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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.1996
Aktenzeichen: C-31/95 P
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 119
Verfahrensordnung Art. 112 § 1 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. März 1996. - Sergio Del Plato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel - Fehlen von Rechtsmittelgründen. - Rechtssache C-31/95 P.

Entscheidungsgründe:

1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 9. Februar 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 7. Dezember 1994 in der Rechtssache T-242/94 (Del Plato/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-961) eingelegt, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 1. Juni 1992, ihn nicht in das Verzeichnis der für den Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A geeigneten Bewerber (Eignungsliste) aufzunehmen, und auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des ihm angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens abgewiesen worden ist.

2 Aus dem angefochtenen Beschluß ergibt sich, daß der Rechtsmittelführer nicht innerhalb der in Artikel 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Frist auf die streitige Entscheidung reagierte.

3 Herr X, ein Kollege des Rechtsmittelführers, war ebenfalls nicht in die Eignungsliste aufgenommen worden und legte gemäß Artikel 90 des Statuts gegen die Entscheidung, mit der ihm dies mitgeteilt worden war, Beschwerde ein; wie sich aus einem an ihn gerichteten Schreiben der Kommission vom 29. Juli 1993 ergibt, wurde er daraufhin am 8. Juli 1993 in die Eignungsliste aufgenommen.

4 Zur Unterbrechung der Klagefrist erhob Herr X ferner mit Klageschrift, die am 17. März 1993 eingegangen ist, beim Gericht Klage (ABl. C 123, S. 13). Nachdem der Ad-hoc-Ausschuß der Beschwerde des Herrn X stattgegeben hatte, nahm dieser seine Klage zurück, und die Rechtssache T-23/93 wurde durch Beschluß vom 14. Juli 1993 im Register gestrichen (ABl. C 231, S. 13).

5 Nachdem der Rechtsmittelführer durch die am 27. August 1993 erfolgte Veröffentlichung des Beschlusses über die Streichung der Rechtssache T-23/93 von der Aufnahme des Herrn X in die Eignungsliste erfahren hatte, legte er am 19. November 1993 gegen die Entscheidung des Ad-hoc-Ausschusses, seine Bewerbung nicht zu berücksichtigen, Beschwerde ein. Er machte geltend, die Aufnahme des Herrn X in die Eignungsliste stelle eine neue Tatsache dar, die geeignet sei, die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegte Dreimonatsfrist wieder in Lauf zu setzen.

6 Die Kommission beantwortete die Beschwerde nicht; daraufhin erhob der Rechtsmittelführer am 27. Juni 1994 eine Klage, über die mit dem angefochtenen Beschluß entschieden worden ist.

7 In diesem Beschluß führt das Gericht aus, die Entscheidung, Herrn X in die Eignungsliste aufzunehmen, stelle im Hinblick auf den Fall des Rechtsmittelführer keine neue Tatsache dar und könne von ihm nicht zur Rechtfertigung einer Wiedereröffnung der Fristen nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts angeführt werden.

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes könne nämlich der Erlaß einer Entscheidung betreffend einen oder mehrere Kollegen eines Klägers allenfalls dann eine wesentliche neue Tatsache sein, die eine Überprüfung seines Falles rechtfertige, wenn die jeweiligen Sachverhalte ähnlich seien und wenn insbesondere eine möglicherweise aufgrund dieser Überprüfung erlassene Entscheidung auf dieselben Tatsachen gestützt würde wie die Entscheidung, die vom Betroffenen als neue Tatsache angeführt werde (Randnr. 20).

9 Im vorliegenden Fall habe der Rechtsmittelführer in seiner Beschwerde vom 19. November 1993 die Überprüfung der Entscheidung vom 1. Juni 1992, ihn nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, mit der Begründung verlangt, diese Entscheidung weise folgende Fehler auf: Verstoß gegen die für das fragliche Verfahren geltenden Vorschriften, da der Ad-hoc-Ausschuß von ihm die Vorlage einer Prüfungsarbeit verlangt habe, obwohl er wegen seiner Hochschuldiplome und seiner Zeugnisse über die Berufserfahrung hiervon zu befreien gewesen wäre, und da dieser Ausschuß das Thema der Prüfungsarbeit ausgesucht habe, und Verstoß gegen die Begründungspflicht, die für das Schreiben gelte, mit dem ihm die Ablehnung seiner Bewerbung mitgeteilt worden sei. Dagegen habe Herr X mit seiner Beschwerde, die am 8. Juli 1993 zu seiner Aufnahme in die Eignungsliste geführt habe, die Beurteilung seiner Prüfungsarbeit durch den Ad-hoc-Ausschuß nicht beanstandet (Randnr. 21).

10 Das Gericht gelangte zu dem Schluß, daß die Gründe dafür, den Rechtsmittelführer und zunächst auch Herrn X nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, Herrn X aber später in diese Liste aufzunehmen, unterschiedlich gewesen seien, so daß der Rechtsmittelführer wegen fehlender Ähnlichkeit zwischen seiner Situation und der Situation des Herrn X nicht geltend machen könne, die Aufnahme des Herrn X in die Eignungsliste stelle im Hinblick auf seinen Fall eine wesentliche neue Tatsache dar (Randnr. 22).

11 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel im wesentlichen auf die Fehler, die der Unzulässigkeitseinrede der Kommission anhafteten und auf denen der angefochtene Beschluß beruhe, mit dem das Gericht dieser Einrede stattgegeben habe.

12 Die Auffassung der Kommission, daß die Anerkennung der Begründetheit der von einem anderen Bewerber desselben Auswahlverfahrens erhobenen Rügen, der gegen die Entscheidung über die Nichtaufnahme aus ganz ähnlichen Gründen Klage erhoben habe, keine neue Tatsache darstellten, sei irrig und verletze offensichtlich seine Verfahrensrechte.

13 Der Entscheidung, ihn nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, habe jede Begründung gefehlt, so daß der Rechtsmittelführer durch deren blosse Mitteilung nicht von allen offensichtlichen Verfahrensfehlern habe Kenntnis erlangen können.

14 Zweifellos sei das Verhalten der Kommission, die einen anderen Bewerber, nachdem dieser Klage erhoben habe, in die Eignungsliste aufgenommen habe, als eine "neue Tatsache" im Hinblick auf seinen Fall anzusehen und müsse daher die Fristen wieder in Lauf setzen. Die Kommission habe nämlich die Gründe, die der andere Bewerber für seine Klage angeführt habe und die aufgrund eines vergleichbaren Verhaltens dazu geführt hätten, daß auch der Rechtsmittelführer zu Unrecht nicht in die Eignungsliste aufgenommen worden sei, als stichhaltig anerkannt.

15 Schließlich könne streng rechtlich gesehen, ein Verfahrensfehler Gegenstand einer objektiven Rechtmässigkeitskontrolle sein, die auch für andere Bewerber in der gleichen Rechtslage von Bedeutung sein könne.

16 Die Kommission macht geltend, das Rechtsmittel sei unzulässig und jedenfalls unbegründet.

17 Gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel jederzeit zurückweisen, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.

18 Gemäß Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler und auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. Gemäß Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten.

19 Nach den letztgenannten Bestimmungen muß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils und die rechtlichen Argumente, auf die der Aufhebungsantrag gestützt wird, genau bezeichnen.

20 Diesem Erfordernis entspricht nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich solcher, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht erhobenen Klage ab, zu der der Gerichtshof nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht befugt ist (vgl. u. a. Beschluß vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-62/94 P, Turner/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).

21 Im vorliegenden Fall hat das Gericht seine Entscheidung auf den Umstand gestützt, daß die Gründe dafür, den Rechtsmittelführer und zunächst auch Herrn X nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, Herrn X aber später in diese Liste aufzunehmen, unterschiedlich gewesen seien.

22 Der Rechtsmittelführer hat jedoch diesen tragenden Teil des Beschlusses nicht in Frage gestellt, sondern nur seine Kritik der von der Kommission vor dem Gericht vorgebrachten Argumente, die das Gericht als nicht erheblich angesehen hat, wiederholt.

23 Unter diesen Umständen ist das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit ihren Bediensteten ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung findet Artikel 70 jedoch keine Anwendung bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm folglich die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Luxemburg, den 14. März 1996

Ende der Entscheidung

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