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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.11.2000
Aktenzeichen: C-319/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten nehmen an den vorbereitenden Arbeiten für die Richtlinien teil und müssen somit in der Lage sein, innerhalb der festgesetzten Frist die zu ihrer Durchführung erforderlichen Gesetzestexte auszuarbeiten.

(vgl. Randnr. 10)


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 23. November 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 95/47/EG. - Rechtssache C-319/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-319/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Nolin, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Leiterin der Abteilung für internationales Wirtschaftsrecht und Gemeinschaftsrecht in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und A. Maitrepierre, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

Beklagte,

"wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen (ABl. L 281, S. 51) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder nicht die Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie nachzukommen,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie des Richters J.-P. Puissochet und der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: A. Saggio

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Juni 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen (ABl. L 281, S. 51) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder nicht die Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

2 Nach Artikel 8 der Richtlinie 95/47 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von neun Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Da die Richtlinie am 23. November 1995 in Kraft getreten ist, lief die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten am 23. August 1996 ab.

3 Da die Kommission von der Französischen Republik keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 95/47 erhalten hatte, forderte sie diese mit Schreiben vom 16. Januar 1997 auf, sich binnen zwei Monaten zum Fehlen der zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht erforderlichen Bestimmungen zu äußern, von dem mangels Informationen auszugehen sei.

4 Da die Kommission von der französischen Regierung weiter keine Angaben über die Umsetzung erhalten hatte, übermittelte sie der Französischen Republik am 14. Oktober 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie feststellte, dass diese dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/47 verstoßen habe, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder nicht mitgeteilt habe, und sie aufforderte, der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Zustellung nachzukommen.

5 Mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 teilte die französische Regierung der Kommission mit, dass die Verzögerung der Umsetzung der Richtlinie 95/47 auf einen Regierungswechsel zurückzuführen sei. Sie bat um eine zusätzliche Frist von zwei Monaten für die Aufstellung eines genauen Zeitplans für die Umsetzung der Richtlinie 95/47 und um ein Treffen mit den zuständigen Dienststellen der Kommission, um die Umsetzungsvorschriften vorzustellen, die derzeit erarbeitet würden. Dieses Treffen fand am 22. Januar 1999 statt.

6 Am 8. Juni 1999 teilte die französische Regierung der Kommission mit, dass die Nationalversammlung im Rahmen der ersten Lesung des Entwurfs eines Gesetzes über audiovisuelle Medien am 26. Mai 1999 einen Ergänzungsvorschlag zur Umsetzung der Richtlinie 95/47 angenommen habe. Dieser Gesetzentwurf werde im Herbst 1999 vom Senat weiter geprüft.

7 Da die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 95/47 erhalten hatte, beschloss sie am 23. August 1999, die vorliegende Klage zu erheben.

8 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die französische Regierung nicht, dass die für die Durchführung der Richtlinie 95/47 erforderlichen innerstaatlichen Vorschriften nicht erlassen worden seien. Sie bekräftigt lediglich, dass die Umsetzungsverfahren eingeleitet worden seien und zum Erlass der gesetzlichen Bestimmungen, die sie in ihrem Antwortschreiben vom 8. Juni 1999 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme beschrieben habe, sowie einer Reihe von Rechtsakten auf Verordnungsebene führen sollten. Jedenfalls habe sie sich intensiv bemüht, in kürzester Zeit die vollständige Umsetzung der Richtlinie 95/47 zu erreichen.

9 Sie weist darauf hin, dass die in Artikel 8 der Richtlinie 95/47 vorgesehene Frist von neun Monaten für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten besonders kurz sei, insbesondere da diese Richtlinie gemäß Artikel 7 die Richtlinie 92/38/EWG des Rates vom 11. Mai 1992 über die Annahme von Normen für die Satellitenausstrahlung von Fernsehsignalen (ABl. L 137, S. 17) aufhebe und ersetze. Diese Sachlage sei im Hinblick auf die Rechtssicherheit nicht ganz einfach und erschwere die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht in besonderem Maß. Die französische Regierung räumt jedoch ein, dass die Kürze der Frist, die den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie zugestanden worden sei, ihre Verspätung beim Erlass der erforderlichen innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen nicht rechtfertigen könne.

10 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-470/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-4657, Randnr. 11). Zum anderen nehmen die Regierungen der Mitgliedstaaten an den vorbereitenden Arbeiten für die Richtlinien teil und müssen somit in der Lage sein, innerhalb der festgesetzten Frist die zu ihrer Durchführung erforderlichen Gesetzestexte auszuarbeiten (Urteil vom 1. März 1983 in der Rechtssache 301/81, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 467, Randnr. 11).

11 Da die Richtlinie 95/47 innerhalb der dort festgelegten Frist nicht umgesetzt worden ist, ist die von der Kommission eingereichte Klage als begründet anzusehen.

12 Daher ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/47 verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr dem Antrag der Kommission gemäß die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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