheidung im Allgemeinen über örtliche Vertretungen in mehr als einem Mitgliedstaat tätig. Sie arbeiten folglich mit mehreren nationalen Währungen. Die Klägerin selbst erzielt mehr als ein Drittel ihres Umsatzes auf den Exportmärkten. Werden mit einer Entscheidung der in Rede stehenden Art Verstöße gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages geahndet, und sind die Adressaten der Entscheidung im Allgemeinen in mehreren Mitgliedstaaten tätig, so besteht der zum durchschnittlichen Wechselkurs des Referenzjahres in Ecu umgerechnete Umsatz dieses Jahres aus der Summe der Umsätze in allen Ländern, in denen das Unternehmen tätig ist. Er trägt somit der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der betreffenden Unternehmen im Referenzjahr voll und ganz Rechnung."

15 Das Gericht wies den Klagegrund deshalb zurück.

16 Schließlich beantragte die Klägerin vor dem Gericht, der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der mit der Stellung einer Bürgschaft oder der etwaigen Zahlung der Geldbuße verbundenen Kosten und Zinsen aufzuerlegen.

17 Das Gericht führte jedoch in Randnummer 370 des angefochtenen Urteils aus, nach ständiger Rechtsprechung seien "die durch die Stellung einer Bürgschaft zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung der Entscheidung entstandenen Kosten... keine Aufwendungen für das Verfahren im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung (vgl. Beschluss des Gerichtshofes vom 20. November 1987 in der Rechtssache 183/83, Krupp/Kommission, Slg. 1987, 4611, Randnr. 10, und Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 101). Gleiches gilt für die durch die etwaige Zahlung der Geldbuße entstehenden Kosten."

18 Im Ergebnis entschied das Gericht wie folgt:

"1. Artikel 1 der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) wird in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt, soweit ein vor Februar 1989 liegender Zeitpunkt als Beginn der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung angesetzt wurde.

2. Artikel 1 achter Gedankenstrich der Entscheidung 94/601 wird in Bezug auf die Klägerin für nichtig erklärt.

3. Die Höhe der in Artikel 3 der Entscheidung 94/601 gegen die Klägerin verhängten Geldbuße wird auf 1 200 000 ECU festgesetzt.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten."

Das Rechtsmittel

19 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil und die Entscheidung aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären sowie die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder zumindest herabzusetzen.

20 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, eine falsche Anwendung und Auslegung von Artikel 190 des Vertrages, einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und einen Widerspruch in der Begründung des Urteils.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

21 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es die Entscheidung nicht für unzureichend begründet und deshalb für nichtig erklärt habe, obwohl es in Randnummer 249 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission die bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen systematisch herangezogenen Faktoren in der Entscheidung nicht angegeben habe.

22 Solche Angaben müssten nach ständiger Rechtsprechung, auf die das Gericht in Randnummer 252 des angefochtenen Urteils hinweise, in der Entscheidung selbst enthalten sein; nachträgliche Erläuterungen der Kommission gegenüber der Presse oder im Verfahren vor dem Gericht könnten nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden. Wie das Gericht in Randnummer 252 ausdrücklich festgestellt habe, habe die Kommission in der Verhandlung eingeräumt, dass sie in der Entscheidung die fraglichen Gesichtspunkte durchaus hätte aufzählen können.

23 Unter diesen Umständen hätte das Gericht nicht berücksichtigen dürfen, "dass die Kommission bereit war, im gerichtlichen Verfahren alle Auskünfte über den Berechnungsmodus der Geldbußen zu geben" (Randnr. 255 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen beweise die Tatsache, dass das Gericht die Kommission um Erläuterungen zur Berechnungsweise der Geldbußen habe bitten müssen, dass die in der Entscheidung enthaltene Begründung unzureichend sei, denn sie habe es dem Gericht nicht ermöglicht, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen. Erst als die Rechtsmittelführerin von den Erläuterungen der Kommission Kenntnis erlangt habe, habe sie somit prüfen können, ob in Bezug auf die Dauer der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung ein Fehler begangen worden sei; von einem solchen Fehler hätte sie ohne die Erhebung einer Klage nichts erfahren.

24 Das Gericht habe sich zudem zu Unrecht darauf gestützt, dass die Begründung der Entscheidung der Begründung früherer Entscheidungen der Kommission zu ähnlichen Zuwiderhandlungen entspreche, die bis zu den Urteilen des Gerichts vom 6. April 1995 in den Rechtssachen T-148/89 (Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063), Société métallurgique de Normandie/Kommission und Société des treillis et panneaux soudés/Kommission (im Folgenden: Betonstahlmatten-Urteile) vom Gericht nicht beanstandet worden sei (vgl. Randnr. 253 des angefochtenen Urteils). Ob die Begründung eines Rechtsakts schlüssig und ausreichend sei, müsse in objektiver Weise festgestellt werden, indem in jedem Einzelfall geprüft werde, ob die Parteien ihr die Gründe für den Erlass des Rechtsakts entnehmen könnten und ob dem Gericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit ermöglicht werde. Das Gericht hätte der Kommission deshalb im vorliegenden Fall, nachdem es die Unzulänglichkeit der Begründung festgestellt habe, nicht auf Kosten der mit Geldbußen belegten Unternehmen eine Gnadenfrist für eine künftige Änderung ihrer Praxis einräumen dürfen.

25 Schließlich sei die Begründungspflicht von Amts wegen zu berücksichtigen und habe besonders große Bedeutung bei Rechtsakten, bei deren Erlass die Organe - wie im Bereich des Wettbewerbsrechts, wo den Unternehmen hohe Geldbußen auferlegt werden könnten - über ein weites Ermessen verfügten.

26 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass nicht nur sie selbst bei der Festsetzung von Geldbußen über ein Ermessen verfüge, wenn sie anhand von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung die Höhe der Geldbuße ermittele, sondern auch das Gericht, wenn es in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den von ihm für angemessen erachteten Betrag festlege (Artikel 172 EG-Vertrag [jetzt Artikel 229 EG] und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17). Zur Rolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels fügt sie hinzu, er könne bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheide, nicht aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung ersetzen. Der Gerichtshof könne dagegen prüfen, ob das Gericht auf alle von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumente für eine Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße rechtlich hinreichend eingegangen sei (Urteile vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865, Randnr. 34, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 31).

27 Das Gericht habe in Randnummer 250 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass die Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung "ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten enthalten, die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden".

28 Die Randnummern 251 bis 255 des angefochtenen Urteils seien an sich überfluessig, da dort auf die Konsequenzen der Betonstahlmatten-Urteile hingewiesen werde. Überdies habe die Rechtsmittelführerin diese Urteile falsch verstanden. Das Gericht habe dort, wie im angefochtenen Urteil, die Begründung der Entscheidung der Kommission für ausreichend erklärt und zugleich den Wunsch nach größerer Transparenz der angewandten Berechnungsmethode geäußert. Dabei habe das Gericht die fehlende Transparenz nicht als Begründungsmangel der Entscheidung eingestuft. Der Standpunkt des Gerichts sei allenfalls in dem Sinne aus dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung abzuleiten, dass den Adressaten von Entscheidungen nicht zugemutet werden solle, ein Verfahren vor dem Gericht einzuleiten, um alle Einzelheiten der von der Kommission angewandten Berechnungsmethode zu erfahren. Solche Erwägungen könnten jedoch für sich genommen keinen Grund für eine Nichtigerklärung der Entscheidung darstellen.

29 Zuerst sind die verschiedenen Stufen der Erwägungen darzulegen, mit denen das Gericht auf den Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht bei der Berechnung der Geldbußen eingegangen ist.

30 Das Gericht hat zunächst in Randnummer 109 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck hat, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. neben der vom Gericht genannten Rechtsprechung u. a. Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 39).

31 Sodann hat das Gericht in Randnummer 244 des angefochtenen Urteils ausgeführt, wenn es sich um eine Entscheidung handele, mit der wie im vorliegenden Fall gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festgesetzt würden, sei bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen von einer Vielzahl von Gesichtspunkten abhänge, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehörten, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

32 Insoweit hat das Gericht in Randnummer 250 des angefochtenen Urteils folgende Auffassung vertreten:

"[D]ie Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung [enthalten] bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten..., die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 264). Ebenso enthält Randnummer 168 der Entscheidung, die im Licht der allgemeinen Erwägungen über die Geldbußen in Randnummer 167 zu sehen ist, ausreichende Angaben zu den Gesichtspunkten, die bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen herangezogen wurden."

33 In den Randnummern 251 bis 255 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Tragweite der Ausführungen in Randnummer 250 jedoch in nicht widerspruchsfreier Weise abgeschwächt.

34 Den Randnummern 251 und 252 des angefochtenen Urteils zufolge enthält die Entscheidung keine genauen Angaben zu den Faktoren, die die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen systematisch herangezogen hat, obwohl sie diese hätte offen legen können und den Unternehmen damit die Beurteilung der Frage erleichtert hätte, ob die Kommission bei der Festlegung der Höhe der individuellen Geldbuße Fehler begangen hat und ob deren Höhe in Anbetracht der angewandten allgemeinen Kriterien gerechtfertigt ist. In Randnummer 253 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, es sei in den Betonstahlmatten-Urteilen als wünschenswert bezeichnet worden, dass die Unternehmen die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße im Einzelnen in Erfahrung bringen könnten, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.

35 Schließlich ist das Gericht in Randnummer 255 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass das "Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung" aufgrund der besonderen Umstände des Falles - Offenlegung der Berechnungsfaktoren im gerichtlichen Verfahren und neue Auslegung von Artikel 190 des Vertrages in den Betonstahlmatten-Urteilen - nicht zu beanstanden sei.

36 Bevor auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hin die Stichhaltigkeit der Erwägungen geprüft wird, die das Gericht zu der Frage angestellt hat, welche Konsequenzen sich für die Einhaltung der Begründungspflicht aus der Offenlegung der Berechnungsfaktoren im gerichtlichen Verfahren und der Neuartigkeit der Betonstahlmatten-Urteile ergeben könnten, ist zu klären, ob die Kommission zur Erfuellung der in Artikel 190 des Vertrages aufgestellten Begründungspflicht außer den Gesichtspunkten, die ihr die Ermittlung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermöglichten, eingehendere Angaben zum Berechnungsmodus der Geldbußen in die Entscheidung hätte aufnehmen müssen.

37 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, verfügt das Gericht über zweierlei Befugnisse.

38 Zum einen hat es gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. In diesem Rahmen muss es u. a. die Einhaltung der in Artikel 190 des Vertrages aufgestellten Begründungspflicht überwachen, bei deren Verletzung die Entscheidung für nichtig erklärt werden kann.

39 Zum anderen hat es im Rahmen der ihm durch Artikel 172 des Vertrages und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Entscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 des Vertrages genügt.

40 Bei der Prüfung, ob die Begründungspflicht eingehalten wurde, ist zu beachten, dass es in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen."

41 Unter diesen Umständen sind im Hinblick auf die in den Randnummern 109 und 244 des angefochtenen Urteils erwähnte Rechtsprechung die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.

42 Das Gericht hat in Randnummer 250 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Kommission diesen Anforderungen genügt hat. Wie das Gericht feststellt, werden in den Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung die Kriterien aufgeführt, die die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen herangezogen hat. So betrifft Randnummer 167 u. a. die Dauer der Zuwiderhandlung; sie enthält ferner, ebenso wie Randnummer 168, die Erwägungen, auf die sich die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Höhe der Geldbußen gestützt hat; in Randnummer 169 sind die Umstände genannt, die die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen gegen die einzelnen Unternehmen berücksichtigt hat; in Randnummer 170 werden die als "Anführer" des Kartells eingestuften Unternehmen genannt, die im Vergleich zu den anderen Unternehmen eine besondere Verantwortung trugen; schließlich werden in den Randnummern 171 und 172 die Konsequenzen für die Höhe der Geldbußen gezogen, die sich daraus ergeben, dass verschiedene Hersteller bei den Nachprüfungen zur Ermittlung des Sachverhalts oder in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte mit der Kommission zusammenarbeiteten.

43 Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission bekannt gegeben wurden, kann die Feststellung in Randnummer 250 des angefochtenen Urteils nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.

44 Die Kommission darf zwar nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten. Es steht ihr jedoch frei, ihre Entscheidung mit einer Begründung zu versehen, die über die in Randnummer 41 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen hinausgeht und u. a. Zahlenangaben enthält, von denen sie sich vor allem hinsichtlich der angestrebten Abschreckungswirkung leiten ließ, als sie bei der Festsetzung von Geldbußen gegen mehrere Unternehmen, die in unterschiedlich starkem Maß an der Zuwiderhandlung teilgenommen hatten, ihr Ermessen ausübte.

45 Es kann wünschenswert sein, dass die Kommission von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, um den Unternehmen nähere Angaben zur Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße zu verschaffen. Darüber hinaus kann dies zur Transparenz des Verwaltungshandelns beitragen und dem Gericht die Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung erleichtern, in deren Rahmen es außer der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auch die Angemessenheit der festgesetzten Geldbuße zu beurteilen hat. Diese Befugnis ändert jedoch, wie die Kommission ausgeführt hat, nichts am Umfang der Begründungspflicht.

46 Folglich hat das Gericht die Tragweite von Artikel 190 des Vertrages verkannt, als es in Randnummer 254 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertrat, dass "die Kommission, wenn sie... systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen heranzieht, diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben [muss]". Ferner hat es sich in den Gründen des angefochtenen Urteils dadurch widersprochen, dass es im Anschluss an die Feststellung in Randnummer 250, dass die Entscheidung "ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten [enthält], die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden", in Randnummer 255 vom "Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung" sprach.

47 Der somit vom Gericht begangene Rechtsfehler kann jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, denn nach den vorstehenden Erwägungen hat das Gericht den Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht bei der Berechnung der Geldbußen ungeachtet der Randnummern 251 bis 255 des angefochtenen Urteils zu Recht zurückgewiesen.

48 Da aus der Begründungspflicht nicht folgt, dass die Kommission in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen machen musste, brauchen die verschiedenen Rügen der Rechtsmittelführerin, die auf dieser falschen Prämisse beruhen, nicht geprüft zu werden.

49 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

50 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht dem Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der darin bestehen soll, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße die Auswirkungen des Wertverlusts der Peseta außer Acht gelassen habe, nicht gefolgt sei.

51 Erstens hält sie die Behauptung des Gerichts für falsch, dass die Heranziehung des Ecu es den Unternehmen erleichtere, die Beträge der festgesetzten Geldbußen und die verschiedenen mitgeteilten Umsätze miteinander zu vergleichen (vgl. Randnrn. 335 und 338 des angefochtenen Urteils); von Bedeutung sei allein ein Vergleich der auf die Umsätze angewandten Prozentsätze.

52 Zweitens sei sie durch die Heranziehung des Wechselkurses des Jahres 1990 - des als Referenzjahr gewählten letzten vollständigen Jahres im Zeitraum der Zuwiderhandlung - aufgrund des Wertverlusts der Peseta zwischen 1990 und 1994 gegenüber anderen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen benachteiligt worden.

53 Drittens sei das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie mehr als ein Drittel ihres Umsatzes auf den Exportmärkten erzielt habe und dass der zum durchschnittlichen Wechselkurs des Referenzjahres in Ecu umgerechnete Umsatz dieses Jahres somit aus der Summe der Umsätze in allen Ländern bestehe, in denen das Unternehmen tätig gewesen sei, und folglich der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der betreffenden Unternehmen im Referenzjahr voll und ganz Rechnung trage (vgl. Randnr. 341 des angefochtenen Urteils).

54 Aufgrund dieser Berechnungsmethode habe sie eine höhere Geldbuße aus Mitteln in einer Währung, die an Wert verloren habe, und bei geringerem Umsatz als vor den verschiedenen Abwertungen zahlen müssen; dies sei mit dem Diskriminierungsverbot unvereinbar. Selbst wenn das Gericht das auf den Exportmärkten erzielte Drittel des Umsatzes hätte berücksichtigen dürfen, hätte es jedenfalls bei den verbleibenden zwei Dritteln eine Korrektur vornehmen müssen, um Auswirkungen des Wertverlusts auf die Geldbuße zu verhindern.

55 Nach Ansicht der Kommission beruhen die Einwände der Rechtsmittelführerin gegen die Argumentation des Gerichts eher auf Billigkeitserwägungen als auf Erwägungen rechtlicher Art. Würden alle Umsätze und Geldbußen in der gleichen Währungseinheit ausgedrückt, so biete dies unbestreitbare Vorteile in Bezug auf Transparenz und Vergleichbarkeit insbesondere der Wirtschaftskraft der betreffenden Unternehmen, und es sei kaum denkbar, zu diesem Zweck eine andere Referenzwährung als den Ecu heranzuziehen.

56 Randnummer 340 des angefochtenen Urteils enthalte die gesamte Begründung, die zur Zurückweisung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung erforderlich sei. Die übrigen, in den Randnummern 335 bis 341 des angefochtenen Urteils enthaltenen Erwägungen seien - so interessant sie auch sein mögen - im Grunde überfluessig.

57 Das Gericht hat in den Randnummern 335 bis 341 in rechtlich hinreichender Weise begründet, weshalb seines Erachtens die Einwände der Rechtsmittelführerin sowohl gegen die Heranziehung des Ecu bei der Festsetzung der Geldbußen als auch gegen die Methode, den Umsatz der Unternehmen im Referenzjahr zum durchschnittlichen Wechselkurs dieses Jahres in Ecu umzurechnen, und speziell die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot zurückzuweisen waren.

58 Der Kommission kann somit kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie bei der Berechnung der Geldbußen für die Unternehmen, die wegen Beteiligung an derselben Zuwiderhandlung verfolgt wurden, dieselbe Methode angewandt hat, die es ihr ermöglichte, Größe und Wirtschaftskraft jedes Unternehmens sowie das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage zur Zeit der Zuwiderhandlung zu beurteilen.

59 Schließlich handelt es sich bei den Währungsschwankungen um einen Zufallsfaktor, der sich sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken kann, mit dem sich Unternehmen, die einen Teil ihres Umsatzes auf Exportmärkten erzielen, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ständig auseinander setzen müssen und dessen Existenz als solche nicht zur Unangemessenheit einer Geldbuße führen kann, die anhand der Schwere der Zuwiderhandlung und des Umsatzes im Referenzjahr rechtmäßig festgesetzt wurde. Der Hoechstbetrag der Geldbuße, der sich gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nach dem Umsatz im Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung richtet, begrenzt jedenfalls etwaige nachteilige Auswirkungen der Währungsschwankungen.

60 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

61 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die Kommission nicht zur Tragung der mit der Stellung einer Bürgschaft oder der Zahlung der Geldbuße verbundenen Kosten und Zinsen verurteilt und nicht entschieden habe, dass erst ab der Verkündung des angefochtenen Urteils Zinsen zu zahlen seien.

62 Wie die Kommission ausgeführt hat, ist dieser Rechtsmittelgrund aus zwei Gründen unzulässig. Zum einen genügt er nicht den Anforderungen von Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, da nicht angegeben wird, gegen welche Bestimmungen oder Grundsätze des Gemeinschaftsrechts das Gericht verstoßen haben soll. Zum anderen handelt es sich um einen neuen Antrag, der nicht erstmals im Rahmen eines Rechtsmittels gestellt werden kann. Vor dem Gericht hatte die Rechtsmittelführerin beantragt, der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, und dazu einige Beträge gezählt, deren Einstufung als Verfahrenskosten das Gericht zu Recht abgelehnt hat (vgl. Randnr. 370 des angefochtenen Urteils). Mit ihrem Rechtsmittel verlangt die Rechtsmittelführerin, die Kommission zur Zahlung genau dieser Beträge zu verurteilen, ohne sie als Kosten im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts zu bezeichnen.

63 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

64 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Enso Española, S.A., trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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