Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.2006
Aktenzeichen: C-378/03
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000


Vorschriften:

EG Art. 226
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 6
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 10
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

5. Oktober 2006

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Ratenzahlungen des Zollschuldners - Rückforderung"

Parteien:

In der Rechtssache C-378/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 9. September 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms und C. Giolito als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch E. Dominkovits und A. Goldman als Bevollmächtigte im Beistand von B. van de Walle de Ghelcke, avocat,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), M. Ilesic und E. Levits,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Januar 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1), mit der die denselben Gegenstand betreffende Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) mit Wirkung vom 31. Mai 2000 aufgehoben und ersetzt wurde, verstoßen hat, dass es die Eigenmittel bei Ratenzahlungen des Zollschuldners verspätet abgeführt hat.

Rechtlicher Rahmen

Das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

2 Artikel 2 Absatz 1 in Titel I ("Allgemeine Vorschriften") der Verordnung Nr. 1552/89 lautet:

"Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom als festgestellt, sobald die zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt hat. Diese Mitteilung erfolgt, sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann, und zwar unter Einhaltung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften."

3 Diese Bestimmung wurde mit Wirkung vom 14. Juli 1996 durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 (ABl. L 175, S. 3) geändert. Deren Fassung wurde in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 übernommen, in dem es heißt

"(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 94/728/EG, Euratom als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrage der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.

(2) Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinn von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften.

..."

4 Artikel 6 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b in Titel II ("Verbuchung der Eigenmittel") der Verordnung Nr. 1552/89 (jetzt Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1150/2000) bestimmt:

"(1) Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder bei der von jedem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung wird über die Eigenmittel Buch geführt, und zwar aufgegliedert nach der Art der Mittel.

(2) a) Die nach Artikel 2 festgestellten Ansprüche werden vorbehaltlich Buchstabe b) [bzw. des Buchstabens b)] dieses Absatzes spätestens am ersten Werktag [bzw. Arbeitstag] nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung [üblicherweise als A-Buchführung bezeichnet] aufgenommen.

b) Festgestellte Ansprüche, die in die Buchführung nach Buchstabe a) nicht aufgenommen wurden, weil sie noch nicht eingezogen wurden und für sie [bzw. die] eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, werden innerhalb der Frist nach Buchstabe a) in einer gesonderten Buchführung [üblicherweise als B-Buchführung bezeichnet] ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können auf die gleiche Weise vorgehen, wenn festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet worden ist, angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können."

5 Artikel 9 in Titel III ("Bereitstellung der Eigenmittel") der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 bestimmt:

"(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.

Dieses [bzw. das] Konto wird unentgeltlich geführt.

(2) Die gutgeschriebenen Beträge werden von der Kommission ... umgerechnet und in ihre Buchführung aufgenommen."

6 Artikel 10 Absatz 1 in Titel III der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 lautet:

"Nach Abzug von 10 v. H. für Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom [bzw. 94/728/EG, Euratom] erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Beschlusses spätestens am ersten Werktag [bzw. Arbeitstag] nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 [bzw. Artikel 2 der vorliegenden Verordnung] festgestellt wurde.

Bei den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) [bzw. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b)] in [der B-]Buchführung ausgewiesenen Ansprüchen erfolgt die Gutschrift spätestens am ersten Werktag [bzw. Arbeitstag] nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge eingezogen wurden."

7 Artikel 11 in Titel III der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 bestimmt:

"Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz - erhöht um 2 Prozentpunkte - entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung."

Nationales Recht

8 Artikel 263 der Loi générale sur les douanes et accises (Allgemeines Zoll- und Abgabengesetz) vom 18. Juli 1977 (Moniteur belge vom 21. September 1977), die durch das Gesetz vom 6. Juli 1978 (Moniteur belge vom 12. August 1978) bestätigt wurde, sieht vor:

"Von der Verwaltung oder mit ihrer Zustimmung kann über die Geldstrafe, die Beschlagnahme, die Stilllegung von Fabriken, Werken oder Werkstätten bei Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen spezielle Gesetze über die Erhebung von Abgaben ein Vergleich geschlossen werden, sofern mildernde Begleitumstände vorliegen und vernünftigerweise angenommen werden kann, dass der Verstoß eher auf eine Nachlässigkeit oder einen Fehler zurückzuführen ist als auf Betrugsabsicht."

9 Artikel 264 dieses Gesetzes bestimmt:

"Ein Vergleich ist ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Verstoß vor Gericht hinreichend nachgewiesen werden kann und an der Betrugsabsicht kein Zweifel besteht."

10 Artikel 281 Absätze 1 und 2 dieses Gesetzes bestimmt:

"1. Für Verfahren wegen Übertretungen, Betrugsfällen oder Straftaten, die nach den Gesetzen über Zölle und Abgaben strafbar sind, sind im ersten Rechtszug die Strafgerichte und, falls Rechtsmittel eingelegt wird, die Berufungsgerichte für das jeweilige Rechtsgebiet zuständig; für die Ermittlungen und die Entscheidung gilt die Strafprozessordnung (Code d'instruction criminelle).

2. In den Verfahren nach Absatz 1, die auf die Verhängung von Geldstrafen, auf Beschlagnahmen oder auf die Stilllegung von Fabriken oder Werken gerichtet sind, werden die Ermittlungen und das Verfahren vor den genannten Gerichten von der Verwaltungsbehörde oder in ihrem Namen geführt; diese Gerichte entscheiden erst, nachdem sie die Anträge der Staatsanwaltschaft (ministère public) gehört haben. Auf schriftlichen Antrag eines Beamten der Zollbehörde, der mindestens den Rang eines Direktors hat, kann die Staatsanwaltschaft den Bericht des Untersuchungsrichters anfordern; im Übrigen bleibt die Strafverfolgung der Verwaltung vorbehalten."

Vorverfahren

11 Aus dem Bericht Nr. 96-0-1 der Kommission vom 29. September 1997 über eine in Belgien vom 19. bis zum 23. November 1996 durchgeführte Kontrolle der traditionellen Eigenmittel geht hervor, dass die belgischen Behörden am 10. Mai 1994 gegenüber einem Unternehmen, das Textilwaren aus Bangladesch mit ungültigen Ursprungszertifikaten einführte, ein Protokoll aufgenommen hatten. Die belgischen Zollbehörden hatten den fraglichen Zollanspruch, der sich auf 2 011 294 BEF belief, im zweiten Quartal 1993 in der B-Buchführung ausgewiesen, nachdem sie den Betrugsfall der Kommission im ersten Quartal 1993 angezeigt hatten.

12 Zur Vermeidung gerichtlicher Verfolgung gewährten die belgischen Behörden dem Zollschuldner am 31. August 1993 Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen von monatlich 100 000 BEF. Der fragliche Vergleich wurde über einen Betrag von insgesamt 2 223 710 BEF geschlossen, in dem der genannte Zollanspruch enthalten war. Er enthielt eine Auflösungsklausel, wonach der Strafanspruch weiter besteht und die Zollbehörden also Anklage erheben können, falls der Urheber des Verstoßes gegen das Zollrecht seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Außerdem sah der Vergleich vor, dass die bereits gezahlten Beträge bei der Zollverwaltung "hinterlegt" bleiben für den Fall, dass der Zollschuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und die zuständigen Behörden ihn auf Zahlung verklagen.

13 Die vereinbarte Zahlung der monatlichen Raten wurde Ende August 1997 unterbrochen, als bereits ein Betrag von insgesamt 1 818 710 BEF entrichtet war. Die belgischen Behörden leiteten vor dem zuständigen Gericht ein Verfahren ein, um gegen das Einfuhrunternehmen einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Dieses wurde durch Urteil vom 30. September 1998 zur Zahlung des Restbetrags in monatlichen Raten verurteilt, von denen die erste am 22. Oktober 1998 entrichtet wurde. Der genannte Betrag von 1 818 710 BEF wurde am 22. Januar 1998 in die A-Buchführung aufgenommen.

14 Mit Schreiben vom 12. Mai 1999 wies die Kommission die belgische Regierung darauf hin, dass bei Begleichung der Zollschuld in Form von Ratenzahlungen die vereinnahmten Beträge zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung in die A-Buchführung aufzunehmen seien und der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 bereitzustellen seien. Mit Schreiben vom 18. November 1999 forderte die Kommission die belgischen Behörden zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 959 144 BEF auf.

15 Nachdem die belgischen Behörden mit Schreiben vom 15. März 2000 und vom 12. Februar 2001 die Auffassung der Kommission zurückgewiesen hatten, richtete diese am 18. Juli 2001 an das Königreich Belgien ein Mahnschreiben. Da das Königreich Belgien in seinem Antwortschreiben an seinem Standpunkt festhielt, gab die Kommission am 11. April 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Sie forderte das Königreich Belgien auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten ab ihrem Eingang nachzukommen.

16 In ihrer Antwort vom 16. September 2002, für die sie eine Fristverlängerung um zwei Monate erwirkt hatten, hielten die belgischen Behörden ihren früher dargelegten Standpunkt aufrecht.

17 Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Zur Zulässigkeit der Klage

Vorbringen der Parteien

18 Das Königreich Belgien trägt vor, die Kommission könne sich im vorliegenden Verfahren nicht auf Klagegründe berufen, mit denen sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1150/2000 beanstande, die auf die Verordnung Nr. 1552/89 in der Fassung der seit dem 14. Juli 1996 geltenden Verordnung Nr. 1355/96 gestützt seien. Derartige Klagegründe seien unzulässig, denn sie seien nicht auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1552/89 in deren ursprünglicher Fassung gestützt, die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar seien, da die Zahlungsaufforderungen in Bezug auf die in Rede stehenden Ursprungszertifikate vor dem 14. Juli 1996 ergangen seien.

19 Die Kommission weist darauf hin, dass die Verordnung Nr. 1150/2000 lediglich die Verordnung Nr. 1552/89 und die späteren Verordnungen zu deren Änderung kodifiziere. Die Verordnung Nr. 1150/2000 habe die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend gemachten Bestimmungen nicht geändert.

Würdigung durch den Gerichtshof

20 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42, vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32).

21 Zwar dürfen die in der Klageschrift gestellten Anträge grundsätzlich nicht über die im verfügenden Teil der mit Gründen versehenen Stellungnahme und im Mahnschreiben gerügten Verstöße hinausgehen, doch kann die Kommission die Feststellung eines Verstoßes gegen diejenigen Verpflichtungen beantragen, die sich aus der ursprünglichen Fassung eines später geänderten oder aufgehobenen Gemeinschaftsrechtsakts ergeben und durch neue Bestimmungen aufrechterhalten wurden. Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben und keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-363/00, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22).

22 Es steht fest, dass die Verpflichtungen aus den Artikeln 6 Absatz 3 Buchstaben a und b, 9 Absatz 1, 10 Absatz 1 und 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 bereits nach den Artikeln 6 Absatz 2 Buchstaben a und b, 9 Absatz 1, 10 Absatz 1 und 11 der Verordnung Nr. 1552/89 bestanden (vgl. zu den genannten Artikeln 9 Absatz 1 und 11 Urteil vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, Randnr. 23).

23 Folglich ist die Klage der Kommission auf Feststellung, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 verstoßen hat, zulässig.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

24 Die Kommission trägt vor, nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1150/2000 könnten festgestellte Ansprüche, die noch nicht vereinnahmt worden seien, in der B-Buchführung ausgewiesen werden, wenn keine Sicherheit geleistet worden sei. Das Gleiche gelte bei festgestellten Ansprüchen, für die eine Sicherheit geleistet worden sei, wenn sie angefochten worden seien und ihre Höhe daher Veränderungen unterworfen sei.

25 Die Nichtzahlung der monatlichen Raten, die im Rahmen eines zur Beilegung oder zur Abwendung einer Streitigkeit geschlossenen Vergleichs festgelegt worden seien, könne nicht als Anfechtung von Ansprüchen im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1150/2000 angesehen werden, da eine solche Anfechtung der Schriftform bedürfe. Im Übrigen sei die Zahlung eine der Formen des Erlöschens einer Verpflichtung, und der Zollschuldner, der gemäß dem Vergleich eine monatliche Rate entrichte, wolle nicht eine Sicherheit leisten, sondern nur die Höhe seiner Zollschuld verringern.

26 Daher sei Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1150/2000 nicht - auch nicht analog - anzuwenden, wenn eine vom Zollschuldner aufgrund eines Vergleichs mit Teilzahlungsklausel geleistete Teilzahlung vereinnahmt worden sei. Solche Beträge seien mit Ausnahme des Teils, der etwa von den nationalen Behörden verhängten Geldstrafen entspreche, sobald und in dem Umfang, wie sie vom Zollschuldner geleistet würden, von der B-Buchführung in die A-Buchführung zu übertragen, und nicht erst, wie die belgische Regierung geltend mache, nach Erhalt des Gesamtbetrags der Zollschuld. Sonst seien gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 Verzugszinsen fällig, ohne dass der Grund für die Verzögerung zu prüfen sei. Mit der derzeitigen Praxis der belgischen Behörden werde Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung, der das reibungslose Funktionieren des Systems der Eigenmittel der Gemeinschaften gewährleisten solle, seine praktische Wirksamkeit genommen.

27 Außerdem würde der Zweck des Systems der B-Buchführung, der Kommission zu ermöglichen, das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Einziehung der Eigenmittel besser zu verfolgen, nicht erreicht, stünde es den Mitgliedstaaten frei, je nach ihrem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, wann ein Betrag als "eingezogen" im Sinne der genannten Verordnung anzusehen sei.

28 Die im belgischen Recht getroffene Unterscheidung zwischen den Begriffen "consignation" (Hinterlegung) und "recouvrement" (Einziehung) sei für die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen zur Entrichtung der Eigenmittel nicht maßgeblich. Ein Vergleich diene gerade dem Zweck, eine Streitigkeit endgültig abzuwenden oder beizulegen. Entrichte der Zollschuldner die geschuldeten Beträge, so tue er dies bedingungslos und eben darum, weil er die Zollschuld nicht bestreite. Diese Ansprüche seien also als "eingezogen" im Sinne des genannten Artikels 10 der Verordnung Nr. 1150/2000 anzusehen, auch wenn der Vergleich später nicht vollständig durchgeführt werde und die Strafverfolgung nach belgischem Recht wieder aufgenommen werde. Das Gemeinschaftsrecht sei im Interesse einer raschen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft wirkungsvoll und einheitlich anzuwenden.

29 Das Königreich Belgien trägt vor, die B-Buchführung sei eingeführt worden, damit die Mitgliedstaaten die Bereitstellung der festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge bis zu ihrer tatsächlichen Einziehung hinausschieben könnten. Die Beträge für die streitige Einfuhr seien in die B-Buchführung aufgenommen worden, weil keine Sicherheit geleistet worden sei und die Zölle nicht erhoben gewesen seien. Die belgische Regierung führt aus, die Kommission habe nicht beanstandet, dass die in Rede stehenden Beträge von Anfang an in der B-Buchführung ausgewiesen worden seien, und gehe zu Unrecht davon aus, dass der belgische Staat die in monatlichen Raten geleisteten und bei den nationalen Behörden hinterlegten Anzahlungen danach in die A-Buchführung hätte übertragen und der Kommission hätte zur Verfügung stellen müssen.

30 Die Gemeinschaftsvorschriften sähen keine Übertragung aus der B-Buchführung in die A-Buchführung vor, so dass die Ratenzahlungen erst nach der vollständigen Erfüllung des Vergleichs oder nach einer Zwangsvollstreckung buchmäßig erfasst werden könnten.

31 Der Begriff "Einziehung" im Sinne der Gemeinschaftsregelung müsse sich im Rahmen eines Vergleichs auf eine Zahlung beziehen, mit der tatsächlich eine unbedingte Übertragung des Eigentums einhergehe; dies ergebe sich daraus, dass die als Eigenmittel gezahlten Beträge einen Teil der Haushaltsmittel der Gemeinschaften bildeten. Daher seien die Zahlungen, die bei der Zollverwaltung für Rechnung des Zollschuldners "hinterlegt" würden, in der B-Buchführung auszuweisen.

32 Im Rahmen eines Vergleichs, der, wie hier, einen Zahlungsaufschub enthalte, finde die Eigentumsübertragung nämlich entweder zu dem Zeitpunkt statt, zu dem die Zollschuld vollständig gezahlt sei und der Strafanspruch erlösche, oder zu dem ein nach Einstellung der Zahlungen angerufenes Gericht die Zollschuld feststelle und den hinterlegten Betrag dem belgischen Staat zuspreche. Nur in diesem Fall komme es zu einer Eigentumsübertragung auf den belgischen Staat und damit zu einer tatsächlichen Einziehung im Sinne von Artikel 6 der Verordnung Nr. 1552/89.

33 Die Auffassung, die hinterlegten Zahlungen seien endgültige und nicht vorläufige Zahlungen, sei mit dem Inhalt des zwischen dem belgischen Staat und dem Zollschuldner geschlossenen Vergleichs unvereinbar und setze voraus, dass der Strafanspruch teilweise erlösche, was aus der Sicht des belgischen Strafrechts unvorstellbar sei, da der Strafanspruch nur bei vollständiger Zahlung des geschuldeten Betrages erlöschen könne.

34 Die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in den Vergleich sei erforderlich, weil die Behörden durch sie von ihrer Verpflichtung, auf die Einleitung des Strafverfahrens zu verzichten, befreit würden. Ein Urteil des nach der Einstellung der Zahlung angerufenen Gerichts sei der einzige gültige Vollstreckungstitel für die zu zahlenden Abgaben und Geldstrafen. Wäre aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts davon auszugehen, dass es keine auflösende Bedingung gebe, so würde damit jeglicher Vergleich letztlich unmöglich.

35 Sollte entgegen der Auffassung der belgischen Regierung und der der Kommission die Ratenzahlung als Sicherheit im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1552/89 anzusehen sein und nicht nur als vorläufige und teilweise Erfüllung der im Rahmen des Vergleichs eingegangenen Verpflichtungen, so dass es nach dieser Bestimmung nicht gerechtfertigt wäre, sie in der B-Buchführung auszuweisen, so stellte jedenfalls die Einstellung der Zahlung der Raten, die zur Auflösung des Vergleichs führe, eine Situation dar, die einer Anfechtung der Zollschuld im Sinne dieser Bestimmung gleichstehe und also eine Aufnahme in die B-Buchführung rechtfertige, da sie den belgischen Staat zwinge, gerichtlich vorzugehen, um einen Vollstreckungstitel für den gesamten fälligen Betrag zu erwirken.

36 Schließlich könne im vorliegenden Fall von einer tatsächlichen Einziehung erst zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 30. September 1998, dem Tag, an dem die Zollschuld endgültig festgestellt worden sei, die Rede sein. Da der belgische Staat einen Betrag in die A-Buchführung aufgenommen und damit der Kommission bereitgestellt habe, der der fraglichen Zollschuld vom Januar 1998, also vor der endgültigen Erhebung dieses Betrages, entsprochen habe, liege gegenüber der Frist des Artikels 11 der Verordnung Nr. 1552/89 keine Verspätung vor, so dass keine Verzugszinsen zu zahlen seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

37 Die Tilgung der in Rede stehenden Zollschuld, die weder dem Grund noch der Höhe nach bestritten wird, ist in einem Vergleich geregelt, durch den dem Zollschuldner Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen gewährt wurden (siehe oben, Randnr. 12).

38 Mit der vorliegenden Klage möchte die Kommission feststellen lassen, dass das Königreich Belgien zum einen gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6 und 10 der Verordnung Nr. 1150/2000 verstoßen hat, indem es die Ratenzahlungen nicht jeweils in dem Umfang aus der B-Buchführung in die A-Buchführung übertragen hat, in dem sie geleistet wurden, und zum anderen gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 10 und 11 dieser Verordnung verstoßen hat, indem es ihr die fraglichen Beträge nicht binnen der vorgeschriebenen Fristen bereitgestellt und die sich daraus ergebenden Verzugszinsen nicht gezahlt hat.

Zum Vorwurf der fehlerhaften Verbuchung der Ratenzahlungen

39 Im vorliegenden Verfahren wirft die Kommission der belgischen Regierung nicht vor, den Betrag der Zollschuld unmittelbar nach deren Feststellung in die B-Buchführung aufgenommen zu haben. Sie macht geltend, dass die Beträge der in der Vergleichsvereinbarung festgelegten Ratenzahlungen jeweils in dem Umfang aus der B-Buchführung in die A-Buchführung hätten übertragen werden müssen, in dem sie von den Zollbehörden vereinnahmt wurden.

40 Zur Verbuchung der Eigenmittel heißt es in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1150/2000, dass die Mitgliedstaaten bei der Haushaltsverwaltung oder bei der von ihnen bestimmten Einrichtung über die Eigenmittel Buch führen müssen. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b müssen die Mitgliedstaaten die nach Artikel 2 der Verordnung festgestellten Ansprüche spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die A-Buchführung aufnehmen; in der B-Buchführung können innerhalb derselben Frist festgestellte Ansprüche ausgewiesen werden, die noch nicht eingezogen wurden und für die eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, sowie festgestellte Ansprüche, "für die eine Sicherheit geleistet worden ist [und die] angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können".

41 Zur Bereitstellung der Eigenmittel muss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 jeder Mitgliedstaat die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gutschreiben, das zu diesem Zweck für die Kommission eingerichtet wurde. Nach Artikel 10 Absatz 1 erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel nach Abzug der Erhebungskosten spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 "festgestellt" wurde, mit Ausnahme der nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b in der B-Buchführung ausgewiesenen Ansprüche, bei denen die Gutschrift spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats erfolgt, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge "eingezogen" wurden.

42 Wie die belgische Regierung zu Recht vorträgt, enthält die Verordnung Nr. 1150/2000 keine Bestimmung, die die Übertragung von Ansprüchen aus der B-Buchführung in die A-Buchführung vorsieht.

43 Sind die Voraussetzungen dafür, den Betrag der Zollschuld zuerst in der B-Buchführung auszuweisen, erfüllt, was die Kommission für den vorliegenden Fall einräumt, weil für die Zollschuld keine Sicherheit gestellt worden ist, so sind die Eigenmittel der Kommission unter Einhaltung der Frist des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 bereitzustellen, die mit ihrer "Einziehung" beginnt und nicht mit der Feststellung des Anspruchs, wie dies bei den Beträgen der Fall ist, die in die A-Buchführung aufzunehmen sind.

44 Wären die Zollbehörden, wie die Kommission vorträgt, verpflichtet, in die A-Buchführung Beträge aufzunehmen, die zur Tilgung einer wirksam in der B-Buchführung ausgewiesenen Zollschuld gezahlt worden sind, so hätte dies die paradoxe Folge, dass für diese Beträge die Bereitstellungsfrist für in die A-Buchführung aufgenommene Ansprüche gälte, so dass die Beträge, die nach dieser Frist, die mit der Feststellung der Zollschuld beginnt, vereinnahmt wurden, zwangsläufig verspätet dem Konto der Kommission gutgeschrieben würden, obwohl diese Beträge, bevor sie von den Zollbehörden vereinnahmt wurden, wirksam in der B-Buchführung ausgewiesen werden konnten.

45 Dieser Teil der Rüge der Kommission ist daher zurückzuweisen.

Zum Vorwurf der verspäteten Bereitstellung der Eigenmittel

46 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass, sofern der Betrag der Zollschuld wirksam in die B-Buchführung aufgenommen worden ist, die Eigenmittel der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats bereitzustellen sind, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge "eingezogen" wurden.

47 Daher ist zu prüfen, ob, wie die Kommission vorträgt, Beträge, die im Fall von Ratenzahlungen aufgrund einer Vergleichsvereinbarung wie der im vorliegenden Verfahren fraglichen vereinnahmt werden, als "eingezogen" im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 anzusehen sind, so dass sie jeweils im Umfang ihrer Vereinnahmung dem Konto der Kommission binnen der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Frist gutzuschreiben sind.

48 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Regelung über die Einziehung der Zollschuld im Licht des Zieles einer schnellen und wirkungsvollen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-112/01, SPKR, Slg. 2002, I-10655, Randnr. 34, und vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-460/01, Kommission/Niederlande, Slg. 2005, I-2613, Randnrn. 60, 63, 69 und 70).

49 Im Übrigen soll, wie die Generalanwältin in den Nummern 46 und 47 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, mit der Einführung der B-Buchführung nicht nur, wie es in der Begründungserwägung 5 der Verordnung Nr. 1552/89 (bzw. Begründungserwägung 11 der Verordnung Nr. 1150/2000) heißt, der Kommission ermöglicht werden, das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Einziehung der Eigenmittel besser zu verfolgen, sondern auch deren finanziellem Risiko Rechnung getragen werden.

50 Wie jedoch aus Randnummer 12 des vorliegenden Urteils hervorgeht, blieben die vom Zollschuldner gemäß der Vergleichsvereinbarung gezahlten monatlichen Raten bei der Zollverwaltung "hinterlegt" für den Fall, dass der Zollschuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen und die zuständigen Behörden ihn auf Zahlung verklagen würden.

51 Unter diesen Umständen ist Artikel 10 der Verordnung Nr. 1150/2000 in Anbetracht des Erfordernisses einer schnellen und wirkungsvollen Bereitstellung der Eigenmittel und unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten so auszulegen, dass die Beträge, die im Fall der Zahlung der Zollschuld in Raten aufgrund eines Vergleichs wie des hier fraglichen vereinnahmt werden, als eingezogen im Sinne dieses Artikels anzusehen sind, so dass sie dem Konto der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats gutzuschreiben sind, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge "eingezogen" wurden.

52 Entgegen der in den Randnummern 33 und 34 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Auffassung der belgischen Regierung hindert diese Auslegung der zollrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft über die Einziehung der Eigenmittel die Zollbehörden schon deshalb nicht an der Strafverfolgung im Fall der Unterbrechung der vereinbarten Zahlungen, weil sie auf die Qualifizierung dieser Zahlungen im Sinne des belgischen Rechts und der Vergleichsvereinbarung keinerlei Einfluss hat.

Zur unterbliebenen Zahlung von Verzugszinsen

53 Nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 hat der betreffende Mitgliedstaat bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Konto für die gesamte Dauer des Verzugs Verzugszinsen zu zahlen. Diese Verzugszinsen können unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 91).

54 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist die Gutschrift des Betrages der aufgrund der Vergleichsvereinbarung vereinnahmten monatlichen Raten auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt, so dass gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 Verzugszinsen zu zahlen sind; das Königreich Belgien bestreitet nicht, diese Verzugszinsen nicht gezahlt zu haben.

55 Nach alledem ist festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 10 und 11 der Verordnung Nr. 1150/2000, mit der die denselben Gegenstand betreffende Verordnung Nr. 1552/89 mit Wirkung vom 31. Mai 2000 aufgehoben und ersetzt wurde, verstoßen hat, dass es die Eigenmittel bei Ratenzahlungen des Zollschuldners verspätet gezahlt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

56 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, mit der die denselben Gegenstand betreffende Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften mit Wirkung vom 31. Mai 2000 aufgehoben und ersetzt wurde, verstoßen, dass es die Eigenmittel bei Ratenzahlungen des Zollschuldners verspätet gezahlt hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.



Ende der Entscheidung

Zurück