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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.03.1996
Aktenzeichen: C-315/94
Rechtsgebiete: EWGVtr, EWGV 1612/68, ArbPlSchG


Vorschriften:

EWGVtr Art. 177
EWGVtr Art. 48
EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 1
EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 2
ArbPlSchG § 14a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Unter sozialen Vergünstigungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind alle Vergünstigungen zu verstehen, die ° ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht ° den inländischen Arbeitnehmern wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnortes im Inland allgemein gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern.

2. Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, daß ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und in diesem seinen Wehrdienst ableistet und dessen Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaates deshalb ruht, keinen Anspruch auf Weiterentrichtung der Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, der er im Beschäftigungsmitgliedstaat angeschlossen ist, zu den gleichen Bedingungen, als ob er arbeiten würde, hat, selbst wenn dieser Staat seinen Staatsangehörigen unter den gleichen Voraussetzungen diesen Anspruch einräumt.

Die Weiterzahlung der Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, die den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats gewährt wird, stellt nämlich eine Vergünstigung dar, die der Gesetzgeber vorgesehen hat, um für die Wehrpflichtigen teilweise die Nachteile auszugleichen, die sich aus ihrer Wehrpflicht ergeben. Sie erfolgt nicht aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, die dem Arbeitgeber in Zusammenhang mit den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen im Sinne des genannten Artikels 7 Absatz 1 obliegt und kann nicht als eine Vergünstigung angesehen werden, die dem inländischen Arbeitnehmer wegen seiner objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen seines Wohnortes im Inland gewährt wird, also als eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 14. März 1996. - Peter de Vos gegen Stadt Bielefeld. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeitsgericht Bielefeld - Deutschland. - Freizügigkeit - Wehrdienst - Soziale Vergünstigungen. - Rechtssache C-315/94.

Entscheidungsgründe:

1 Das Arbeitsgericht Bielefeld hat mit Beschluß vom 3. November 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 29. November 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Peter de Vos (nachstehend: Kläger), einem belgischen Staatsangehörigen, und der Stadt Bielefeld (nachstehend: Beklagte), bei der der Kläger als Oberarzt angestellt ist.

3 Aufgrund des Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) besteht für Personen in der Lage des Klägers eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Gemäß § 29 der Satzung der VBL zahlt der Arbeitgeber monatliche Beiträge für den Arbeitnehmer an die VBL.

4 Der Kläger leistete in der Zeit vom 29. März 1993 bis zum 1. März 1994 seinen Grundwehrdienst in der belgischen Armee ab. Während dieser Zeit zahlte die Beklagte keine Beiträge zur VBL. Diese setzte die Mitgliedschaft des Klägers demgemäß vom 28. März 1993 bis zum 2. März 1994 aus.

5 Gemäß § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, BGBl. I S. 1505) sind alle Deutschen vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig.

6 § 1 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (ArbPlSchG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980, BGBl. I S. 425) bestimmt:

"§ 1

(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.

(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.

..."

7 Weiter bestimmt § 14a ArbPlSchG:

"(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt. Dies gilt auch, wenn die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch Höherversicherung oder auf andere Weise gewährt wird.

(2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an. Satz 2 gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2. Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen. Veränderungen in der Beitragshöhe, die nach dem Wehrdienst eintreten, bleiben unberücksichtigt."

8 Mit seiner beim Arbeitsgericht Bielefeld erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Beklagte sei nach Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68, die jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten verböten, verpflichtet, für die Zeit seines Wehrdienstes in der belgischen Armee seine Beiträge zur VBL zu entrichten.

9 Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 sieht folgendes vor:

"(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer."

10 Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Bielefeld wirft der Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft dahin auszulegen, daß ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, Anspruch auf Weiterentrichtung der Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst nicht ruhen würde, wenn den im öffentlichen Dienst beschäftigten Staatsangehörigen dieses Staates ein solcher Anspruch gesetzlich bei Ableistung des Wehrdienstes dieses Staates zusteht?

11 Die Beklagte und die deutsche Regierung machen im wesentlichen geltend, die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die ihren Wehrdienst ableisteten, weiterzuentrichten, sei untrennbar mit der im ArbPlSchG niedergelegten Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung verbunden, dem Arbeitgeber die entrichteten Beiträge zu erstatten. Diese Erstattungspflicht ergebe sich aus der Fürsorgepflicht, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber ihren Wehrpflichtigen obliege, und stelle demgemäß keine Verpflichtung dar, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebe. Das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1969 in der Rechtssache 15/69 (Ugliola, Slg. 1969, 363) betreffe einen anders gelagerten Fall.

12 Die deutsche Regierung macht weiter geltend, nur aus verwaltungstechnischen Gründen sei die Verpflichtung des Arbeitgebers vorgesehen worden, während der Zeit des Wehrdienstes die Beiträge zu der tarifvertraglich verankerten zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung weiterzuentrichten, deren Erstattung er anschließend vom Bundesminister der Verteidigung verlangen könne.

13 Die schwedische Regierung macht geltend, Beiträge, die direkt oder indirekt entrichtet würden, wenn ein Arbeitnehmer seinen Wehrdienst ableiste, seien als Ausgleich für die Erfuellung der Wehrpflicht und keinesfalls als eine Beschäftigungs- oder Arbeitsbedingung oder eine soziale Vergünstigung anzusehen, die auf die Arbeitnehmer der anderen Mitgliedstaaten, die sich in derselben Situation wie die inländischen Arbeitnehmer befänden, anwendbar sei.

14 Zur Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 ist zunächst zu prüfen, ob das in den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehene System, das die Weiterzahlung der Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet, während ein Arbeitnehmer seinen Wehrdienst ableistet, einen Zusammenhang mit den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen des Betroffenen aufweist.

15 Grundsätzlich ist der Arbeitgeberbeitrag zu der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung Teil des Entgelts, da es sich um eine Vergünstigung handelt, die der Arbeitgeber nach dem Versorgungs-TV dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährt. Der Arbeitsvertrag ruht jedoch, während der Arbeitnehmer seinen Wehrdienst ableistet. Hieraus folgt, daß die im Rahmen des Arbeitsvertrags bestehende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge ebenfalls ruht.

16 Wenn auch der Arbeitgeber gemäß § 14a Absatz 2 während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten hat, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Einberufung nicht ruhen würde, so knüpft diese Verpflichtung des Arbeitgebers doch nicht an den Arbeitsvertrag an.

17 Wie der Generalanwalt in Nummer 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, unterscheidet sich der vorliegende Fall in dieser Hinsicht von dem, der dem genannten Urteil Ugliola zugrunde lag. Während in letzterem Fall § 6 ArbPlSchG dem Arbeitgeber die Verpflichtung auferlegte, die Abwesenheit wegen des Wehrdienstes zu berücksichtigen, indem er insbesondere vorsah, daß die Wehrdienstzeit auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit anzurechnen sei, gehört die in § 14a Absatz 2 ArbPlSchG niedergelegte Verpflichtung im Ausgangsverfahren nicht zu den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen. Die Rolle des Arbeitgebers aufgrund dieser Bestimmung erschöpft sich nämlich darin, mit dem Bund in der Weise zusammenzuarbeiten, daß er aus verwaltungstechnischen Gründen für dessen Rechnung die Beiträge vorstreckt, die er und der Arbeitnehmer zahlen müssten, wenn der Arbeitsvertrag nicht ruhen würde.

18 Somit erfolgt die Weiterzahlung der Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, so wie sie in den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, nicht aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, die dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 obliegt, sondern sie ist eine Vergünstigung, die der Staat selbst den Wehrpflichtigen gewährt, um teilweise die Nachteile auszugleichen, die sich aus ihrer Wehrpflicht ergeben.

19 Demgemäß ist zu prüfen, ob ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten eine solche Vergünstigung gewähren muß, wenn diese ihre Wehrpflicht gegenüber ihrem eigenen Staat erfuellen.

20 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind unter sozialen Vergünstigungen alle Vergünstigungen zu verstehen, die ° ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht ° den inländischen Arbeitnehmern wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnortes im Inland allgemein gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern (Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 207/78, Even, Slg. 1979, 2019, Randnr. 22, und vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011, Randnr. 18).

21 Wie schon festgestellt, sollen durch eine Vergünstigung, wie sie die deutschen Rechtsvorschriften für bestimmte Gruppen von inländischen Arbeitnehmern vorsehen, für die Wehrpflichtigen teilweise die Nachteile ausgeglichen werden, die sich aus ihrer Wehrpflicht ergeben.

22 Eine solche Vergünstigung, die im wesentlichen an die Ableistung des Wehrdienstes anknüpft, kann somit nicht als eine Vergünstigung angesehen werden, die dem inländischen Arbeitnehmer wegen seiner objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen seines Wohnortes im Inland gewährt wird; sie weist deshalb nicht die wesentlichen Merkmale der sozialen Vergünstigungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 auf.

23 Auf die Vorlagefrage ist demgemäß zu antworten, daß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68 so auszulegen ist, daß ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, keinen Anspruch auf Weiterentrichtung der Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in der Höhe hat, in der sie zu entrichten wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst nicht ruhen würde, wenn den im öffentlichen Dienst beschäftigten Staatsangehörigen dieses Staates ein solcher Anspruch gesetzlich bei Ableistung des Wehrdienstes dieses Staates zusteht.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Die Auslagen der deutschen und der schwedischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Arbeitsgericht Bielefeld mit Beschluß vom 3. November 1994 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, daß ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, keinen Anspruch auf Weiterentrichtung der Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in der Höhe hat, in der sie zu entrichten wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst nicht ruhen würde, wenn den im öffentlichen Dienst beschäftigten Staatsangehörigen dieses Staates ein solcher Anspruch gesetzlich bei Ableistung des Wehrdienstes dieses Staates zusteht.

Ende der Entscheidung

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