Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2000
Aktenzeichen: C-341/97
Rechtsgebiete: EGV, Verfahrensordnung
Vorschriften:
EGV Art. 169 (jetzt EGV Art. 226) | |
EGV Art. 30 (jetzt EGV Art. 28) | |
EGV Art. 36 (jetzt EGV Art. 30) | |
Verfahrensordnung Art. 92 § 2 |
Nach dem Zweck der vorprozessualen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens soll das Aufforderungsschreiben zum einen den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem Mitgliedstaat, der zur Äußerung aufgefordert wird, die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben und zum anderen es ihm ermöglichen, die Angelegenheit zu bereinigen, bevor der Gerichtshof angerufen wird. Im Übrigen setzt die Versendung eines Aufforderungsschreibens voraus, dass ein Verstoß des betreffenden Mitgliedstaats gegen eine Verpflichtung geltend gemacht wird.
Zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ausführliche Stellungnahme nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften an einen Mitgliedstaat gerichtet wurde, kann sich dieser jedoch noch keines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht schuldig gemacht haben, da es den fraglichen Rechtsakt erst als Entwurf gab. Die Gegenauffassung liefe darauf hinaus, dass die ausführliche Stellungnahme eine bedingte Aufforderung zur Äußerung darstellt, deren Bestand davon abhängt, wie der Mitgliedstaat auf sie reagiert. Die Erfordernisse der Rechtssicherheit, die jedem Verfahren zugrunde liegen, das in einen Rechtsstreit münden kann, stehen einer solchen Ungewissheit entgegen.
Da eine solche ausführliche Stellungnahme keine den Erfordernissen des Artikels 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) genügende Aufforderung zur Äußerung darstellt, ist die Vertragsverletzungsklage der Kommission unzulässig.
(vgl. Randnrn. 17-21)
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 13. September 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. - Vertragsverletzungsverfahren - Keine ordnungsgemäße Aufforderung zur Äußerung - Unzulässigkeit der Klage. - Rechtssache C-341/97.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.