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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.11.2000
Aktenzeichen: C-286/98 P
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, EG-Satzung, EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 177
EG-Vertrag Art. 173
EG-Satzung Art. 49
EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist.

(vgl. Randnr. 37)

2 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, hat der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der ihm durch Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Bußgeldentscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) genügt.

(vgl. Randnrn. 55, 57)

3 In Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen." Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.

Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen als diese Beurteilungsgesichtspunkte - wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission - bekannt gegeben wurden, kann das Vorliegen einer ausreichenden Begründung der Entscheidung nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.

(vgl. Randnrn. 58-59, 61)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. November 2000. - Stora Kopparbergs Bergslags AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Geldbuße - Begründung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung. - Rechtssache C-286/98 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-286/98 P

Stora Kopparbergs Bergslags AB mit Sitz in Falun (Schweden), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Riesenkampff und S. Lehr, Frankfurt am Main, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts R. Faltz, 6, rue Heinrich Heine, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. Currall und durch R. Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), D. A. O. Edward, P. Jann und L. Sevón,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Stora Kopparbergs Bergslags AB hat mit Rechtsmittelschrift, die am 27. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (ABl. L 243, S. 1; im Folgenden: Entscheidung) teilweise für nichtig erklärte und die Klage im Übrigen abwies.

Sachverhalt

2 Mit der Entscheidung setzte die Kommission gegen 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) Geldbußen fest.

3 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass diese Entscheidung erging, nachdem die British Printing Industries Federation, eine Branchenorganisation der Mehrzahl der britischen Kartonbedrucker, und die Fédération française du cartonnage im Jahr 1990 informelle Beschwerden eingelegt hatten und nachdem Beamte der Kommission im April 1991 gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), ohne Vorankündigung in den Geschäftsräumen verschiedener Unternehmen und Branchenorganisationen des Kartonsektors Nachprüfungen vorgenommen hatten.

4 Aufgrund der im Rahmen dieser Nachprüfungen und im Anschluss an Ersuchen um Auskünfte und Vorlage von Dokumenten erlangten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass sich die betreffenden Unternehmen von etwa Mitte 1986 bis (in den meisten Fällen) mindestens April 1991 an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beteiligt hätten. Sie beschloss daher, ein Verfahren gemäß dieser Bestimmung einzuleiten, und richtete mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an jedes der fraglichen Unternehmen, die alle schriftlich darauf antworteten. Neun Unternehmen baten um eine mündliche Anhörung.

5 Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung, die folgende Bestimmungen enthält:

"Artikel 1

Buchmann GmbH, Cascades S.A., Enso-Gutzeit Oy, Europa Carton AG, Finnboard - the Finnish Board Mills Association, Fiskeby Board AB, Gruber & Weber GmbH & Co. KG, Kartonfabriek "De Eendracht" NV (unter der Firma BPB de Eendracht handelnd), NV Koninklijke KNP BT NV (ehemals Koninklijke Nederlandse Papierfabrieken NV), Laakmann Karton GmbH & Co. KG, Mo Och Domsjö AB (MoDo), Mayr-Melnhof Gesellschaft mbH, Papeteries de Lancey S.A., Rena Kartonfabrik A/S, Sarrió SpA, SCA Holding Ltd (ehemals Reed Paper & Board (UK) Ltd), Stora Kopparbergs Bergslags AB, Enso Española S.A. (früher Tampella Española S.A.) und Moritz J. Weig GmbH & Co. KG haben gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages verstoßen, indem sie sich

- im Falle von Buchmann und Rena von etwa März 1988 bis mindestens Ende 1990,

- im Falle von Enso Española von mindestens März 1988 bis mindestens Ende April 1991 und

- im Falle von Gruber & Weber von mindestens 1988 bis Ende 1990,

- in den [übrigen] Fällen von Mitte 1986 bis mindestens April 1991,

an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft

- sich regelmäßig an einer Reihe geheimer und institutionalisierter Sitzungen zwecks Erörterung und Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zur Einschränkung des Wettbewerbs trafen;

- sich über regelmäßige Preiserhöhungen für jede Kartonsorte in jeder Landeswährung verständigten;

- gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft planten und durchführten;

- sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller verständigten;

- in zunehmendem Maße ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung der vorerwähnten abgestimmten Preiserhöhungen sicherzustellen;

- als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen Geschäftsinformationen (über Lieferungen, Preise, Abstellzeiten, Auftragsbestände und Kapazitätsauslastung) austauschten.

Artikel 2

Die in Artikel 1 bezeichneten Unternehmen stellen, soweit noch nicht geschehen, den genannten Verstoß unverzüglich ab. Sie sehen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten im Kartonbereich künftig von allen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen ab, mit denen Gleiches oder Ähnliches bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich jedes Austauschs von Geschäftsinformationen,

a) durch den die Teilnehmer mittel- oder unmittelbar Kenntnis von der Produktion, den Verkäufen, dem Auftragsbestand, der Kapazitätsausnutzung, den Verkaufspreisen, den Kosten oder den Absatzplänen anderer einzelner Hersteller erlangen, oder

b) durch den auch ohne Offenlegung individueller Informationen eine gemeinsame Reaktion der Branche auf wirtschaftliche Verhältnisse hinsichtlich der Preise oder der Kontrolle der Produktion gefördert oder erleichtert wird, oder

c) durch die die Teilnehmer in die Lage versetzt werden könnten, die Erfuellung oder Beachtung ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarungen betreffend die Preise oder die Marktaufteilung in der Gemeinschaft zu überwachen.

Jedes System für den Austausch allgemeiner Informationen (wie das FIDES-System oder dessen Nachfolgesystem), an dem sie sich beteiligen, ist so zu gestalten, dass es nicht nur alle Informationen, mit denen sich das Verhalten einzelner Hersteller ermitteln lässt, sondern auch alle Daten über den gegenwärtigen Stand der Auftragseingänge und der Auftragslage, die erwartete Kapazitätsausnutzung (in beiden Fällen auch in globaler Form) oder die Produktionskapazität jeder Maschine ausschließt.

Ein eventueller Informationsaustausch beschränkt sich auf die Beschaffung und Verbreitung von Produktions- und Verkaufsstatistiken in globaler Form, die nicht dazu benutzt werden können, ein gemeinsames Geschäftsverhalten zu fördern oder zu erleichtern.

Die Unternehmen nehmen außerdem von jedem Austausch weiterer wettbewerbsrelevanter Informationen über den zulässigen Informationsaustausch hinaus sowie von allen Treffen oder sonstigen Kontakten zur Erörterung des Aussagegehalts der ausgetauschten Informationen oder der möglichen oder wahrscheinlichen Reaktion der Branche oder einzelner Hersteller auf diese Informationen Abstand.

Für die notwendigen Änderungen an einem etwaigen Informationsaustauschsystem wird eine Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung eingeräumt.

Artikel 3

Gegen die nachstehenden Unternehmen werden für den in Artikel 1 festgestellten Verstoß folgende Geldbußen festgesetzt:

...

xvii) gegen Stora Kopparbergs Bergslags AB eine Geldbuße in Höhe von 11 250 000 ECU;

..."

6 Das angefochtene Urteil enthält ferner folgende Angaben zum Sachverhalt:

"9 Der Entscheidung zufolge geschah die Zuwiderhandlung im Rahmen einer aus mehreren Gruppen oder Ausschüssen bestehenden Organisation namens "Produktgruppe Karton" (im Folgenden: PG Karton).

10 Im Rahmen dieser Organisation sei Mitte 1986 ein Ausschuss namens "Presidents' Working Group" (PWG) eingesetzt worden, der aus hochrangigen Vertretern der (etwa acht) führenden Kartonlieferanten der Gemeinschaft bestanden habe.

11 Der PWG habe sich u. a. mit der Erörterung und Abstimmung der Märkte, Marktanteile, Preise und Kapazitäten beschäftigt. Er habe insbesondere umfassende Beschlüsse über die zeitliche Folge und die Höhe der von den Herstellern vorzunehmenden Preiserhöhungen gefasst.

12 Der PWG habe der "Präsidentenkonferenz" (PK) Bericht erstattet, an der (mehr oder weniger regelmäßig) fast alle Generaldirektoren der betreffenden Unternehmen teilgenommen hätten. Die PK habe im maßgeblichen Zeitraum zweimal pro Jahr getagt.

13 Ende 1987 sei das "Joint Marketing Committee" (JMC) eingesetzt worden. Die Hauptaufgabe des JMC habe darin bestanden, zum einen zu ermitteln, ob und, wenn ja, wie sich Preiserhöhungen durchsetzen ließen, und zum anderen die vom PWG beschlossenen Preisinitiativen nach Ländern und wichtigsten Kunden im Detail auszuarbeiten, um zu einem einheitlichen Preissystem in Europa zu gelangen.

14 Schließlich habe die "Wirtschaftliche Kommission" (WK) u. a. die Preisentwicklung auf den nationalen Märkten und die Auftragslage erörtert und dem JMC oder - bis Ende 1987 - dessen Vorgänger, dem "Marketing Committee", über die Ergebnisse ihrer Arbeit berichtet. Die WK habe aus Vertriebs- und/oder Verkaufsleitern der meisten fraglichen Unternehmen bestanden und sei mehrmals pro Jahr zusammengetreten.

15 Aus der Entscheidung geht ferner hervor, dass die Tätigkeiten der PG Karton nach Ansicht der Kommission durch einen Informationsaustausch über die Treuhandgesellschaft FIDES mit Sitz in Zürich (Schweiz) unterstützt wurden. In der Entscheidung heißt es, die meisten Mitglieder der PG Karton hätten der FIDES regelmäßig Berichte über Auftragslage, Produktion, Verkäufe und Kapazitätsauslastung geliefert. Diese Berichte seien im Rahmen des FIDES-Systems bearbeitet worden, und die Teilnehmer hätten die zusammengefassten Daten erhalten.

16 Die Klägerin war bereits Eigentümerin von Kopparfors, einem der größten europäischen Kartonhersteller, als sie 1990 den deutschen Papierkonzern Feldmühle-Nobel (im Folgenden: FeNo) erwarb, zu dem die Kartonfabrik Feldmühle gehörte (Randnr. 11 der Entscheidung). Zu dieser Zeit war Feldmühle bereits Eigentümerin der Papeteries Béghin-Corbehem (im Folgenden: CBC).

17 Der Entscheidung zufolge haben sich Feldmühle, Kopparfors und CBC während des gesamten Zeitraums, der Gegenstand der Entscheidung ist, am Kartell beteiligt. Außerdem hätten Feldmühle und CBC an Sitzungen des PWG teilgenommen.

18 Die ehemaligen Kartonfabriken Kopparfors und Feldmühle wurden später zusammengefasst und bilden jetzt den Geschäftsbereich Billerud des Stora-Konzerns.

19 Randnummer 158 der Entscheidung lautet: "Stora übernimmt die Verantwortung für die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaften Feldmühle, Kopparfors und CBC an den Wettbewerbsverstößen für den Zeitraum sowohl vor als auch nach deren Erwerb." Außerdem kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Klägerin aufgrund der Teilnahme von Feldmühle und CBC an den Sitzungen des PWG zu den "Anführern" des Kartells gehört habe und als solche eine besondere Verantwortung trage."

7 Sechzehn der achtzehn anderen beschuldigten Unternehmen sowie vier finnische Unternehmen, die als Mitglieder der Wirtschaftsvereinigung Finnboard gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen diese festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht wurden, erhoben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94 bis T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94 und T-352/94 sowie verbundene Rechtssachen T-339/94 bis T-342/94).

Das angefochtene Urteil

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung

8 Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung machte die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht nur einen Klagegrund geltend, der dahin ging, dass sie nicht die richtige Adressatin der Entscheidung sei. Sie trug u. a. vor, dass ihr die Zuwiderhandlung aus folgenden Gründen nicht zugerechnet werden könne:

- Zum einen sei sie für die fragliche Zuwiderhandlung nicht als Rechtsnachfolgerin der Gesellschaften, die sie begangen hätten, verantwortlich, da diese Gesellschaften immer noch bestuenden.

- Zum anderen lägen auch die nach der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung geltenden Voraussetzungen dafür, dass ihr die Verantwortung für innerhalb des Konzerns begangene Zuwiderhandlungen auferlegt werde, nicht vor. In dem Zeitraum, der Gegenstand der Entscheidung sei, habe sie die Geschäftspolitik der drei betreffenden Gesellschaften (Kopparfors, Feldmühle und CBC) nicht tatsächlich kontrolliert. Auch die Auffassung der Kommission, dass eine Muttergesellschaft allein deshalb für das wettbewerbswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft verantwortlich gemacht werden könne, weil diese ihr zu 100 % gehöre, treffe nicht zu.

9 Hierzu äußerte sich das Gericht wie folgt:

"78 Wie bereits ausgeführt, ist zur Würdigung der Gründe, die die Kommission dazu veranlasst haben, die Entscheidung an die Klägerin zu richten, die Einzeldarstellung zur Mitteilung der Beschwerdepunkte heranzuziehen. Aus ihr geht hervor, dass der Klägerin das Verhalten von Kopparfors, Feldmühle und CBC in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft der Stora-Gruppe zugerechnet wurde.

79 Nach ständiger Rechtsprechung schließt der Umstand, dass die Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, noch nicht aus, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. u. a. Urteil ICI/Kommission, Randnrn. 132 und 133).

80 Da die Klägerin im vorliegenden Fall nicht bestritten hat, dass sie in der Lage war, die Geschäftspolitik von Kopparfors entscheidend zu beeinflussen, braucht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht geprüft zu werden, ob sie von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Da Kopparfors seit 1. Januar 1987 eine 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin ist, befolgt sie zwangsläufig eine Politik, die von denselben satzungsmäßigen Organen festgelegt wird wie die Politik ihrer Muttergesellschaft (vgl. Urteil AEG/Kommission, Randnr. 50). Die Klägerin hat jedenfalls keinen Beweis für ihre Behauptung vorgelegt, dass Kopparfors auf dem Kartonmarkt als eigenständiges Rechtssubjekt aufgetreten sei, ihre Geschäftspolitik weitgehend selbst bestimmt habe und über ihren eigenen Vorstand [einschließlich externer] Vertreter... verfügt habe.

81 In Bezug auf Feldmühle und CBC ist darauf hinzuweisen, dass Feldmühle im Lauf der Jahre 1988 und 1989 sämtliche Anteile an CBC erwarb, so dass dieses Unternehmen zur 100%igen Tochtergesellschaft von Feldmühle wurde. Ferner ist unstreitig, dass die Klägerin im April 1990 Verträge über den Erwerb von etwa 75 % der Anteile am FeNo-Konzern schloss, zu dem Feldmühle gehörte, wobei die tatsächliche Übertragung der Anteile allerdings erst im September 1990 erfolgte. Schließlich hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass sie Ende 1990 Anteile von Kleinaktionären erwarb, so dass ihr 97,84 % der Anteile an FeNo gehörten.

82 Darüber hinaus bestreitet die Klägerin nicht, dass zu der Zeit, als sie die Mehrheit der Anteile am FeNo-Konzern erwarb, zwei Unternehmen dieses Konzerns, Feldmühle und CBC, an einer Zuwiderhandlung mitwirkten, an der sich auch Kopparfors, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin, beteiligte. Da der Klägerin das Verhalten von Kopparfors zuzurechnen ist, hat die Kommission in der Einzeldarstellung zur Mitteilung der Beschwerdepunkte zu Recht darauf hingewiesen..., dass der Klägerin das wettbewerbswidrige Verhalten von Feldmühle und CBC bekannt sein musste.

83 Unter diesen Umständen konnte die Kommission der Klägerin das Verhalten von Feldmühle und CBC für die Zeit vor und nach deren Erwerb durch die Klägerin zurechnen. Es war Sache der Klägerin, in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft alles zu tun, um die Fortsetzung der ihr bekannten Zuwiderhandlung zu verhindern.

84 Das Vorbringen der Klägerin, dass sie nach deutschem Recht keine Möglichkeit gehabt habe, die Geschäftspolitik von Feldmühle und damit von CBC entscheidend zu beeinflussen, ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Klägerin hat nämlich nicht einmal behauptet, dass sie versucht habe, die fragliche Zuwiderhandlung z. B. dadurch abzustellen, dass sie den Vorstand von Feldmühle schlicht dazu aufforderte.

85 Nach alledem war die Kommission berechtigt, der Klägerin das Verhalten der fraglichen Unternehmen zuzurechnen. Diese Feststellung wird durch das Verhalten der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens gestützt, in dem sie sich hinsichtlich der Unternehmen der Stora-Gruppe als alleinige Gesprächspartnerin der Kommission für die betreffende Zuwiderhandlung präsentierte (vgl. analog dazu Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 6). Schließlich ist festzustellen, dass die Wahl der Klägerin als Adressatin der Entscheidung den von der Kommission in Randnummer 143 der Entscheidung aufgestellten allgemeinen Kriterien... entspricht, da mehrere Unternehmen der Stora-Gruppe an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, die Gegenstand der Entscheidung ist.

86 Folglich geht der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes fehl, so dass der Klagegrund insgesamt zurückzuweisen ist."

10 Darüber hinaus erklärte das Gericht die Verbote in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c der Entscheidung, die den Austausch rein statistischer Informationen, die nicht den Charakter individueller oder individualisierbarer Informationen hatten, verhindern sollten, mit der Begründung für unzulässig, dass sie das zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit der festgestellten Verhaltensweisen erforderliche Maß überschritten. Es erklärte deshalb Artikel 2 Absätze 1 bis 4 der Entscheidung mit Ausnahme folgender Passagen für nichtig:

"Die in Artikel 1 bezeichneten Unternehmen stellen, soweit noch nicht geschehen, den genannten Verstoß unverzüglich ab. Sie sehen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten im Kartonbereich künftig von allen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen ab, mit denen Gleiches oder Ähnliches bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich jedes Austauschs von Geschäftsinformationen,

a) durch den die Teilnehmer mittel- oder unmittelbar Kenntnis von der Produktion, den Verkäufen, dem Auftragsbestand, der Kapazitätsausnutzung, den Verkaufspreisen, den Kosten oder den Absatzplänen anderer einzelner Hersteller erlangen.

Jedes System für den Austausch allgemeiner Informationen (wie das FIDES-System oder dessen Nachfolgesystem), an dem sie sich beteiligen, ist so zu gestalten, dass es alle Informationen, mit denen sich das Verhalten einzelner Hersteller ermitteln lässt, ausschließt."

Zum Antrag auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße

11 Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße berief sich die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht auf einen Klagegrund, mit dem sie eine Verletzung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 geltend machte. Dieser Klagegrund bestand aus fünf Teilen, die dahin gingen, dass die Pflicht zur Begründung der Höhe der Geldbußen verletzt worden sei, dass die Rechtsmittelführerin nicht zu den "Anführern" des Kartells hätte gezählt werden dürfen, dass die Kommission die Auswirkungen des Kartells falsch beurteilt habe, dass die Kommission das von der Rechtsmittelführerin durchgeführte Programm zur Befolgung des Wettbewerbsrechts als mildernden Umstand hätte berücksichtigen müssen und dass sich die Kommission schließlich bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße auf "sachfremde Erwägungen" gestützt habe.

12 Das Gericht wies diese Rügen zurück. In Anbetracht des Vorbringens in der Rechtsmittelschrift ist die Darstellung der Gründe des angefochtenen Urteils auf die Ausführungen zum ersten, zweiten und fünften Teil des von Stora angeführten Klagegrundes zu beschränken.

Zum ersten Teil: Verletzung der Pflicht zur Begründung der Höhe der Geldbußen

13 Die Rechtsmittelführerin machte vor dem Gericht geltend, die Kommission hätte in der Entscheidung erläutern müssen, wie die Höhe der gegen die einzelnen Unternehmen festgesetzten Geldbußen ermittelt worden sei.

14 Dazu führte das Gericht Folgendes aus:

"117 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 51).

118 Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der wie im vorliegenden Fall gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54).

119 Außerdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59).

120 Die zur Ermittlung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen und der Höhe der individuellen Geldbußen herangezogenen Kriterien finden sich in den Randnummern 168 und 169 der Entscheidung. Zudem führt die Kommission in Bezug auf die individuellen Geldbußen in Randnummer 170 aus, dass die Unternehmen, die an den Sitzungen des PWG teilgenommen hätten, grundsätzlich als "Anführer" des Kartells und die übrigen Unternehmen als dessen "gewöhnliche Mitglieder" angesehen worden seien. Schließlich weist sie in den Randnummern 171 und 172 darauf hin, dass die gegen Rena und die Klägerin festgesetzten Geldbußen erheblich niedriger auszufallen hätten, um deren aktiver Zusammenarbeit mit der Kommission Rechnung zu tragen, und dass acht andere Unternehmen ebenfalls in den Genuss einer in geringerem Umfang herabgesetzten Geldbuße kommen könnten, da sie in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Kommission in der Substanz nicht angefochten hätten.

121 In ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen und in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission erläutert, dass die Geldbußen auf der Grundlage des von den einzelnen Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet worden seien. Gegen die als "Anführer" des Kartells angesehenen Unternehmen seien Geldbußen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die übrigen Unternehmen Geldbußen mit einem Basissatz von 7,5 % festgesetzt worden. Schließlich habe die Kommission gegebenenfalls dem kooperativen Verhalten bestimmter Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens Rechnung getragen. Bei zwei Unternehmen seien die Geldbußen aus diesem Grund um zwei Drittel und bei anderen Unternehmen um ein Drittel herabgesetzt worden.

122 Im Übrigen ergibt sich aus einer von der Kommission vorgelegten Tabelle, die Angaben zur Festlegung der Höhe aller individuellen Geldbußen enthält, dass diese zwar nicht durch streng mathematische Anwendung allein der oben genannten Zahlen ermittelt wurden, dass diese Zahlen jedoch bei der Berechnung der Geldbußen systematisch herangezogen wurden.

123 In der Entscheidung wird aber nicht erläutert, dass die Geldbußen auf der Grundlage des von den einzelnen Unternehmen auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet wurden. Auch die zur Berechnung der festgesetzten Geldbußen angewandten Basissätze von 9 % für die als "Anführer" angesehenen Unternehmen und von 7,5 % für die "gewöhnlichen Mitglieder" sind in der Entscheidung nicht zu finden. Gleiches gilt für den Umfang der Herabsetzung bei Rena und der Klägerin einerseits und bei acht anderen Unternehmen andererseits.

124 Im vorliegenden Fall ist erstens davon auszugehen, dass die Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten enthalten, die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 264).

125 Zweitens würde, wenn die Höhe der jeweiligen Geldbußen wie hier auf der Grundlage der systematischen Heranziehung einiger ganz bestimmter Daten ermittelt wird, die Angabe all dieser Faktoren in der Entscheidung den Unternehmen die Beurteilung der Frage erleichtern, ob die Kommission bei der Festlegung der Höhe der individuellen Geldbuße Fehler begangen hat und ob die Höhe jeder individuellen Geldbuße in Anbetracht der angewandten allgemeinen Kriterien gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall wäre mit der Angabe der fraglichen Faktoren - Referenzumsatz, Referenzjahr, angewandte Basissätze und Umfang der Herabsetzung der Geldbußen - in der Entscheidung keine möglicherweise gegen Artikel 214 des Vertrages verstoßende implizite Preisgabe des genauen Umsatzes der Adressaten der Entscheidung verbunden gewesen. Denn der Endbetrag der individuellen Geldbußen ergibt sich, wie die Kommission selbst ausgeführt hat, nicht aus einer streng mathematischen Anwendung dieser Faktoren.

126 Die Kommission hat im Übrigen in der Verhandlung eingeräumt, dass sie in der Entscheidung die systematisch berücksichtigten und in einer Pressekonferenz des für die Wettbewerbspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds am Tag ihres Erlasses bekannt gegebenen Faktoren durchaus hätte aufzählen können. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung einer Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung in der Entscheidung selbst enthalten sein muss und dass nachträgliche Erläuterungen der Kommission nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 131; in diesem Sinne auch Urteil Hilti/Kommission, Randnr. 136).

127 Gleichwohl ist festzustellen, dass die Begründung zur Festlegung der Höhe der Geldbußen in den Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung mindestens ebenso detailliert ist wie die Begründung in früheren Entscheidungen der Kommission, die ähnliche Zuwiderhandlungen betrafen. Zwar ist der Klagegrund eines Begründungsmangels von Amts wegen zu berücksichtigen, doch hatte der Gemeinschaftsrichter zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch in keinem Fall die Praxis der Kommission bei der Begründung der festgesetzten Geldbußen gerügt. Erst im Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-148/89 (Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 142) und in zwei anderen Urteilen vom selben Tag in den Rechtssachen T-147/89 (Société métallurgique de Normandie/Kommission, Slg. 1995, II-1057, abgekürzte Veröffentlichung) und T-151/89 (Société des treillis et panneaux soudés/Kommission, Slg. 1995, II-1191, abgekürzte Veröffentlichung) hat es das Gericht erstmals als wünschenswert bezeichnet, dass die Unternehmen die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße im Einzelnen in Erfahrung bringen können, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.

128 Folglich muss die Kommission, wenn sie in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen heranzieht, diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbuße zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.

129 Unter den zuvor in Randnummer 127 genannten besonderen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kommission bereit war, im gerichtlichen Verfahren alle Auskünfte über den Berechnungsmodus der Geldbußen zu geben, kann das Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung im vorliegenden Fall nicht als Verstoß gegen die Begründungspflicht angesehen werden, der die völlige oder teilweise Nichtigerklärung der festgesetzten Geldbußen rechtfertigt.

130 Dem ersten Teil des Klagegrundes kann daher nicht gefolgt werden."

Zum zweiten Teil: Die Rechtsmittelführerin hätte nicht zu den "Anführern" des Kartells gezählt werden dürfen

15 Vor dem Gericht warf Stora der Kommission vor, sie sei davon ausgegangen, dass das Kartell, was die Erreichung seiner Ziele betreffe, weitgehend erfolgreich gewesen sei, obwohl ihre Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine eingehende Darstellung der Marktbedingungen und der Gründe enthalten habe, aus denen sich die Vereinbarungen über die Preiserhöhungen nur sehr begrenzt auf die tatsächlich angewandten Preise ausgewirkt hätten.

16 Das Gericht führte dazu aus:

"137 Gemäß Randnummer 168, siebter Gedankenstrich, der Entscheidung hat die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen u. a. berücksichtigt, dass das Kartell, "was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich" war. Es ist unstreitig, dass mit dieser Erwägung auf die Auswirkungen der in Artikel 1 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung auf den Markt Bezug genommen wird.

138 Zur Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der Auswirkungen der Zuwiderhandlung braucht nach Ansicht des Gerichts nur die Beurteilung der Auswirkungen der Preisabsprache untersucht zu werden. Erstens geht nämlich aus der Entscheidung hervor, dass die Feststellung, wonach die Ziele weitgehend erreicht worden seien, im Wesentlichen auf den Auswirkungen der Preisabsprache beruht. Während diese Auswirkungen in den Randnummern 100 bis 102, 115 und 135 bis 137 der Entscheidung analysiert werden, wird die Frage, ob die Absprachen über die Marktanteile und über die Abstellzeiten Auswirkungen auf den Markt hatten, darin nicht gesondert geprüft.

139 Zweitens kann durch die Untersuchung der Auswirkungen der Preisabsprache jedenfalls zugleich festgestellt werden, ob das Ziel der Absprache über die Abstellzeiten erreicht wurde, da mit ihr verhindert werden sollte, dass die konzertierten Preisinitiativen durch ein Überangebot gefährdet würden.

140 Drittens macht die Kommission hinsichtlich der Absprache über die Marktanteile nicht geltend, dass die an den Sitzungen des PWG teilnehmenden Unternehmen das völlige Einfrieren ihrer Marktanteile bezweckt hätten. Nach Randnummer 60 Absatz 2 der Entscheidung war die Vereinbarung über die Marktanteile keine statische Regelung, "sondern wurde in regelmäßigen Abständen angepasst und neu ausgehandelt". Angesichts dieser Klarstellung kann der Kommission somit kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie die Ansicht vertreten hat, dass das Kartell, was die Erreichung seiner Ziele betreffe, weitgehend erfolgreich gewesen sei, ohne dass sie den Erfolg dieser Absprache über die Marktanteile in der Entscheidung gesondert geprüft hat.

141 Bei der Preisabsprache hat die Kommission die allgemeinen Auswirkungen beurteilt.

142 Wie die Kommission in der Verhandlung bestätigt hat, ist der Entscheidung zu entnehmen, dass zwischen drei Arten von Auswirkungen unterschieden wurde. Außerdem hat sich die Kommission darauf gestützt, dass die Hersteller selbst die Preisinitiativen im Wesentlichen als Erfolg gewertet hätten.

143 Die erste von der Kommission berücksichtigte und von der Klägerin nicht in Abrede gestellte Art von Auswirkungen besteht darin, dass die vereinbarten Preiserhöhungen den Kunden tatsächlich angekündigt wurden. Die neuen Preise dienten somit als Referenz bei der individuellen Aushandlung der tatsächlichen Verkaufspreise mit den Kunden (vgl. u. a. Randnrn. 100 und 101 Absätze 5 und 6 der Entscheidung).

144 Die zweite Art von Auswirkungen besteht darin, dass die Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise der Entwicklung der angekündigten Preise folgte. Hierzu führt die Kommission aus, dass "sich die Hersteller nicht darauf [beschränkten], die vereinbarten Preiserhöhungen anzukündigen, sondern... - mit wenigen Ausnahmen - auch alles [taten], um sicherzustellen, dass sie bei den Kunden durchgesetzt wurden" (Randnr. 101 Absatz 1 der Entscheidung). Sie räumt ein, dass den Kunden bisweilen Zugeständnisse hinsichtlich des Termins des Inkrafttretens der Erhöhungen gemacht oder - vor allem bei Großaufträgen - individuelle Rabatte oder Skonti gewährt worden seien und dass "die durchschnittliche Netto-Preiserhöhung, die nach allen Nachlässen, Rabatten und sonstigen Zugeständnissen erzielt wurde, stets geringer [war] als der volle Betrag der angekündigten Preisanhebung" (Randnr. 102 letzter Absatz der Entscheidung). Unter Bezugnahme auf Schaubilder in einer Wirtschaftsstudie, die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Kommission im Auftrag mehrerer Adressaten der Entscheidung erstellt wurde (im Folgenden: LE-Bericht), macht sie jedoch geltend, in dem von der Entscheidung erfassten Zeitraum habe es einen "engen linearen Zusammenhang" zwischen der Entwicklung der angekündigten Preise und der Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise - ausgedrückt in Landeswährung oder umgerechnet in Ecu - gegeben. Sie zieht daraus folgenden Schluss: "Die erzielten Netto-Preiserhöhungen vollzogen die Preisankündigungen - wenngleich mit etwas zeitlichem Abstand - nach. Der Verfasser des Berichts räumte bei der mündlichen Anhörung selbst ein, dass dies für die Jahre 1988 und 1989 zutrifft" (Randnr. 115 Absatz 3 der Entscheidung).

145 Bei der Beurteilung dieser zweiten Art von Auswirkungen war die Kommission zweifellos zu der Annahme berechtigt, dass die Existenz eines linearen Zusammenhangs zwischen der Entwicklung der angekündigten Preise und der Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise den Beweis für eine Auswirkung der Preisinitiativen auf die letztgenannten Preise entsprechend dem von den Herstellern verfolgten Ziel darstellte. Denn unstreitig hat die Praxis individueller Verhandlungen mit den Kunden auf dem fraglichen Markt zur Folge, dass die tatsächlichen Verkaufspreise im Allgemeinen nicht mit den angekündigten Preisen übereinstimmen. Es war daher nicht zu erwarten, dass der Anstieg der tatsächlichen Verkaufspreise mit den Erhöhungen der angekündigten Preise übereinstimmen würde.

146 Hinsichtlich des Bestehens einer Wechselbeziehung zwischen den angekündigten Preiserhöhungen und dem Anstieg der tatsächlichen Verkaufspreise hat die Kommission zu Recht auf den LE-Bericht Bezug genommen, da in diesem die Entwicklung des Kartonpreises in dem von der Entscheidung erfassten Zeitraum unter Heranziehung der von mehreren Herstellern gemachten Angaben untersucht wird.

147 Dieser Bericht bestätigt jedoch in zeitlicher Hinsicht nur teilweise, dass es einen "engen linearen Zusammenhang" gab. Bei der Prüfung des Zeitraums von 1987 bis 1991 ergeben sich nämlich drei gesonderte Abschnitte. Während der Anhörung vor der Kommission hat der Verfasser des LE-Berichts seine Schlussfolgerungen hierzu wie folgt zusammengefasst: "Es gibt keinen engen Zusammenhang, auch nicht in zeitlichem Abstand, zwischen den angekündigten Preiserhöhungen und den Marktpreisen zu Beginn des Zeitraums, von 1987 bis 1988. 1988/89 besteht ein solcher Zusammenhang, und dann löst sich der Zusammenhang auf und verhält sich im Zeitraum 1990/91 recht seltsam [oddly]" (Anhörungsprotokoll, S. 28). Ferner führte er aus, dass diese Veränderungen im Lauf der Zeit eng mit den Nachfrageschwankungen zusammenhingen (vgl. u. a. Anhörungsprotokoll, S. 20).

148 Diese mündlichen Schlussfolgerungen des Verfassers stimmen mit der in seinem Bericht vorgenommenen Analyse und insbesondere mit den Schaubildern überein, in denen die Entwicklung der angekündigten Preise mit der Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise verglichen wird (LE-Bericht, Schaubilder 10 und 11, S. 29). Somit ist festzustellen, dass die Kommission nur teilweise nachgewiesen hat, dass es den von ihr geltend gemachten "engen linearen Zusammenhang" gab.

149 In der Verhandlung hat die Kommission erklärt, dass sie noch eine dritte Art von Auswirkungen der Preisabsprache berücksichtigt habe, die darin bestehe, dass die tatsächlichen Verkaufspreise stärker gestiegen seien, als wenn es keinerlei Absprache gegeben hätte. Hierzu hat die Kommission unter Hinweis darauf, dass Zeitpunkt und Reihenfolge der Ankündigungen von Preiserhöhungen vom PWG festgelegt worden seien, in der Entscheidung die Ansicht vertreten, es sei "unter solchen Umständen undenkbar, dass die abgestimmten Preisankündigungen keine Auswirkungen auf das tatsächliche Preisniveau hatten" (Randnr. 136 Absatz 3 der Entscheidung). Im LE-Bericht (Abschnitt 3) wurde jedoch eine Modellrechnung vorgenommen, die die Vorhersage des Preisniveaus ermöglicht, das sich aus den objektiven Marktbedingungen ergibt. Nach diesem Bericht hätte sich das anhand objektiver wirtschaftlicher Faktoren in der Zeit von 1975 bis 1991 ermittelte Preisniveau mit unerheblichen Abweichungen ebenso entwickelt wie das Niveau der tatsächlichen Verkaufspreise; dies gilt auch für den von der Entscheidung erfassten Zeitraum.

150 Trotz dieser Ergebnisse lässt die im Bericht vorgenommene Analyse nicht den Schluss zu, dass die konzertierten Preisinitiativen es den Herstellern nicht ermöglicht haben, höhere tatsächliche Verkaufspreise als bei freiem Wettbewerb zu erzielen. Insoweit ist es möglich, wie die Kommission in der Verhandlung ausgeführt hat, dass die bei dieser Analyse herangezogenen Faktoren durch die Existenz der Absprache beeinflusst wurden. So hat die Kommission zu Recht geltend gemacht, dass das abgesprochene Verhalten z. B. den Anreiz für die Unternehmen verringern konnte, ihre Kosten zu senken. Sie hat jedoch keinen direkten Fehler in der im LE-Bericht enthaltenen Analyse gerügt und auch keine eigenen wirtschaftlichen Analysen zur hypothetischen Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise bei Fehlen jeder Abstimmung vorgelegt. Unter diesen Umständen geht ihre Behauptung, dass die tatsächlichen Verkaufspreise ohne die Absprache zwischen den Herstellern niedriger gewesen wären, fehl.

151 Folglich gibt es für die Existenz dieser dritten Art von Auswirkungen der Preisabsprache keinen Beweis.

152 Auf die vorstehenden Feststellungen hat die subjektive Einschätzung der Hersteller keinen Einfluss, auf die die Kommission ihre Annahme gestützt hat, dass das Kartell, was die Erreichung seiner Ziele betreffe, weitgehend erfolgreich gewesen sei. Dabei hat die Kommission auf eine von ihr in der Verhandlung vorgelegte Liste von Schriftstücken Bezug genommen. Selbst wenn man unterstellt, dass sie ihre Beurteilung des möglichen Erfolges der Preisinitiativen auf Schriftstücke stützen konnte, in denen die subjektiven Empfindungen einiger Hersteller zum Ausdruck kommen, ist aber festzustellen, dass mehrere Unternehmen, zu denen auch die Klägerin gehört, in der Sitzung zu Recht auf zahlreiche andere Aktenstücke verwiesen haben, in denen von den Problemen die Rede ist, die die Hersteller bei der Durchführung der vereinbarten Preiserhöhungen hatten. Unter diesen Umständen reicht die Bezugnahme der Kommission auf Erklärungen der Hersteller selbst nicht aus, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass das Kartell, was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich war.

153 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die von der Kommission geltend gemachten Auswirkungen der Zuwiderhandlung nur teilweise bewiesen. Das Gericht wird die Tragweite dieses Ergebnisses im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung von Geldbußen bei der Beurteilung der Schwere der im vorliegenden Fall festgestellten Zuwiderhandlung prüfen (siehe unten, Randnr. 170)."

Zum fünften Teil: Die Kommission habe sich bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße auf "sachfremde Erwägungen" gestützt

17 Vor dem Gericht vertrat Stora im Anschluss an die Feststellung, dass es sich um den höchsten Gesamtbetrag an Geldbußen handele, den die Kommission je festgesetzt habe, die Ansicht, da dieser Punkt in der Entscheidung nicht erläutert werde, könne man nur vermuten, dass "sachfremde Erwägungen" angestellt worden seien.

18 Dazu nahm das Gericht wie folgt Stellung:

"165 Die Kommission hat bei der Festsetzung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen der Dauer der Zuwiderhandlung (Randnr. 167 der Entscheidung) und folgenden Erwägungen Rechnung getragen (Randnr. 168 der Entscheidung):

"- Preis- und Marktaufteilungsabsprachen stellen als solche schwere Wettbewerbsbeschränkungen dar;

- das Kartell erstreckte sich praktisch auf das ganze Gebiet der Gemeinschaft;

- der EG-Kartonmarkt ist ein bedeutender Industriesektor, der jedes Jahr einen Wert von bis zu 2,5 Milliarden ECU darstellt;

- die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen repräsentieren praktisch den gesamten Markt;

- das Kartell wurde in einem System regelmäßiger Sitzungen institutionalisiert, in denen der Kartonmarkt in der Gemeinschaft im Einzelnen reguliert wurde;

- es wurden aufwendige Schritte unternommen, um die wahre Natur und das wahre Ausmaß der Absprachen zu verschleiern (Fehlen jeglicher offiziellen Sitzungsniederschriften oder Dokumente für den PWG und das JMC; Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen; Maßnahmen mit dem Ziel, die Zeitpunkte und die zeitliche Reihenfolge der Preiserhöhungsankündigungen so zu inszenieren, dass die Unternehmen behaupten können, einem Preisführer zu folgen usw.);

- das Kartell war, was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich."

166 Außerdem geht aus einer Antwort der Kommission auf eine schriftliche Frage des Gerichts hervor, dass gegen die als "Anführer" des Kartells angesehenen Unternehmen Geldbußen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die übrigen Unternehmen Geldbußen mit einem Basissatz von 7,5 % des von den Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes festgesetzt wurden.

167 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen der Tatsache Rechnung tragen darf, dass offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismäßig häufig sind, und dass es ihr daher freisteht, das Niveau der Geldbußen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Folglich ist die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80, 101/80, 102/80 und 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 105 bis 108, und Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 385).

168 Zweitens hat die Kommission zu Recht geltend gemacht, dass aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles kein direkter Vergleich zwischen dem allgemeinen Niveau der Geldbußen in der streitigen Entscheidung und dem Niveau nach der früheren Entscheidungspraxis der Kommission - insbesondere in der Polypropylen-Entscheidung, die die Kommission selbst als die mit dem vorliegenden Fall am besten vergleichbare Entscheidung ansieht - vorgenommen werden kann. Im Gegensatz zu dem Fall, der Gegenstand der Polypropylen-Entscheidung war, wurde hier nämlich bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen kein genereller mildernder Umstand berücksichtigt. Außerdem zeigen die zur Verschleierung der Absprache getroffenen Maßnahmen, dass sich die betreffenden Unternehmen der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens voll und ganz bewusst waren. Die Kommission konnte diese Maßnahmen folglich bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigen, da sie einen besonders schwerwiegenden Aspekt der Zuwiderhandlung darstellten, der diese von den zuvor von der Kommission aufgedeckten Zuwiderhandlungen unterscheidet.

169 Drittens ist auf die lange Dauer und die Offenkundigkeit der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages hinzuweisen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere Entscheidungspraxis der Kommission und insbesondere die Polypropylen-Entscheidung hätte darstellen müssen.

170 Aufgrund dieser Gesichtspunkte rechtfertigen die in Randnummer 168 der Entscheidung wiedergegebenen Kriterien das von der Kommission festgelegte allgemeine Niveau der Geldbußen. Es gibt folglich keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen auf sachfremde Erwägungen gestützt hätte. Das Gericht hat zwar bereits festgestellt, dass die Auswirkungen der Preisabsprache, die die Kommission der Bestimmung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen zugrunde gelegt hat, nur teilweise bewiesen sind. Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann dieses Ergebnis die Beurteilung der Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung jedoch nicht spürbar beeinflussen. Insoweit lässt sich schon allein daraus, dass die Unternehmen die vereinbarten Preiserhöhungen tatsächlich angekündigt und dass die angekündigten Preise als Grundlage für die Bestimmung der individuellen tatsächlichen Verkaufspreise gedient haben, ableiten, dass die Preisabsprache eine schwere Wettbewerbsbeschränkung sowohl bezweckt als auch bewirkt hat. Das Gericht ist daher im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Ansicht, dass die Feststellungen zu den Auswirkungen der Zuwiderhandlung keine Herabsetzung des von der Kommission festgelegten allgemeinen Niveaus der Geldbußen rechtfertigen.

171 Der fünfte Teil des Klagegrundes geht daher fehl."

Das Rechtsmittel

19 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf sie bezieht. Hilfsweise beantragt sie, die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder zumindest herabzusetzen.

20 Zur Stützung ihres Rechtsmittels beruft sich die Rechtsmittelführerin auf drei Gründe:

- eine Verletzung von Artikel 85 des Vertrages und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 sowie allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts;

- eine unzureichende Begründung hinsichtlich der Berechnung der Geldbuße;

- einen Rechtsfehler in der Entscheidung des Gerichts, dass das Fehlen der behaupteten Auswirkungen auf die Preise keinen Einfluss auf die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung habe.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

21 Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe,

- dass ihr die von ihrer Tochtergesellschaft Kopparfors begangenen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 des Vertrages zuzurechnen seien, ohne zu berücksichtigen, dass die Kommission ihr eine tatsächliche Einflussnahme auf die Geschäftspolitik von Kopparfors nicht nachgewiesen habe (Randnr. 80 des angefochtenen Urteils);

- dass ihr die von Feldmühle und CBC vor und nach deren Erwerb begangenen Zuwiderhandlungen zuzurechnen seien, weil ihr deren Teilnahme an der Zuwiderhandlung nicht verborgen geblieben sein könne und sie nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen habe, um die Fortsetzung der Zuwiderhandlung zu verhindern (Randnr. 83 des angefochtenen Urteils).

Zu der Tatsache, dass der Rechtsmittelführerin das Verhalten von Kopparfors zugerechnet wurde

22 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, ihr das Verhalten von Kopparfors allein deshalb zugerechnet zu haben, weil diese in ihrer Eigenschaft als 100%ige Tochtergesellschaft zwangsläufig eine von den satzungsmäßigen Organen der Muttergesellschaft festgelegte Politik verfolgt habe, ohne zu prüfen, ob die Muttergesellschaft tatsächlich Einfluss auf die Tochtergesellschaft genommen habe (vgl. Randnr. 80 des angefochtenen Urteils).

23 Dies verstoße gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft nur dann zugerechnet werden könne, wenn sie tatsächlich Leitungsmacht ausgeübt habe (in diesem Sinne auch Urteile vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnrn. 132 bis 141, vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78 und 36/78 bis 82/78, BMW Belgium u. a./Kommission, Slg. 1979, 2435, Randnr. 24, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865, Randnr. 11). Das Alleineigentum an einer Tochtergesellschaft könne für sich genommen als Beleg für eine solche Kontrolle durch die Muttergesellschaft nicht ausreichen.

24 Überdies habe das Gericht in Randnummer 80 des angefochtenen Urteils das Urteil vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82 (AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151), auf das es sich zur Rechtfertigung seines Standpunkts gestützt habe, falsch ausgelegt.

25 Das Gericht habe jedenfalls durch seine Feststellung in derselben Randnummer des angefochtenen Urteils, dass die Rechtsmittelführerin keinen Beweis für ihre Behauptung vorgelegt habe, Kopparfors sei als eigenständiges Rechtssubjekt aufgetreten, habe ihre Geschäftspolitik weitgehend selbst bestimmt und habe über ihren eigenen Vorstand verfügt, einen Rechtsfehler begangen. Damit habe das Gericht fälschlich unterstellt, dass sie insoweit die Beweislast trage.

26 Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, schließt der Umstand, dass die Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, noch nicht aus, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. u. a. Urteile ICI/Kommission, Randnrn. 132 und 133, vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 52/69, Geigy/Kommission, Slg. 1972, 787, Randnr. 44, und vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215, Randnr. 15).

27 Wie das Gericht in Randnummer 80 des angefochtenen Urteils ausführt, steht im vorliegenden Fall fest, dass Kopparfors seit 1. Januar 1987 im Alleineigentum der Rechtsmittelführerin stand. Das Gericht fügt hinzu, die Rechtsmittelführerin habe nicht bestritten, "dass sie in der Lage war, die Geschäftspolitik von Kopparfors entscheidend zu beeinflussen", und habe jedenfalls "keinen Beweis für ihre Behauptung vorgelegt", dass sich ihre Tochtergesellschaft eigenständig verhalten habe.

28 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist das Gericht somit nicht davon ausgegangen, dass sich die Verantwortung der Muttergesellschaft allein aus der 100%igen Kapitalbeteiligung ergebe. Es hat sich auch darauf gestützt, dass die Rechtsmittelführerin nicht bestritten habe, zu einer entscheidenden Beeinflussung der Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft in der Lage gewesen zu sein, ohne Beweise für ihr Vorbringen in Bezug auf deren Eigenständigkeit vorzulegen.

29 Auch die Behauptung, das Gericht habe damit der Rechtsmittelführerin die Beweislast für die Unabhängigkeit des Verhaltens ihrer Tochtergesellschaft auferlegt, trifft nicht zu. Wie die Kommission ausgeführt hat, war das Gericht aufgrund des Vorliegens einer 100%igen Kapitalbeteiligung zu der Annahme berechtigt, dass die Muttergesellschaft tatsächlich entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübte, vor allem nachdem es in Randnummer 85 des angefochtenen Urteils festgestellt hatte, dass sich die Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren "hinsichtlich der Unternehmen der Stora-Gruppe als alleinige Gesprächspartnerin der Kommission für die betreffende Zuwiderhandlung präsentierte". Unter diesen Umständen oblag es der Rechtsmittelführerin, diese Annahme durch hinreichende Beweise zu entkräften.

30 Nach alledem beruht der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes auf einer falschen Auslegung des angefochtenen Urteils und ist deshalb zurückzuweisen.

Zu der Tatsache, dass der Rechtsmittelführerin das Verhalten von Feldmühle und CBC zugerechnet wurde

31 Die Rechtsmittelführerin wendet sich erstens gegen die Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 82 und 83 des angefochtenen Urteils, dass ihr nach dem 1990 erfolgten Erwerb von FeNo, zu dem Feldmühle gehörte, die wiederum Eigentümerin von CBC war, die Beteiligung der beiden letztgenannten Unternehmen am Kartell - an dem auch Kopparfors teilnahm, für deren Handlungen sie bereits verantwortlich war - bekannt gewesen sein müsse und dass sie in der Lage gewesen sei, gegenüber ihren Tochtergesellschaften alles zu tun, um die Fortsetzung der Zuwiderhandlung zu verhindern.

32 Diese Rügen der Rechtsmittelführerin betreffen Würdigungen des Sachverhalts, die als solche mit einem Rechtsmittel nicht angegriffen werden können (in diesem Sinne auch Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 42). Sie sind folglich als unzulässig zurückzuweisen.

33 Zweitens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, ihr die Zuwiderhandlungen von Feldmühle und CBC in der Zeit vor dem Erwerb von FeNo zugerechnet zu haben.

34 Sie macht geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 83 ff.) und der Praxis der Kommission selbst könnten Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln durch Unternehmen, die anschließend von einem anderen Unternehmen erworben würden, ohne dabei ihre Rechtspersönlichkeit zu verlieren, dem anderen Unternehmen nicht allein aufgrund ihres Erwerbs zugerechnet werden.

35 In Randnummer 81 des angefochtenen Urteils heißt es, die Rechtsmittelführerin habe im April 1990 "Verträge über den Erwerb von etwa 75 % der Anteile am FeNo-Konzern [geschlossen], zu dem Feldmühle gehörte, wobei die tatsächliche Übertragung der Anteile allerdings erst im September 1990 erfolgte", und sie habe "ausgeführt, dass sie Ende 1990 Anteile von Kleinaktionären erwarb, so dass ihr 97,84 % der Anteile an FeNo gehörten".

36 Das Gericht hat der Rechtsmittelführerin aber die Zuwiderhandlungen von Feldmühle und CBC in der Zeit vor September 1990 zugerechnet.

37 Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist.

38 Im vorliegenden Fall steht fest, dass Feldmühle und CBC fortbestanden, nachdem die Rechtsmittelführerin im September 1990 die Kontrolle über sie übernahm, so dass die Verantwortung für ihre Handlungen der juristischen Person aufzuerlegen war, die ihren Betrieb in der Zeit vor ihrem Erwerb durch die Rechtsmittelführerin leitete.

39 Die Tatsache, dass der Rechtsmittelführerin während dieser Zeit die Beteiligung von Feldmühle und CBC am Kartell nicht verborgen geblieben sein kann, da sie selbst seit Januar 1987 über ihre Tochtergesellschaft Kopparfors daran teilnahm, reicht, wie der Generalanwalt in Nummer 80 seiner Schlussanträge zu Recht ausführt, nicht aus, um ihr die Verantwortung für Zuwiderhandlungen dieser Gesellschaften vor deren Erwerb aufzuerlegen.

40 Somit ist dem ersten Rechtsmittelgrund in diesem Punkt zu folgen und das angefochtene Urteil aus diesem Grund aufzuheben.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

41 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es die Entscheidung nicht wegen unzureichender Begründung für nichtig erklärt habe, obwohl es in Randnummer 123 des angefochtenen Urteils selbst festgestellt habe, dass in der Entscheidung die von der Kommission bei der Berechnung der Geldbuße herangezogenen Faktoren nicht angegeben würden, und in Randnummer 125 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, die Offenlegung dieser Kriterien in der Entscheidung würde deren Adressaten "die Beurteilung der Frage erleichtern, ob die Kommission bei der Festlegung der Höhe der individuellen Geldbuße Fehler begangen hat und ob die Höhe jeder individuellen Geldbuße in Anbetracht der angewandten allgemeinen Kriterien gerechtfertigt ist".

42 Nach ständiger Rechtsprechung, auf die das Gericht in Randnummer 126 des angefochtenen Urteils hinweise, müsse die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein und könne nur unter außergewöhnlichen Umständen nachträglich gegeben werden. Im vorliegenden Fall sei kein solcher Umstand dargetan worden; die Kommission habe selbst eingeräumt, dass sie ihre Berechnungsmethode in der Entscheidung durchaus hätte offen legen können (Randnr. 126 des angefochtenen Urteils).

43 Der in Randnummer 127 des angefochtenen Urteils erwähnte Umstand, dass das Gericht selbst den Umfang der Begründungspflicht erst in seinen Urteilen Tréfilunion/Kommission, Société métallurgique de Normandie/Kommission und Société des treillis et panneaux soudés/Kommission (im Folgenden: Betonstahlmatten-Urteile) präzisiert habe, sei irrelevant. Stelle das Gericht - wie im vorliegenden Fall - fest, dass eine Entscheidung nicht ausreichend begründet sei, so müsse es sie unabhängig davon für nichtig erklären, ob die Kommission zuvor durch ein Urteil des Gerichts über den Umfang der Begründungspflicht informiert worden sei. Insoweit sei auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur zeitlichen Wirkung seiner gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) ergangenen Auslegungsurteile zu verweisen.

44 Die Kommission trägt vor, das Gericht habe in Randnummer 124 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass die Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung "ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten enthalten, die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden".

45 In den Randnummern 125 bis 129 des angefochtenen Urteils habe das Gericht es nur unter bestimmten Umständen als wünschenswert bezeichnet, dass die Kommission in ihrer Entscheidung die angewandte Berechnungsweise im Einzelnen darlege. Dabei habe das Gericht das Fehlen entsprechender Angaben nicht als Begründungsmangel eingestuft. Der Standpunkt des Gerichts sei allenfalls aus dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung abzuleiten, dessen Verletzung für sich genommen keinen Grund für eine Nichtigerklärung der Entscheidung darstellen könne.

46 Schließlich habe das Gericht den in den Betonstahlmatten-Urteilen vertretenen Standpunkt kürzlich bekräftigt. Seines Erachtens seien die Informationen, bei denen es wünschenswert sei, dass die Kommission sie dem Empfänger einer Entscheidung mitteile, nicht als zusätzliche Begründung anzusehen, sondern nur als zahlenmäßige Umsetzung in der Entscheidung aufgeführter Kriterien, soweit diese quantifizierbar seien (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-151/94, British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-629, Randnrn. 627 und 628).

47 Zuerst sind die verschiedenen Stufen der Erwägungen darzulegen, mit denen das Gericht auf den Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht bei der Berechnung der Geldbußen eingegangen ist.

48 Das Gericht hat zunächst in Randnummer 117 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck hat, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. neben der vom Gericht genannten Rechtsprechung u. a. Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 39).

49 Sodann hat das Gericht in Randnummer 118 des angefochtenen Urteils ausgeführt, wenn es sich um eine Entscheidung handele, mit der wie im vorliegenden Fall gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festgesetzt würden, sei bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen von einer Vielzahl von Gesichtspunkten abhänge, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehörten, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

50 Insoweit hat das Gericht in Randnummer 124 des angefochtenen Urteils folgende Auffassung vertreten:

"[D]ie Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung [enthalten] bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten..., die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 264)."

51 In den Randnummern 125 bis 129 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Tragweite der Ausführungen in Randnummer 124 jedoch in nicht widerspruchsfreier Weise abgeschwächt.

52 Den Randnummern 125 und 126 des angefochtenen Urteils zufolge enthält die Entscheidung keine genauen Angaben zu den Faktoren, die die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen systematisch herangezogen hat, obwohl sie diese hätte offen legen können und den Unternehmen damit die Beurteilung der Frage erleichtert hätte, ob die Kommission bei der Festlegung der Höhe der individuellen Geldbuße Fehler begangen hat und ob deren Höhe in Anbetracht der angewandten allgemeinen Kriterien gerechtfertigt ist. In Randnummer 127 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, es sei in den Betonstahlmatten-Urteilen als wünschenswert bezeichnet worden, dass die Unternehmen die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße im Einzelnen in Erfahrung bringen könnten, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.

53 Schließlich ist das Gericht in Randnummer 129 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass das "Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung" aufgrund der besonderen Umstände des Falles - Offenlegung der Berechnungsfaktoren im gerichtlichen Verfahren und neue Auslegung von Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) in den Betonstahlmatten-Urteilen - nicht zu beanstanden sei.

54 Bevor auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hin die Stichhaltigkeit der Erwägungen geprüft wird, die das Gericht zu der Frage angestellt hat, welche Konsequenzen sich für die Einhaltung der Begründungspflicht aus der Offenlegung der Berechnungsfaktoren im gerichtlichen Verfahren und der Neuartigkeit der Betonstahlmatten-Urteile ergeben könnten, ist zu klären, ob die Kommission zur Erfuellung der in Artikel 190 des Vertrages aufgestellten Begründungspflicht außer den Gesichtspunkten, die ihr die Ermittlung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermöglichten, eingehendere Angaben zum Berechnungsmodus der Geldbußen in die Entscheidung hätte aufnehmen müssen.

55 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, verfügt das Gericht über zweierlei Befugnisse.

56 Zum einen hat es gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. In diesem Rahmen muss es u. a. die Einhaltung der in Artikel 190 des Vertrages aufgestellten Begründungspflicht überwachen, bei deren Verletzung die Entscheidung für nichtig erklärt werden kann.

57 Zum anderen hat es im Rahmen der ihm durch Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Entscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 des Vertrages genügt.

58 Bei der Prüfung, ob die Begründungspflicht eingehalten wurde, ist zu beachten, dass es in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen."

59 Unter diesen Umständen sind im Hinblick auf die in den Randnummern 117 und 118 des angefochtenen Urteils erwähnte Rechtsprechung die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.

60 Das Gericht hat in Randnummer 124 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Kommission diesen Anforderungen genügt hat. Wie das Gericht feststellt, werden in den Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung die Kriterien aufgeführt, die die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen herangezogen hat. So betrifft Randnummer 167 u. a. die Dauer der Zuwiderhandlung; sie enthält ferner, ebenso wie Randnummer 168, die Erwägungen, auf die sich die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Höhe der Geldbußen gestützt hat; in Randnummer 169 sind die Umstände genannt, die die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen gegen die einzelnen Unternehmen berücksichtigt hat; in Randnummer 170 werden die als "Anführer" des Kartells eingestuften Unternehmen genannt, die im Vergleich zu den anderen Unternehmen eine besondere Verantwortung trugen; schließlich werden in den Randnummern 171 und 172 die Konsequenzen für die Höhe der Geldbußen gezogen, die sich daraus ergeben, dass verschiedene Hersteller bei den Nachprüfungen zur Ermittlung des Sachverhalts oder in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte mit der Kommission zusammenarbeiteten.

61 Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission bekannt gegeben wurden, kann die Feststellung in Randnummer 124 des angefochtenen Urteils nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.

62 Die Kommission darf zwar nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten. Es steht ihr jedoch frei, ihre Entscheidung mit einer Begründung zu versehen, die über die in Randnummer 59 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen hinausgeht und u. a. Zahlenangaben enthält, von denen sie sich vor allem hinsichtlich der angestrebten Abschreckungswirkung leiten ließ, als sie bei der Festsetzung von Geldbußen gegen mehrere Unternehmen, die in unterschiedlich starkem Maß an der Zuwiderhandlung teilgenommen hatten, ihr Ermessen ausübte.

63 Es kann wünschenswert sein, dass die Kommission von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, um den Unternehmen nähere Angaben zur Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße zu verschaffen. Darüber hinaus kann dies zur Transparenz des Verwaltungshandelns beitragen und dem Gericht die Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung erleichtern, in deren Rahmen es außer der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auch die Angemessenheit der festgesetzten Geldbuße zu beurteilen hat. Diese Befugnis ändert jedoch, wie die Kommission ausgeführt hat, nichts am Umfang der Begründungspflicht.

64 Folglich hat das Gericht die Tragweite von Artikel 190 des Vertrages verkannt, als es in Randnummer 128 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertrat, dass "die Kommission, wenn sie... systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen heranzieht, diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben [muss]". Ferner hat es sich in den Gründen des angefochtenen Urteils dadurch widersprochen, dass es im Anschluss an die Feststellung in Randnummer 124, dass die Entscheidung "ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten [enthält], die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden", in Randnummer 129 vom "Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung" sprach.

65 Der somit vom Gericht begangene Rechtsfehler kann jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, denn nach den vorstehenden Erwägungen hat das Gericht den Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht bei der Berechnung der Geldbußen ungeachtet der Randnummern 125 bis 129 des angefochtenen Urteils zu Recht zurückgewiesen.

66 Da aus der Begründungspflicht nicht folgt, dass die Kommission in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen machen musste, brauchen die verschiedenen Rügen der Rechtsmittelführerin, die auf dieser falschen Prämisse beruhen, nicht geprüft zu werden.

67 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

68 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, die von der Kommission verhängte Geldbuße nicht herabgesetzt zu haben, nachdem es festgestellt habe, dass die Kommission nicht alle von ihr behaupteten Auswirkungen der Zuwiderhandlung bewiesen habe (Randnr. 151 des angefochtenen Urteils).

69 Sie trägt vor, mit der Entscheidung, dass das Fehlen negativer Auswirkungen auf das Niveau der tatsächlichen Verkaufspreise die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht spürbar beeinflussen und deshalb nicht zu einer Herabsetzung der Geldbuße führen könne (Randnr. 170 des angefochtenen Urteils), habe das Gericht gegen den Grundsatz, dass die Höhe der Geldbuße in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen müsse, und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

70 Die Kommission hält den dritten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da er darauf abziele, dass der Gerichtshof von einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung des Sachverhalts Gebrauch mache, die ihm im Rahmen eines Rechtsmittels nicht zustehe (vgl. Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 31).

71 In der Sache fügt die Kommission hinzu, das Gericht sei berechtigt gewesen, sich im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine eigene Meinung über die angemessene Höhe der Geldbuße zu bilden. Im vorliegenden Fall sei eine Zuwiderhandlung festgestellt und nachgewiesen worden, deren Schwere nicht nur von ihren Auswirkungen abhänge, sondern auch von der Absicht der Beteiligten, die Märkte zu kontrollieren und die Preise auf hohem Niveau zu halten, obwohl sie genau gewusst hätten, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen rechtswidrig seien und dass sie Gefahr liefen, mit hohen Geldbußen belegt zu werden.

72 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass das Gericht zunächst in den Randnummern 118 und 156 auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hingewiesen hat, nach der die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

73 Das Gericht hat sodann in Randnummer 165 des angefochtenen Urteils die Erwägungen aufgezählt, die in der Entscheidung zur Schwere der Zuwiderhandlung angestellt werden, und diese anschließend überprüft.

74 Insoweit hat das Gericht entschieden, die Kommission sei berechtigt gewesen, das allgemeine Niveau der Geldbußen gegenüber der früheren Entscheidungspraxis anzuheben, um ihre abschreckende Wirkung zu verstärken (Randnr. 167 des angefochtenen Urteils) und um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die betreffenden Unternehmen Maßnahmen zur Verschleierung der Absprache getroffen hätten; dies stelle "einen besonders schwerwiegenden Aspekt der Zuwiderhandlung [dar], der diese von den zuvor... aufgedeckten Zuwiderhandlungen unterscheidet" (Randnr. 168 des angefochtenen Urteils). Das Gericht hat ferner auf die lange Dauer und die Offenkundigkeit der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages hingewiesen (Randnr. 169 des angefochtenen Urteils).

75 Schließlich ist das Gericht in Randnummer 170 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, angesichts der vorstehenden Erwägungen könne die Tatsache, dass die Kommission die Auswirkungen der Preisabsprache nur teilweise bewiesen habe, "die Beurteilung der Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung... nicht spürbar beeinflussen". Dazu hat es ausgeführt: "Insoweit lässt sich schon allein daraus, dass die Unternehmen die vereinbarten Preiserhöhungen tatsächlich angekündigt und dass die angekündigten Preise als Grundlage für die Bestimmung der individuellen tatsächlichen Verkaufspreise gedient haben, ableiten, dass die Preisabsprache eine schwere Wettbewerbsbeschränkung sowohl bezweckt als auch bewirkt hat."

76 Daraus ergibt sich, dass das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Ansicht vertreten hat, dass seine Feststellungen zu den Auswirkungen der Zuwiderhandlung nichts an der Beurteilung von deren Schwere durch die Kommission ändern, also die Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung nicht verringern könnten. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und des Kontexts der Zuwiderhandlung, die in der Entscheidung berücksichtigt und in den Randnummern 70 und 71 des vorliegenden Urteils dargestellt wurden, sowie der Abschreckungswirkung der verhängten Geldbußen - sämtlich Gesichtspunkte, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung einfließen können (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 106, Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54, und Urteil Ferriere Nord/Kommission, Randnr. 33) - hat das Gericht keinen Anlass gesehen, die Geldbuße herabzusetzen.

77 Der dritte Rechtsmittelgrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

78 Nach Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

79 Da den Akten nicht entnommen werden kann, welcher Teil des Umsatzes der Rechtsmittelführerin im Jahr 1990 auf die Tätigkeit von Feldmühle und CBC entfällt, ist die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es unter Berücksichtigung der Erwägungen in den Randnummern 37 bis 40 des vorliegenden Urteils die Höhe der Geldbuße erneut prüft; die Kostenentscheidung ist vorzubehalten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission) wird aufgehoben, soweit der Stora Kopparbergs Bergslags AB darin die Verantwortung für die von Feldmühle und den Papeteries Béghin-Corbehem vor September 1990 begangenen Zuwiderhandlungen auferlegt wird.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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