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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.2009
Aktenzeichen: C-284/05
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92


Vorschriften:

EG Art. 26
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

15. Dezember 2009

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern und Gerät, das sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dient"

Parteien:

In der Rechtssache C-284/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 15. Juli 2005,

Europäische Kommission, vertreten durch G. Wilms und P. Aalto als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä, E. Bygglin, J. Heliskoski und A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und U. Forsthoff als Bevollmächtigte,

Hellenische Republik, vertreten durch E.-M. Mamouna und K. Boskovits als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Inez Fernandes als Bevollmächtigten,

Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und E. Levits, der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Borg Barthet (Berichterstatter), M. Ile¨ic, J. Malenovský und U. Lõhmus,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2008,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Februar 2009

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, aus Art. 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften) und damit aus dem Gemeinsamen Zolltarif verstoßen hat, indem sie die Einfuhr militärischer Ausrüstungsgüter in den Jahren 1998 bis 2002 von Zöllen befreit hat, und dass sie außerdem gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 (ABl. L 175, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1552/89) und aus den gleichen Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) verstoßen hat, indem sie sich geweigert hat, die auf diese Einfuhren entfallenden Eigenmittel zu berechnen, festzustellen und der Kommission zur Verfügung zu stellen, und sich geweigert hat, die wegen der unterbliebenen Bereitstellung dieser Eigenmittel an die Kommission geschuldeten Verzugszinsen zu zahlen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Art. 2 Abs. 1 der Beschlüsse 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 185, S. 24) und 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293, S. 9) sieht jeweils vor:

"Folgende Einnahmen stellen in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel dar:

...

b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse;

..."

3 Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften bestimmt:

"(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.

...

(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst:

a) die Kombinierte Nomenklatur;

...

c) die Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die für die in der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren gelten, und zwar:

- die Zölle ...

...

d) die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist;

e) die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind;

f) die autonomen Aussetzungsmaßnahmen, mit denen die bei der Einfuhr bestimmter Waren geltenden Zollsätze herabgesetzt oder ausgesetzt werden;

g) die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zolltariflichen Maßnahmen.

..."

4 Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften bestimmt:

"Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag - nachstehend 'Abgabenbetrag' genannt - muss unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).

..."

5 Im Rahmen der Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaften an die Kommission erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung Nr. 1552/89, die in dem in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Zeitraum bis zum 30. Mai 2000 anwendbar war. Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 31. Mai 2000 durch die Verordnung Nr. 1150/2000 ersetzt, mit der sie ohne inhaltliche Änderung kodifiziert wurde.

6 Art. 2 der Verordnung Nr. 1552/89 sieht vor:

"(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.

(1a) Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften.

..."

7 Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1552/89 bestimmt:

"Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.

Das Konto wird unentgeltlich geführt."

8 Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung schreibt vor:

"Nach Abzug von 10 v. H. für Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Beschlusses spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 festgestellt wurde.

..."

9 Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89 bestimmt:

"Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz - erhöht um 2 Prozentpunkte - entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung."

10 Art. 22 der Verordnung Nr. 1150/2000 lautet:

"Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die genannte Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang Teil A zu lesen."

11 Demgemäß sind die Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 abgesehen davon, dass diese beiden Verordnungen namentlich auf den Beschluss 88/376 bzw. den Beschluss 94/728 verweisen, im Wesentlichen gleichlautend.

12 Der in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 genannte Satz von 10 v. H. wurde durch den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 42) auf 25 v. H. heraufgesetzt.

13 Der erste Erwägungsgrund des Beschlusses 2000/597 lautet:

"Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin unter anderem festgehalten, dass das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften gerecht, transparent, kostenwirksam, einfach und auf Kriterien gestützt sein sollte, die der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten bestmöglich Rechnung tragen."

14 Der 5. Erwägungsgrund der aufgrund von Art. 26 EG erlassenen Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. L 25, S. 1) lautet:

"Um dem Schutz der militärischen Geheimhaltung in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, ist es notwendig, besondere Verwaltungsverfahren für die Gewährung der Zollaussetzung festzulegen. Eine - auch als Zollanmeldung im Sinne des Zollkodex verwendbare - Erklärung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, für dessen Streitkräfte die Waffen und militärischen Ausrüstungsgüter bestimmt sind, wäre eine geeignete Garantie dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Erklärung sollte in Form einer Bescheinigung abgegeben werden. Es ist angezeigt, die Form solcher Bescheinigungen zu regeln und auch den Einsatz von Mitteln der Datenverarbeitung für die Abgabe der Erklärung zu gestatten."

15 Art. 1 dieser Verordnung sieht vor:

"Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen die Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter autonom ausgesetzt werden, die von den für die militärische Verteidigung der Mitgliedstaaten zuständigen Stellen oder in deren Auftrag aus Drittländern eingeführt werden."

16 Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 150/2003 bestimmt:

"Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können aus Gründen der militärischen Geheimhaltung die Bescheinigung und die eingeführten Waren anderen, vom Einfuhrmitgliedstaat bezeichneten Stellen vorgelegt bzw. vorgeführt werden. In solchen Fällen übermittelt die die Bescheinigung ausstellende zuständige Stelle bis zum 31. Januar und bis zum 31. Juli jeden Jahres den Zollbehörden ihres Mitgliedstaats einen summarischen Bericht über derartige Einfuhren. Der Bericht erfasst die dem Übermittlungsmonat unmittelbar vorausgehenden sechs Monate. Er enthält Angaben über die Anzahl der Bescheinigungen und deren jeweiliges Ausstellungsdatum, das Datum der Einfuhr sowie den Gesamtwert und das Bruttogewicht der mit diesen Bescheinigungen eingeführten Produkte."

17 Nach ihrem Art. 8 gilt die Verordnung Nr. 150/2003 ab 1. Januar 2003.

Vorverfahren

18 Die Kommission hatte im Jahr 2001 gegen die Republik Finnland ein erstes Verfahren betreffend Einfuhren unter Befreiung des Einfuhrzolls auf für militärische Zwecke bestimmtes Gerät eingeleitet. Dieses Verfahren wurde im Jahr 2003 beendet, dem Jahr, in dem das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Verfahren eingeleitet wurde.

19 Mit Mahnschreiben vom 15. Oktober 2003 forderte die Kommission die Republik Finnland auf, die Berechnungen vorzunehmen, die für die Ermittlung des Betrags der Eigenmittel erforderlich seien, die wegen der Einfuhr militärischer Ausrüstungsgüter unter Zollbefreiung in Bezug auf die Haushaltsjahre 1998 bis 2002 nicht an die Gemeinschaft abgeführt worden waren, diese Mittel der Kommission zur Verfügung zu stellen und die nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 geschuldeten Verzugszinsen zu zahlen.

20 In ihrer Antwort vom 11. Dezember 2003 vertrat die Republik Finnland die Auffassung, wegen ihrer besonderen Situation sei sie nach Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG berechtigt, zur Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen vom Gemeinsamen Zolltarif abzuweichen, wenn die Einfuhr ausschließlich für militärische Zwecke bestimmte Ausrüstungsgegenstände betreffe.

21 Nach Eingang der Antwort der Republik Finnland richtete die Kommission am 7. Juli 2004 an diese eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie sie aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrem Eingang nachzukommen. Die Republik Finnland beantwortete die mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 2. September 2004, in dem sie ihren bis dahin vertretenen Standpunkt wiederholte und präzisierte.

22 In Anbetracht dieser Angaben der Republik Finnland hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben, da ihrer Ansicht nach dieser Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nachgekommen war.

23 Mit Beschluss vom 13. September 2007 hat der Präsident des Gerichtshofs das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Italienische Republik, die Portugiesische Republik und das Königreich Schweden als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Republik Finnland zugelassen.

Zur Klage

Vorbringen der Parteien

24 Die Kommission macht geltend, die Republik Finnland berufe sich zu Unrecht auf Art. 296 EG, um die Abführung der auf die betreffenden Einfuhren entfallenden Zölle zu verweigern, da durch deren Erhebung die wesentlichen Sicherheitsinteressen dieses Mitgliedstaats nicht gefährdet würden.

25 Die Kommission hält das Vorbringen der Republik Finnland, dass der Kommission keine Informationen über Einfuhren militärischer Ausrüstungsgüter und damit betreffend die Sicherheit dieses Mitgliedstaats übermittelt werden könnten und dieser daher den fraglichen Zoll nicht an sie abführen müsse, für irrig.

26 Ihrer Ansicht nach sind Regelungen, mit denen Abweichungen oder Ausnahmen eingeführt werden, darunter Art. 296 EG, eng auszulegen. So müsse der betreffende Mitgliedstaat, der sich auf die Anwendung dieses Artikels berufe, nachweisen, dass er alle in diesem aufgestellten Voraussetzungen erfülle, wenn er von Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften abweichen wolle, der den in Art. 26 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Erhebung der Zölle enthalte.

27 Außerdem genüge der Umstand allein, dass Waren in der mit der Entscheidung 255/58 des Rates vom 15. April 1958 aufgestellten Liste, die die Produkte festlege, auf die Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG angewandt werden könne, aufgeführt seien, noch nicht für eine Anwendung dieser Bestimmung, die verlange, dass alle in ihr aufgeführten Voraussetzungen erfüllt seien.

28 Es sei daher Sache der Republik Finnland, konkret und substantiiert nachzuweisen, dass durch die Erhebung der in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Einfuhrzölle ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen gefährdet würden.

29 Dazu vertritt die Kommission die Auffassung, sie habe keine detaillierte Antwort erhalten, mit der, gestützt auf möglichst genaues Zahlenmaterial, nachgewiesen worden wäre, dass die Republik Finnland nicht in der Lage wäre, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren, wenn sie die in der gemeinschaftlichen Zollregelung vorgesehenen Zölle auf die fraglichen Einfuhren erhöbe. Weder die Berufung auf Geheimhaltungsklauseln in internationalen Übereinkommen noch die Behauptung dieses Mitgliedstaats, dass die militärische Geheimhaltung der Anwendung der gemeinschaftlichen Zollregelung entgegenstehe, stellten einen solchen Nachweis dar.

30 Die Kommission habe nie eine Verletzung von Geheimhaltungsklauseln gefordert. Sie habe nur verlangt, dass der fragliche Zoll erhoben und ihr zur Verfügung gestellt werde. Das Zollerhebungsverfahren nach der Gemeinschaftsregelung sei zur Gewährleistung der Geheimhaltung der behandelten Angaben geeignet. Außerdem obliege es der Republik Finnland, für die Einhaltung der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu sorgen, und sie könne nicht geltend machen, ihre Sicherheitsinteressen würden dadurch gefährdet, dass ihre eigenen Zollbehörden die einschlägigen Vorschriften des Zollkodex der Gemeinschaften nicht einhielten.

31 Auch habe sich kein anderer die gemeinschaftliche Zollregelung befolgender Mitgliedstaat über die Art und Weise beschwert, wie die Gemeinschaftsorgane die Angaben über die Erhebung der Zölle auf die Einfuhr militärischer Ausrüstungsgüter und über die Abführung der entsprechenden Mittel an die Gemeinschaft behandelt hätten.

32 Die Nichterhebung der fraglichen Zölle durch die Republik Finnland führe zu einer Ungleichbehandlung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre jeweiligen Beiträge zum Gemeinschaftshaushalt.

33 Die Republik Finnland vertritt die Auffassung, nach Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG verfügten die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen im Zusammenhang mit den Waren, auf die diese Bestimmung anwendbar sei, über ein weites Ermessen. So räume Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG ihnen bei Einfuhren, die ausschließlich für militärische Zwecke bestimmte Waren beträfen, die Möglichkeit ein, zur Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen besonderen Situation von Art. 26 EG und vom Zollkodex der Gemeinschaften abzuweichen.

34 Nach Ansicht der Republik Finnland hat Art. 296 EG einen generellen Anwendungsbereich und beschränkt sich nicht auf bestimmte Vorschriften des Vertrags. Er lasse daher Abweichungen von der Anwendung des Art. 26 EG zu, bei dem es sich um eine Bestimmung handele, die dazu bestimmt sei, dem Gemeinschaftsgesetzgeber als Rechtsgrundlage für den Erlass der Zollregelung zu dienen.

35 Es sei Sache der Republik Finnland, zu beurteilen, welche Maßnahmen für die Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich seien; um dem Gerichtshof die Kontrolle zu ermöglichen, dass der betreffende Mitgliedstaat seine Rechte nicht missbrauche, müsse dieser die von ihm angeführten wesentlichen Sicherheitsinteressen genau angeben und dartun, dass er die fraglichen Maßnahmen in der Überzeugung getroffen habe, dass sie zur Gewährleistung dieser Interessen erforderlich gewesen seien.

36 Die Republik Finnland hätte bei der Einfuhr des fraglichen Verteidigungsguts das gemeinschaftliche Zollverfahren nicht einhalten können, ohne Gefahr zu laufen, dass für ihre Sicherheit wesentliche Informationen Dritten zur Kenntnis gelangten. Zudem habe sie, um die Versorgungssicherheit in Bezug auf Verteidigungsgut der Spitzentechnologie zu wahren, die Geheimhaltungsübereinkünfte, die sie vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union mit den Verkäuferstaaten geschlossen habe, strikt einhalten müssen.

37 Was speziell die Abführung von Zoll angehe, sei das Bedürfnis einer Berufung auf Art. 296 EG bei der Einfuhr militärischer Ausrüstungsgüter wesentlich davon abhängig, ob der betreffende Mitgliedstaat über eine Rüstungsindustrie von einiger Bedeutung verfüge, welcher Art das einzuführende Verteidigungsgut sei und inwieweit dieser Mitgliedstaat auf Einfuhren angewiesen sei. Es obliege nämlich dem betreffenden Mitgliedstaat, für seine wesentlichen Sicherheitsinteressen Sorge zu tragen und festzustellen, von welchen Bestimmungen des Vertrags er auf der Grundlage von Art. 296 EG abzuweichen gezwungen sei.

38 Die Liste der militärischen Ausrüstungsgüter, die die Republik Finnland vom Zoll befreie, sei in ihrer Substanz nicht weiter gefasst als die in Art. 296 Abs. 2 EG genannte. Hinzu komme, dass mit der Verordnung Nr. 150/2003 die Erhebung von Zöllen auf die Einfuhr solcher Güter mit Wirkung vom 1. Januar 2003 ebenfalls ausgeschlossen worden sei. Seit diesem Tag seien die Interessen der Republik Finnland hinsichtlich des eingeführten Verteidigungsguts durch diese Verordnung geschützt. Ein entsprechendes Schutzbedürfnis bestehe jedoch auch für die vorher eingeführten Waren. Ihre Interessen in Bezug auf eingeführtes Verteidigungsgut seien im Dezember 2002 die gleichen gewesen wie im Januar 2003.

39 Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat militärisches Gerät auf der Grundlage von Art. 296 EG von Einfuhrzöllen befreit habe, verstoße nicht notwendig gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der eine angemessene Verteilung der Haushaltslasten auf die Mitgliedstaaten gebiete.

40 Die Republik Finnland hält zudem Art. 307 EG für auf den vorliegenden Fall unanwendbar, da ihr Verhalten mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Art. 296 EG, in Einklang stehe. Der Kommission antwortend macht sie indessen hilfsweise geltend, dass die Geheimhaltungsklauseln, die in den Verträgen enthalten seien, die vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union geschlossen, jedoch zum Teil danach durchgeführt worden seien, nicht in Frage gestellt oder neu verhandelt werden könnten, weil andernfalls die Durchführung dieser Verträge selbst und damit die Sicherheit der Republik Finnland gefährdet wäre.

41 Hilfsweise macht die Republik Finnland zur Zahlung von Verzugszinsen geltend, angesichts der besonders langen Verfahrensdauer und der Entscheidung der Kommission, keine Verhandlungen wegen einer unter Vorbehalt gestellten Zahlung aufzunehmen, seien solche Zinsen erst ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils zu zahlen.

Würdigung durch den Gerichtshof

42 Der Zollkodex der Gemeinschaften sieht die Erhebung von Zöllen auf die Einfuhr von für den militärischen Gebrauch bestimmten Gütern wie den hier fraglichen aus Drittstaaten vor. Keine Bestimmung der gemeinschaftlichen Zollregelung sah für den Zeitraum der fraglichen Einfuhren, d. h. die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002, eine spezifische Zollbefreiung für die Einfuhr derartiger Güter vor. Infolgedessen lag für diesen Zeitraum auch keine ausdrückliche Befreiung von der Verpflichtung vor, die geschuldeten Zölle, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, an die zuständigen Behörden abzuführen.

43 Des Weiteren lässt sich aus dem Erlass der Verordnung Nr. 150/2003, die mit Wirkung vom 1. Januar 2003 die Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter vorsieht, schließen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber von der Annahme ausging, dass vor diesem Zeitpunkt eine Verpflichtung zur Abführung dieser Zölle bestand.

44 Die Republik Finnland hat nie bestritten, dass die streitigen Einfuhren in dem in Betracht gezogenen Zeitraum getätigt wurden. Sie hat lediglich den Anspruch der Gemeinschaft auf die fraglichen Eigenmittel unter Hinweis darauf in Abrede gestellt, dass die Verpflichtung, Zölle auf aus Drittstaaten eingeführte Rüstungsgüter abzuführen, im Sinne von Art. 296 EG ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde.

45 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer inneren und äußeren Sicherheit zu ergreifen, doch bedeutet dies nicht, dass solche Maßnahmen der Anwendung des Gemeinschaftsrechts völlig entzogen wären (vgl. Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 15, und vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 15). Der Vertrag sieht nämlich, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ausdrückliche Abweichungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nur in den Artikeln 30 EG, 39 EG, 46 EG, 58 EG, 64 EG, 296 EG und 297 EG vor, die ganz bestimmte außergewöhnliche Fälle betreffen. Aus ihnen lässt sich kein allgemeiner, dem Vertrag immanenter Vorbehalt ableiten, der jede Maßnahme, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit getroffen wird, vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausnähme. Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des Vertrags anerkannt, so könnte das die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 11. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46 Überdies sind die Abweichungen nach den Art. 296 EG und 297 EG, wie es nach ständiger Rechtsprechung bei den Abweichungen von den Grundfreiheiten (vgl. u. a. Urteile vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-503/03, Slg. 2006, I-1097, Randnr. 45, vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-490/04, Slg. 2007, I-6095, Randnr. 86, und vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-6935, Randnr. 50) der Fall ist, eng auszulegen.

47 Speziell zu Art. 296 EG ist zu bemerken, dass dieser Artikel zwar von Maßnahmen spricht, die ein Mitgliedstaat als für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich ansieht, und von Auskünften, deren Preisgabe nach Ansicht des Mitgliedstaats diesen Interessen widerspricht, dass er jedoch nicht als eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten dazu ausgelegt werden kann, durch bloße Berufung auf diese Interessen von den Bestimmungen des Vertrags abzuweichen.

48 Im Übrigen hat der Gerichtshof auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer im Urteil vom 16. September 1999, Kommission/Spanien (C-414/97, Slg. 1999, I-5585), die dort fragliche Vertragsverletzung deshalb bejaht, weil das Königreich Spanien nicht nachgewiesen hatte, dass die im spanischen Recht vorgesehene Befreiung der Einfuhr und des Erwerbs von Waffen, Munition und ausschließlich für den militärischen Gebrauch bestimmtem Gerät von der Mehrwertsteuer gemäß Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG durch die Notwendigkeit einer Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen gerechtfertigt war.

49 Es ist daher Sache des Mitgliedstaats, der sich auf Art. 296 EG beruft, nachzuweisen, dass eine Inanspruchnahme der in diesem Artikel geregelten Abweichung erforderlich ist, um seine wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren.

50 In Anbetracht dieser Erwägungen kann nicht hingenommen werden, dass ein Mitgliedstaat die Verteuerung von militärischem Gerät, die sich aus der Erhebung der Zölle auf die Einfuhren solchen Geräts aus Drittstaaten ergebe, anführt, um sich zum Nachteil der übrigen Mitgliedstaaten, die die auf diese Einfuhren entfallenden Zölle tatsächlich erheben und abführen, den Verpflichtungen zu entziehen, die ihm aus der finanziellen Solidarität in Bezug auf den Gemeinschaftshaushalt erwachsen.

51 Was das Vorbringen angeht, die gemeinschaftlichen Zollverfahren seien nicht geeignet, die Sicherheit der Republik Finnland in Bezug auf die Geheimhaltungserfordernisse zu gewährleisten, die in den mit den Ausfuhrstaaten geschlossenen Übereinkünften enthalten seien, so ist darauf hinzuweisen, dass zur Anwendung der gemeinschaftlichen Zollregelung, wie die Kommission zutreffend festgestellt hat, Gemeinschafts- und nationale Bedienstete tätig werden, die gegebenenfalls - im Fall der Behandlung sensibler Daten - einer Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen, die geeignet ist, die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten zu wahren.

52 Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass die Erklärungen, die die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen zu vervollständigen und der Kommission zuzuleiten haben, einen solchen Grad an Genauigkeit erreichen werden, dass es zu einer Verletzung sowohl der Sicherheits- als auch der Geheimhaltungsinteressen dieser Mitgliedstaaten kommt.

53 Unter diesen Umständen und nach Art. 10 EG, der die Verpflichtung der Mitgliedstaaten betrifft, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, für die Beachtung des Vertrags zu sorgen, haben die Mitgliedstaaten der Kommission alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die Eigenmittel der Gemeinschaft ordnungsgemäß überwiesen wurden. Eine solche Verpflichtung schließt jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 168 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, nicht aus, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Art. 296 EG die Übermittlung der Informationen im Einzelfall ausnahmsweise auf bestimmte Teile eines Schriftstücks beschränken oder ganz ablehnen können.

54 Die Republik Finnland hat somit nicht nachgewiesen, dass die Tatbestandsmerkmale des Art. 296 EG erfüllt sind.

55 Ihren Antrag, die Wirkungen des vorliegenden Urteils hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen auf die Zeit nach dessen Verkündung zu beschränken, begründet die finnische Regierung mit der besonders langen Dauer des Verfahrens und mit der Entscheidung der Kommission, keine Verhandlungen wegen einer unter Vorbehalt gestellten Zahlung aufzunehmen.

56 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nur ausnahmsweise aufgrund des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sein kann, die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit zu beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. u. a. Urteil vom 23. Mai 2000, Buchner u. a., C-104/98, Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39).

57 Der Gerichtshof ist nämlich nur unter ganz bestimmten Umständen so vorgegangen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhing, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine erhebliche objektive Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (Urteil vom 12. September 2000, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-359/97, Slg. 2000, I-6355, Randnr. 91).

58 Selbst wenn man annähme, dass die nach Art. 226 EG ergangenen Urteile die gleichen Wirkungen haben wie die nach Art. 234 EG ergangenen und daher Erwägungen der Rechtssicherheit ausnahmsweise eine Beschränkung ihrer zeitlichen Wirkungen erforderlich machen könnten (vgl. Urteile vom 7. Juni 2007, Kommission/Griechenland, C-178/05, Slg. 2007, I-4185, Randnr. 67, vom 12. Februar 2009, Kommission/Polen, C-475/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 61, und vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C-559/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 78), genügt doch die Feststellung, dass die Republik Finnland weder in ihren schriftlichen Erklärungen noch in der mündlichen Verhandlung in irgendeiner Weise versucht hat, das Bestehen einer Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen darzutun.

59 Demgemäß ist der Antrag der Republik Finnland, die zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils zu beschränken, zurückzuweisen.

60 Nach alledem hat die Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, aus Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und damit aus dem Gemeinsamen Zolltarif verstoßen, indem sie die Einfuhr militärischer Ausrüstungsgüter in den Jahren 1998 bis 2002 von Zöllen befreit hat; sie hat außerdem gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung Nr. 1552/89 und aus den gleichen Artikeln der Verordnung Nr. 1150/2000 verstoßen, indem sie sich geweigert hat, die auf diese Einfuhren entfallenden Eigenmittel zu berechnen, festzustellen und der Kommission zur Verfügung zu stellen, und sich geweigert hat, die wegen der unterbliebenen Bereitstellung dieser Eigenmittel an die Kommission geschuldeten Verzugszinsen zu zahlen.

Kostenentscheidung:

Kosten

61 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Republik Finnland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

62 Gemäß Art. 69 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Italienische Republik, die Portugiesische Republik und das Königreich Schweden, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Finnland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften des Zollkodex der Gemeinschaften und damit dem Gemeinsamen Zolltarif verstoßen, indem sie die Einfuhr militärischer Ausrüstungsgüter in den Jahren 1998 bis 2002 von Zöllen befreit hat; sie hat außerdem gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung und aus den gleichen Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, indem sie sich geweigert hat, die auf diese Einfuhren entfallenden Eigenmittel zu berechnen, festzustellen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung zu stellen, und sich geweigert hat, die wegen der unterbliebenen Bereitstellung dieser Eigenmittel an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschuldeten Verzugszinsen zu zahlen.

2. Die Republik Finnland trägt die Kosten.

3. Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Italienische Republik, die Portugiesische Republik und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.



Ende der Entscheidung

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