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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2003
Aktenzeichen: C-35/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233, S. 10), Richtlinie 78/687, Richtlinie 78/686, Gesetz über die Zahnheilkunde (ZHG) vom 31. März 1952 (BGBl. 1952 I S. 221) in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. 1987 I S. 1225)


Vorschriften:

Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233, S. 10) Art 1 Abs. 1
Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233, S. 10) Art 1 Abs. 2
Richtlinie 78/687 Art. 5
Richtlinie 78/686 Art. 2
Gesetz über die Zahnheilkunde (ZHG) vom 31. März 1952 (BGBl. 1952 I S. 221) in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. 1987 I S. 1225) § 1 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Richtlinie 78/687 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die Ärzten, die nicht die nach Artikel 1 der Richtlinie erforderliche Ausbildung absolviert haben, generell die Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes gestattet; dies gilt unabhängig davon, unter welcher Bezeichnung die Tätigkeiten ausgeübt werden.

( vgl. Randnr. 38 und Tenor )


Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 17. Oktober 2003. - Landeszahnärztekammer Hessen gegen Markus Vogel. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG - Ausübung der Tätigkeit als Zahnarzt durch einen Arzt. - Rechtssache C-35/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-35/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Landeszahnärztekammer Hessen

gegen

Markus Vogel,

Beigeladene:

Landesärztekammer Hessen,

Beteiligter:

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233, S. 10) in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter A. La Pergola und S. von Bahr,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts von der Absicht des Gerichtshofes, gemäß Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

nachdem den in Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. November 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 2002, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233, S. 10) in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1, im Folgenden: Beitrittsakte) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Landeszahnärztekammer Hessen und Herrn Vogel wegen der Ablehnung seines Antrags, in diese Kammer aufgenommen zu werden und die Bezeichnung Zahnarzt" führen zu dürfen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 78/687 in der Fassung der Beitrittsakte (im Folgenden: Richtlinie 78/687) lautet:

(1) Die Mitgliedstaaten machen die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes unter den in Artikel 1 der Richtlinie 78/686/EWG genannten Bezeichnungen vom Besitz eines in Artikel 3 derselben Richtlinie genannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises abhängig, das bzw. der garantiert, dass der Betreffende im Verlauf seiner gesamten Ausbildungszeit folgende Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat:

a) angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Zahnheilkunde beruht, und ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden einschließlich der Grundsätze der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissenschaftlich evidenter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten;

b) angemessene Kenntnis - soweit für die Ausübung der Zahnheilkunde von Belang - des Körperbaus, der Funktionen und des Verhaltens gesunder und kranker Personen sowie des Einflusses der natürlichen und sozialen Umwelt auf den Gesundheitszustand des Menschen;

c) angemessene Kenntnis der Struktur und der Funktionen der Zähne, des Mundes, der Kiefer und der dazugehörigen Gewebe, jeweils in gesundem und in krankem Zustand, sowie ihr Verhältnis zur allgemeinen Gesundheit und zum allgemeinen physischen und sozialen Wohlbefinden des Patienten;

d) angemessene Kenntnisse der klinischen Disziplinen und Methoden, die ihm ein zusammenhängendes Bild von den Anomalien, Beschädigungen und Verletzungen sowie Krankheiten der Zähne, des Mundes, der Kiefer und der dazugehörigen Gewebe sowie von der Zahnheilkunde unter dem Gesichtspunkt der Verhütung und Vorbeugung, der Diagnose und der Therapie vermitteln;

e) angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung.

Diese Ausbildung muss ihm die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten von Zähnen, Mund und Kiefer sowie der dazugehörigen Gewebe vermitteln.

(2) Eine solche zahnärztliche Ausbildung umfasst mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis, der die im Anhang aufgeführten Fächer umfasst, an einer Universität, an einem Hochschulinstitut mit anerkannt gleichem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität."

4 Artikel 5 der Richtlinie 78/687 bestimmt:

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zahnärzte allgemein zur Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer und des dazugehörigen Gewebes zugelassen werden, wobei die für den Beruf des Zahnarztes im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie maßgeblichen Rechtsvorschriften und Standesregeln einzuhalten sind.

Mitgliedstaaten, in denen keine solchen Vorschriften und Regeln bestehen, können die Ausübung bestimmter in Absatz 1 genannter Tätigkeiten in einem mit den übrigen Mitgliedstaaten vergleichbaren Maße näher regeln oder beschränken."

5 Die Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233, S. 1) in der Fassung der Beitrittsakte (im Folgenden: Richtlinie 78/686) sieht in Artikel 1 Folgendes vor:

Diese Richtlinie gilt für die in Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG beschriebenen und unter folgenden Bezeichnungen ausgeübten Tätigkeiten des Zahnarztes:

- in der Bundesrepublik Deutschland:

Zahnarzt

..."

6 Artikel 2 der Richtlinie 78/686 bestimmt:

Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 3 dieser Richtlinie aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Gebiet die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen."

7 Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 78/686 lautet:

Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes an, die von den anderen Mitgliedstaaten vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 78/687/EWG ausgestellt worden sind, auch wenn sie nicht allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genügen, sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass sich der betreffende Staatsangehörige während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den betreffenden Tätigkeiten gewidmet hat."

Nationales Recht

8 § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Zahnheilkunde (ZHG) vom 31. März 1952 (BGBl. 1952 I S. 221) in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. 1987 I S. 1225) sieht vor:

Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder als Arzt nach bundesgesetzlicher Bestimmung. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als ,Zahnarzt oder ,Zahnärztin. Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis."

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

9 Herr Vogel schloss seine ärztliche Ausbildung 1994 ab. Er erhielt daraufhin die Approbation als Arzt und ist seitdem als solcher tätig.

10 Anfang 2000 wollte er sich als Zahnarzt niederlassen und unter dieser Bezeichnung im Zuständigkeitsbereich der Landeszahnärztekammer Hessen tätig werden. Er teilte ihr diese Absicht mit Schreiben vom 15. Januar 2000 mit. Die Landeszahnärztekammer erwiderte, er könne nicht ihr Mitglied werden und dürfe auf seinem Praxisschild auch keinerlei zahnärztliche Berufsbezeichnung führen, da die Bezeichnung Zahnarzt" denjenigen Personen vorbehalten sei, die eine zahnmedizinische Approbation erlangt hätten. Am 28. März 2000 erhob Herr Vogel beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung, dass er in Hessen die Zahnheilkunde dauernd ausüben dürfe und zur Führung der Bezeichnung Zahnarzt" berechtigt sei.

11 Das Verwaltungsgericht gab der Klage durch Urteil vom 5. April 2001 in vollem Umfang statt. Zur Begründung führte es aus, das Recht von Herrn Vogel als approbierter Arzt zur dauernden Ausübung der Zahnheilkunde ergebe sich aus § 1 Absatz 1 ZHG, der eine Approbation entweder als Zahnarzt oder als Arzt voraussetze. Zweck dieses Gesetzes sei die Aufhebung des Dualismus von Zahnärzten und Dentisten (Zahnheilkundigen ohne akademische Ausbildung) in der Zahnheilkunde gewesen, nicht aber der Ausschluss approbierter Ärzte von diesem Teil der Heilkunde. Die Richtlinien 78/686 und 78/687 hätten der Einführung der Inländergleichbehandlung in jedem Mitgliedstaat für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gedient, ohne jedoch der Bundesrepublik Deutschland vorzuschreiben, an welche Voraussetzungen sie die Berechtigung zur dauernden Ausübung des Zahnarztberufs zu knüpfen habe. Die Landeszahnärztekammer legte gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein.

12 Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in seinem Vorlagebeschluss die Auffassung, wenn der Rechtsstreit allein nach den Maßstäben des innerstaatlichen Rechts beurteilt würde, wäre das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu bestätigen. Es erscheine jedoch zweifelhaft, ob diese Auslegung des nationalen Rechts mit der Richtlinie 78/687 und insbesondere mit deren Artikel 1 vereinbar sei, der genau festlege, welche Ausbildung ein Zahnarzt im Bereich der Zahnheilkunde durchlaufen haben müsse. Eine generelle Zulassung approbierter Ärzte zur Ausübung der Zahnheilkunde sei mit den Anforderungen dieser Richtlinie nicht vereinbar. Sollte der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen, dass § 1 Absatz 1 ZHG mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sei, so könnte und müsste dem durch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmung Rechnung getragen werden.

13 Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz der Richtlinie 78/687 spreche allerdings von den Tätigkeiten des Zahnarztes unter den in Artikel 1 der Richtlinie 78/686 genannten Bezeichnungen. Dies könnte dahin verstanden werden, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ausübung zahnheilkundlicher Tätigkeit ohne Rücksicht auf die in der Richtlinie 78/687 genannten Ausbildungsvoraussetzungen zuzulassen, solange diese Tätigkeit nicht unter den in Artikel 1 der Richtlinie 78/686 genannten Bezeichnungen, in Deutschland also unter der Bezeichnung Zahnarzt", ausgeübt werde. Ob eine solche Auslegung den mit den beiden Richtlinien verfolgten Zielen gerecht würde, erscheine aber fraglich. Im Übrigen beseitige das Urteil vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-40/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1319) insoweit nicht jeden Zweifel, weil es in einem Vertragsverletzungsverfahren ergangen sei und die Formulierungen in diesem Urteil wiederholt auf die Tätigkeit als Zahnarzt abstellten, ohne dass eindeutig erkennbar werde, welche Bedeutung hierbei der Bezeichnung zukomme.

14 Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht, da es in der bei ihm anhängigen Rechtssache die Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften für unklar und eine Entscheidung darüber zur Klärung des Rechtsstreits für erforderlich hält, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es mit Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes vereinbar, wenn eine nationale Regelung Ärzten generell die dauernde Ausübung der Zahnheilkunde gestattet, ohne dass die Begünstigten über die in der Richtlinie geforderte und durch ein entsprechendes Diplom nachgewiesene zahnmedizinische Ausbildung verfügen?

2. Ist die Antwort auf diese Frage davon abhängig, ob die Tätigkeit unter der Bezeichnung Zahnarzt" ausgeübt wird?

Zu den Vorlagefragen

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

15 Die Landeszahnärztekammer Hessen, die deutsche, die italienische und die österreichische Regierung sowie die Kommission tragen vor, wie aus den Richtlinien 78/686 und 78/687 klar hervorgehe, bestehe kein Zweifel an der insoweit bestehenden Rechtslage, nach der einer Person, die nicht über das nach den genannten Richtlinien erforderliche Zahnarztdiplom verfüge, die Ausübung der Zahnheilkunde in Deutschland nicht gestattet werden dürfe. Mit anderen Worten könne ein als Arzt approbierter Mediziner nur dann den Beruf des Zahnarztes ausüben, wenn er über das Zeugnis über die zahnärztliche Staatsprüfung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 78/686 verfüge und somit die entsprechende Ausbildung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 78/687 durchlaufen habe.

16 Zur Stützung ihrer Auslegung weisen die Landeszahnärztekammer, die genannten Regierungen und die Kommission darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995 und Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-202/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9319) die Richtlinie 78/687 einem Mitgliedstaat nicht erlaube, einen zweiten Ausbildungsgang für den Zugang zum Beruf des Zahnarztes vorzusehen, der in einer ärztlichen Grundausbildung mit einer anschließenden Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde bestehe. Wenn es ausgeschlossen sei, dass eine Person, die über ein Arztdiplom verfüge und eine dreijährige Spezialausbildung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde absolviert habe, den Beruf des Zahnarztes ausübe, müsse es im deutschen System auch ausgeschlossen sein, dass ein Staatsangehöriger, der nur über das Arztdiplom verfüge, eine solche Tätigkeit ausübe.

17 Herr Vogel ist dagegen der Ansicht, dass die Richtlinien 78/686 und 78/687 in seinem Fall nicht angewandt werden könnten. Hierzu trägt er u. a. vor, eine Richtlinie gehöre zum abgeleiteten Gemeinschaftsrecht und entfalte keine unmittelbare Rechtswirkung. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine umgekehrt vertikale Wirkung von Richtlinienbestimmungen. Der Gerichtshof habe entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat nicht zu Lasten seiner Bürger unmittelbar auf Richtlinienbestimmungen berufen könne. Dies bedeute, dass eine unmittelbar aus einer Richtlinie folgende Verpflichtung von Bürgern oder eine Aberkennung ihrer Rechte ausgeschlossen sei. Ein Mitgliedstaat könne sich nicht zu Lasten seiner Bürger auf die mangelnde oder unzulängliche Umsetzung einer Richtlinie berufen (vgl. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, und vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969).

18 Außerdem würde, wenn die Richtlinien 78/686 und 78/687 in Deutschland unmittelbar anwendbar wären, das Transparenzgebot des Grundgesetzes verletzt. Wenn die genannten Richtlinien als höherrangig als das ZHG eingestuft würden, würde dies auch gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Gleichheit und der Rechtssicherheit sowie gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Die Richtlinien könnten in Deutschland ohne Umsetzung in deutsches Recht nicht zur Anwendung kommen.

19 Darüber hinaus gehöre nach Artikel 27 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) in der Fassung der Beitrittsakte (im Folgenden: Richtlinie 93/16) die Stomatologie (Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) zu den Gebieten der Medizin. Aus dieser Richtlinie gehe somit unmittelbar hervor, dass Ärzte in der Europäischen Union die Stomatologie, also die Zahnheilkunde, ausüben dürften. Zudem schränkten weder die Richtlinie 93/16 noch die Richtlinien 78/686 und 78/687 das Tätigkeitsgebiet der Ärzte ein. Die Richtlinien 78/686 und 78/687 beträfen nur die Tätigkeit des Zahnarztes unter den in Artikel 1 der Richtlinie 78/686 genannten Bezeichnungen und untersagten Ärzten somit nicht die Ausübung der Zahnheilkunde. Sollte der Gerichtshof entscheiden, dass nach diesen Richtlinien nur Zahnärzte, nicht aber Ärzte, die Zahnheilkunde ausüben dürften, so würden diese Richtlinien der Richtlinie 93/16 widersprechen, nach der Ärzte zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt seien.

Antwort des Gerichtshofes

20 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 78/687 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die Ärzten, die nicht die nach Artikel 1 der Richtlinie erforderliche Ausbildung absolviert haben, generell die Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes gestattet, und ob die Antwort auf diese Frage davon abhängt, unter welcher Bezeichnung diese Tätigkeiten ausgeübt werden.

21 Da die Antwort auf die vorgelegten Fragen nach Ansicht des Gerichtshofes eindeutig aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, hat er gemäß Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung das vorlegende Gericht von seiner Absicht unterrichtet, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, und den in Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.

22 Nur Herr Vogel hat eine Stellungnahme eingereicht. Er macht geltend, es sei nicht richtig, dass der Gerichtshof die in dieser Rechtssache vorgelegten Fragen bereits beantwortet habe.

23 Hierzu trägt er u. a. vor, die Richtlinien 78/686 und 78/687 sowie die bisher zu ihnen ergangenen Urteile des Gerichtshofes beträfen das Recht zur Ausübung der Zahnheilkunde unter der Bezeichnung Zahnarzt" und nicht, wie es hier der Fall sei, das Recht zur Ausübung der Zahnheilkunde durch einen Arzt. Diese Urteile seien jedenfalls ergangen, lange nachdem er sein Medizinstudium aufgenommen habe, aufgrund dessen er darauf vertraut habe, die Zahnheilkunde gemäß § 1 Absatz 1 ZHG ausüben zu dürfen; sie könnten daher nur unter Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot auf seinen Fall angewandt werden.

24 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 78/687 die Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes unter einer der in Artikel 1 der Richtlinie 78/686 genannten Bezeichnungen den Besitz eines in Artikel 3 dieser Richtlinie genannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises voraussetzt.

25 Nur die im EG-Vertrag oder in den einschlägigen Richtlinien ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen sind zulässig (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 23). Insoweit sind drei Ausnahmen vorgesehen, zunächst in Artikel 7 der Richtlinie 78/686, dann in den Artikeln 19, 19a und 19b dieser Richtlinie und schließlich in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 78/687 (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 21).

26 Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 78/687 ist aber nur auf die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen anwendbar, die in einem Drittstaat erworben worden sind (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 22). Artikel 7 der Richtlinie 78/686 gilt lediglich für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die im Besitz von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sind, die von den Mitgliedstaaten vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 78/687, d. h. vor dem 28. Januar 1980, ausgestellt wurden. Was die Artikel 19, 19a und 19b der Richtlinie 78/686 angeht, so enthalten sie nur Übergangsvorschriften für Personen, die ihre zahnärztliche Ausbildung in Italien, Spanien oder Österreich nach einer vor dem Inkrafttreten der genannten Richtlinien in diesen Mitgliedstaaten geltenden Regelung erhalten oder begonnen haben.

27 § 1 Absatz 1 ZHG, der es Ärzten nach dem 28. Januar 1980 generell gestattet, auf Dauer die Zahnheilkunde auszuüben, ohne dass sie die nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687 erforderliche zahnärztliche Ausbildung absolviert haben müssen, fällt somit unter keine der in Randnummer 25 des vorliegenden Beschlusses genannten Ausnahmen von dieser Bestimmung.

28 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten keine Kategorie von Zahnärzten schaffen können, die keiner der in den Richtlinien 78/686 und 78/687 aufgeführten Kategorien entspricht (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 24, und Beschluss vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-204/01, Klett, Slg. 2002, I-10007, Randnr. 33).

29 Aufgrund dieser Auslegung der genannten Richtlinien hat der Gerichtshof die Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes durch eine Person auch dann ausgeschlossen, wenn diese über ein Arztdiplom verfügt und eine dreijährige Spezialausbildung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde absolviert hat (vgl. Urteile Kommission/Italien vom 1. Juni 1995 und vom 29. November 2001 sowie Beschluss Klett). Eine solche Ausübung muss erst recht ausgeschlossen sein, wenn es sich um eine Person handelt, die nur über ein Arztdiplom verfügt.

30 Daraus folgt, dass es gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, wenn Ärzten generell die dauernde Ausübung der Zahnheilkunde gestattet wird, ohne dass sie über die nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687 erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 78/686 verfügen.

31 Insoweit ist es unerheblich, unter welcher Bezeichnung diese Ärzte die Tätigkeiten als Zahnarzt ausüben wollen. Würde deutschen Ärzten, die nicht die nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687 erforderliche Ausbildung besitzen, die Ausübung der Zahnheilkunde unter einer anderen Bezeichnung als Zahnarzt" gestattet, so würde nämlich eine Kategorie von Zahnärzten geschaffen, die keiner der in den Richtlinien 78/686 und 78/687 aufgeführten Kategorien entspricht.

32 Herr Vogel macht jedoch geltend, weder die Richtlinie 93/16 noch die Richtlinien 78/686 und 78/687 schränkten das Tätigkeitsgebiet der Ärzte ein. Sollte der Gerichtshof entscheiden, dass Ärzte nach den Richtlinien 78/686 und 78/687 die Zahnheilkunde nicht ausüben dürften, so würden diese Richtlinien der Richtlinie 93/16 widersprechen, nach der Ärzte zur Ausübung der Stomatologie, zu der die Zahnheilkunde gehöre, berechtigt seien.

33 Insoweit genügt der Hinweis, dass die Richtlinien 78/686 und 78/687 für eine klare Trennung zwischen dem Beruf des Zahnarztes und dem des Arztes sorgen sollen (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 29. November 2001, Randnr. 51). Sie gelten für Zahnärzte, während die Richtlinie 93/16 auf Ärzte und Fachärzte anwendbar ist. Auch wenn nach Artikel 27 dieser Richtlinie Fachärzte die Stomatologie praktizieren können, müssen sie dazu die in der Richtlinie vorgesehenen Ausbildungserfordernisse erfuellen, die zumindest einer dreijährigen Spezialausbildung entsprechen.

34 Herr Vogel macht ferner geltend, die Bestimmungen der Richtlinien 78/686 und 78/687 könnten auf den Ausgangsrechtsstreit nicht angewandt werden, weil Richtlinienbestimmungen keine unmittelbare Wirkung gegenüber Privatpersonen entfalteten.

35 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie ihre Aufgabe gemäß Artikel 10 EG, alle zur Erfuellung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegen, zu denen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch die Gerichte gehören (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95, Arcaro, Slg. 1996, I-4705, Randnr. 41, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 24).

36 Daraus folgt, dass sich ein nationales Gericht, wenn es bei der Anwendung von nationalem Recht - gleichgültig, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - dieses Recht auszulegen hat, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (vgl. Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und Urteil Marks & Spencer, Randnr. 24).

37 Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht selbst festgestellt, dass es möglich ist, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften so auszulegen, dass sie nur für die Zahnärzte gelten, die das nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687 erforderliche Diplom erworben haben.

38 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 78/687 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die Ärzten, die nicht die nach Artikel 1 der Richtlinie erforderliche Ausbildung absolviert haben, generell die Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes gestattet; dies gilt unabhängig davon, unter welcher Bezeichnung die Tätigkeiten ausgeübt werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

39 Die Auslagen der deutschen, der italienischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. November 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die Ärzten, die nicht die nach Artikel 1 der Richtlinie erforderliche Ausbildung absolviert haben, generell die Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes gestattet; dies gilt unabhängig davon, unter welcher Bezeichnung die Tätigkeiten ausgeübt werden.

Ende der Entscheidung

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