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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: C-334/06
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/439/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2 | |
Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2 | |
Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES
10. Oktober 2006(*)
"Verbindung"
Parteien:
In der Rechtssache C-334/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2006, in dem Verfahren
Matthias Zerche
gegen
Landkreis Mittweida,
in der Rechtssache C-335/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2006, in dem Verfahren
Steffen Schubert
gegen
Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis
und in der Rechtssache C-336/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2006, in dem Verfahren
Manfred Seuke
gegen
Landkreis Mittweida
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts P. Léger
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Vorabentscheidungsersuchen beziehen sich auf die Auslegung der Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1).
2 Da diese Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:
Die Rechtssachen C-334/06, C-335/06 und C-336/06 werden zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Luxemburg, den 10. Oktober 2006
Ende der Entscheidung
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